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Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2002 verurteilt, den Kläger ab 01.07.2003 nicht zum ärztlichen Notfalldienst in dem Gebiet der Beigeladenen heranzuziehen.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert beträgt 25.000,00 Euro.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) den Kläger zum Notfalldienst im Zuständigkeitsbereich der beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung Koblenz verpflichten darf.
3Der Kläger ist als Internist in T niedergelassen und nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
4Im Dezember 1985 fand in T eine Abstimmung von 43 am Notfalldienst in T teilnehmenden Vertragsärzten über die Mitversorgung von angrenzenden Dörfern in Rheinland-Pfalz statt. Mit 34 zu 9 Stimmen sprach sich die Mehrheit der Ärzte für den "grenzüberschreitenden" Notfall dienst aus.
5Im Mai 2001 verlangte der Kläger von der Beklagten Auskunft darüber, auf welcher rechtlichen Grundlage T Ärzte zum Notdienst im Bezirk der KV Koblenz verpflichtet werden könnten. Da man inzwischen einen zweigeteilten Notdienst in T durchführe, müssten Kollegen aus T bis zu 14 km von ihrem Praxissitz in den Bezirk der KV Koblenz fahren. Bei der bisherigen Dreiteilung des Notdienstes habe sich die Versorgung der Patienten aus Rheinland-Pfalz auf die Kollegen aus T-Süd beschränkt. Unterstützt von 11 T Vertragsärzten verlangte der Kläger, entweder zu dieser Regelung zurückzukehren oder den Not dienst auf das Gebiet der KVWL zu beschränken.
6Mit Bescheid vom 23.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2002 lehnte die Beklagte eine Änderung der Notfalldienstbereiche im Raum T ab. Sie berief sich auf die Abstimmung im Jahre 1985 und eine weitere Abstimmung im Jahre 1989 zur Zweiteilung der Notfalldienstbereiche sowie eine Fragebogenaktion im Jahre 2000. Die Einbeziehung der rheinland-pfälzischen Orte Mudersbach, Brachbach und Niederschelderhütte sei wegen ihrer Grenzlage bzw. Enklavensituation einvernehmlich zwischen der KVWL und der KV Koblenz vereinbart worden. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung sei die rechtliche Grundlage für die KV-übergreifende Notfalldienstregelung. In der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der KVWL (GNO) vom 26.01.2002 sei dies noch einmal deklaratorisch dargestellt worden.
7Gegen den am 08.05.2002 dem Kläger zugestellten Widerspruchsbescheid richtet sich die am Montag, den 10.06.2002 erhobene Klage. Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den grenzüberschreitenden Notfalldienst existiere nicht. Insbesondere fehle es an der nach § 5 Abs. 5 GNO erforderlichen schriftlichen Vereinbarung. Die in Mudersbach tätigen Ärzte könnten den Notfalldienst selbst durchführen. Die Beigeladene könne zudem auf Ärzte aus den benachbarten Orten Kirchen und Betzdorf zurückgreifen.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2002 zu verurteilen, ihn nicht zum ärztlichen Notfalldienst in dem Gebiet der Beigeladenen heranzuziehen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen,
12hilfsweise eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen.
13Die Beigeladene beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Kläger beantragt außerdem,
16den Hilfsantrag der Beklagten zurückzuweisen.
17Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig. Sie räumt ebenso wie die Beigeladene ein, dass eine schriftliche Vereinbarung für den zuständigkeitsbereichsüberschreitenden Notfalldienst nicht vorliege.
18Die Beigeladene ist der Auffassung, dass auf Grund der ländlichen Struktur der Gemeindegebiete von Mudersbach, Brachbach und Niederschelderhütte die Einteilung von Vertragsärzten aus der zum Zuständigkeitsbereich der Beklagten gehörenden Großstadt T erforderlich sei und somit eine zulässige Sicherstellungsmaßnahme gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V darstelle. Ärzte aus Mudersbach beteiligten sich am ärztlichen Notfalldienst T und zahlten einen entsprechenden Verwaltungskostenanteil an die Beklagte, so dass die Kooperation auf Gegenseitigkeit beruhe. Die langjährige Praxis habe sich bewährt. Sie verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zumal wegen der ländlichen Struktur des Raumes das Allgemeininteresse überwiege. Ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG) oder eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung lasse sich nicht feststellen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist zulässig und begründet.
22Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtswidrig, weil die Beklagte den Kläger ohne ausreichende Rechtsgrundlage zum ärztlichen Notfalldienst im Bereich der Beigeladenen einsetzt. Hierdurch wird der Kläger in seinen Rechten verletzt.
23Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung (nur) durch Gesetz oder auf Grund eine Gesetzes geregelt werden. Dementsprechend beruht die Verpflichtung des Vertragsarztes, an einem Notfalldienst teilzunehmen, auf § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. § 95 Abs. 3 SGB V. Mit der Kassenzulassung gliedert sich der Vertragsarzt in den der Kassenärztlichen Vereinigung obliegenden Sicherstellungsauftrag einschließlich der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten ein. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Kassenarztsitz, § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die Zulassung bewirkt nach der gesetzlichen Regelung, dass der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich Notfalldienst berechtigt und verpflichtet ist.
24Hieraus folgt, dass der Kläger auf Grund seines Zulassungsstatus allein verpflichtet ist, vertragsärztliche Aufgaben im Bereich der für seinen Kassenarztsitz zuständigen KVWL wahrzunehmen. Für die Heranziehung zu einem "grenzüberschreitenden" Notfalldienst im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen findet sich keine gesetzliche Grundlage. Dies gilt insbesondere für die von der Beigeladenen angeführten Regelungen in § 105 und § 75 SGB V. Wie aus der allgemeinen Verpflichtung jeder Kassenärztlichen Vereinigung, zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung beizutragen, die hier fragliche Rechtspflicht des Klägers begründet werden kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
25Selbst wenn man eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Verpflichtung eines Vertragsarztes zum Notfalldienst im Zuständigkeitsbereich einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung nicht für erforderlich hielte, wäre jedenfalls eine entsprechende Regelung in der u.a. von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossenen GNO erforderlich. Bis Ende 2001 existierte keine derartige Regelung. In der aktuellen Fassung der GNO sieht § 5 Abs. 5 vor, dass Notfalldienstbereiche ausnahmsweise auch unter Einbeziehung angrenzender Gebiete anderer Kassenärztlicher Vereinigungen gebildet werden können. Die betroffenen Kassenärztlichen Vereinigungen haben dies nach § 5 Abs. 5 Satz 2 GNO schriftlich zu vereinbaren.
26Die Kammer hat unter dem grundrechtlichen Aspekt erhebliche Bedenken, dass diese Vorschrift geeignet seien könnte, die individuelle Notfalldienstverpflichtung eines westfälischen Vertragsarztes im Bereich der KV Koblenz zu begründen. Da nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteilig ten noch nicht einmal die von der Vertreterversammlung für erforderlich gehaltene schriftliche Vereinbarung der beiden Kassenärztlichen Vereinigungen vorliegt, kann selbst bei Zurückstellung dieser Bedenken keine Teilnahmeverpflichtung des Klägers bestehen.
27Nach alledem erscheint es der Kammer als geboten, bei der derzeitigen Rechtslage den ärztlichen Notfalldienst in den Orten Mudersbach, Brachbach und Niederschelderhütte durch im Bereich der KV Koblenz niedergelassene Vertragsärzte sicherzustellen. Für eine "grenzübergreifende" Notfalldiensteinteilung ist kein Raum, soweit nicht alle beteiligten Vertragsärzte hiermit einverstanden sind. Die bisherige Praxis, die Dienstleistung im Bereich der KV Koblenz zum Gegenstand von Mehrheitsentscheidungen zu machen, ist nicht akzeptabel.
28Der Beklagten und der Beigeladenen wird zur Umstellung ihrer Notfalldienstpläne eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2003 eingeräumt. Dies trägt den organisatorischen Erfordernissen hinreichend Rechnung. Der Kläger wird nicht über Gebühr in seinen Rechten beeinträchtigt, zumal er derzeit ohnehin auf Grund der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches vom Notfalldienst befreit ist.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
30Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) als Ermessensentscheidung des Gerichts nach der Bedeutung der Sache für den Kläger. Die streitige Notfalldiensteinteilung betrifft die Rechtsstellung des Klägers als Vertragsarzt und ist von langfristiger Bedeutung. Von daher erscheint ein Streitwert in Höhe von 25000,- Euro als angemessen.