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Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für die Erstausstattung und die Einzugsrenovierung einer Wohnung. Der Kläger begehrt von der Beklagten über die hierfür anerkannten 706,00 EUR hinaus weitere 179,00 EUR, von denen 155,00 EUR auf die Erstausstattung und 24,00 EUR auf die Renovierung entfallen.
3Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung von 80 (Merkzeichen G). Er ist verheiratet. Bei der AOK Rheinland/Hamburg ist er gesetzlich krankenversichert. Er bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 844,25 EUR (Stand: Juli 2010). Bis 30.06.2010 wohnte der Kläger in C ... Anfang 2010 trennten sich die Eheleute; die gemeinsame Wohnung war dem Kläger zu teuer und sozialhilferechtlich unangemessen; die eheliche Wohnung wurde bis Ende Juli 2010 aufgelöst; die Möbel wurden aufgeteilt. Ab 01.07.2010 mietete der Kläger eine neue Wohnung in X. Die Nettokaltmiete für die 42 qm große Wohnung beträgt 215,00 EUR; zuzüglich eines monatlichen Betriebskostenvorschusses von 100,00 EUR beträgt die Gesamtmiete 315,00 EUR. Die Stadt X. übernahm die Mietkaution von 430,00 EUR als Darlehen aus Mitteln der Sozialhilfe.
4Am 03.08.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Renovierung der neuen Wohnung und die Erstausstattung mit Möbeln. Er bezifferte die Kosten wie folgt: - für Renovierung 150,00 EUR - für eine gebrauchte Küche 350,00 EUR - für einen Kleiderschrank 150,00 EUR - für ein Bett einschließlich Spezialmatratze 235,00 EUR insgesamt: 885,00 EUR Er legte hierzu einen Beleg über den Kauf einer Einbauküche zum Preis von 350,00 EUR vor, des weiteren eine von ihm und seiner Ehefrau unterschriebenen Erklärung über die Haushaltsauflösung wegen der erfolgten Trennung und eine Erklärung der Ehefrau, aus der sich die Kosten für Bett und Kleiderschrank ergaben. Bezüglich der beantragten Kosten der Renovierung in Höhe von 150,00 EUR nahm der Kläger im Antrag auf die "amtliche Pauschale" Bezug.
5Durch Bescheid vom 09.08.2010 anerkannte die Beklagte als einmalige Bedarfe - für Renovierung (pauschal) 126,00 EUR - für eine Küche 350,00 EUR - für einen dreiteiligen Kleiderschrank 102,00 EUR - für ein Einzelbett (ohne Matratze) 77,00 EUR - für eine Federkernmatratze 51,00 EUR insgesamt 706,00 EUR. Als weiteren sozialhilferechtlichen Bedarf (Regelbedarf, Mehrbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizungskosten) erkannte sie 735,03 EUR an. Von dem anerkannten Gesamtbedarf von 1.441,03 EUR verblieb nach Abzug der um Versicherungsbeiträge in Höhe von 8,40 EUR verminderten Erwerbsminderungsrente ein Grundsicherungsbedarf für den Monat August 2010 in Höhe von 605,18 EUR. Diesen Betrag zahlte die Beklagte an den Kläger aus.
6Den hiergegen am 17.08.2010 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 zurück. Sie wies daraufhin, dass alle Gegenstände bereits zum Antragszeitpunkt gekauft gewesen seien. Sie hätten aber günstiger gekauft werden können. Die bewilligte Beihilfe habe sich an Preisen aus Gebrauchtmöbellagern orientiert.
7Dagegen hat der Kläger am 04.11.2010 Klage erhoben, ohne diese - trotz ausführlicher Hinweise des Gerichts - zu begründen.
8Der Kläger beantragt dem Sinne seines schriftsätzlichen Vorbringens nach,
9die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.08.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2010 zu verurteilen, ihm über die anerkannten 706,00 EUR hinaus für Renovierung und Wohnungserstausstattung weitere 179,00 EUR zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie verweist darauf, sie hätte den Antrag des Klägers auch vollständig ablehnen können, weil er die Möbel zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits angeschafft habe. Gleichwohl habe sie sich entschlossen, Hilfe zu gewähren. Die Versorgung eines Hilfeempfängers mit Gebrauchtmöbeln sei grundsätzlich ausreichend. Vergleichsberechnungen und Erhebungen bei Gebrauchtmöbellagern bestätigten, dass die bewilligten Hilfen sachgerecht und angemessen seien. Zu den Renovierungskosten habe der Kläger keine Belege vorgelegt; eine Pauschale (ohne weitere Nachweise) im bewilligten Umfang von 126,00 EUR sei für eine 42 qm große Wohnung (3,00 EUR pro qm) angemessen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, konnte die Kammer verhandeln und entscheiden, weil der Kläger auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Er hat eine Viertelstunde vor Beginn des Termins telefonisch mitgeteilt, dass er erkrankt sei und an dem Verhandlungstermin nicht teilnehmen könne. Zugleich hat er - ausdrücklich auch per E-Mail - sein Einverständnis erklärt, dass in seiner Abwesenheit entschieden werden könne.
16Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
17Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten für die Erstausstattung seiner Wohnung in Höhe von 155,00 EUR und für deren Renovierung in Höhe von 24,00 EUR, insgesamt weitere Kosten von 179,00 EUR.
18Erstausstattung für die Wohnung
19Als dauerhaft erwerbsgeminderte Person gehört der Kläger zum Kreis der Berechtigten, die Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung haben (§ 41 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII), soweit sie sozialhilfebedürftig sind (§ 19 Abs. 2 SGB XII). Gemäß § 42 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung gesondert erbracht. Sie werden auch erbracht, wenn die Leistungsberechtigten keine Regelsatzleistungen benötigen, den Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können (§ 31 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Die Beklagte hat die beantragten Kosten für die Küche in vollem Umfang anerkannt. Von den geltend gemachten Kosten für ein Bett einschließlich Matratze in Höhe von 235,00 EUR hat sie lediglich 128,00 EUR (Differenz: 107,00 EUR), für die Kosten eines Kleiderschranks in Höhe von 150,00 EUR lediglich 102,00 EUR (Differenz: 48,00 EUR) anerkannt. Zwischen geltend gemachten und anerkannten Kosten für die Erstausstattung der Wohnung bleibt also eine Differenz von 155,00 EUR. Abgesehen davon, dass der Kläger sich die Möbel bereits angeschafft hatte, bevor er bei der Beklagten einen entsprechenden Sozialhilfeantrag gestellt hat, mithin der Bedarf zu diesem Zeitpunkt schon gedeckt war, besteht kein Anspruch auf Erstattung weiterer Erstausstattungskosten von 155,00 EUR, weil diese das Maß des Angemessenen überschreiten. Unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten ist ein sozialhilferechtlicher Bedarf (auch) durch Gebrauchtmöbel zu decken (so schon: BVerwG, Urteile vom 14.03.1991 - 5 C 70/86 - und vom 01.10.1998 - 5 C 19/97; LSG NRW, Beschluss vom 10.11.2010 - L 20 SO 436/10 NZB). Grundsätzlich gilt bei Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung das Sachleistungsprinzip, d. h. der Sozialhilfeträger stellt Möbel zur Verfügung, indem er auf Lieferquellen (Möbellager) verweist. Bei einer Selbstbeschaffung müssen die Kosten vorher beim Sozialhilfeträger genehmigt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist die Beklagte schon weiter gegangen als sie es hätte tun müssen, da der Kläger den Beschaffungsweg nicht eingehalten hat, indem er sich erst die Möbel selbst beschafft und danach Erstattung der Kosten beantragt hat. Die Höhe der von der Beklagten anerkannten Erstausstattungskosten sind auch in Bezug auf den Kleiderschrank und das Bett mit Matratze nicht zu beanstanden. Aktuelle Internetrecherchen über "Google" belegen, dass - ein Einzelbett zu Preisen von 77,00 EUR (bei "lifestyle4living") oder auch darunter (z.B. für 56,90 EUR bei Ebay) - eine Federkernmatratze (neu!) für 49,99 EUR (Fa. Breckle, erhältlich über OTTO-Versand) - ein 3-türiger Kleiderschrank gebraucht für 60,00 EUR (z.B. bei Ebay). Im Hinblick darauf sind die von der Beklagten anerkannten Erstausstattungskosten auch für das Bett mit Matratze und den Kleiderschrank (mehr als) angemessen.).
20Renovierungskosten
21Gemäß § 42 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Zu den Kosten der Unterkunft gehören auch die Kosten einer Einzugsrenovierung; dies sind Wohnungsbeschaffungskosten, die gem. § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII bei vorheriger Zustimmung übernommen werden können. Die Kosten einer Einzugsrenovierung sind dann angemessene Kosten der Unterkunft, wenn die Einzugsrenovierung ortsüblich und erforderlich zur Herstellung des Wohnstandards im unteren Wohnsegment ist (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R). Abgesehen davon, dass der Kläger die Einzugsrenovierung ohne vorherige Zustimmung der Beklagten durchgeführt hat, sind die von ihm bei der Antragstellung geltend gemachten Kosten von 150,00 EUR weder tatsächlich belegt noch in diesem pauschalem Umfang angemessen. Für eine 42 qm große Wohnung sind 3,00 EUR pro qm, also 126,00 EUR sachgerecht und angemessen. Diesen Betrag hat die Beklagte auch als sozialhilferechtlichen Bedarf anerkannt. Einen Anspruch auf Erstattung weiterer 24,00 EUR für die Renovierung der Wohnung hat der Kläger nicht.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, die Berufung zuzulassen, da sie der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beimisst (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG).