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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.10.2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
2I.
3Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV), ob die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Verkaufsberaterin für die Klägerin der Sozialversicherungspflicht unterlag.
4Die Klägerin betrieb eine Agentur zur Verkaufsunterstützung/Promotion. In diesem Rahmen wurde die Beigeladene zu 1), geb. I., (im Folgenden: B), für sie an einzelnen Tagen im Zeitraum von Januar 2018 bis Ende Oktober 2019 tätig. Die unterzeichnete „Auftragsbestätigung“ vom 01.01.2018 lautet im Wesentlichen wie folgt:
5„Der/die selbstständige Dienstleister/in Frau V. I., X.-straße, L. - Auftragnehmer -
6hat sich bei der
7Verkaufsunterstützung/Promotion F. U., O.-straße, S. - Auftraggeber -
8um Aufträge beworben und sein Dienstleistungskonzept präsentiert. Im gegenseitigen Einvernehmen wurde ein Basisvertrag zur Zusammenarbeit auf selbstständiger Basis geschlossen. Frau U. hat dem Auftragnehmer die aktuellen Projekte vorgestellt und die Vertragsparteien haben sich auf die Zusammenarbeit bei dem nachfolgend beschriebenen Projekt verständigt.
91.Projektauftrag
10Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich darin einig, dass es sich bei diesem Projekt um Dienstleistungen am POS im Bereich Face-to-Face-Marketing handelt.
11Der Auftragnehmer wird seine Aktivitäten zu Gunsten der Sortimente/der Marke(n)
12N., D., Q.
13entfalten. Diese Aktivitäten dienen vorrangig dazu, die Warenversorgung und Warenpräsentation zu optimieren, durch gezielte Kundenansprache das Interesse auf die betreuten Produkte zu lenken und durch qualifizierte Beratung/Demonstration die Interessenten zur Kaufentscheidung zu Gunsten der betreuten Sortimente zu führen.
141.1.Projektlaufzeit
15Verlängerung, angestrebte Laufzeit bis KW 52/2018 geplantes Einsatztage-Volumen 2 Tage je Woche dispositiv.
16Verlängerungsoption: Beiderseits auf Vorankündigung spätestens 1 Woche vor Projektende.
171.2.Outlets
18Der Auftragnehmer hat sich zum Projektstart für die Einsatzregion/das Outlet
19Z. in S., K.-straße
20entschieden. In einvernehmlicher Absprache können evtl. andere/weitere Einsatzorte abgestimmt werden.
211.3. Honorar
22Je Leistungseinheit Verkaufsförderung/Einsatztag 120,00 € einschl. aller Kosten, bei Option zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
23(…)
24In einem späteren (undatierten) Vertrag vereinbarten die Klägerin und B im Wesentlichen Folgendes:
25„Der Auftragnehmer wird ab dem 15.02.2019 für den Auftraggeber an zwei Tagen in der Woche (Donnerstag bis Samstag), eine Dienstleistung als Verkaufsberater für den Auftraggeber erbringen. Die Dienstleistungszeiten betragen in der Regel 8 Stunden pro Tag. Der Einsatzort ist: L. - E. - W..
26Der Auftragnehmer erklärt, dass er weitere Auftraggeber hat.
27Als Vergütung wird ein Tagessatz von 110 Euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ein Fahrtkostenzuschlag von 0,30 Cent vereinbart. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis spätestens 1. des Folgemonats die geleisteten Stunden des Vormonats in Rechnung zu stellen. Die Auszahlung erfolgt ab dem 15ten des Folgemonats.
28(…)“
29B übte die Tätigkeit als Verkaufsberaterin für die Klägerin von Januar 2018 bis Januar 2019 an zwei Tagen pro Woche (Donnerstag und Samstag), jeweils von 10:00 bis 19:00 Uhr mit einer Stunde Pause in der A. B. in S. und ab Februar 2019 in gleichem Umfang in der P. in L. aus. Vor dem Einsatz in der P. wurde B an drei Tagen von der Firma M. GmbH & Co.KG (im Folgenden: C) zu deren Produkten und in der Führung von Kundengesprächen geschult. Für ihre Tätigkeit einschließlich der Schulung erstellte B pro Einsatztag Rechnungen über jeweils 8 Stunden mit dem vereinbarten Tagessatz von 120 Euro bzw. 110 Euro zzgl. Fahrtkosten. Eigenes Kapital setzte sie in ihrer Tätigkeit für die Klägerin nicht ein.
30Am 08.04.2019 stellte B und am 21.05.2019 die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung, dass eine Beschäftigung bezogen auf die von B bei der Klägerin verrichtete Tätigkeit nicht vorliege.
31Auf die Anhörung der Beklagten vom 08.08.2019 zur (demgegenüber) beabsichtigten Annahme von Versicherungspflicht machte die Klägerin geltend, dass die Festlegung von Zeit und Ort der Tätigkeit ihre Ursache im Auftrag an sich und nicht im Vertragsverhältnis zwischen beiden Parteien habe. Die Produkte seien vor Ort anzubieten, da sich dort die potenziellen Kunden einfänden. Dementsprechend müsse der Auftrag natürlich auch zu den gegebenen Öffnungszeiten in der entsprechenden Abteilung ausgeführt werden. Die Abrechnung nach Tagespauschalen lege zwar einen Arbeitstag von 8 Stunden zugrunde; dies sei aber nicht zwingende Voraussetzung und B nicht zu Stundenaufzeichnungen angehalten. Urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheiten würden nicht vergütet. Verhinderungen vor allem von längerer Dauer müssten natürlich mit ihr, der Klägerin, abgesprochen werden, da sie dann für eine entsprechende Vertretung zu sorgen habe. Dies sei ein normaler Bestandteil bei längerer Zusammenarbeit und kein Indiz für Weisungsgebundenheit. Auch die Zahlung von Fahrtkosten stelle sich als üblicher Bestandteil bei Dienstleistungen aller Art dar. B unterliege die Kundenakquise und das Auftreten (auch bezüglich der Kleidung) gegenüber den Kunden. Die ausgeführte Tätigkeit berge vom Grundsatz her kein hohes Unternehmerrisiko, so dass auch dieses nicht als Argument zum Beweis der Abhängigkeit von ihr, der Klägerin, herangezogen werden könne.
32Die Beklagte stellte mit Bescheiden vom 09.09.2019 gegenüber der Klägerin und B fest, dass für B im Auftragsverhältnis als Verkaufsberaterin seit dem 07.01.2019 Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. B sei ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Klägerin tätig und erscheine nach außen als deren Mitarbeiterin. Es werde eine feste Tagespauschale unter Zugrundelegung von 8 Arbeitsstunden am Tag gezahlt. Eigenes Kapital habe B nicht mit dem Risiko des Verlustes eingesetzt. Die Tätigkeit werde in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation ausgeübt, sei hinreichend bestimmt und benötige keine weiteren Weisungen. Als Ort der Tätigkeit sei - durch die Klägerin bestimmt - der Betriebssitz des Kunden vorgegeben. Die Tätigkeit werde persönlich ausgeübt, die Anwesenheit kontrolliert und Schulungen durchgeführt. Verhinderungen müssten der Klägerin sowie deren Kunden gemeldet werden.
33B legte gegen den Bescheid unter dem 09.10.2019 mit der Begründung Widerspruch ein, dass die Schulungen nicht durch die Klägerin, sondern durch deren Kunden erfolgt und zudem freiwillig gewesen seien. Im Übrigen stelle sie sich die Frage, ob die Tätigkeit im Z. S., nicht hingegen diejenige bei E. in L., als selbstständige Tätigkeit anerkannt werde.
34Mit Bescheiden vom 14.11.2019 änderte die Beklagte den angegriffenen Bescheid gem. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dahingehend, dass Versicherungspflicht der B in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin (bereits) ab Beginn der Tätigkeit am 01.01.2018 festgestellt werde.
35Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid und gegen den Bescheid vom 09.09.2019 am 22.11.2019 Widerspruch ein. Es sei völlig klar, dass Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorlägen. B sei als selbstständige Auftragnehmerin beschäftigt.
36Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2020 zurück. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. B sei mit der Erledigung der Aufgaben (Durchführung von Promotionsaktionen und Verkaufsunterstützung) betreut worden, zu deren Erfüllung sich die Klägerin gegenüber ihren eigenen Kunden verpflichtet habe. Ihr Einsatz als Verkaufsberaterin zeige in geradezu klassischer Weise die Eingliederung in die klägerische Arbeitsorganisation. Bei Promotoren, die in einem Kaufhaus für die Produkte ihres Auftraggebers bzw. des Endkunden gegen eine erfolgsunabhängige feste Stundenvergütung oder Tagespauschale tätig würden, überwögen nach der jüngeren Rechtsprechung vermehrt die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung. Im Dreiecksverhältnis, in dem B tätig geworden sei, habe ihr in Bezug auf Ort, Zeit sowie Art und Weise der zu verrichtenden Arbeit kein weitreichender Spielraum zugestanden. Räumlichkeiten, Ware und Arbeitsmittel seien B in den Märkten zur Verfügung gestellt worden. Es fehle sowohl an einem unternehmerischen Gestaltungsspielraum als auch - im Hinblick auf die Vergütung durch ein Tagesfixum und den fehlenden Einsatz eigenen Kapitals - an einem unternehmerischen Risiko. Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses stehe die fehlende Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht entgegen. Die Selbstständigkeit eines Dienstverpflichteten werde nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen.
37Die Klägerin hat am 31.03.2020 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Unter Übersendung der von B für die Tätigkeit bei ihr erstellten Rechnungen hat sie die Auffassung vertreten, dass es schon im Ansatz an sämtlichen für die Annahme einer Beschäftigung notwendigen Kriterien fehle, zumal B stets auch für andere Arbeitgeber tätig geworden sei.
38Mit weiterem Änderungsbescheid vom 30.09.2020 hat die Beklagte die angegriffenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass Versicherungspflicht der B in den Zweigen der Sozialversicherung aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin nur für die (einzeln aufgelisteten) tatsächlichen Einsatztage zwischen dem 04.01.2018 und 30.10.2019 festgestellt worden ist.
