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Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.06.2008 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2008 verurteilt, den Klägern ab Mai 2008 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen Kosten der Kläger.
Tatbestand:
2Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Mai 2008.
3Die Kläger beziehen seit 2005, mit Unterbrechungen durch erzieltes Arbeitsentgelt und anschließendem Arbeitslosengeld I Bezug, Leistungen nach dem SGB II. Durch errichtetes Testament vom 22.8.2003, eröffnet nach dem Tod der Erblasserin am 4.7.2007, wurde die Klägerin zu 2), T J, zu einem Drittel Anteil Erbin der Erblasserin. Anteilig wurde die Klägerin zu 2) Miteigentümerin des Wohnungseigentums G1, T1 (künftig: I-Weg 0). Daneben wurde sie zu einem Drittel Erbin des Girokontos mit einem Geldbetrag von 1.746,50 Euro und eines Sparkontos mit 20,01 Euro Guthaben.
4Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.2.2008 verkaufte die Erbengemeinschaft das Wohnungseigentum I-Weg 0 für einen Kaufpreis von 77.000 Euro.
5Mit Schreiben vom 13.3.2008 wies die Beklagte die Kläger auf die Rechtslage hin. Nach Auffassung der Beklagten sei die Erbschaft nicht Vermögen, sondern einmalige Einnahme.
6Als solche sei sie für mindestens 6 Monate auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) anzurechnen. Das nach Ablauf des angemessenen Zeitraumes verbleibende Geld sei dann als Vermögen anzusehen. ALG II sei bis zur Verwertung der Wohnung als Darlehen zu gewähren.
7Mit Bescheid vom 20.3.2008 bewilligte die Beklagte den Klägern ALG II als Darlehen, mit dem Hinweis auf die Rückzahlungsverpflichtung bei Zufluss von Einnahmen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein.
8Am 1.4.2008 nahm die Klägerin zu 2) eine Vollzeittätigkeit als Verkäuferin mit einer Vergütung von monatlich 1.284,- Euro brutto (= 1027,22 Euro netto) auf.
9Im April 2008 flossen der Klägerin zu 2) aus dem Verkauf des Wohnungseigentums I-Weg 0 23.500,- Euro zu. Hiervon waren noch anteilig Grundsteuern in Höhe von 900,- Euro zu entrichten.
10Mit Bescheid vom 20.5.2008 forderte die Beklagte die mit Bescheid vom 20.3.2008 darlehensweise bewilligten Leistungen in Höhe von 2.949,76 Euro zurück. Der Anspruch auf ALG II bestehe aufgrund des Erbes nicht mehr. Dieses sei am 14.4.2008 zugeflossen und sei auf den angemessenen Zeitraum von 12 Monaten aufzuteilen. Daher sei der Lebensunterhalt der Kläger für 12 Monate aus dem Erbe zu bestreiten. Vor Ablauf von 12 Monaten sei eine erneute Bewilligung nicht möglich.
11Am 3.6.2008 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II.
12Mit Bescheid vom 25.6.2008 lehnte die Beklagte die Weiterbewilligung von Leistungen mit der Begründung ab, die erhaltene Erbschaft sei auf eventuelle Leistungen anzurechnen. Ausdrücklich bezog sich die Beklagte unter anderem auch auf den Bescheid vom 20.5.2008. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein und beantragten am 21.7.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
13Das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit dem Aktenzeichen S 7 AS 213/08 ER wurde für erledigt erklärt.
14Mit Widerspruchsbescheid vom 2.10.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verblieb bei der zuvor geäußerten Rechtsauffassung hinsichtlich der Bewertung der Erbschaft der Klägerin zu 2). Einkommen sei das während des Zahlungszeitraumes ( des ALG II ) wertmäßig hinzu erworbene und Vermögen das, was bei Beginn des Zahlungszeitraumes bereits vorhanden gewesene. Die Erbschaft sei aber gerade erst während des Zahlungszeitraumes zugeflossen, so dass es sich um Einkommen handele.
15Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger Klage am 13.10.2008 erhoben. Sie verbleiben bei ihrer Rechtsauffassung aus dem Verwaltungsverfahren.
16Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2008 zu verurteilen, den Klägern rückwirkend ab Mai 2008 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
17Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
18Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid und die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.9.2008; AZ: B 4 AS 29/07 R.
19Wegen der weitern Einzelheiten des Sachverhaltes im Übrigen verweist das Gericht auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakte. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht mit den angefochtenen Bescheiden die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt. Diese Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs.2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat sowohl rechtswidrig die darlehensweise gewährten SGB II Leistungen im Zeitraum 1.4.2008 bis 31.5.2008 zurückgefordert, als auch Leistungen ab Juni 2008 versagt.
