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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.06.2024 geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2022 verurteilt, die Kosten der von der Beigeladenen im Zeitraum 01.06.2021 bis 31.03.2023 erbrachten Assistenzleistungen iHv 18.524,50 € zu übernehmen.
Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für Assistenzleistungen für den Zeitraum Juni 2021 bis März 2023 iHv 18.524,50 €.
3Bei der 0000 geborenen Klägerin bestehen eine leichte Intelligenzminderung mit einem IQ zwischen 70 und 80 sowie eine Entwicklungsverzögerung mit Neigung zu Unsicherheit und Rückzugstendenzen. Die Klägerin wuchs gemeinsam mit einer jüngeren Schwester bei ihren Eltern auf. Sie besuchte bis 2011 eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Anschließend erreichte sie im Rahmen einer berufsvorbereitenden Maßnahme an einem Berufskolleg zunächst den Hauptschulabschluss (neunte Klasse). Nach der Trennung der Eltern lebte sie bei ihrem Vater, der im Jahr 2018 plötzlich verstarb. Die Klägerin war dadurch psychisch belastet. Im Jahr 2020 nahm sie an einer ambulanten Psychotherapie und im Jahr 2021 an einer psychosomatischen Reha-Maßnahme teil, wodurch es zu einer Besserung der Beschwerden kam. Nach einem psychologischen Gutachten der Agentur für Arbeit aus dem Jahr 2017 bestehe bei ihr keine geistige Behinderung, eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt sei trotz der vorhandenen Defizite nicht ausgeschlossen, wenn die Klägerin Unterstützung erhalte. Nach einer sozialmedizinischen Stellungnahme aus dem Jahr 2021 liegen die Voraussetzungen für eine Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) vor.
4Die Klägerin lebt seit dem 00.00.0000 in einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Mülheim. Seit September 2021 durchlief die Klägerin zunächst das Eingangsverfahren und dann den Berufsbildungsbereich einer WfbM, Kostenträger war die BA. Anschließend wurde sie in den Arbeitsbereich der WfbM aufgenommen, wobei der Beklagte seine Zuständigkeit nur unter Vorbehalt anerkannte. Außerdem besuchte sie die Abendschule, um einen höheren Schulabschluss zu erreichen. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezog die Klägerin zunächst Leistungen nach dem SGB II. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei dem Sozialgericht am 11.06.2024 erhielt sie Leistungen nach dem SGB XII.
5Die Klägerin schloss am 09.06.2021 einen Betreuungsvertrag mit der Beigeladenen ab. Danach erhielt sie ab dem 01.06.2021 Leistungen im Umfang des individuell festgestellten Hilfebedarfs. Der Leistungserbringer rechne die erbrachten Leistungen direkt mit dem Kostenträger ab. Soweit eine Zahlungspflicht des Klienten bestehe, rechne der Leistungserbringer direkt mit diesem ab. Die Beigeladene schloss im Jahr 2020 eine Leistungsvereinbarung über die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens mit dem Beklagten ab.
6Die Klägerin beantragte am 09.06.2021 bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine qualifizierte Assistenz gem. § 78 SGB IX durch die Beigeladene.
7Die Beigeladene übersandte am 29.07.2021 den Fragebogen zum Hilfebedarf (Bedarfsermittlungsinstrument BEI_NRW). Darin wird angegeben, dass die neue Wohnung nicht vollständig eingerichtet war, so waren z.B. die Spüle und die Waschmaschine nicht angeschlossen. Die Klägerin wusch das Geschirr und die Wäsche in der Dusche. Sie versuche alles zu regeln, stoße dann irgendwann an Grenzen und komme nicht weiter. Mit Geld umgehen könne sie gut. Wenn sie die Wege kenne, fahre sie überall allein hin. Bei neuen Wegen und Strecken sei sie immer etwas nervös. Ihre Post verstehe sie manchmal nicht, hierfür brauche sie zuverlässige Hilfe. Eine eigene Freizeitgestaltung falle ihr schwer, sie brauche Ideen von außen. Der Hilfebedarf wurde mit drei Fachleistungsstunden wöchentlich beziffert.
8Der Beklagte schaltete seinen medizinischen Dienst ein, der in einer fachlichen Stellungnahme vom 10.01.2022 zu dem Ergebnis kam, dass eine wesentliche Behinderung nicht vorliege.
