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Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Zwischenübergangsgeld.
3Der am 00.00.1966 geborene Kläger nahm in der Zeit vom 04.03.2014 bis 15.04.2014 an einer stationären medizinischen Rehabilitation in der I Klinik T im Ostseebad T zulasten der Deutschen Rentenversicherung C-C teil. In dieser Zeit bezog der Kläger Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung C-C. Im Entlassungsbericht vom 16.04.2014 werden Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung/Weiterqualifikation im sozialen Bereich als sinnvoll und notwendig empfohlen. Im Anschluss an die Maßnahme bezog der Kläger Krankengeld bis zum 09.02.2015.
4Am 14.04.2014 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung C-C Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Bescheid vom 13.05.2014 wurden dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt. Mit Schreiben vom 30.07.2014 teilte der Kläger mit, dass er eine Qualifizierung zum Erzieher anstrebe. Ausbildungsbeginn solle der 01.09.2015 sein.
5Nach einem Zuständigkeitswechsel im Zuge eines Umzugs des Klägers bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 07.10.2014 die Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk L. An dieser nahm der Kläger in der Zeit vom 27.10.2014 bis 07.11.2014 teil. In dem Bericht über dieser Maßnahme vom 01.12.2014 wird dem Kläger insgesamt ein im oberen Durchschnittsbereich liegendes intellektuelles Leistungspotenzial bescheinigt sowie hervorgehoben, dass er Qualifizierungen auf gehobenem Ausbildungsniveau gewachsen sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht bestünden bei einer Umschulung im kaufmännischen Bereich oder in der Zeichentechnik keine medizinischen Eignungsrisiken. Bezüglich seines Berufswunsches Jugend- und Heimerzieher bestünden Eignungsrisiken, da Tätigkeiten mit erhöhter Infektgefährdung, mit erhöhtem Zeitdruck, hoher psychosozialer Belastung oder hohen Anforderungen an die soziale und emotionale Kompetenz ausgeschlossen werden sollten. Aus psychologischer Sicht sei die angestrebte Ausbildung aufgrund des gezeigten Arbeits- und Sozialverhaltens ebenfalls wenig empfehlenswert. Im Rahmen der medizinischen Begutachtung anlässlich der Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung vom 03.11.2014 wurden bei dem Kläger folgende Diagnosen gestellt: HIV-Infektion, Viruslast unter Nachweisgrenze; HIV-assoziiertes einem Lymphom; statische Wirbelsäulenbeschwerden; Zustand nach Fatigue-Syndrom; Zustand nach Panikstörung. In sozialmedizinischer Hinsicht sei der Kläger in der Lage, vollschichtig und regelmäßig einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen nachzugehen. Eine Umschulung zum Jugend- und Heimerzieher sei aus medizinischer Sicht aufgrund von Eignungsrisiken nicht zu empfehlen.
6Während der Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung bezog der Kläger kein Übergangsgeld aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 12.11.2014 mit der Begründung, dass der Kläger nicht unmittelbar vor Beginn der Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung Arbeitsentgelt erzielt habe.
7Am 19.01.2015 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Zwischenübergangsgeld bis zur Realisierung seiner Rehabilitationsmaßnahme.
8Mit Bescheid vom 17.02.2015 stellte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht.
9Mit weiterem Bescheid vom 17.02.2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kostenübernahme für eine Qualifizierung zum Erzieher ab. Sie begründete dies damit, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen für die von dem Kläger angestrebte Tätigkeit als Erzieher keine gesundheitliche Eignung bestehe. Es sei überwiegend unwahrscheinlich, dass der Kläger durch die begehrte Leistung dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt wieder eingegliedert werde.
10Des Weiteren lehnte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 17.02.2015 den Antrag des Klägers auf Zwischenübergangsgeld ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass noch keine Entscheidung darüber getroffen worden sei, ob oder inwieweit qualifizierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die einen Übergangsgeldanspruch auslösen, bewilligt werden.
11Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Im Hinblick auf die abgelehnte Qualifizierung zum Erzieher führte der Kläger aus, dass er sich bei der Wahl der Ausbildung und seines Berufsziels ausführlich über den lokalen Arbeitsmarkt und die Einsatz- und Vermittlungsmöglichkeiten informiert habe. Von den ausbildenden Stellen sei er durchaus als sehr geeignet eingeschätzt worden. Ihm seien bis zu hundertprozentige Vermittlungsraten nach Ausbildungsabschluss dokumentiert worden. Mit seinen bisherigen Berufserfahrungen habe er beste und umfangreichste Einsatzmöglichkeiten in allen sozialen Bereichen. Zur medizinischen Eignung habe bereits sein behandelnder Arzt seine physische und psychische Eignung attestiert. Die ablehnende Entscheidung sei Ergebnis von Nachlässigkeiten und Unterlassungen der Beklagten. In Bezug auf das abgelehnte Zwischenübergangsgeld trug der Kläger vor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Er sei arbeitsunfähig und habe keinen Anspruch auf Krankengeld. Mit den Feststellungen des medizinischen Dienstes der Agentur für Arbeit sei er in eine zumutbare Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt auf Dauer nicht vermittelbar. Da ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach gewährt worden seien, sei einer Leistung, die den Anspruch auf Übergangsgeld begründet, zugestimmt worden.
12Am 10.02.2015 beantragte der Kläger nach seiner Aussteuerung Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit C. Diese teilte der Beklagten mit Schreiben vom 06.03.2015 mit, dass nach ihren Feststellungen das Leistungsvermögen des Klägers für eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich nicht mehr ausreiche. Zur Begründung verwies sie auf das ärztliche Gutachten vom 02.02.2015. Die Ärztin der Agentur für Arbeit kam darin zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen das Erreichen von Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht absehbar sei. Medizinische Maßnahmen stünden im Vordergrund. Aus ärztlicher Sicht liege eine mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit vor, die eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung nicht zulasse.
13Daraufhin wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe möglicherweise einen Rentenantrag darstelle, und bat ihn um weitere Angaben zwecks Bewilligung einer entsprechenden Rente.
14Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers im Hinblick auf die begehrte Qualifizierung als Erzieher zurück. Die Beklagte änderte ihre bisherige Ablehnungsbegründung dergestalt ab, dass der Kläger nach den vorliegenden Unterlagen aus medizinischer Sicht vermindert erwerbsfähig sei. Es sei nicht zu erwarten, dass die Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden könne. Sein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gelte als Rentenantrag. Eine Entscheidung könne erst nach Vorlage des vollständigen Rentenantrags getroffen werden.
15Darüber hinaus wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers im Hinblick auf das Zwischenübergangsgeld mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die von dem Kläger beantragte qualifizierte Umschulung zum Erzieher mit Bescheid vom 17.02.2015 aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt worden sei. Somit habe der Kläger nach der durchgeführten Leistung zur medizinischen Rehabilitation keine weitere Teilhabeleistung mit Anspruch auf Übergangsgeld durchgeführt. Die Voraussetzungen für die Zahlung von Zwischenübergangsgeld seien somit nicht gegeben.
16Ferner hob die Beklagte den Bescheid vom 17.02.2015 betreffend die Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes mit Bescheid vom 15.07.2015 aufgrund der vollen Erwerbsminderung des Klägers auf.
17Der Kläger hat am 28.07.2015 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.07.2015 erhoben.
18Der Kläger hat darüber hinaus gegen die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten betreffend die qualifizierte Umschulung zum Erzieher am 04.08.2015 Klage beim Sozialgericht erhoben. Das Verfahren ist unter dem Az. S 6 R 723/15 geführt worden.
