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Sozialgericht Aachen, S 6 KR 24/01

Datum:
10.06.2002
Gericht:
Sozialgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 6 KR 24/01
ECLI:
ECLI:DE:SGAC:2002:0610.S6KR24.01.00
 
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2001 verurteilt, der Klägerin Haushaltshilfekosten in Höhe von EUR 1.159,61 zu erstatten; die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1/2, im Übrigen die Klägerin selbst.

 
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