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Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 17.10.1994 in der Fassgung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.1995 verurteilt, dem Kläger weitere 27 000 DM Konkursausfallgeld zu gewähren.
Die Beklagte trägt dem Grunde nach 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Sozialgericht Dortmund
3Az.: S 27 Ar 176/95
4Verkündet/XMgesteW 11.07.1996
5am
6Handke
7Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
8Im Namen des Volkes
9Urteil
10in dem Rechtsstreit
11Klägei8
12gegen
13Beklagte
14Prozeßbevollmächtigte :
15Beigeladen ;
16Die 27 -Kammer des Sozialgerichts Dortmund
17hat — auf die — mündliche Verhandlung vom 11. 07 . 1996
18jn Hagen
19durch den Richter am Sozialgericht als weiterer auf sichtführender
20Richter Jaklitsch - Vorsitzender -
21und die ehrenamtlichen Richter Heinrich-Wilhelm Gebert
22und Gerd Rengel
23Urteilsvorblott (§ 136 SGG) 2.87
24für Recht erkannt:
25Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom
2617.10.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.1995 verurteilt, dem Kläger weitere 27 000 DM Konkursausfallgeld zu gewähren.
27Vordr.
28S 2/545
29Die Beklagte trägt dem Grunde nach 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
30Tatbestand
31Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Konkursausfallgeldes.
32Der Kläger beantragte im Mai 1994 die Gewährung von Konkursausfallgeld und gab hierbei unter anderem an, er sei vom
3301.01.1994 bis zum 31.03.1994 als Eishockeyspieler beim A beschäftigt gewesen. Der Kläger machte in diesem Zusammenhang rückständiges Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 31 500 DM geltend und verwies auf den am 13.05.1994 vor dem Arbeitsgericht B geschlossenen Vergleich.
34Der Kläger legte in Kopie den Spielervertrag vom 05.01.1994 vor, der einen Nettolohn in Höhe von monatlich 1 500 DM nennt. Des weiteren legte er die Anlage 4 zum Spielervertrag vom
3505.01.1994 vor, wonach im Rahmen der Abfindungsregelung mit dem EHC Berlin am 15.03.1994 eine Zahlung von 30 000 DM netto zur Auszahlung kommt.
36Der Konkurs über das Vermögen des A wurde am 20.07. 1994 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Der Vorsitzende des A - der Zeuge C - sah sich zur verbindlichen Erklärung über das ausstehende Arbeitsentgelt nicht in der Lage.
37Mit Bescheid vom 17.10.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger Konkursausfallgeld für die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.03.1994 in Höhe von 4 500 DM.
38Den gegen die Höhe der Leistung am 03.11.1994 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchs- bescheid vom 22.05.1995 - zugestellt am 27.05.1995 - als unbegründet zurück.
39Hiergegen richtet sich die am 23.06.1995 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage,mit der der Kläger nunmehr nur noch die Gewährung von 27 000 DM an weiterem Konkursausfallgeld geltend macht.
40¿3
41Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Er sei damals Spieler beim D gewesen. Damals sei eine Nettovergütung von durchschnittlich 15 000 DM pro Monat vereinbart gewesen. Im Dezember 1993 sei er dann auf dem Transfermarkt dem A angeboten worden. Hierbei sei im Vertrag ein Nettolohn in Höhe von monatlich 1 500 DM festgeschrieben worden. Daneben sei ausdrücklich vereinbart worden, daß auch die 30 000 DM Vergütungsbestandteil für ihn seien. Dieser Vergütungsanspruch sei lediglich als Abfindung
42deklariert worden. Die ihm zustehende monatliche Nettoentlohnung von 1 500 DM habe er für zwei Monate erhalten.
43Der Kläger beantragt,
44die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
4517.10.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.1995 zu verurteilen, dem Kläger weitere 27 000 DM Konkursausfallgeld zu gewähren.
