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Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Streitig ist die Frage, ob der Kläger, der bei einem Geschäftsessen einen anaphylaktischen Schock mit Hirnschaden erlitten hat, Anspruch auf Entschädigung des Ereignisses als Arbeitsunfall hat.
3Der am 00 00.0000 geborene Kläger wurde von der Firma B GmbH in N1 bei der er als Leiter der Serviceabteilung und Mitglied der Geschäftsführung tätig war, zur Teilnahme einer Sitzung der Arbeitsgruppe "D" für zwei Tage auf Dienstreise nach C1 entsandt. Er begab sich nach dem Flug am 00.00.0000 direkt zum Tagungsort ,nahm an der Arbeitsgruppensitzung teil und fand sich mittags mit weiteren neun Personen (ungarische und ausländische Mitglieder der D-Arbeitsgruppe) zu einem Geschäftsessen im Speisesaal des Gebäudes der veranstaltenden Firma N2 in der J 00 ein. Hierbei wurden die am Vormittag begonnenen Fachgespräche fortgeführt. Dass das Geschäftsessen im vorliegenden Fall wegen der Umstände im Einzelfall ausnahmsweise als versicherte Tätigkeit anzusehen ist, ist unbestritten.
4Während der Nahrungsaufnahme wurde dem Kläger unwohl und er wurde sodann so schnell ohnmächtig, dass die Teilnehmer von ihm nicht mehr erfahren konnten, was sein Unwohlsein verursacht haben könnte. Er wurde zur Intensivstation des K - Krankenhauses in C1 gebracht. Herr M1 (von der Firma Elektrizitätsgesellschaft M2 AG in der T) und Herr C2 von der Firma N2, die bei dem Vorfall zugegen waren, begleiteten ihn im Krankenwagen. Am 00.00.0000 wurde er ins Krankenhaus Maria Hilf in N3 verlegt, wo ein hypotoxischer Hirnschaden mit resultierendem apallischen Syndrom mit sich ausbildender Tetraspastik diagnostiziert wurde. Als Ursache des Hirnschadens wurde ein anaphylaktischer Schock mit Herz-Kreislaufstillstand und nachfolgernder cardio pulmonaler Reanimation am 00.00 0000 in C1 genannt.
5Mit Bescheid vom 00.00 0000 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, mit der Begründung, zur Anerkennung des Arbeitsunfalles fehle ein von außen einwirkendes plötzliches körperschädigendes Ereignis, das mit einer versicherten Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang stehe. Bei der Erkrankung handele es sich um eine schicksalsbedingte unfallunabhängige Erkrankung.
6Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, das von außen wirkende Ereignis bestehe darin, dass er während des Geschäftsessens Nahrung zu sich genommen habe, in der sich vermutlich Nüsse befunden hätten, wogegen er allergisch sei. Das Sozialgericht M3 habe in einem vergleichbaren Fall einen Arbeitsunfall bei einem Arbeitnehmer anerkannt, der gegen Wespengift allergisch gewesen sei und der auf dem Weg zur Arbeit einen Wespenstich erlitt, mit der Folge eines Herz-Kreislaufstillstandes und einem Hirnschaden. Wäre der Kläger nicht berufsbedingt im Ausland gewesen und hätte er nicht an dem Arbeitsessen teilgenommen, wäre er nicht erkrankt. Somit sei das fragliche Arbeitsessen als adäquat kausale Ursache für den Schaden anzusehen.
7Mit Bescheid vom 00.00.0000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein äußeres Ereignis fehle immer dort, wo lediglich eine auf den gesundheitlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhende Erkrankung nach außen zu Tage trete, sich also eine auf innere Ursachen zurückführende krankhafte Erscheinung ohne äußeres Zutun zeige. Bei dem Kläger sei es ohne äußere Einwirkung zu einer Nussallergie gekommen. Infolge dieser Allergie habe sich ein hypertoxischer Hirnschaden entwickelt. Bei der Nahrungsaufnahme handele es sich nicht um ein äußeres Ereignis.
8Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.
9Der Kläger macht geltend, die Allergie sei ohne das Hinzutreten der Nahrungsaufnahme für sich genommen ohne jede Gefahr gewesen. Erst die Speisen, die er anlässlich des Geschäftsessens eingenommen habe und auf die er offensichtlich allergisch reagiert habe, hätten den Schaden herbeigeführt, denn vermutlich hätten sich in der Nahrung Nüsse befunden.