9Mit Bescheid vom 14.02.2022 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die von der Beigeladenen erbrachten Assistenzleistungen ab, weil die Klägerin nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis iSd § 99 SGB IX gehöre.
10Mit Schreiben vom 07.03.2022 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.02.2022, den sie unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Beigeladenen insbesondere damit begründete, bei ihr habe sich eine generalisierte Angststörung entwickelt und sie sei in mehreren Lebensbereichen auf die Unterstützung und Hilfe durch ambulante Wohnbetreuungsleistungen angewiesen.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der Klägerin fehle es an einer wesentlichen Teilhabebeeinträchtigung. Sie versorge sich in ihrer Wohnung allein, niederschwellige formale und behördliche Auflagen erledige sie mit Unterstützung selbst. Ein Unterstützungsbedarf im Bereich des selbständigen Wohnens könne nicht erkannt werden. Die emotionale Instabilität der Klägerin stelle sicherlich ein behandlungsbedürftiges Störungsbild dar; hierfür seien jedoch Leistungen nach dem SGB V vorrangig. Hilfreich sei eine zumindest vorübergehende Einrichtung einer rechtlichen Betreuung.
12Hiergegen richtet sich die am 04.10.2022 erhobene Klage. Die Klägerin führt an, nach dem Tod ihres Vaters, der bis dahin weitgehend ihre einzige wichtige Bezugsperson gewesen sei, habe sich eine deutliche Anpassungsstörung und eine generalisierte Angststörung entwickelt. Sie habe große Probleme, mit anderen Menschen in Interaktion zu treten. Es sei ihr nicht möglich, alleine Arzttermine wahrzunehmen. Sie benötige eine verlässliche Begleitung und Unterstützung sowie einen klaren Rahmen und feste Strukturen. Dementsprechend sei sie auf die ambulanten Betreuungsleistungen der Beigeladenen angewiesen.
13Die Klägerin hat beantragt,
14den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.02.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2022 zu verurteilen, die Kosten der von der Beigeladenen erbrachten Leistungen des ambulant betreuten Wohnens zu übernehmen.
15Der Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid hat er ausgeführt, bei der Klägerin liege keine geistige Behinderung vor, sondern eine Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten sowie eine Anpassungs- und Angststörung. Wesentliche Teilhabeeinschränkungen seien damit nicht verbunden.
18Die Beigeladene hat mitgeteilt, bis Mai 2023 auf Grundlage eines ersten Hilfeplans ca. 240 Fachleistungsstunden erbracht zu haben. In einem sich anschließenden Zeitraum seien ca. 30 weitere Fachleistungsstunden erbracht worden. Die offenen Kosten beliefen sich für den ersten Zeitraum auf ca. 22.000 bis 25.000 € und für den zweiten Zeitraum auf etwa 3.000 € bis 5.000 €. Gegenüber der Klägerin selbst seien die Kosten nicht geltend gemacht worden. Nach Auffassung der Beigeladenen habe aus fachlicher Sicht ein Hilfebedarf aufgrund wesentlicher Teilhabebeeinträchtigungen bestanden.
19Mit Beschluss vom 04.10.2023 hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr für die Klägerin einen rechtlichen Betreuer für die Aufgabenkreise Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Wohnungsangelegenheiten, Entscheidungen über die Entgegennahme und das Öffnen der Post und Gesundheitsfürsorge in psychiatrischen Fragen bestellt. Im Mai 2024 ist die Tochter der Klägerin geboren worden. Seit der Schwangerschaft werden keine Leistungen durch die Beigeladene mehr erbracht.
20Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Befundberichten der Psychiatrischen Institutsambulanz Bottrop und des Hausarztes R.. Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat es ein psychiatrisches Gutachten von V., QQ,, vom 02.08.2023 sowie eine ergänzende Stellungnahme dieses Arztes vom 20.12.2023 eingeholt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die genannten Unterlagen verwiesen.
21Mit Urteil vom 11.06.2024, der Klägerin zugestellt am 18.09.2024, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es fehle schon an einer Forderung der Beigeladenen gegenüber der Klägerin, da sie eine solche nicht geltend gemacht habe. Darüber hinaus liege nach dem Gutachten von V. eine wesentliche Behinderung nicht vor.