39Die Klägerin hat beantragt,
40unter Aufhebung der Bescheide vom 09.09.2019 und 14.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2020 sowie des Abänderungsbescheides zum 30.09.2020 festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) bei ihr im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.10.2019 aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
41Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
42Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet und beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.10.2021 hat das SG die Klägerin und B befragt und die Klage anschließend mit Urteil vom selben Tag als nicht begründet abgewiesen.
45Bereits die vertraglichen Regelungen zwischen der Klägerin und B legten nahe, dass es sich bei der Tätigkeit der B um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handele. So regelten die Verträge nicht nur drei infrage kommende Arbeitstage, von denen sich B zwei feste Arbeitstage habe aussuchen können, sondern auch die Einsatzorte (A. Z. sowie die P. in L.) und auch die täglichen Arbeitszeiten von 8 Stunden inkl. einer Stunde Pause. Daneben hätten die Vertragsparteien einheitliche Tagessätze für diese Arbeitstage vereinbart, so dass B von einem festen Stundenlohn habe ausgehen können, aber zugleich auch verpflichtet gewesen sei, eine verabredete Arbeitsleistung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und in einem bestimmten Umfang zu verrichten. Den Einsatz eigener Betriebsmittel habe man nicht vereinbart; ein entsprechendes Unternehmerrisiko lasse sich der Vereinbarung nicht entnehmen. B habe vielmehr ihre Arbeitskraft an den bestimmten Tagen ohne Risiko für die Klägerin einsetzen und gleichzeitig die übrigen Wochentage für den sonstigen Einsatz ihre Arbeitskraft nutzen können.
46B habe auch tatsächlich den Vorgaben der Klägerin in zeitlicher und örtlicher Hinsicht unterlegen, so zur Arbeitsstätte im Jahr 2018 bis Januar 2019 in der B. in S. und ab Februar 2019 in der P. in L. wie auch zu den bestimmten zwei Arbeitstagen und -zeiten von 10:00 bis 19:00 Uhr bzw. 8 Stunden täglich inkl. einer Stunde Pause. Soweit vereinzelt eine spätere Arbeitsaufnahme oder frühere Beendigung erfolgt sei, habe die Klägerin auf der Nachholung dieser Stunden bestanden. Insofern sei B auch nicht befugt gewesen, die vereinbarten Arbeitstage und Arbeitszeiten ohne Absprache und in eigener Entscheidung zu bestimmen oder hiervon abzuweichen und sodann auch nur weniger Stunden abzurechnen. Schließlich hätten die Arbeitszeiten auch der Kontrolle der Klägerin unterlegen, da sie von B zu Rechnungszwecken zu vermerken und Abweichungen gegenüber der Klägerin und den Abteilungsleitern der Kaufhäuser zu melden gewesen seien.
47In gewissem Rahmen habe es auch inhaltliche Weisungen der Klägerin gegeben. So seien B etwa Schulungen der jeweiligen Kunden nahegelegt worden. Beispielsweise habe ihr die Jobmanagerin der C in einer mehrtägigen Schulung in der P. nicht nur Informationen über die Produkte, sondern auch konkrete Hinweise zur Gestaltung der Verkaufsgespräche gegeben. Darüber hinaus sei durch die Einlassungen der Klägerin im Verhandlungstermin auch durchaus deren Einflussnahme auf das Verhalten der B deutlich geworden. So habe die Klägerin etwa ausgeführt, dass eine übermäßige Handynutzung während der Arbeitszeit von ihr gegenüber B angesprochen worden wäre und sie diese beispielsweise darauf hingewiesen hätte, das Handy nicht auf der Verkaufsfläche zu nutzen, sondern hierfür einen anderen Ort aufzusuchen. Auch sei die weitere vertragliche Zusammenarbeit aus Sicht der Klägerin davon abhängig gewesen, dass B das für eine Verkaufsberatung zu erwartende Verhalten an den Tag legte. Auf dieses hätte die Klägerin nach eigenen Angaben Einfluss genommen bzw. B darauf angesprochen. Insofern könne die Kammer den Ausführungen der Klägerin nicht folgen, dass B die tatsächliche Ausübung ihrer Verkaufstätigkeit völlig freigestanden habe und ohne jede Kontrolle bzw. Einflussnahme von Seiten der Klägerin erfolgt sei. Dass die Klägerin nicht auf konkrete inhaltliche methodische Fragen der Verkaufsberatung Einfluss genommen habe, stehe dem nicht entgegen, da eine solch weitreichende Einflussnahme auch bei abhängig Beschäftigten tatsächlich nicht zwingend erfolge.
48B sei auch in den Betrieb der Klägerin insoweit eingebunden gewesen, als sie ihre Tätigkeit für diese an festen Einsatzorten bei deren Kunden ausgeübt habe. B habe - zwar von der Klägerin widersprochen aber - glaubhaft versichert, dass ihr für ihre Tätigkeit in der Filiale A. Z. ein den Arbeitgeber kennzeichnendes Schild zur Verfügung gestellt worden sei bzw. die P. in L. sie zur Nutzung eines bestimmten entsprechenden Klebestreifens aufgefordert habe. Darüber hinaus sei B aufgrund der Absprachen mit der Klägerin in der Weise in deren Betrieb eingegliedert gewesen, als sie sich an die Vorgaben und Umstände der entsprechenden Filialen habe halten und hier eingliedern müssen. Dies sei auch darin zum Ausdruck gekommen, dass entsprechende Absprachen über Abwesenheitszeiten sowie über Beginn und Ende der Tätigkeit mit den Abteilungsleitern vor Ort erfolgten und B die Kunden auch zu weiteren in den Filialen ausgestellten Produkten beraten habe. Insofern sei sie trotz ihrer vornehmlichen Beauftragung für die Beratung bestimmter Produkte in die einzelnen Abteilungen der Kaufhäuser eingegliedert gewesen.
