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Sozialgericht Detmold, S 24 KR 1024/16

Datum:
21.03.2019
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 24 KR 1024/16
ECLI:
ECLI:DE:SGDT:2019:0321.S24KR1024.16.00
 
Leitsätze:

Grundsätzlich endet die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs. 2 SGB V). Eine hiervon abweichende Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien durch Vergleich bindet die Krankenversicherung nicht, wenn bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses weder ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht noch Arbeitsentgelt tatsächlich (nach-)gezahlt wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 
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