22Die Klägerin hat am 01.10.2024 Berufung eingelegt. Sie geht davon aus, dass eine wesentliche Behinderung vorliege und die Kosten für die ambulante Betreuung daher zu übernehmen seien. Eine rechtliche Betreuung sei für sie nicht ausreichend, weil sie auch Hilfebedarf z.B. bei der Körperpflege und der Sauberkeit der Wohnung habe. Dieser Bedarf könne durch einen rechtlichen Betreuer nicht gedeckt werden.
23Die Klägerin beantragt,
24das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.06.2024 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.02.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2022 zu verurteilen, die Kosten der von der Beigeladenen erbrachten Leistungen des ambulant betreuten Wohnens zu übernehmen.
25Der Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Der Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
28Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hat auf Aufforderung durch den Senat eine Aufstellung mit offenen Kosten iHv 18.524,50 € übersandt.
29Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
30Entscheidungsgründe
31Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 14.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2022 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die von Juni 2021 bis März 2023 entstandenen Aufwendungen für die Assistenz durch die Beigeladene iHv 18.524,50 €.
32Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG zulässig. Die Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage ergibt sich daraus, dass der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Beklagte mittels Verwaltungsakt gerichtet ist (dazu BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R).
33Der Beklagte ist für die begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe sachlich (§ 94 Abs. 1 SGB IX iVm § 1 Abs. 1 AG-SGB IX NRW) und örtlich (§ 98 Abs. 1 SGB IX) zuständig. Wäre dies nicht der Fall, ergäbe sich seine Zuständigkeit im Übrigen aus § 14 Abs. 1 SGB IX (dazu BSG Urteile vom 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R, vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R und vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R).
34Der Anspruch der Klägerin auf Kostenübernahme für die Assistenzleistungen, die die Beigeladene im Zeitraum 01.06.2021 bis 31.03.2023 iHv 18.524,50 € erbracht hat, beruht auf §§ 113 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 78 SGB IX.
35Die Klägerin gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis. Bei ihr liegt in Form der leichten Intelligenzminderung mit Entwicklungsverzögerung und Neigung zu Unsicherheit und Rückzugstendenzen eine Behinderung iSd § 2 Abs. 1 SGB IX vor. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine wesentliche Behinderung iSv § 99 Abs. 1 SGB IX. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten hiernach Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann. Der Begriff der wesentlichen Behinderung wird in § 99 Abs. 4 SGB IX iVm §§ 1 bis 3 EingliederungshilfeVO näher definiert. Maßgeblich für das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung iSv § 99 Abs. 1 SGB IX sind die Teilhabebeeinträchtigungen (BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R). Mit einem IQ von über 70 ist die Klägerin nicht geistig behindert iSd § 2 EingliederungshilfeVO (Urteil des Senats vom 05.06.2025 - L 9 SO 140/23). Auch eine psychische Erkrankung iSd § 3 EingliederungshilfeVO war im streitigen Zeitraum nicht (mehr) gegeben. Dies folgt aus den insoweit überzeugenden Gutachten der Sachverständigen V.. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin ausschließlich eine lebensbegleitend bestehende leichte Intelligenzminderung/Entwicklungsstörung und keine psychische Erkrankung vorliege. Die leichte, reaktiv depressive Beeinträchtigung der Gemütsverfassung im Sinne einer leichten Anpassungsstörung aufgrund des Todes des Vaters sei nach den erfolgten Behandlungen in den Jahren 2021 und 2022 vollständig abgeklungen. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind in sich plausibel und werden bestätigt durch die weitere Entwicklung der Klägerin, die diese in der mündlichen Verhandlung des Senats geschildert hat.
36Die Klägerin erfüllt jedoch die Voraussetzungen des § 99 Abs. 3 SGB IX. Danach können Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Bei Klägerin besteht eine geistige Beeinträchtigung in Form einer Intelligenzminderung und sie ist aufgrund dieser Behinderung in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt. Dies wird umfassend und nachvollziehbar dargestellt in dem zur Bedarfsermittlung eingesetzten Bedarfsermittlungsinstrument BEI_NRW. Von der Plausibilität dieser Feststellungen konnte der Senat sich ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überzeugen, in der die Klägerin glaubhaft geschildert hat, in den Jahren 2021 bis 2023 Hilfe gebraucht zu haben, weil sie die wichtigsten Dinge, die man braucht, wenn man alleine leben möchte, nicht beherrscht habe. Der Annahme des Hilfebedarfs steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin um ihre 0000 geborene Tochter mit familiärer Unterstützung weitgehend selbst kümmert. Familienhilfe durch das Jugendamt wird nicht erbracht. Es ist ihr augenscheinlich gelungen, die auf Aktivierung ihrer Selbsthilferessourcen gerichteten Unterstützungsleistungen der Beigeladenen (Hilfen im Haushalt, bei Korrespondenz, dem Einkaufen und Zubereiten von Mahlzeiten) anzunehmen und umzusetzen. Dies unterstreicht die im streitbefangenen Zeitraum vorhandenen Defizite und gleichzeitig die Fähigkeit der Klägerin, diese bei entsprechenden Hilfestellungen zu überwinden.