19Der Kläger hat sein Begehren mit der Klage weiter verfolgt. Die Beklagte hat auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
20Mit Beschluss vom 17.03.2016 hat das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des beim Sozialgericht (SG) unter dem Az. S 6 R 723/15 anhängigen Verfahrens angeordnet. Dort ist ein Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. X vom 18.04.2016 auf nervenärztlichem Fachgebiet eingeholt worden. Nachdem der Kläger die dortige Klage zurückgenommen hatte, ist das Verfahren fortgesetzt worden.
21Der Kläger vertritt nunmehr die Auffassung, dass unabhängig vom Ausgang des Parallelverfahrens die Erforderlichkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegeben gewesen sei. Jedenfalls seien weitere Teilhabeleistungen in Betracht zu ziehen gewesen, die fehlerhaft nicht umgesetzt worden seien. Für das Zwischenübergangsgeld genüge die Erforderlichkeit der Teilhabeleistungen, nicht die tatsächliche Umsetzung. Lediglich aufgrund der jüngsten Entwicklung im Gesundheitszustand habe das Klageziel im Parallelverfahren nicht mehr erreicht werde können. Insofern habe der Kläger nunmehr eine Erwerbsminderungsrente beantragt.
22Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
23den Bescheid der Beklagten vom 17.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2015 aufzuheben und ihm Zwischenübergangsgeld rückwirkend ab dem 10.02.2015 zuzusprechen.
24Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt habe, die einen Übergangsgeldanspruch ausgelöst hätten. Die begehrte Leistung sei vielmehr abgelehnt worden. Das sich anschließende Klageverfahren sei durch Rücknahme erledigt worden.
27Inzwischen bezieht der Kläger ausgehend von einem Leistungsfall am 12.08.2013 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) seit dem 10.02.2015 (Antrag auf Arbeitslosengeld I) eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beklagten.
28Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
29Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakte des SG zum Az. S 6 R 723/15.
30Entscheidungsgründe:
31Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor, da die Sache nach Ansicht des Gerichts keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
32Die zulässige Klage ist nicht begründet.
33Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 17.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2015 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 1 und 2 SGG. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Zwischenübergangsgeld.
34Rechtsgrundlage für das begehrte Übergangsgeld ist § 51 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (aF). Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt, wenn (1.) die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder (2.) ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.
35Weder hat der Kläger anschließende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben tatsächlich durchgeführt noch sind solche konkret bewilligt worden und waren diese im Zeitraum ab der begehrten Bewilligung (10.02.2015) nicht mehr erforderlich im Sinne von § 51 Abs. 1 SGB IX. So attestierte das ärztliche Gutachten der Agentur für Arbeit vom 02.02.2015 ein aufgehobenes Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von nicht absehbarer Dauer. Hervorgehoben wird darin, dass medizinische Maßnahmen nunmehr im Vordergrund stünden. Die Empfehlung von Leistungen in Form einer Aus-/Weiterbildung im Entlassungsbericht vom 16.04.2014 war aufgrund dieser aktuellen Entwicklung überholt. Dies bestätigt auch das Gutachten von Dr. Dr. X vom 18.04.2016 (Az. S 6 R 723/15). Darin führt der Sachverständige aus, dass der Kläger nach der ärztlichen Berichtslage im allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar gewesen sei und die ausgeprägten psycho-physischen Belastungssymptome noch bis zum 1. Quartal 2015 andauerten. Zwischenzeitlich sei es dann zu einer vollständigen Remission der HIV-Erkrankung gekommen. Zum Begutachtungszeitpunkt konnte der Sachverständige nach persönlicher Untersuchung des Klägers weder eine Minderung noch eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für seine bisherige Tätigkeit feststellen, so dass die Grundvoraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr gegeben waren.
36Darüber hinaus liegt ein sog. Vorbezug nicht vor. Der Kläger hat zuvor kein Übergangsgeld von der Beklagten bezogen, da er die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 20 SGB VI, § 45 Abs. 3 SGB IX nicht erfüllte, sondern vielmehr durchgehend seit der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme Krankengeld. Das Übergangsgeld kann daher nicht im Sinne von § 51 Abs. 1 SGB IX weitergezahlt werden.