49Schließlich habe es auch an einem Unternehmerrisiko der B gefehlt. Betriebsmittel seien von B nicht aufzuwenden und durch die vereinbarten Tagespauschalen sogar ein einzelner Stundensatz zu errechnen gewesen, der sich aufgrund der Vereinbarung, auch entfallene Stunden nachzuholen, praktisch realisiert habe. Schließlich lasse auch ein Nettoarbeitslohn von bis zu 15 Euro stündlich nicht darauf schließen, dass die Beteiligten die Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit hätten ausgestalten wollen.
50Gegen das ihr am 29.11.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.12.2021 Berufung eingelegt. Die Beweise seien vom SG falsch gewürdigt sowie Indizien falsch eingezogen und gewichtet worden.
51Unzureichend habe das Gericht die Angabe der B gewürdigt, teils aus persönlichen Gründen gar nicht zum Einsatz erschienen zu sein bzw. diesen aufgrund wenigen Kundenaufkommens vorzeitig beendet und das (entsprechende) Fehlen an einem anderen Tag nachgeholt zu haben. Dies spreche klar für eine freie Bestimmung der Arbeitszeit und gegen die Tätigkeit als Arbeitnehmerin. B habe sich auch innerhalb des auf einem besonders hohen Kundenaufkommen an diesen Tagen beruhenden Zeitfensters die Einsatzzeiten selbst ausgesucht. Ihr, der Klägerin, wäre der Freitag als Einsatztag erheblich lieber gewesen. Die Festlegung der - einvernehmlich bestimmten - Einsatztage sei bei freier Mitarbeit insbesondere zur Sicherstellung der Marktpräsenz im Einzelhandel üblich und erforderlich. Auch der Einsatzort ergebe sich zwangsläufig aus der Art der Tätigkeit. Soweit B angebe, Feiertage oder Tage, an denen sie krank gewesen sei, habe nacharbeiten zu müssen, sei dies untypisch für eine abhängige Beschäftigung und ein klassisches Beispiel für eine Selbstständigkeit und damit auch ein wirtschaftliches Risiko. Urlaub sei lediglich mitgeteilt, nicht beantragt oder genehmigt worden. Auch Krankentage habe B nur angeben und nicht attestieren lassen müssen.
52Selbstverständlich habe es den normalen Höflichkeitsgepflogenheiten entsprochen, wenn B die Mitarbeiter bei E. begrüßt oder mitgeteilt habe, dass sie gehe. Gleiches gelte für Urlaubszeiten oder Krankheit. Die Verpflichtung, sich im Krankheitsfall abzumelden, stelle eine organisatorische Notwendigkeit dar. Soweit von B eine hierüber hinausgehende Erfassung von Arbeitszeiten durch die Abteilungsleiterin bei E. oder die Betriebsleiterin der C behauptet worden sei, treffe dies nicht zu. Das Gericht würdige auch unzureichend, dass die Verträge keinen festen Standort auf Dauer vorschrieben, sondern in einvernehmlicher Absprache auch andere oder weitere Einsatzorte hätten vereinbart werden können.
53Dass die Stundenanzahl kontrolliert oder erfasst werden könne, sei unerheblich, da es im Wesen des Auftrags liege, dem Auftraggeber eine Grundlage zur Kontrolle der gestellten Rechnungen zu schaffen. Nicht geleistete Stunden habe B auch nicht zwingend nachholen müssen, sondern zur Vereinfachung der Abrechnung von jeweils 8 Stunden nachholen sollen. Die Arbeitszeiten seien auch nicht überwacht worden, sondern sie habe lediglich die Anzeige nicht gearbeiteter Stunden erwartet.
54Vorgaben zur inhaltlichen, konzeptionellen Ausführung der Einsätze seien nicht erfolgt. B habe Kundengespräche frei führen können und über Gestaltungsspielraum hinsichtlich Ansprache und Tagesablauf verfügt. Hinzu komme, dass die Mitarbeiter der Kaufhäuser, wie sich aus einer beigefügten internen Richtlinie von E. ergebe, nicht befugt gewesen seien, den Promotern und damit der B Weisungen zu erteilen. Produkt- und Präsentationsvorgaben beträfen allein den Gegenstand der Tätigkeit, nicht deren rechtliche Einordnung. Auch selbstständige Handelsvertreter oder freie Außendienstmitarbeiter unterlägen marktbezogenen Vorgaben, ohne deshalb als abhängig Beschäftigte zu gelten. Soweit die Präsentationsflächen bei C einheitlich gestaltet gewesen seien, dienten derartige Standards der markenkonformen Außendarstellung, nicht der persönlichen Kontrolle.
