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Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Der Kläger steht im laufenden Leistungsbezug nach den Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten.
3Mit Schreiben vom 04.03.2020 (Bl. 1 der Verwaltungsakte des Beklagten) wurde der Kläger zur Mitwirkung nach §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) aufgefordert. Der Kläger legte am 24.03.2020 Widerspruch gegen dieses Schreiben ein. Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2020 als unzulässig. Der Widerspruch sei unzulässig, da es sich bei dem Schreiben vom 04.03.2020 nicht um einen Verwaltungsakte handele.
4Der Kläger hat am 30.03.2020 Klage erhoben und rügt unter anderem den Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz.
5Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
6den Bescheid vom 04.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2020 aufzuheben.
7Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
8die Klage abzuweisen.
9Er hält an seiner Auffassung fest.
10Das Gericht hat die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Bezüglich der weiteren Details des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
11Entscheidungsgründe:
12Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu dieser Entscheidungsmöglichkeit angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
13Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14Der Widerspruchsbescheid vom 27.03.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Widerspruch war als unzulässig zu verwerfen. Eine Aufforderung zur Mitwirkung nach den §§ 60 ff. SGB I ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird ergänzend verwiesen; diesen wird gefolgt (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz). Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht erkennbar.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG