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Sozialgericht Detmold, S 5 KA 10/12

Datum:
27.02.2015
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 5 KA 10/12
ECLI:
ECLI:DE:SGDT:2015:0227.S5KA10.12.00
 
Leitsätze:

Auch wenn auf Bedarfsplanungsgesichtspunkte im Rahmen des § 24 Abs. 3 S. 1 Ärzte-ZV nicht abzustellen ist, erfordert die Entscheidung zumindest Hinweise für eine in Betracht kommende Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis. Dass sich bei einer solchen Filialtätigkeit Synergie-Effekte ergeben, die sich die Klägerin zu Nutze machen möchte, lässt die Annahme einer qualitativen Versorgungsverbesserung im Sinne der rechtlichen Rahmenbedingungen noch nicht zu.

Es genügt nicht, am Ort des Hauptsitzes des MVZ eine ärztliche Leitung vorzuhalten, die auch die hier 200 km entfernte Zweigpraxis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen leitet. Daher kann, unabhängig von einer etwaigen Versorgungs­verbesserung vor Ort, die von der Klägerin geplante Errichtung der Zweigpraxis mit dem bisherigen Konzept nicht erfolgen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 60.00,00 Euro festgesetzt.

 
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