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Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen zwei Zahlungserinnerungen der Beklagten.
3Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er eine
4seit dem 30. September 2011 fällige Forderung des Jobcenters T. in Höhe von
57.013,95 EUR nicht beglichen habe. Die Forderung bestände aufgrund eines
6Darlehensbescheides vom 12. September 2011 für den Zeitraum August 2006 bis Juli
72007 sowie eines Mahnbescheids des Jobcenters T.. Ferner forderte sie ihn auf,
8diesen Betrag bis zum 30. Dezember 2019 zu zahlen. Mahngebühren erhob die Beklagte
9nicht. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2019 legte der Kläger gegen dieses Schreiben
10Widerspruch mit der Begründung ein, dass bereits ein Gerichtsverfahren wegen dieser
11Forderung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 12
12AS 1197/19 anhängig sei und darüber noch nicht endgültig entschieden worden sei. Der
13Widerspruch wurde von der Beklagten am 28. Januar 2020 als unzulässig verworfen.
14Gegen das Schreiben vom 11. Dezember 2019 sei der Widerspruch nicht zulässig, da ein
15solcher nur gegen Verwaltungsakte statthaft sei. Beim obigen Schreiben handele es sich
16jedoch, mangels Regelungswirkung, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern vielmehr
17eine reine Zahlungserinnerung, mit der keine Mahngebühren erhoben worden seien.
18Hiergegen hat der Kläger am 04. Februar 2020 unter Wiederholung und Vertiefung seines
19Vorbringens im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Klage erhoben. Das Verfahren ist
20ursprünglich unter dem Verfahren S 7 AS 97/20 geführt worden.
21Mit Schreiben vom 28.September 2020 teilte die Beklagte dem Kläger erneut mit, dass er
22die ab dem 30. September 2011 fällige Forderung des Jobcenters T. in Höhe von
237.013,95 EUR nicht beglichen habe. Sie forderte ihn auf, diesen Betrag bis zum 12.
24Oktober 2020 zu zahlen. Mit Schreiben vom 03. Oktober 2020 legte der Kläger gegen
25dieses Schreiben Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass bereits zwei
26Gerichtsverfahren zu dieser Forderung anhängig seien. Beim Landessozialgericht
27Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 12 AS 1197/19 und dem Sozialgericht
28Aachen unter dem Aktenzeichen S 7 AS 97/20. Über diese Forderung sei deshalb noch
29nicht endgültig entschieden worden. Dieser Widerspruch wurde von der Beklagten am 21.
30Oktober 2020 als unzulässig verworfen. Die Beklagte begründete dies mit den gleichen
31Argumenten, wie im obigen Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2020.
32Auch hiergegen hat der Kläger am 26. Oktober 2020 unter Wiederholung seines
33bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Dieses Verfahren ist ursprünglich unter dem
34Aktenzeichen S 7 AS 722/20 geführt worden.
35Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 sind die Verfahren S 7 AS 722/20 und S 7 AS
3697/20 – nach entsprechender Anhörung der Beteiligten – unter dem Aktenzeichen S 7 AS
3797/20 verbunden worden.
38Der Kläger beantragt sinngemäß,
39das Schreiben der Beklagten vom 11. Dezember 2019 in Gestalt des
40Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2020 sowie das Schreiben der Beklagten vom
4128. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2020
42aufzuheben.
43Die Beklagte beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 28.
46Januar 2020 und 21. Oktober 2020.
47Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 10. Januar 2021 und vom 18. Januar 2021 ihr
48Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der
49weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
50und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
51Entscheidungsgründe:
52Der Rechtsstreit konnte gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche
53Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten mit Schriftsatz vom 10. Januar
542021 bzw. 18. Januar 2021 übereinstimmend ihre Zustimmung zu einer Entscheidung
55ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos erteilt hatten.
56Die Klage ist bereits insgesamt unzulässig.
57Streitgegenstand sind vorliegend die Zahlungserinnerung der Beklagten vom 11.
58Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2020 sowie die
59Zahlungserinnerung vom 28. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
6021. Oktober 2020, deren Aufhebung der Kläger begehrt.
61Der Kläger hat keinen konkreten Antrag gestellt. Unter Berücksichtigung seines
62Vorbringens sowohl im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, als auch im Rahmen des
63Klageverfahrens ist sein Begehren dahingehend auszulegen, dass er die vollständige
64Aufhebung des Schreibens der Beklagten vom 11. Dezember 2019 in Gestalt des
65Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2020 sowie des Schreibens der Beklagten vom
6628. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2020
67anstrebt (vgl. § 123 SGG). Dies ergibt sich bereits aus seiner Klageschrift vom 04.
68Februar 2020. Mit dieser hat er sich gegen „die Ablehnung“ seines Widerspruchs gewandt und gerügt, dass eine Rückforderung seiner Meinung nach so lange aufzuschieben sei bis ein rechtskräftiges Urteil vorläge. Daher sei eine Mahnung rechtswidrig. Diese Ansicht hat er im Rahmen des Schreibens der Beklagten vom 28. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2020 wiederholt. Hieraus ergibt sich, dass er die Beseitigung sowohl der Ausgangsschreiben, als auch der Widerspruchsbescheide
69begehrt, da diese hierdurch keine Rechtswirkung mehr entfalten können.
70Hierfür steht grundsätzlich die Anfechtungsklage zur Verfügung. Denn nach § 54 Abs. 1
71Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden.
