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Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 104.223,58 Euro festgesetzt.
Gründe
2Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 155 Abs. 2, 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 bis 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
3Gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) setzt das Prozessgericht - soweit eine Entscheidung nach § 62 S. 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet - den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.
4In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Demgegenüber bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (§ 182 Insolvenzordnung - InsO) und zwar gemäß § 185 S. 3 InsO auch dann, wenn die Feststellung bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu betreiben ist (vgl. BSG Urt. v. 22.03.2021 - B 13 R 20/19 R - juris Rn. 52; Senatsbeschl. v. 06.11.2025 - L 8 BA 95/25 B - juris Rn. 6; Senatsbeschl. v. 14.03.2014 - L 8 R 636/13 B - juris Rn. 5). Der in § 185 S. 3 InsO enthaltene Verweis auf § 182 InsO ist eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG und geht als bereichsspezifische Ausnahmevorschrift zudem § 52 Abs. 3 GKG vor (vgl. Senatsbeschl. v. 06.11.2025 - L 8 BA 95/25 B - juris Rn. 7 m.w.N.). Die Regelung betrifft auch den Fall einer - hier im Berufungsverfahren zu prüfenden - Anfechtungsklage gegen einen auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 S. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nach Insolvenzeröffnung vom Rentenversicherungsträger erteilten Bescheid (vgl. Senatsbeschl. v. 06.11.2025 - L 8 BA 95/25 B - juris Rn. 7; Senatsbeschl. v. 14.03.2014 - L 8 R 636/13 B - juris Rn. 6) bzw. wie hier nach Insolvenzeröffnung ergangenen Widerspruchsbescheid. Dem folgend war der Streitwert ausgehend von der vom Kläger im Zeitpunkt des Eingangs der Berufung der Beklagten am 16.03.2026 (vgl. § 40 GKG) prognostizierten Insolvenzquote von 10% für das Berufungsverfahren endgültig auf 104.223,58 Euro festzusetzen (10% der bescheidmäßig festgestellten Gesamtforderung in Höhe von 1.042.235,75 Euro).
5Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung über den Streitwert angehört worden. Einwendungen haben sie nicht vorgebracht.
6Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).