37Der Anspruch auf die geltend gemachten Assistenzleistungen folgt aus §§ 113 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 78 SGB IX. Nach § 78 Abs. 1 SGB IX werden zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.
38Bei der Klägerin bestand im streitigen Zeitraum ein Hilfebedarf in den ICF-Bereichen (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, vgl. § 118 SGB IX) Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Selbstversorgung, häusliches Leben, interpersonelle Interaktionen und Beziehungen sowie bedeutende Lebensbereiche, der in dem Bedarfsermittlungsinstrument BEI_NRW ausführlich und schlüssig beschrieben wird. Der Senat folgt dem und legt die Bedarfsermittlung seiner Entscheidung zugrunde. Daraus folgt ein Hilfebedarf iHv drei Stunden wöchentlich, der nicht überschritten worden ist. Die Beigeladene hat von Juni 2021 bis März 2023 (ca. 95 Wochen) insgesamt 248 Stunden erbracht, dies entspricht ca. 2,61 Wochenstunden.
39Die Leistungen der Beigeladenen waren notwendig iSv § 4 Abs. 1 SGB IX. Diese bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Voraussetzung ist nur zu bejahen, wenn eine grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R). Dabei ist ein individueller und personenzentrierter Maßstab anzulegen, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht. In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein Mensch mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 104 Abs. 2 SGB IX) nach den Umständen des Einzelfalls (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R). Maßstab für berechtigte, dh angemessene und den Gesetzeszwecken und -zielen entsprechende Wünsche (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) bzw. unverhältnismäßige Mehrkosten (§ 104 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) sind die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen (BSG Urteil vom 19.05.2022 - B 8 SO 13/20 R). Der Unterstützungsbedarf der Klägerin betrifft im Wesentlichen die allgemeine Lebensführung und geht damit nicht über die Bedürfnisse von nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinaus.
40Der Notwendigkeit steht der Nachrang der Eingliederungshilfe nach § 91 SGB IX nicht entgegen. Es handelt sich bei dieser Vorschrift nicht um eine eigenständige Ausschlussnorm (BSG Urteil vom 23.03.2021 - B 8 SO 2/20 R zu § 2 SGB XII). Der Nachrang kann im Hinblick auf die Assistenzleistungen daher nur eingreifen, wenn der Leistungsberechtigte eine andere Unterstützung erhält, was hier nicht der Fall war. Im Hinblick auf die rechtliche Betreuung ist zu berücksichtigen, dass sie solche Tätigkeiten nicht erfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein (BSG Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R). Der tatsächliche Hilfebedarf der Klägerin, z.B. bei der Körperpflege und der Organisation des Haushaltes, wäre daher ohnehin nicht durch einen rechtlichen Betreuer zu decken gewesen. Teilweise gibt es Überschneidungen zwischen Assistenzleistungen und der rechtlichen Betreuung, so z.B. bei den Behördenangelegenheiten, die nach der Leistungsbeschreibung A.5.2 des Landesrahmenvertrages NRW gem. § 131 SGB IX ebenfalls einen Hilfebedarf im Rahmen der Qualifizierten Assistenz darstellen. Im Falle von Überschneidungen sind die Assistenzleistungen vorrangig, weil die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung selbst und die ersetzenden Handlungen des Betreuers einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen darstellen (BVerfG Beschluss vom 02.07.2010 - 1 BvR 2579/08; BSG Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R). Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung zum Anlass genommen, in § 17 Abs. 4 Satz 2 SGB I ausdrücklich klarzustellen, dass soziale Rechte nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden dürfen, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Abs. 1 BGB bestellt worden ist oder bestellt werden könnte. Die Klägerin hätte daher selbst dann einen Anspruch auf Kostenübernahme, wenn zum damaligen Zeitpunkt bereits ein rechtlicher Betreuer bestellt worden wäre.