10Der Kläger beantragt,
11den Bescheid vom 23.10.03 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.03 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 00.00.00 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu ent- schädigen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie räumt ein, dass das Geschäftsessen an sich versichert sei, die reine Nahrungsaufnahme stehe aber nicht unter Versicherungsschutz, jedenfall dann nicht ,wenn der Arbeitgeber ein Essen mittlerer Art und Güte vorsetze, das bei keinem der übrigen Essensteilnehmer eine schädigende Wirkung gezeigt habe.
15Das Gericht hat Befundberichte eingeholt von dem früheren behandelnden Hausarzt C3 aus N4 vom 31.12.2003 und dem Internisten C4 aus N4 vom 02.01.2004. Weiterhin hat das Gericht einen Bericht des Marienhospitals in N4 über eine stationäre Behandlung des Klägers vom 00.00. bis 00.00.0000 wegen einer allergischen Reaktion nach Genuss von Nüssen sowie einen weiteren Bericht des genannten Krankenhauses über eine stationäre Behandlung vom 00.00. bis 00.00.0000 wegen einer allergischen Reaktion auf Fisch beigezogen. Weiterhin liegt dem Gericht ein Bericht des Marienhospitals N4 über eine notfallmäßige Behandlung des Klägers am 00.00.0000 wegen einer Blutung aus dem rechten äußeren Gehörgang vor. Anamnestisch wurde in diesem Bericht eine bekannte Pollenallergie und Grenzwerthypertonie erwähnt. Aus dem Vorerkrankungsverzeichnis der DAK, bei der der Kläger seit dem 00.00.0000 versichert war, ergibt sich nur eine Arbeitsunfähigkeit, und zwar vom 30. bis 31.12.1998.Auf die beigezogenen Berichte wird Bezug genommen.
16Weiterhin hat das Gericht eine Auskunft des Arbeitgebers des Klägers, der Firma B GmbH aus N1 vom 00.00.0000 eingeholt. Zum Beweis, dass das Mittagessen beruflich bedingt war, hat der Kläger ein Protokoll von Herrn M1 über das Arbeitstreffen in V eingereicht. Auf die Auskunft und das Protokoll wird Bezug genommen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Ergebnisses der gerichtlichen Beweisaufnahme wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht beschwert. Die Beklagte hat zu Recht die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall abgelehnt.
21Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). § 8 Abs. 1 SGB VII definiert den Arbeitsunfall in Anlehnung an das bisher geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO), wobei das Wort "infolge" in Satz 1 a. a. O. lediglich deutlicher als das Wort "bei" in § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO zum Ausdruck bringen soll, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall erforderlich ist. Die zur RVO ergangene Rechtsprechung und dazu erschienene Literatur kann daher für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeitsunfällen nach den Vorschriften des SGB VII weiter herangezogen werden, soweit nicht die wenigen - hier nicht relevanten - Änderungen des materiellen Rechts hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes bei einzelnen Verrichtungen entgegenstehen.
22Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, ( der innere bzw. sachliche Zusammenhang) , die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG E 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 82 und 97; BSG SozR 3 - 2200 § 548 Nrn. 19 und 26). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG E 58, 76, 77; BSG E 61, 127, 128). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalles eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3 - 2200 - § 548 Nr. 19).
23Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die Einnahme einer Mahlzeit grundsätzlich nicht versichert, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten (BSG E 11, 267, 268; 12, 247, 249). Dies gilt grundsätzlich auch während Dienstreisen oder ähnlichen betriebsdienlichen Tätigkeiten außerhalb des Betriebes. Ausnahmen, in denen betriebliche Interessen die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflussen und dadurch den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen, sind jedoch möglich und in der Rechtsprechung des BSG mehrfach anerkannt. Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeiten ist angenommen worden, wenn betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassten, seine Mahlzeit an einem besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen, wenn die Umstände der Nahrungsaufnahme somit durch die versicherte Tätigkeit maßgebend geprägt waren. So hat das BSG den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Nahrungsaufnahme bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens in der Kantine wesentlich mitbestimmten (BSG E 12, 247, 250, 251).