72Gegenstand der Anfechtungsklage ist nach § 95 SGG der angefochtene Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Dies bedeutet, dass erst der Widerspruchsbescheid einem etwaigen Verwaltungsakt die für die gerichtliche Kontrolle maßgebende Form gibt. Ein Verwaltungsakt, der die Anfechtungsklage eröffnet, liegt daher auch dann vor, wenn der ursprüngliche Akt zwar kein Verwaltungsakt war, der Widerspruchsbescheid aber aus einem schlichten Verwaltungshandeln einen Verwaltungsakt macht. Umgekehrt liegt ein Verwaltungsakt nicht vor, wenn die Behörde im Widerspruchsbescheid zu erkennen gibt, dass eine hoheitliche Regelung mit Bindungswirkung nicht getroffen werden sollte, indem sie den Widerspruch wegen fehlender Regelung im Ausgangsbescheid als unzulässig verwirft (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. September 1997 – 11 RAr 85/96). In zweitgenanntem Fall ist die Anfechtungsklage als unzulässig abzuweisen (BSG, Urteil vom 29. Januar 1975 – 5 RKnU 12/74).
73Nach dieser Maßgabe kann der Kläger vorliegend bereits deshalb nicht erfolgreich mit der Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG gegen die Zahlungserinnerung der Beklagten vom 11. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2020
74sowie die Zahlungserinnerung vom 28. September 2020 in Gestalt des
75Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2020 vorgehen, weil die Beklagte die
76Widersprüche mit der Begründung zurückwies, dass die Zahlungserinnerungen kein
77Regelungscharakter zukäme, es mithin keinen Verwaltungsakt gäbe und eine hoheitliche
78Regelung mit Bindungswirkung nicht getroffen werden sollte (vgl. BSG, Urteil vom 18.
79September 1997, a.a.O.).
80Die Klage ist aber auch – ohne Umgestaltungswirkung des Widerspruchsbescheides –
81unzulässig, weil die Beklagte den Widerspruch zutreffend als unzulässig verwarf. Denn bei den streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten vom 11. Dezember 2019 und 28.
82September 2020 handelt es sich nicht um Verwaltungsakte. Ein Verwaltungsakt ist gem.
83§ 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und
84Sozialdatenschutz (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche
85Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des
86öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
87Es mangelt den Schreiben der Beklagten an der Regelungswirkung. Regelungswirkung ist
88gegeben, wenn die Behörde eine rechtsverbindliche Anordnung trifft, die auf die Setzung
89einer Rechtsfolge gerichtet ist, das heißt, dem Bürger eine Pflicht auferlegt, ihm ein Recht
90verleiht oder eine verbindliche Feststellung der Rechtslage trifft. Dabei ist die Erklärung
91der Behörde unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von
92Willenserklärungen auszulegen (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 31 SGB X, Rdnr. 39).
93Bei der Auslegung von Verwaltungsakten, also Verfügungssätzen in diesem Sinne, ist in
94Anwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 des
95Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB[) vom objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen
96auszugehen, wie sie Empfänger und ggf. Drittbetroffene bei verständiger Würdigung nach
97den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen mussten und durften. Maßgebend ist
98demnach der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (§ 133 BGB), wobei alle
99Zusammenhänge zu berücksichtigen sind, die die Behörde erkennbar in ihre
100Entscheidung einbezog. Das gilt auch für die Frage, ob die Äußerung einer Behörde einen Verwaltungsakt darstellt. Auch hier kommt es nicht auf das von der Behörde Gewollte, sondern auf das objektivierte Empfängerverständnis an. Ob die Erklärung einer Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, richtet sich danach, wie der Adressat diese
101Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles zu deuten
102hatte. Dabei ist auch die äußere Form zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 03. April 2014
103– B 2 U 25/12 R; BSG, Urteil vom 16. November 2005 – B 2 U 28/04 R; BSG, Urteil vom
10429. Oktober 1992 – 10 RKg 4/92).
105Nach diesen Kriterien ist eine Regelungswirkung vorliegend nicht gegeben. Die Schreiben der Beklagten stellen jeweils nur eine Zahlungserinnerung dar. Dem Kläger wird nicht
106erstmals eine Pflicht auferlegt und die Beklagte stellt nicht verbindlich eine Rechtslage
107fest. In diesen Schreiben wird die ausstehende Forderung nicht erstmalig festgesetzt.
108Zudem werden darin keine Mahngebühren erhoben. Die Beklagte teilt dem Kläger darin
109nur mit, dass das Jobcenter T. gegen den Kläger noch eine ausstehende
110Forderung in Höhe von 7.013,95 EUR hat. Im Weiteren setzt die Beklagte dem Kläger
111eine reine Zahlungsfrist.
112Mit seinem Begehren kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine
113Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 SGG stützen. Gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit
114der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
115begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt
116aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenen rechtlichen
117Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen.
118Dem Vorbringen des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass er eine
119entsprechende Feststellung begehrt. Denn der Kläger ist mit der „Ablehnung“ der
120Widersprüche durch die Beklagte nicht einverstanden, begehrt aber unter umfassender
121Würdigung seines Vorbringens nicht die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis besteht
122oder nicht besteht.
123Doch selbst wenn man – unter Zugrundelegung des Meistbegünstigungsprinzips – ein
124entsprechendes Begehren annehmen würde, so würde es dem Kläger an dem
125notwendigen Feststellungsinteresse fehlen.
126Das Feststellungsinteresse ist ein Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses.
127Das geforderte „berechtigte Interesse“ an der erstrebten Feststellung ist nicht
128gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“ i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern
129schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende
130Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Nicht ausreichend ist hingegen ein
131Interesse an der Klärung abstrakter Rechtsfragen.
132Ein solches Interesse war für die Kammer jedoch nicht ersichtlich. Denn die Feststellung
133würde sich letztlich auf die abstrakte Rechtsfrage beziehen, ob die Beklagte den
134Widerspruch gegen Zahlungserinnerungen als unzulässig verwerfen kann.
135Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.