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Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 09.04.2025 geändert.
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E., QQ., beigeordnet.
Gründe
2I.
3Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII geltend macht.
4Die Beklagte lehnte den Antrag auf Grundsicherung mit Bescheid vom 04.04.2024 ab, da Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bestünden. Die Klägerin legte dagegen am 04.05.2024 per E-Mail, der ein pdf-Dokument mit einer eingescannten Unterschrift angehängt war, Widerspruch ein. Die Beklagte druckte das pdf-Dokument aus. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2024 als unzulässig zurück, da der nicht formgerecht eingelegt worden sei.
5Die Klägerin hat am 14.06.2024 Klage erhoben und nach der Beauftragung eines Rechtsanwaltes am 09.12.2024 Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 09.04.2025, der Klägerin zugestellt am 11.04.2025, abgelehnt, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Beklagte habe den Widerspruch der Klägerin zurecht als unzulässig zurückgewiesen, da die Formvorschriften nicht eingehalten sein.
6Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 25.04.2025.
7II.
8Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
9Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
10Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn – bei summarischer Prüfung – eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens in der Hauptsache – auch im Sinne eines Teilerfolges – besteht (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 73a Rn. 7 ff., mwN). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten jedoch nicht überspannt werden (vgl. BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88). Hinreichende Erfolgsaussichten sind grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können, und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würden (BVerfG Beschlüsse vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 und vom 20.02.2001 - 1 BvR 1450/00; Beschlüsse des Senats vom 05.02.2025 – L 9 SO 145/24 B, vom 22.04.2021 - L 9 SO 418/20 B und vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B).
11Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Zulässigkeit des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04.04.2024 lässt sich im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht abschließend klären. Zwar ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs auf elektronischem Weg grundsätzlich unzulässig, wenn die besonderen Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs (hier: § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 36a Abs. 2 SGB I) nicht eingehalten sind (zur Einlegung eines Widerspruchs BSG Urteil vom 14.05.2025 – B 4 KG 1/24 R). Das gilt nach der Rechtsprechung des BSG auch dann, wenn die elektronische Nachricht ein pdf-Dokument mit einer eingescannten Unterschrift enthält (BSG Urteil vom 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R). Demgegenüber gehen der BGH und das BAG davon aus, dass der Ausdruck eines nicht formgerecht elektronisch eingereichten Dokuments dieses durchaus zu einem schriftlichen Dokument machen kann; die Schriftform soll gewahrt sein, wenn das eingereichte Dokument innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt wird und zudem aus einem eingescannten Schriftsatz besteht, der im Original von dem Rechtsmittelführer eigenhändig unterschrieben wurde (BGH Beschluss vom 18.03.2015 - XII ZB 424/14; BAG Beschluss vom 11.07.2013 - 2 AZB 6/13). Da diese zwischen den obersten Bundesgerichten streitige Frage noch nicht abschließend geklärt ist, lassen sich die Erfolgsaussichten der Klage damit nicht verneinen.
12Erfolgsaussichten bestehen auch in Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch, denn es sind weitere Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit der Klägerin erforderlich. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 03.11.2025 - L 9 SO 226/25 B ER.
13Die Klägerin erfüllt auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Sie hat mit der Erklärung vom 02.12.2025 ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt.
14Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
15Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).