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Sozialgericht Detmold, S 35 AS 619/22

Datum:
08.11.2022
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
35. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 35 AS 619/22
ECLI:
ECLI:DE:SGDT:2022:1108.S35AS619.22.00
 
Leitsätze:

1. Heizkostennachzahlungen, die durch einen Mehrverbrauch im Abrechnungszeitraum entstanden sind, werden – soweit diese angemessen sind – als Bedarf für die Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II im Monat der Fälligkeit in tatsächlicher Höhe anerkannt.

2. Eine Übernahme der erst nach Haftantritt und Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 1, 2 SGB II fällig gewordenen Heizkostenabrechnung für den vergangenen Bewilligungszeitraum scheidet grundsätzlich aus.

3. Der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung im Sinne des § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II schließt die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II nicht aus, wenn eine Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tatsächlich ausgeübt wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 
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