24Ein solcher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist im vorliegenden Fall gegeben. Die gemeinsame Mahlzeit mit den übrigen Tagungsteilnehmern war für den Kläger offensichtlich verpflichtend. Während des Essens wurden ausweislich des Protokolls des Tagungsteilnehmers M1 dienstliche Belange, nämlich anstehende Aufgaben wie etwa ein neuer Fragebogen zur Wartungspolitik erörtert. Das Arbeitsessen als solches wurde als Plenarsitzung im Protokoll bezeichnet. Bei dem Essen waren die Mitglieder der Arbeitsgruppe 1, der Arbeitsgruppe 2 und der Arbeitsgruppe 3 gemeinsam anwesend. Es wurden Entscheidungen getroffen, z. B. zur Einführung neuer Fragebögen zur Wartungspolitik und zum Vergleich des Mehrwerts verschiedener Unternehmen der gleichen Branche. Die Beklagte bestreitet im Übrigen auch nicht, dass das Essen als solches der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist.
25Jedoch hat die Essenseinnahme nicht die rechtlich wesentliche Teilursache für den Eintritt des Hirnschadens gebildet. Der "anaphylaktische Schock" tritt unmittelbar (Sekunden bis Minuten) nach Zufuhr von allergenen Substanzen dosisunabhängig auf (Überempfindlichkeitsreaktion vom Soforttyp). Durch Freisetzung gefäßaktiver Mediatoren kommt es zu Kapillarlähmung und Venenspasmus mit ausgeprägter Hypotonie, Abnahme des Herzminutenvolumens, Bronchospasmus, Angioödem, Kehlkopfödem, Konvulsionen und in schwersten Fällen zu Herz- und Atemstillstand (vgl. Pschyrembel zu "Schock, anaphylaktischer"). Die "Anaphylaxie" ist eine durch Antikörper vermittelte Überemfindlichkeitsreaktion vom Soforttyp, die nach einer Sensibilisierungsphase bei erneutem Kontakt mit dem spezifischen Allergen auftritt (vgl. Pschyrembel zu "Anaphylaxie"). Entsprechend ist Voraussetzung für das Eintreten eines anaphylaktischen Schocks das Aufeinandertreffen einer anlagebedingt vorhandenen, durch bereits stattgehabte Sensibilisierung hervorgerufenen Allergie gegen einen bestimmten Stoff mit der Zufuhr dieses Allergens. Sollte in dem Essen ein Allergen gewesen sein, gegen das der Kläger eine Allergie hat, hat sich durch Einwirkung dieser beiden Ursachen die entsprechende Reaktion ergeben. Ursache für den Eintritt des anaphylaktischen Schocks war mithin neben der Nahrungsaufnahme die vorbestehende Sensibilisierung gegen dieses Allergen.
26Unter diesem Aspekt ist die Frage zu beantworten, ob die Nahrungsaufnahme angesichts der sonstigen vorhandenen Ursachen für den konkret eingetretenen Unfall, das heißt den anaphylaktischen Schock, in auffälliger Weise wirksam geworden ist. Die versicherte Tätigkeit muss in ihrer Wirksamkeit dem Unfall besonders nahe stehen, ihn "wesentlich" herbeigeführt haben. Sind die sonstigen Ursachen für den Eintritt des Schocks dagegen von derart überragender Bedeutung, dass ihnen gegenüber die versicherte Tätigkeit (Nahrungsaufnahme) in ihrer Wirksamkeit in den Hintergrund tritt, so fehlt es an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall. Gegenstand der Kausalitätslehre der gesetzlichen Unfallversicherung ist demgemäß ein naturwissenschaftlich erklärbares Geschehen. Für Wirkungen in der Außenwelt gibt es unter naturwissenschaftlichen Gesichtspunkten niemals eine einzige Ursache. Vielmehr bringt erst ein Bündel von Ursachen das jeweilige Erscheinungsbild der Umwelt hervor. Dennoch ist damit nicht jede Ursache, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, Ursache im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Ist die Frage zu beantworten, ob eine versicherte Tätigkeit für einen bestimmten Unfall im Sinne der Kausalitätslehre in der gesetzlichen Unfallversicherung ursächlich geworden ist, so muss aufgrund der für den konkreten Unfall sicher festgestellten (BSG E 61, 127, 130; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 84) Ursachen einer Abwägung vorgenommen werden (vgl. zum ganzen BSG E 12, 247, 253; 48, 224, 226; 61, 127, 128/129; 62, 220).
27Wenn das BSG klarstellt, dass - bevor die vorstehend beschriebene Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Ursachen vorgenommen wird- die betriebsbedingte Ursache ebenso wie die körpereigene Ursache sicher feststehen muss (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 84), so soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Ursache, die nicht sicher festgestellt werden kann, auch nicht im konkreten Einzelfall als Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn in Betracht zu ziehen ist. Die Feststellung einer ursächlichen Verknüpfung ist nämlich nicht eine hypothetische, sondern vielmehr eine die gegebenen Tatsachen berücksichtigende Aufgabe.
28Im vorliegenden Fall stehen die beiden konkurrierenden Ursachen, nämlich das Vorhandensein einer Allergie gegen Nüsse und das Hinzutreten des Allergens mit der Nahrungsaufnahme nach Ansicht der erkennenden Kammer fest. Ein anaphylaktischer Schock, wie ihn die den Kläger behandelnden Ärzte zweifelsfrei festgestellt haben, wird durch eine allergische Reaktion vom Soforttyp hervorgerufen. Dass der Kläger bereits eine Sensibilisierung gegenüber Nüssen ausgebildet hatte, ergibt sich aus dem Bericht über die stationäre Behandlung anlässlich der Notfallbehandlung nach Einnahme von Nüssen im August 1993. Der Kläger hatte damals, nachdem bei ihm bereits eine Allergie gegen Nüsse bekannt war, nach Genuss von Nüssen durch Kollabieren, Herzrasen, Gesichtsschwellung mit Exanthem reagiert. Unter Gabe von Solu-Decortin sowie antiallergischen Stoffen besserte sich die Symptomatik prompt. Die gleiche prompte Besserung ergab sich im Dezember 1998, als er eine entsprechende Reaktion auf Fisch notärztlich mit Kortison und einem Antihistaminikum intravenös behandelt wurde. Dass der Kläger eine Typ I-Allergie gegen Nahrungsmittel aufwies, steht somit fest. Dass in der am 08.09.2003 bei dem Mittagessen in C1 eingenommenen Nahrung ein Allergen enthalten war, auf das der Kläger wie dokumentiert reagiert hat, ist die einzige Erklärung für den Geschehensablauf. Eine andere denkbare Ursache ist nicht ersichtlich. Das Essen, das bei den übrigen neun Teilnehmern der Arbeitsgruppe zu keinerlei Reaktion geführt hat, hat offenbar einen Stoff enthalten, auf den nur der Kläger mit der bekannten Reaktion reagiert hat. Die Art der Reaktion legt als einzige denkbare Ursache ein Reagieren auf ein Allergen nahe, gegen das der Kläger sensibilisiert ist. Der Anspruch des Klägers kann somit nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es könne nicht festgestellt werden, welche konkreten Ursachen gemeinsam den anaphylaktischen Schock verursacht haben.
29Stehen somit zwei konkurrierende Ursachen fest, so hat nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung eine Abwägung zwischen den verschiedenen Ursachen unter dem Gesichtspunkt ihrer quantitativen Wirksamkeit zu geschehen. In diesem Zusammenhang ist abzuwägen, ob eine oder mehrere der Ursachen dem eingetretenen Unfall besonders nahe stehen. Gehört die versicherte Tätigkeit, die im Unfallzeitpunkt verrichtet wurde, zu diesen besonders nahestehenden wesentlichen Bedingungen, so hat der Versicherte am 08.09.2003 einen Arbeitsunfall erlitten (vgl. hierzu z. B. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 75). Die Kammer hatte somit eine Wertentscheidung zu treffen, ob beide Ursachen etwa in gleichem Maße wesentlich für den Unfall waren und ob beide Ursachen dann auch als Ursachen im Rechtssinne anzusehen sind oder ob die bei dem Kläger bestehende Allergie gegenüber der Aufnahme einer Nahrung, in der unerkannt das - für alle übrigen Teilnehmer des Mittagessens ungefährliche - Allergen enthalten war, von so überragender Bedeutung war, dass sie allein als wesentliche Ursache im Rechtssinn für den Unfall anzusehen ist, die betriebsbedingten Umstände dagegen als - unwesentliche?- Gelegenheitsursache außer Betracht zu bleiben haben (BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 75, 213). Die Möglichkeit, dass der Kläger wegen seiner Nahrungsmittelallergie auch an anderer Stelle bei einer nicht versicherten Tätigkeit Nahrung mit dem entsprechenden Allergen einnehmen konnte, schließt allein als hypothetischer Ursachenverlauf den Versicherungsschutz nicht aus. Muss mithin das Argument, der Kläger habe auf dieselbe Weise auch bei Einnahme eines nicht versicherten Essens reagieren können, außer Betracht bleiben, darf dieses Argument auch nicht bei der Anwendung der Kausalitätsnorm in die Betrachtung mit einbezogen werden, auch nicht auf dem Umweg über die Definition des Begriffs der Gelegenheitsursache.
