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Sozialgericht Aachen, S 14 (23) AS 51/06

Datum:
31.03.2008
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 14 (23) AS 51/06
ECLI:
ECLI:DE:SGAC:2008:0331.S14.23AS51.06.00
 
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 7 AS 53/08
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 08.06.2005, 29.09.2005, 23.11.2005, 18.01.2006 und 11.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2006 verurteilt, den Klägern SGB II-Leistungen für die Klägerin zu 1) für 10/05 – 03/06 für den Kläger zu 2) für 13.03. - 31.03.2006 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren: 1. Die Regelleistung für die Klägerin zu 1) beträgt bis 12.03.2006 276,00 EUR, ab 13.03.2006 345,00 EUR. 2. Das an den Klägervertreter gezahlte Kindergeld für die Klägerin zu 1) in Höhe von 154,00 EUR ist bis zum 12.03.2006 als deren Einkommen anzurechnen, danach nicht mehr. 3. Ab dem 13.03.2006 ist eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Klägern anzunehmen. Auch das Kindergeld für den Kläger zu 2) kann dabei nicht als Einkommen angerechnet werden. 4. Ab dem 13.03.2006 ist eine Unterstützung der Kläger durch die Klägervertreter im Rahmen von § 9 Abs. 5 SGB II anzunehmen. Bei der Berechnung der Unterstützung ist das Kindergeld für die Kläger als Einkommen des Klägervertreters anzusetzen. Bei den Kosten für Unterkunft ist zwischen den Zeiträumen 13.03. - 17.03. und 18.03. - 31.03.2006 zu differenzieren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten zu 1/2.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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