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Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
2I.
3Der am 00.00.1934 geborene Kläger bezieht ein Altersruhegeld von der Deutschen Rentenversicherung Bund, zur Zeit monatlich 62,31 EUR. Seit 01.01.2003 erhält er von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, bis 31.12.2004 nach dem "Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung bei Alter und bei Erwerbsminderung" (GSiG), seit 01.01.2005 nach den §§ 41 ff. des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Beklagte ermittelte für den Kläger folgenden monatlichen Grundsicherungsbedarf:
4Bis 31.12.2004 Regelbedarf 296,00 EUR zzgl. Erhöhungsbetrag + 44,40 EUR Kosten der Unterkunft + 225,00 EUR abzgl. Wohngeld - 117,00 EUR Heizungskosten + 54,00 EUR Insgesamt 502,40 EUR
5Ab 01.01.2005 Regelbedarf 345,00 EUR Kosten der Unterkunft + 225,00 EUR Heizungskosten + 54,00 EUR Insgesamt 624,00 EUR
6Ab 01.02.2005 Regelbedarf 345,00 EUR Kosten der Unterkunft + 225,00 EUR Heizungskosten + 81,00 EUR Insgesamt 651,00 EUR
7Durch Bescheid vom 25.02.2005 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen für März 2005 unter Zugrundelegung eines Grundsicherungsbedarfs von 651,00 EUR. Dagegen legte der Kläger am 24.03.2005 Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 zurückwies.
8Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben (S 00 SO 00/00).
9Am 21.06.2005 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Juli 2005 bis Juni 2006 unter Zugrundelegung eines monatlichen Grundsicherungsbedarfs von ebenfalls 651,00 EUR. Dagegen legte der Kläger am 27.07.2005 Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 zurückwies.
10Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben (S 00 SO 000/00).
11Durch Bescheid vom 27.07.2005 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum August 2005 bis Juni 2006 unter Zugrundelegung eines monatlichen Grundsicherungsbedarfs von wiederum 651,00 EUR. Dagegen legte der Kläger am 26.08.2005 Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 03.11.2005 zurückwies.
12Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben (S 00 SO 000/00).
13Das Gericht hat die drei Klagen miteinander verbunden.
14Der Kläger hat seine Widersprüche gegen die Bewilligungsbescheide und seine Klagen trotz Aufforderung des Beklagten bzw. des Gerichts nicht näher begründet. Er hat darauf verwiesen, die Sozialverbände hätten in den Medien darauf hingewiesen, gegen Bescheide der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII unter Hinweis auf eine Verfassungsbeschwerde Widerspruch einzulegen. Der Kläger meint, es werde auch gegen Artikel II85 der "Verfassung für Europa" (Rechte älterer Menschen) verstoßen. Die Union anerkenne und achte das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben; dies sei hier nicht gegeben. Einen bestimmten Klageantrag hat der Kläger nicht formuliert.
15Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
16die Klagen abzuweisen.
17Sie verweist auf ihre in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung.
18Durch Schreiben vom 13.09.2005 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
19II.
20Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.
21Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
22Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide vom 25.02.2005, 21.06.2005 und 27.07.2005 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 14.07.2005, 29.09.2005 und 03.11.2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind.
23Der Beklagte hat in diesen Bescheiden den Grundsicherungsbedarf des Klägers nach dem SGB XII rechtlich und rechnerisch zutreffend ermittelt. Das Gericht schließt sich in vollem Umfang den Gründen der angefochtenen Bescheide und Widerspruchsbescheide an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG).
24Soweit der Kläger offensichtlich durch Hinweise in den Medien angeregt die Leistungen der Grundsicherung nach dem ab 01.01.2005 geltenden Recht für verfassungswidrig hält, hat er dies nicht näher begründet. Das Gericht erkennt auch keine Ansätze für eine Verfassungswidrigkeit der §§ 41 ff. SGB XII.
25Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Artikel II85 der "Verfassung für Europa" rügt, kann er mit seiner Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Europäische Verfassung noch nicht in Kraft getreten ist. Im Übrigen beinhaltet der erwähnte Artikel II-85, der die Rechte älterer Menschen zum Gegenstand hat, lediglich einen Programm- satz ("Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben."), begründet jedoch keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in bestimmter Höhe gegen den Beklagten.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs.1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG.