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Sozialgericht Detmold, S 2 SO 113/16 ER

Datum:
25.04.2016
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 2 SO 113/16 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGDT:2016:0425.S2SO113.16ER.00
 
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig und bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen der Eingliederungshilfe im bisherigen Umfang von 1,5 Stunden pro Tag für hauswirtschaftliche Unterstützung, 14 Stunden Assistenzleistung pro Tag und 4 Stunden nächtliche Assistenz, berechnet aus 8 Stunden unter Zugrundelegung eines Zeitanteils von 50%, zu gewähren. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 
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