30Mit dem Begriff der Gelegenheitsursache wird in der Regel bei einem Zusammenwirken von inneren Ursachen -wie einer Krankheitsanlage- und äußeren Ursachen - wie einer versicherten Verrichtung- abgewogen, ob der äußeren Einwirkung der Stellenwert einer rechtlich wesentlichen Mitursache für den Eintritt des Erfolges zukommt. Daran fehlt es, wenn die anlagebedingte Erkrankung so schwer war, das heißt die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar gewesen ist, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte (BSG E 62, 220, 222 = SozR 2200 § 589 Nr. 10). Diese allein ursächliche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hat eine Krankheitsanlage z. B. dann, wenn die akuten Erscheinungen zu derselben Zeit auch ohne äußere Einwirkungen auftreten könnten oder auch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis die Erscheinungen ausgelöst hätte (BSG Urteil vom 18.03.1997 - 2 RU 8/96 -).
31Die Kammer ist zu der Ansicht gelangt, dass die latente Gefahr, die durch die Allergie des Klägers besteht, bei Einnahme völlig "unverdächtiger Speisen" einen anaphylaktischen Schock zu erleiden, die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Eintritts des anaphylaktischen Schocks anzusehen ist. Bei der Beurteilung, welche Bedingungen in solchen Fällen als wesentlich und deshalb als Ursache bzw. Mitursache anzusehen sind, handelt es sich um eine Wertentscheidung, bei der die einzelnen Bedingungen unter Berücksichtigung auch des Schutzzweckes der Norm qualitativ gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Urteil des BSG vom 27.11.1985 - 2 RU 75/84 -). Der Schutzzweck der Norm, das heißt die Pflicht des Arbeitgebers, für Unfälle, für die er die Ursache gesetzt hat, einzustehen, kann nicht bedeuten, dass der Arbeitgeber die Folgen dafür zu tragen hat, dass sich eine bei dem Versicherten bestehende anlagebedingte Bereitschaft, einen anaphylaktischen Schock zu erleiden, durch die Aufnahme einer einwandfreien, für den Normalbürger verträglichen Nahrung, in einen bleibenden Schaden umwandelt. In einem solchen Fall ist der Versicherte nicht einer vom Schutz der Unfallversicherung erfassten Gefahr erlegen, sondern der im privaten Bereich des Versicherten bestehenden Gefahr, jederzeit durch Aufnahme von Nahrungsmitteln lebensbedrohlich zu reagieren. Hierbei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Nahrungsaufnahme als solche vom Grundsatz her dem eigenwirtschaftlichen unversicherten Lebensbereich der Versicherten zuzurechnen ist und nur unter besonderen Umständen, aus denen im konkreten Fall jedoch keine Gefahr resultierte, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn die Nahrung irgendwelche schädlichen Gegenstände oder verdorbene Bestandteile enthält und somit geeignet ist, eine vorbestehende Erkrankung richtungsgebend zu verschlimmern (vgl. hierzu die Entscheidung in:BSG E 12, 247, 252). Anders als in dem vom BSG a. a. O. entschiedenen Fall, bei der durch eine Lebensmittelvergiftung, die bei den übrigen Essensteilnehmern nur vorübergehendes Unwohlsein verursacht hatte, bei dem Versicherten jedoch ein bestehendes Grundleiden derart verschlimmert hatte, dass es zu dem Tode des Versicherten kam, hatte die Nahrung, die bei dem Mittagessen in C1 gereicht wurde, keinerlei schädigende Stoffe in sich. Dies war für die erkennende Kammer das entscheidende Argument für die Wertentscheidung, der Nahrungsaufnahme nicht die Bedeutung einer wesentlichen Mitursache beizumessen.
32Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.