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Sozialgericht Aachen, S 13 KR 128/09

Datum:
03.08.2010
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 13 KR 128/09
ECLI:
ECLI:DE:SGAC:2010:0803.S13KR128.09.00
 
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 13.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2009 verurteilt, den Kläger eigenanteilsfrei (mit Ausnahme der gesetzlichen Zu- zahlung) beidseits mit Hörgeräten zu versorgen, die nach dem Stand der Hörgerätetechnik einen möglichst weitgehenden Ausgleich des Hörverlustes - auch in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen - ermöglichen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 
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