55Im Übrigen stellten sich Weisungen auch nicht als Hausgut des Arbeitsrechts und der hieran anknüpfenden Beschäftigtenversicherung dar. Auf den Inhalt der Tätigkeit bezogen, stünden sie einer selbstständigen Tätigkeit nicht von vorne herein entgegen. Das Recht zur fachlichen Anweisung sei einer Vielzahl von Vertragsverhältnissen (z.B. in freien Dienstverträgen, Geschäftsbesorgungsverträgen und Werkverträgen) zu eigen. Dass das SG die Möglichkeiten von Weisungen im Rahmen des Dienstvertrages verkenne, zeige auch, dass dieses auf ihre (klägerische) Bitte gegenüber B abstelle, während des Einsatzes kein Handy zu nutzen. Obwohl die Formulierung nahelege, dass es sich hierbei um eine Empfehlung, allenfalls um eine Weisung im Rahmen des Dienstvertrages gehandelt habe, lasse das Gericht nicht erkennen, warum es von einer abhängigen Beschäftigung ausgehe. Im Übrigen seien die herangezogenen Einzelumstände (z.B. Nutzung eines Namensschilds bzw. des Mobiltelefons) aus dem Kontext heraus überinterpretiert und nicht geeignet, ein Beschäftigungsverhältnis zu belegen. B habe sich lediglich an Hausregeln halten müssen; diese seien ihr nicht klägerischerseits auferlegt worden. Schulungen habe sie freiwillig in ihrem eigenen Interesse daran, die Produkte zu kennen und damit gute Arbeit machen zu können, absolviert. Soweit B angegeben habe, von der Abteilungsleiterin bei E. um das Tragen eines Schildes gebeten worden zu sein, stamme eine entsprechende Weisung nicht von ihr, der Klägerin. Zudem sei auf dem Schild nicht sie als Arbeitgeberin, sondern die Marke C genannt.
56Wenn das Gericht das Tagesgehalt als Indiz für eine abhängige Beschäftigung heranziehe, verkenne es die Besonderheiten eines Dienstverhältnisses, in dem sich andere Honorare kaum anböten. Im Übrigen arbeiteten auch andere freie Dienstleister (z.B. Trainer, Berater) auf Honorarbasis. Genauso wenig könne auf ein fehlendes unternehmerisches Risiko abgestellt werden, da dieses bei reinen Dienstleistungen regelmäßig nicht vorliege. Ob eine Betriebsstätte existiere, vermöge nicht Gegenstand einer Bewertung bei einer Dienstleistung zu sein. Der Umstand, dass B im Rahmen von Aufträgen tätig geworden sei, die die Klägerin mit Dritten wie z.B. C geschlossen habe, spreche nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit, da üblicherweise in der Praxis freie Mitarbeiter und Subunternehmer zur Erfüllung von Verpflichtungen des Auftraggebers beizutragen hätten. Entscheidend sei das eigenverantwortliche Tätigwerden.
57Die persönliche Erbringung der Leistung stelle sich als für viele Dienstleistungen (wie z.B. bei selbstständigen Künstlern, Trainern oder Beratern) typisch dar und damit nicht als Beleg für abhängige Beschäftigung.
58Nicht hinreichend berücksichtigt habe das Gericht zudem, dass der Wille der Vertragsparteien klar auf eine Selbstständigkeit ausgerichtet gewesen sei. B habe die Rechnungen mit Mehrwertsteuer ausgestellt und eine Tätigkeit für weitere Auftraggeber versichert, sowie als Grafikdesignerin und Promoterin ausgeübt. Wenngleich das Selbstverständnis der Beteiligten für sich genommen nicht entscheiden könne, müsse im Rahmen der Gesamtwürdigung jedoch berücksichtigt werden, dass B sich als selbstständig verstanden und auch so verhalten habe.
59Die Klägerin beantragt,
60unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 22.10.2021 und unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 09.09.2019 und 14.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2020 sowie des Abänderungsbescheides vom 30.09.2020 festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.10.2019 aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
61Die Beklagte beantragt,
62die Berufung zurückzuweisen.
63Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Dem Willen der Beteiligten komme nur dann indizielle Bedeutung zu, wenn die Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für Beschäftigung sprächen. Diese Voraussetzungen lägen hier gerade nicht vor. Insofern folge die Ausweisung der Steuer auf den Rechnungen (allein) der Einordnung der Tätigkeit durch die Beteiligten. Im Statusfeststellungsverfahren sei das konkrete Auftragsverhältnis maßgeblich, weshalb es auf eine - im Übrigen auch bei abhängig Beschäftigten übliche - Tätigkeit für mehrere Auftraggeber nicht ankomme.
64Auf Aufforderung des Senats hat die Beklagte einen gegenüber der Klägerin erteilten Betriebsprüfungsbescheid vom 28.12.2020 (Prüfzeitraum 01.09.2016 bis 30.11.2018) und die Klägerin ihre Vereinbarungen vom 06.07.2016 mit C sowie die Abrechnungen mit C und von B übersandt. B hat ergänzend E-Mail-Nachrichten, ihre Einnahmenüberschussrechnung für das Kalenderjahr 2018 sowie die An- und Abmeldung ihres Gewerbes zu den Akten gereicht. In einem Erörterungstermin des Senats am 04.09.2024 ist sie vom Berichterstatter zu Einzelheiten der streitigen Tätigkeit befragt worden.
