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Die Erklärung: "Das Anerkenntis zur Erledigung meines Anspruches begrüße ich" ist als verfahrensbeendende Annahme des Anerkenntnisses i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG auszulegen.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 9 AS 1394/12 durch angenommenesAnerkenntnis erledigt ist.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist die Erledigung des Verfahrens S 9 AS 1394/12 streitig.
3Der am 00.00.1958 geborene Kläger bezog bei der Beklagte seit 01.01.2005 laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem 2. Buch des Sozial-gesetzbuches (SGB II).
4Mit der am 26.07.2012 erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Zinsanspruch inHöhe von 23,12 Euro. Mit Schriftsatz vom 15.06.2014 erkannte die Beklagte denAnspruch in voller Höhe an. Mit Schreiben vom 18.06.2014 schrieb der Kläger:
5„… das Anerkenntnis zur Erledigung meines Anspruches begrüße ich“
6Das Verfahren S 9 AS 1394/12 wurde daraufhin als erledigt ausgetragen.
7Mit Schriftsatz vom 26.11.2014 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens und Verurteilung der Beklagten entsprechend ihrem Anerkenntnis.
8Das Gericht hat die Beteiligten mit Hinweis vom 06.01.2015 zum Gerichtsbescheidangehört und darauf hingewiesen, dass die weitere Klage keine Aussicht auf Erfolg habe.
9Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist; § 105 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Beteiligten sind angehört worden. Das Einverständnis der Beteiligten ist gemäß § 105 SGG nicht erforderlich.
12Das Verfahren S 9 AS 1394/12 ist durch angenommenes Anerkenntnis erledigt. Dies folgt aus § 101 Abs. 2 SGG. Danach erledigt das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
13Die Beklagte hat ein vollständiges Anerkenntnis abgegeben. Die Erklärung des Klägers vom 18.06.2014 , „.. das Anerkenntnis zur Erledigung meines Anspruches begrüße ich“ war als Annahme des Anerkenntnisses auszulegen und erledigte damit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.