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Sozialgericht Dortmund, S 29 AS 498/05

Datum:
05.03.2007
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
29. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 29 AS 498/05
ECLI:
ECLI:DE:SGDO:2007:0305.S29AS498.05.00
 
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 28.06.2005, 28.07.2005 und 28.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2005 verurteilt, ab Juli 2005 Heizkosten in Höhe der an das Energieversorgungsunternehmen tatsächlich zu entrichtenden Abschläge, umgerechnet auf eine angemessene Wohnfläche von 60 qm, zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.

 
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