65Die Beteiligten sind mit ausführlichem gerichtlichem Schreiben vom 23.02.2025 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete. Dem ist die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28.05.2025 inhaltlich entgegengetreten. Unter dessen Würdigung ist den Beteiligten mit weiterem Schreiben des Senats vom 27.06.2025 die Absicht des Senats, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, mitgeteilt worden. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 28.05.2025 einer solchen Beschlussfassung widersprochen und angesichts der Komplexität und der Vielzahl streitentscheidender Einzelfragen eine mündliche Verhandlung für geboten erachtet.
66Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
67II.
68Die zulässige Berufung der Klägerin wird durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 S. 1 SGG zurückgewiesen. Zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung sind die Beteiligten mit Schreiben vom 27.06.2025 angehört worden.
69Gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG kann die Berufung außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
70Diese Voraussetzungen der Zurückweisung gem. § 153 Abs. 4 SGG sind erfüllt. Im Klageverfahren hat das SG durch Urteil entschieden. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine mündliche Verhandlung wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für erforderlich gehalten. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt, eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr erforderlich. Der anwaltlich vertretenen Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, in einem Erörterungstermin im Berufungsverfahren und auch schriftlich umfassend rechtliches Gehör gewährt worden. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich zum ausführlichen rechtlichen Hinweis vom 23.02.2025 zu äußern, hat sie Gebrauch gemacht. Das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte in einem Verhandlungstermin ist daher nicht zu erwarten. Andere Aspekte, die nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.
71Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Köln vom 22.10.2021 ist nicht begründet.
72Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2019 in Gestalt des Bescheides vom 14.11.2019, des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2020 und des Änderungsbescheides vom 30.09.2020 (§§ 86, 95, 96 SGG). Der Bescheid vom 14.11.2019 stellt sich bei sachgerechter Auslegung als hier (ergänzende) erstmalige Bescheidung des ursprünglichen Antrags für die Zeit der von B für die Klägerin ab dem 01.01.2018 ausgeübten Tätigkeit beim Z. in S. dar.
73Die angefochtenen Bescheide beschweren die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da sie nicht rechtswidrig sind. Zu Recht hat die Beklagte gem. § 7a SGB IV die Versicherungspflicht der B in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Klägerin als Verkaufsberaterin festgestellt.
74Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
75Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt zur Überzeugung des Senats keine andere Sichtweise.
76Entgegen der Auffassung der Klägerin sprechen die Umstände mitnichten „klar für eine freie Bestimmung der Arbeitszeit“. Im Gegenteil bestanden - wie das SG bereits ausgeführt hat - sogar sehr enge zeitliche Vorgaben. B musste aus lediglich drei ihr genannter möglicher Tätigkeitstage zwei auswählen, wobei der Samstag bereits fest vorgegeben war. Soweit der Donnerstag als zweiter Tag festgelegt wurde, beruhte auch dies nicht auf ihrer freien Willensentscheidung. Vielmehr hat B hierzu, durch E-Mail-Nachrichten vom 14.01.2019 belegt, mitgeteilt, dass dies sowohl dem Wunsch der Abteilungsleiterin bei E. als auch des Mitarbeiters der C entsprochen habe, dem die Klägerin (gegen deren eigene Präferenz) dann gefolgt sei. Zusätzlich war an den jeweiligen Arbeitstagen zur Überzeugung des Senats auch das Zeitfenster des Einsatzes eng bestimmt. So musste sich B grundsätzlich an - ihr vorgegebene - Arbeitszeiten von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr mit einer Stunde Pause halten. Das Fernbleiben an einem Einsatztag oder auch eine frühere Beendigung bedurften der Zustimmung der Klägerin. Für Pausen musste B der Abteilungsleitung Bescheid geben. Zeiten für Pausen waren in S. zudem fest geregelt und eine Eintragung auf einem Zettel an der Kasse erforderlich. Schon bei einer Verspätung von lediglich 5 Minuten fanden diesbezügliche Gespräche statt. Auch in L. waren die Zeiten streng geregelt. Über eine Verspätung musste B hier zudem die Klägerin, die Abteilungsleiterin und Mitarbeiter von C informieren und im Übrigen ihr Hinein- und Hinausgehen schriftlich dokumentieren. Im Falle ihrer Erkrankung war sie verpflichtet, diese - wie sich auch aus einer von B überreichten E-Mail der Klägerin vom 16.04.2019 ergibt - bei der Abteilungsleiterin zu melden. Der Senat sieht sämtliche Angaben der B als glaubhaft an. Eine einseitige Darstellung zu ihren eigenen Gunsten ist, u.a. im Hinblick darauf, dass sie zunächst selbst beantragt hat, eine selbstständige Tätigkeit festzustellen, nicht erkennbar. Zudem belegen die von B übersandten E-Mail-Nachrichten in Inhalt und Ton deren - im gesamten Verfahren durchgehend konsistenten - Vortrag eines eng vorgegebenen Rahmens der Tätigkeit. Die teilweise gegenteiligen Behauptungen der Klägerin finden hierin im Gegensatz keine Stütze. Vor dem Hintergrund der genannten engen Ausgestaltung der Tätigkeitsausübung kann dahingestellt bleiben, ob Arbeitszeiten (zusätzlich) durch die Abteilungsleiterin bei E. oder die Betriebsleiterin der C erfasst worden sind.
