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Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
2I.
3Streitbefangen ist die Arbeitslosengeld (Alg) Höhe.
4Der 0000 geborene Kläger meldete sich am 11.05.2017 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg ab 22.05.2017. Er war seit 12.08.1996 als Schichtleiter bei der Firma T Verpackungs- GmbH & Co. KG beschäftigt. Sein Krankengeld – bzw. Verletztengeldbezug – endete am 23.05.2017 durch Aussteuerung.
5Mit Bescheid vom 25.07.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 24.05.2017 für 360 Kalendertage i.H.v. 31,49 € täglich aufgrund eines täglichen Bemessungsentgelts von 59,50 €. Da der Kläger in den letzten zwei Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe, sei bei der Bemessung seines Alg ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 152 Abs. 1 Satz 1 3. Buch Sozialgesetzbuch – SGB III - ). Dieses richte sich nach der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen seiner Arbeitsagentur in erster Linie für ihn erstreckten und der dazugehörigen Qualifikationsstufe. Der Kläger sei für eine Tätigkeit als Pförtner geeignet. Da hierfür keine Ausbildung erforderlich sei, sei Qualifikationsstufe 4 i.S.v. § 152 Abs. 2 Nr. 4 SGB III maßgeblich.
6In dem hiergegen am 08.08.2017 eingelegten Widerspruch rügte der Kläger u.a. die Eingruppierung in die Qualifikationsstufe 4, da er zuletzt als einer der wenigen Schichtleiter in einem der größten Verpackungsbetriebe im Umkreis tätig gewesen sei. Es sei nicht richtig, ihn nunmehr als Pförtner zu degradieren. Wegen der Einzelheiten des Widerspruchsvorbringens wird auf Blatt 37 ff. der Verwaltungsakte – VA – verwiesen.
7Mit Schreiben vom 08.09.2017, auf das Bezug genommen wird, teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe bei der Vereinbarung/Festlegung des Zielberufes seine eigenen Angaben sowie die Feststellungen des ärztlichen Dienstes zu berücksichtigen. Eine Arbeit als Schichtleiter im Produktionsbereich könne der Kläger nicht weiter ausüben. Mit Schreiben vom 29.09.2017 (Bl. 52 ff. VA), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, verwies der Kläger u.a. darauf, dass ihm zumindest eine teilweise Erwerbsminderungsrente zustehen müsse aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und er Anspruch auf Alg entsprechend der Nahtlosigkeitsregelung haben müsse. Er könne zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei dem aktuellen Arbeitgeber nicht mehr ausüben, die Fortsetzung der Tätigkeit werde jedoch auch aus ärztlicher Sicht ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Er sei nunmehr einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2017, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
9Hiergegen hat der Kläger am 17.11.2017 Klage erhoben.
10Der Kläger verweist auf das Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Az.: S 15 SB 1489/15, das das Gericht beigezogen hat. Die Feststellungen des medizinischen Dienstes entbehrten jeder medizinischen Grundlage, wie sich bereits aus seiner Widerspruchsbegründung, auf die Bezug genommen werde, ergebe. Es werde noch einmal auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Klägervorbringens wird insbesondere auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 24.06.2019 nebst Anlagen (Bl. 37 – 66 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
11Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
12die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 25.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2017 abzuändern und dem Kläger höheres Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, die aus zutreffenden medizinischen Feststellungen folge.
13Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid fest.
16Der Alg-Anspruch des Klägers ist zwischenzeitlich erschöpft (vgl. Bl. 81 der Verwaltungsakte). Der am 06.11.2017 von dem Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung gestellte Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde mit Bescheid vom 26.04.2018 abgelehnt, da teilweise Erwerbsminderung (volle Erwerbsminderung) nicht vorliege.
17Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die aus der Akte S 15 SB 1489/15 gefertigten Kopien, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
18II.
19Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
20Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
21Die zulässige Klage ist nicht begründet.
22Der angefochtene Bescheid vom 25.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2017 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte lehnt zu Recht ab, dem Kläger höheres Alg ab 24.05.2017 zu gewähren. Die von der Beklagten vorgenommene fiktive Bemessung ist aus gerichtlicher Sicht aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2017 nicht zu beanstanden. Hieran ändert auch der umfangreiche Klägervortrag und die von ihm vorgelegten zahlreichen ärztlichen Unterlagen nichts.
23Das Gericht verweist gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25.10.2017, denen sich das Gericht aufgrund eigener Überzeugung anschließt, und sieht von einer ausführlichen wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
24Auch die im Rahmen des Klageverfahrens S 15 SB 1489/15 zur Klärung des Gesundheitszustandes des Klägers eingeholten Gutachten rechtfertigen – entgegen der Ansicht des Klägers – aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2017 nicht die Anwendung des § 145 SGB III, denn der Kläger verfügt über ein Restleistungsvermögen, das dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 145 SGB III entgegen steht. Zudem wurde sein Rentenantrag abgelehnt, da weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vorlagen. Die subjektive Einschätzung des Klägers, seine psychischen und psychosomatischen Störungen seien ebenso wie seine orthopädischen Probleme von den Gutachtern nicht in Gänze erfasst und leidensgerecht bewertet worden, teilt das Gericht in Anbetracht der vorliegenden überzeugenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten nicht.
25In Folge der bei dem Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen ist die von der Beklagten vorgenommene Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 (Pförtnertätigkeit) zu Recht erfolgt.
26Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
27Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.