41Die weiteren Voraussetzungen für die Kostenübernahme liegen vor. Der Träger der Eingliederungshilfe darf Leistungen der Eingliederungshilfe durch Dritte (Leistungserbringer) gem. § 123 Abs. 1 SGB IX grundsätzlich nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht. Die Beigeladene und der Beklagte haben im Jahr 2020 eine Leistungsvereinbarung über Assistenzleistungen, die dort noch als ambulant betreutes Wohnen bezeichnet werden, abgeschlossen.
42Zur Begründung eines Kostenübernahmeanspruchs ist schließlich eine zivilrechtliche Verpflichtung des Leistungsberechtigten erforderlich, der einen Anspruch auf Übernahme nur solcher Kosten hat, die er selbst dem Leistungserbringer schuldet (BSG Urteile vom 28.05.2025 - B 8 SO 2/24 R und vom 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Klägerin hat einen zivilrechtlichen Vertrag mit der Beigeladenen abgeschlossenen, der eine subsidiäre Zahlungspflicht der Klägerin vorsieht. Der Umstand, dass die Beigeladene die Forderung gegenüber der Klägerin gestundet hat, ist für den Kostenübernahmeanspruch unschädlich, weil dies am Bestehen der Forderung nichts ändert. Eine evtl. Verjährung der Forderung der Beigeladenen gegenüber der Klägerin steht dem Kostenübernahmeanspruch nicht entgegen (dazu BSG Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R).
43Der Beklagte war zur Kostenübernahme selbst und nicht nur zur Neubescheidung zu verurteilen (§ 131 Abs. 2, 3 SGG), da in dem zur Beurteilung stehenden Einzelfall kein Ermessen eröffnet war. Beim Vorliegen einer anderen Behinderung iSv § 99 Abs. 3 SGB IX ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Beklagten erforderlich (BSG Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R). Vorliegend war indes das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert. Dabei kann offen bleiben, ob das Ermessen in § 99 Abs. 3 SGB IX im Regelfall reduziert ist, weil es sich um eine Kopplungsvorschrift handelt, bei der das Ermessen auf der Rechtsfolgenseite mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der Notwendigkeit in § 4 Abs. 1 SGB IX gekoppelt wird und deshalb bereits bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auch die für die Ermessenausübung maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt wurden (Stölting in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 17, Rn. 21; vgl. Groth in: jurisPK-SGB I, § 39 Rn. 27). Dafür spricht, dass bei der Anwendung von § 99 Abs. 3 SGB IX nicht ersichtlich ist, welche Gesichtspunkte der Beklagte im Ermessen berücksichtigen sollte, die nicht bereits Eingang in die Prüfung der Notwendigkeit gefunden haben. Weiterhin spricht für die Ermessenreduzierung, dass der Bedarf auch dann gedeckt werden muss, wenn er gering ist. Die Klägerin kann jedenfalls nicht auf die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung verwiesen werden, da dies für den Betroffenen einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt (BVerfG Beschluss vom 02.08.2001 - 1 BvR 618/93) und die Bedarfsdeckung durch Sozialleistungen daher gem. § 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB vorrangig ist.
44Letztlich kann dies hier offen bleiben, denn die Klägerin war mit einem IQ zwischen 70 bis 80 einhergehend mit einer Entwicklungsverzögerung und Neigung zu Unsicherheiten sowie Rückzugstendenzen erheblich eingeschränkt. In Verbindung mit dem plötzlichen Tod ihres Vaters war sie zusätzlich einer erheblichen seelischen Belastung ausgesetzt, die sie aufgrund ihrer geistigen Einschränkungen ohne regelmäßige alltägliche Unterstützung nicht alleine bewältigen konnte. Der Leistungsanspruch der Klägerin ergibt sich daher aus ihren damaligen starken, in der Nähe der im Bereich der wesentlichen Behinderung liegenden Beeinträchtigungen, die zu einer Ermessensreduzierung führen (vgl. Gutzler in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 99 Rn. 47).
45Einen Beitrag aus dem Einkommen und Vermögen zu den Kosten muss die Klägerin gem. §§ 138 Abs. 1 Nr. 8, 140 Abs. 3 SGB IX nicht erbringen, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II bezog.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
47Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) sind nicht gegeben.