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Sozialgericht Aachen, S 11 RJ 90/04

Datum:
16.03.2005
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 11 RJ 90/04
ECLI:
ECLI:DE:SGAC:2005:0316.S11RJ90.04.00
 
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 09.02.2005 abgeändert. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 426,38 Euro mit 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2004 zu erstatten. 3. Im Übrigen wird die Erinnerung der Beklagten zurückgewiesen. 4. Die Erinnerung des Klägers wird zurückgewiesen.

 
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