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Sozialgericht Detmold, S 2 SO 59/16 ER

Datum:
26.04.2016
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 2 SO 59/16 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGDT:2016:0426.S2SO59.16ER.00
 
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 9 SO 238/16 B ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 28.07.2015 zur Gestellung eines Integrationshelfers für das Schuljahr 2015/2016 im Wege der Sachleistung einen Integrationshelfer für den gesamten Besuch der Realschule C nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Jede Seite trägt die eigenen Kosten.

 
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