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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller begehrt mit seiner einstweiligen Anordnung die Gewährung einer "Weihnachtsbeihilfe" für drei Personen.
4Mit Bescheid vom 07.12.2005 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe mit der Begründung ab, dass gemäß § 20 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes in Form der Regelleistung erbracht werde. Hinsichtlich der Bewilligung von einmaligen Leistungen regele § 23 Abs. 3 SGB II, dass es sich nur um Beihilfen für Erstausstattung der Wohnung und Erstausstattung mit Bekleidung sowie für Kosten von mehrtägigen Klassenfahrten handele. Es handele sich insoweit um eine abschließende Aufzählung von Beihilfen, so dass eine einmalige Beihilfe wegen des Weihnachtsfestes nicht vorgesehen sei.
5Am 13.12.2005 stellte der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und machte geltend, dass ihm eine einmalige Weihnachtsbeihilfe zu zahlen sei.
6Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
7die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Weihnachtsbeihilfe zu gewähren.
8Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
9den Antrag abzuweisen.
10Sie verweist darauf, dass für den Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe jegliche Gesetzesgrundlage fehle.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes im Übrigen wird verwiesen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin.
12II.
13Entgegen der Auffassung des LSG NRW im Beschluss vom 24.11.2005 Az.: L 9 B 87/05 AS ER ist Antragsgegnerin die Stadt Porta Westfalica. Denn unter Anwendung des Rechtsträgerprinzipes (Beteiligter ist die juristische Person, deren Behörde sachlich zuständig ist) (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 8. Auflage, § 70 Rdnr. 4) ist passiv legitimiert derjenige Rechtsträger, der materiell verpflichtet ist. Sachlich zuständig und materiell verpflichtet zur Erbringung der mit dem Antrag begehrten Leistung ist die Stadt Porta Westfalica.
14Vor diesem materiell rechtlichen Hintergrund ist es unerheblich, dass der Kreis Minden-Lübbecke grundsätzlich gemäß § 6 a SGB II zugelassener Träger für die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist. Denn der Kreis Minden-Lübbecke hat die Aufgaben entsprechend § 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW durch Satzung an die Stadt Porta Westfalica delegiert. Durch den Rechtsakt der Delegation hat der Kreis Minden-Lübbecke die ihm grundsätzlich eingeräumte Befugnis zum Erlass von Hoheitsakten auf die Stadt Porta Westfalica übertragen. Aufgrund der Leistungsverpflichtung der Stadt Porta Westfalica kann vorliegend Antragsgegner nicht der Kreis Minden-Lübbecke sein. Dass nach § 8 der zitierten Satzung vom 16.12.2004 der Kreis Minden-Lübbecke zur Durchführung der Streitverfahren ermächtigt ist, stellt eine bloße Befugnis zur Prozessvertretung in gerichtlichen Streitigkeiten dar. Aus dieser Prozessvertretungsbefugnis folgt nicht die Zuständigkeit in der materiellen Umsetzung der eventuell bestehenden Leistungsansprüche von Antragstellern.
15Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
16Vorliegend fehlt es, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, an jeglicher Gesetzesgrundlage für einen Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe. Sowohl § 20 als auch § 23 SGB II sehen eine entsprechende Leistung nicht vor.
17Zutreffend hat die Antragsgegnerin daher mit dem Beschluss vom 07.12.2005 die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe abgelehnt.
18Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.