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Sozialgericht Detmold, S 8 SO 5/15 ER

Datum:
20.02.2015
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 8 SO 5/15 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGDT:2015:0220.S8SO5.15ER.00
 
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch Übernahme der Kosten des Integrationshelfers für die Teilnahme am Offenen Ganztag der I-Schule ab dem 23.02.2015 bis zum 13.03.2015 montags bis donnerstags in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr sowie freitags für die gesamte Teilnahme an der OGS und ab dem 16.03.2015 für die gesamte Teilnahme an der OGS bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 3/4.

 
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