22I. Streitgegenstand ist vorliegend nicht nur der Bescheid vom 25.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008, sondern auch der im Bescheid vom 25.6.2008 ausdrücklich erwähnte Bescheid vom 20.5.2008, die Rückforderung betreffend. Denn die Bezugnahme auf den Bescheid vom 20.5.2008 stellt sich für die Kammer nicht als bloße argumentative und als Begründung angeführte Erwähnung dar, sondern fasst die durchgängige Rechtsauffassung der Beklagten auch bescheidmäßig zusammen. Denn die tragende Begründung, sowohl der Rückforderung als auch der Leistungsversagung, ist die Auslegung der Begriffe "Vermögen" und "Einkommen" durch die Beklagte. Das die Beklagte im Bescheid vom 25.6.2008 den Bescheid vom 20.5.2008 im Verfügungssatz nicht eindeutig in Bezug genommen hat, ist unschädlich, da erst Verfügungssatz und Begründung zusammen den Reglungsgehalt eines Bescheides bestimmen. Dass die Beklagte den Bescheid vom 20.5.2008 ebenfalls einbeziehen wollte, ergibt sich für die Kammer im Übrigen auch daraus, dass die Klägerbevollmächtigte mit ihrer Begründung vom 16.6.2008 für den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 3.6.2008 zugleich die Begründung des Bescheides vom 20.5.2008 angriff und bereits die darlehensweise Gewährung als rechtswidrig ansah. Mithin musste auch die Beklagte von einer Anfechtung des Bescheides vom 20.5.2008 innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ausgehen.
23Die Einbeziehung in das Rechtsbehelfsverfahren hinsichtlich des Bescheides vom 25.6.2008 war somit auch aus ihrer Sicht aus verwaltungs-ökonomischen Gründen geboten.
24II. Die Beklagte hat rechtswidrig mit dem Bescheid vom 20.5.2008 die darlehensweise gewährten SGB II Leistungen zurückgefordert und mit dem Bescheid vom 25.6.2008 Leistungen für die Zukunft versagt. Dass die Klägerbevollmächtigte Leistungen ab Mai 2008 begehrt, ist im Rahmen der zulässigen Auslegung von Klageanträgen dahingehend zu verstehen, dass den Klägern die darlehensweise gewährten Leistungen verbleiben sollen und ergänzend Anspruch auf Leistungen für die Zukunft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zustehen. Die Beklagte wird für die Berechnung der Leistungen allerdings zu berücksichtigen haben, dass die bisherige Begründung der angefochtenen Bescheide rechtlich nicht tragfähig ist. Denn die den Klägern zugeflossene Erbschaft ist nicht auf 12 Monate aufgeteilt als fiktives monatliches Einkommen zu berücksichtigen. Richtigerweise hätte die Beklagte die Erbschaft nur im Monat ihres Zuflusses als Einkommen und in den Folgemonaten als Vermögen berücksichtigen können. Bei der den Klägern im April 2008 zugeflossenen Erbschaft, handelt es sich entgegen der hier nicht anzuwendenden Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (kurz: ALG II V) (1) nicht um Einkommen über den Monat des Zuflusses hinaus (II), sondern ab dem Folgemonat um Vermögen.
25(1) Auf den nach dem SGB II zu ermittelnden Bedarf ist von Amts wegen das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 11 Abs.1 SGB II umfasst der Begriff des Einkommens alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Zu der näheren Anwendung sieht § 13 SGB II vor, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt wird durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Vermögen im Einzelnen zu berechnen ist, 2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist, 3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind.
26Nach § 2 Abs. 4 ALG-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§ 2 Abs. 3 S.2; 3 ALG V).
27Bereits die Vorschrift des § 2 Abs. 4 ALG V verlässt den Rahmen der zulässigen Ermächtigung des § 13 SGB II , ist daher rechtswidrig und von den Gerichten nicht anzuwenden.
28Die Kammer lässt hierbei ausdrücklich offen, ob der Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz genügend konkretisiert ist (so offensichtlich anzweifelnd Berlit in Lehr und Praxiskommentar zum Sozialgesetzbuch, 1. Auflage, § 13 Rdnr. 1), denn die Ermächtigung gilt nicht der Definition von Einkommen und Vermögen im Sinne einer Grenzziehung zwischen diesen beiden Begrifflichkeiten, sondern nur der Negativabgrenzung, was gerade nicht Einkommen oder Vermögen sein soll. Dies ist eine Ermächtigung, zum Wohl der Antragsteller günstigere Regelungen zu schaffen, so sie denn gewollt sein sollten. Die Verordnungsermächtigung gilt nicht der grundsätzlichen Ermächtigung die Begriffe Vermögen und Einkommen zu definieren. Genau dies aber bewirkt § 2 Abs.4 ALG-V, wenn diese Bestimmung Wertzuflüsse auf Folgemonate fiktiv aufteilt und wie zufließendes Einkommen behandelt. Durch die Aufteilung der Erbschaft der Kläger auf 12 Monate, entsprechend der Reglung in der ALG II V, verwischt die Beklagte die klare Unterscheidung zwischen dem was Einkommen und dem was Vermögen ist. Für diese Handhabe ist die Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II nicht ausreichend, sondern hierzu bedarf es einer eindeutigen gesetzlichen Definition, die sich aber gerade im SGB II nicht finden lässt.
29(2) Denn nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit soll Einkommen alles sein, was der Hilfebedürftige während des "Zahlungszeitraumes" (so LSG NRW vom 20.6.2007 AZ: L12 AS 44/06) wertmäßig dazu erhält, nach anderer Formulierung das, was er als Zufluss in der Bedarfszeit, nach Antragstellung, erhält (so BSG Urteil vom 30.9.2008 AZ: B 4 AS 29/07 R).
30Ausdrücklich bezieht sich das BSG in der Entscheidung vom 20.6.2007 (a.a.O.) auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht der Sozialhilfe, da anderweitige Auslegungsmöglichkeiten sich weder aus einer gesetzlichen Legaldefinition, noch aus den Protokollen im Rahmen des Gestzgebungsverfahrens ergeben. Die Kammer hält diesen Rückgriff auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit für so nicht vertretbar, da diese im Rahmen der Sozialhilfevorschriften erfolgte und immer den dortigen Bewilligungszeitraum, nämlich einen Kalendermonat, betraf (vgl hierzu Berlit in Lehr und Praxiskommentar zum SGB II, § 11 Rdnr. 9). Demgegenüber betrifft die Verwaltungsentscheidung über die Bewilligung von SGB II Leistungen im Regelfall den Zeitraum von bis zu 6 Monaten. Dies zeigt, die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen muss sich an dem grundsätzlichen Sprachgebrauch und der 1 Monatsfrist orientieren, wie sie bereits das Bundesverwaltungsgericht für sich in Anspruch genommen hat. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, die Beklagte muss für den Monat des Zuflusses der Erbschaft von Einkommen, welches anzurechnen ist, ausgehen. Dies entspricht so auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Problem der Beurteilung für den Folgemonat stellte sich im Recht der Sozialhilfe aufgrund der kürzeren Bewilligungsabschnitte nicht. Für den Bereich des SGB II kann dies nur dahingehend aufgelöst werden dass im Folgemonat sich dieses Einkommen in Vermögen umwandelt und unter Berücksichtigung der Freibeträge im Rahmen der Bedürftigkeit anzurechnen ist. Diese Auslegung entspricht nach Sprachverständnis und Praktikabilität der Notwendigkeit zur Differenzierung. Ohne diese Auslegung wären beide Begriffe nicht eindeutig unterscheidbar.
31Die Kammer sieht sich in dieser Auslegung durch die Entscheidung des BSG vom 30.9.2008 (Az. B 4 AS 29/07 R) ermutigt, die hinsichtlich der Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Einkommen ausführt, bei erneutem Eintritt der Hilfebedürftigkeit im Anschluss lägen geänderte Verhältnisse vor. Denn auch das BSG deutet in diesen Fällen an, eine Berücksichtigung als Vermögen ab Neuantrag könne unproblematisch sein. Dies muss entsprechend für das Entfallen der Hilfebedürftigkeit innerhalb des Bezugszeitraumes von mehr als einen Monat gelten.
32Denn diesen Punkt greift die Prozessbevollmächtigte der Kläger nachvollziehbar auf, wenn sie für die Fälle der Abmeldung aus dem Leistungsbezug für genau einen Monat und anschließende Neubeantragung von Leistungen auf unbillige Ergebnisse verweist. Für die Kammer gebietet es die Frage der Gleichbehandlung, die von der Klägerbevollmächtigten geschilderten Varianten gleich zu behandeln mit den Fällen, in denen durchgängiger Leistungsbezug bestand und lediglich durch Zufluss großen Einkommens die Hilfebedürftigkeit für zumindest einen Monat entfallen ist. Als Vermögen, also Summe der werthaltigen Rechte und Sachen, die jemand innehat, ist jeder Vermögensstock anzusehen, der zu Beginn eines Kalendermonats vorhanden ist, unabhängig, ob jemand im ALG II Leistungsbezug steht oder nicht. Erst durch diese Auslegung wird die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts für den Bereich der Sozialhilfe entsprechend auf das SGB II übertragen.
33Die Bescheide der Beklagten sind mithin rechtswidrig, die Beklagte hat die ALG II-V unter Verkennung der Begriffe Einkommen und Vermögen angewandt. Ihre Rechtsauffassung findet nach Auffassung der Kammer keine Stütze im Gesetz. Die Bescheide waren daher aufzuheben und den Klägern Leistungen zuzusprechen. Die Beklagte ist jedoch nicht gehindert die Leistungsbewilligung unter Berücksichtigung der Freibeträge erneut zu prüfen und eine Neubescheidung auszusprechen.
34Denn die 5-köpfige Bedarfsgemeinschaft der Kläger hat offensichtlich auch unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der Klägerin zu 2) einen zumindest ergänzenden Anspruch auf ALG II. Den Umfang wird die Beklagte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Einzelnen zu bestimmen haben. Die Beklagte ist hierbei nicht gehindert, die Leistungsbewilligung unter Berücksichtigung der Freibeträge und Absetzmöglichkeiten für Vermögen (§ 12 Abs. 2 SGB II) erneut zu prüfen und eine Neubescheidung auszusprechen.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.