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Sozialgericht Aachen, S 8 (9) U 2/09

Datum:
03.02.2010
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 8 (9) U 2/09
ECLI:
ECLI:DE:SGAC:2010:0203.S8.9U2.09.00
 
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 256,11 Euro nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinzsatz seit dem 07.01.2009 sowie 149,91 Euro nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinzsatz seit dem 19.05.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen Klägerin und Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Streitwert wird auf 738,81 Euro festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen.

 
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