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Sozialgericht Dortmund, S 5 AL 206/00

Datum:
04.05.2001
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 5 AL 206/00
ECLI:
ECLI:DE:SGDO:2001:0504.S5AL206.00.00
 
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 12 AL 136/01
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid vom 07.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2000, durch den die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe abgelehnt wird, wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 29.01.2000 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

 
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