77Ebenso wie die Zeit der Tätigkeit war auch der Ort der Dienstleistung (zunächst mit dem Z. in S. und später mit E. in L.) fest bestimmt. Da der Vertrag zwischen der Klägerin und B nur vorsah, andere bzw. weitere Einsatzorte „einvernehmlich“ abzustimmen, hatte Letztere keine Möglichkeit, den Ort der Tätigkeit nach ihrem Belieben zu ändern.
78Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Freiheiten im Hinblick auf Zeit und Ort der Tätigkeit nicht einmal dann, wenn sie - anders als hier - bestünden, zwingend für Selbstständigkeit sprächen, da diesbezügliche Freiheiten in der modernen Arbeitswelt zunehmend Raum greifen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 22.07.2025 - B 12 BA 7/23 R - juris Rn. 18; Urt. v. 27.04.2021 - B 12 KR 27/19 R - juris Rn. 15). Auch in typischen Arbeitsverhältnissen werden Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur örtlichen und zeitlichen, teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt. Diese sprechen erst dann für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlauben (vgl. Senatsurt. v. 21.05.2025 - L 8 BA 110/18 - juris Rn. 65; Urt. v. 07.10.2024 - L 8 BA 23/20 - juris Rn. 82 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend vollumfänglich.
79Auch inhaltlich stand die Tätigkeitsausübung der B nicht in statusrechtlich relevantem Maß frei. Soweit die Klägerin geltend macht, dass Weisungen nicht von ihr selbst an B erteilt worden seien, sondern diese sich lediglich an Hausregeln bei E. habe halten müssen bzw. zum Tragen eines Schildes von der dortigen Abteilungsleiterin aufgefordert worden sei, führt dies nicht dazu, derartige Vorgaben als statusrechtlich unbeachtlich anzusehen. Weisungsbefugnisse können vom Auftraggeber auf Dritte delegiert werden (vgl. BSG Urt. v. 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R - juris Rn. 33). Eine im Rahmen der Entsendung weisungsgebundene organisatorische Eingliederung bei dem Kunden kann der Rechtsmacht des Auftraggebers zurechenbar sein. Weisungen und Vorgaben des Endkunden wirken dann gegenüber dem Erwerbstätigen so, als ob sein Auftraggeber sie geäußert hätte (vgl. Senatsurt. v. 22.11.2023 - L 8 BA 222/18 - juris Rn. 55 m.w.N.). Davon ist hier auszugehen.
80Unterliegt der Auftraggeber (wie die Klägerin) seinerseits Vorgaben gegenüber einem Dritten (wie die Klägerin gegenüber den sie selbst auftraggebenden Firmen, z.B. aufgrund ihres Vertrags mit C bzw. beide wiederum gegenüber den Warenhäusern), so verbleibt in der Regel kein wesentlicher Gestaltungsspielraum des Auftragnehmers (hier der B für die Klägerin) in dem so vorgegebenen Rahmen (vgl. Senatsurt. v. 30.11.2022 - L 8 R 597/17 - juris Rn. 95 ff.). Dies wird vorliegend in besonderem Maß dadurch deutlich, dass B ausweislich ihrer glaubhaften Schilderung von Mitarbeitern der C im Rahmen der mehrtägigen Schulung erklärt wurde, wie die Fläche sauber zu halten sei, sowie „was man machen dürfe und was nicht“. Ebenso sind Verkaufsgespräche geübt und Unterlagen zur Geschichte und zu den Produkten ausgehändigt worden, die gelesen und gelernt werden sollten. Von C wurde auch entschieden, wie die Produkte in den Shops, die ein identisches Aussehen aufwiesen, zu stehen hätten. Spiegelbildlich zu diesen konkreten und genauen Vorgaben hat eine Mitarbeiterin der C eine Beschwerde über B zu deren „Anwesenheit und Kommunikation“, also sowohl zum zeitlichen als auch inhaltlichen Arbeitseinsatz, per E-Mail (vom 29.07.2019) an die Klägerin gerichtet und Letztere gebeten, mit B deren „Arbeitseinstellung“ zu erörtern. Es werde von den Beratern ein professionelles Engagement und die Vertretung der Interessen der C erwartet. Hierzu musste sich B nach Weiterleitung der E-Mail gegenüber der Klägerin erklären. Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob darüber hinaus noch eine (zusätzliche) Weisungsbindung der B gegenüber Mitarbeitern der Warenhäuser bestand oder dies - wie die Klägerin meint - bei E. einer dortigen internen Richtlinie widersprochen hätte, keine Relevanz zu.
