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Sozialgericht Detmold, S 12 AS 82/05 ER

Datum:
07.09.2005
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 12 AS 82/05 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGDT:2005:0907.S12AS82.05ER.00
 
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Antragsteller rückständige Stromkosten in Höhe von 978,41 Euro zu übernehmen, wird abgelehnt. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Stromkostenschulden des Antragstellers bei der S in Höhe von 978,41 Euro zu übernehmen und diesen Betrag unmittelbar an das Energieversorgungsunternehmen auszuzahlen. Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

 
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