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Sozialgericht Dortmund, S 9 KA 52/03

Datum:
30.03.2004
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 9 KA 52/03
ECLI:
ECLI:DE:SGDO:2004:0330.S9KA52.03.00
 
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 6 KA 71/04 R
Sachgebiet:
Vertragsarztangelegenheiten
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.314.328,27 Euro an rückständiger Gesamtvergütung für die Jahre 2000 und 2001 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage betreffend der Verzugszinsen abgewiesen. 3. Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten nach einem in der Höhe auf 2.500.000,00 Euro begrenzten Streitwert zu tragen. 5. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 
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