46Die Beklagte beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Die Beklagte trägt vor: Der zusätzlich geltend gemachte Betrag von 30 000 DM könne nicht als Arbeitsentgelt akzeptiert werden, denn er sei in der Vereinbarung als Ablösung ausgewiesen worden.
49Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.07.1996 vor dem Sozialgericht Dortmund in Hagen sind der frühere 1. Vorsitzende C und der damalige 2. Vorsitzende E des A als Zeugen zur Höhe des dem
50Kläger zustehenden Arbeitsentgelts gehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 11.07.1996 verwiesen.
51Die Akten des Arbeitsgerichts B 1 Ca 1553/94 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
52Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
53Entscheidungsgründe
54Die Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die zuletzt geltend gemachten 27 000 DM an Konkursausfallgeld zu.
55Dem Kläger steht dieser Betrag gemäß § 141 b AFG zu. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Konkursausfallgeld ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitslosen ge l(t~ hat.
56Der Kläger hat für diesen Zeitraum noch offende Ansprüche auf Arbeitsentgelt in Höhe von 27 000 DM. Die Kammer geht hierbei davon aus, daß er ursprünglich für das 1. Quartal 1994 Anspruch auf eine monatliche Entlohnung von 11 500 DM (insgesamt also 34 500 DM) hatte. Auf diesen Betrag hat der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, vom früheren Arbeitgeber zweimal 1 500 DM erhalten und von der Beklagten an Konkursausfallgeld 4 500 DM (d. h. insgesamt 7 500 DM), so daß noch 27 000 DM (34 500 DM minus 7 500 DM) offenstanden .
57Die Kammer geht bei dem gefundenen Ergebnis nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung vom 11.07.1996 davon aus, daß dem Kläger neben dem durch den Spielervertrag vom 05.01. 1994 ausgewiesenen Nettolohn von 1 500 DM monatlich ein weiterer Nettolohnbetrag von 10 000 DM monatlich als Entlohnung zustand. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der überzeugenden Aussage des damaligen 2. Vorsitzenden des Vereines Arnold. Er hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, daß die "Abfindungsregelung" vom 05.01Ü1994 in Wirklichkeit eine (verdeckte) Lohnregelung für den Kläger enthielt.
58Dieses Ergebnis stimmt im übrigen mit der damaligen objektiven Interessenlage des Klägers überein. Für ihn, der bei seinem vorherigen Verein in D eine Nettomonatsentlohnung von 10 000 DM oder mehr erhalten hatte, wäre eine Entlohnung in Höhe von monatlich 1 500 DM kaum in Betracht gekommen. Die - in der Anlage 4 zum Spielervertrag vom 05.01.1994,- getroffene (verdeckte) Lohn Vereinbarung kam insoweit offensichtlich den Interessen des wohl damals schon angeschlagenen Vereins entgegen, als hiernach die Lohnansprüche als Abfindungsbeträge deklariert wurden, für die der A dann geringere oder gar keine Steuern oder Abgaben zu entrichten hatte. So sind dann auch offensichtlich erst aufgrund der arbeitsgerichtlichen Einigung über den noch offenstehenden Betrag von 31 5000 DM (Vergleich vom 13.05.1994 vor dem Arbeitsgericht) im September 1994 die Abrechnungen für den Kläger gefertigt worden .
59Der Klage war aus diesen genannten Gründen daher in dem zuletzt geltend gemachten Umfang stattzugeben.
60Für die Kostenentscheidung war maßgeblich, daß der Kläger ursprünglich 30 000 DM gefordert hatte.
61Die Berufung gegen dieses Urteil ist zulässig, da Berufungsausschließungsgründe nicht vorliegen.
62Rechtsmittelbelehrung
63Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
64Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45^00 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
65Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 3, 44139 Dortmund
66schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
67D:h E'erufungsschrift muß innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte ein- gehen. Sie soi. das ange/ochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
68Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluß die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
69Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
70Jaklitsch