81Im Hinblick auf die bereits genannten Einschränkungen stellt sich die von der Klägerin in den Vordergrund gestellte inhaltlich-konzeptionelle Freiheit der B schon als nur eingeschränkt dar. Soweit ihr letztlich (allein) in der Art und Weise der Beratung der Kunden eine gewisse Freiheit zukam, vermag dies die Annahme von Beschäftigung nicht zu erschüttern. Zu beachten ist dabei, dass eine eigenständige bzw. eigenverantwortliche Arbeitsweise kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbstständigkeit darstellt (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 07.02.2025 - L 8 BA 182/19 - juris Rn. 57; Senatsurt. v. 07.10.2024 - L 8 BA 23/20 - juris Rn. 86) und mit dieser daher nicht verwechselt werden darf (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 07.02.2025 - L 8 BA 182/19 - juris Rn. 57; Senatsurt. v. 07.10.2024 - L 8 BA 23/20 - juris Rn. 86). Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erfüllung der Tätigkeit kommen auch abhängig Beschäftigten zu (vgl. z.B. Senatsurt. v. 22.05.2024 - L 8 BA 219/19 - juris Rn. 82; Urt. v. 24.04.2024 - L 8 BA 109/19 - juris Rn. 82). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsleben zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 31 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 07.02.2025 - L 8 BA 182/19 - juris Rn. 57; Senatsurt. v. 07.10.2024 - L 8 BA 23/20 - juris Rn. 86). Derartige Möglichkeiten standen B jedoch nicht offen.
82Zu berücksichtigen und in diesem Zusammenhang besonders deutlich ist auch, dass B gegenüber den Kunden der Klägerin bzw. gegenüber E. und Z. keinen eigenen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist, da sie selbst mit diesen keine Verträge geschlossen hat. Vielmehr wurde sie „lediglich“ als Erfüllungsgehilfin ihrer eigenen Auftraggeberin, der Klägerin, und insofern als Teil deren Personaltableaus tätig (vgl. z.B. Senatsurt. v. 21.05.2025 - L 8 BA 110/18 - juris Rn. 70; Beschl. v. 07.02.2025 - L 8 BA 182/19 - juris Rn. 64). Für eine eigenunternehmerisch-selbstständige Tätigkeit ist eine Erfüllung der Pflichten Anderer nicht typisch (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2022 - L 8 BA 159/19 - juris Rn. 87 m.w.N.), ein entsprechender Spielraum hier auch nicht erkennbar.
83Soweit sich die Klägerin bemüht, die Bedeutung der für die Tätigkeit der B offenkundig engen Vorgaben dem gesetzlichen Begriff der „Weisungen“ zu entziehen und durch die Nutzung von Begriffen wie „Höflichkeitsgepflogenheiten“ (hinsichtlich der einzuhaltenden Hausregeln), „Erwartungen“ (hinsichtlich der Anzeige nicht gearbeiteter Stunden), „Bitte“ oder „Empfehlung“ (hinsichtlich der Handynutzung) in ihrer Bedeutung abzuschwächen, vermag dies den Senat vor dem Hintergrund der darlegten Art und Ausgestaltung der Tätigkeit nicht davon zu überzeugen, die einzuhaltenden Maßgaben bei der Statusbeurteilung außer Acht zu lassen. Entgegen der (wiederholenden) Auffassung der Klägerin misst der erkennende Senat der hier streitigen Tätigkeit der B kein - im Statussinne - relevantes Maß an Selbstständigkeit bei, sondern sieht diese als engmaschig in die von der Klägerin über die mehrgliedrigen Geschäftsbeziehungen vorgegebenen Bedingungen eingebunden.
84Der dargestellte enge Rahmen der Tätigkeit der B belegt zugleich ihre Eingliederung in eine für sie fremde Arbeitsorganisation, innerhalb derer für sie kein für eine selbstständige Tätigkeit typischer Freiraum verblieb (vgl. dazu BSG Urt. v. 05.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - juris Rn. 38 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 07.02.2025 - L 8 BA 182/19 - juris Rn. 66; Senatsurt. v. 14.06.2023 - L 8 BA 208/18 - juris Rn. 62 m.w.N.).
85B trug im Übrigen - wie das SG zu Recht festgestellt hat - kein unternehmerisches Risiko. Über eine eigene Betriebsstätte verfügte sie nicht und setzte auch sonst keinerlei eigene Betriebsmittel ein. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung ausgeführt hat, dass das Fehlen von Investitionen bei Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung sei, fehlt es jedoch gleichermaßen als Indiz für die Annahme von Selbstständigkeit im statusrechtlichen Sinn.
86Darüber hinaus ist zu beachten, dass gerade die hier im Streit stehende Dienstleistung als solche auch dem Grunde nach mitnichten als betriebsmittelarm ausgeübt wurde bzw. werden konnte. Vielmehr wurden B für ihre Tätigkeit der Verkaufsförderung sowohl die (von den Kunden der Klägerin beschafften) zu verkaufenden Produkte als auch eine (von den Warenhäusern unterhaltene) Verkaufsfläche in der jeweiligen E.- bzw. B. mit dem (wiederum von den Kunden der Klägerin beschafften) notwendigen Verkaufsinventar zur Verfügung gestellt. Dass die (kostenfreie) Nutzung von (hier umfangreichen) sachlich-technischen Betriebsmitteln und Betriebsräumen regelhaft als Indiz für eine Eingliederung anzusehen ist, entspricht ständiger, gefestigter Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 21; Urt. v 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 07.02.2025 - L 8 BA 182/19 - juris Rn. 67 m.w.N.; Senatsurt. v. 07.10.2024 - L 8 BA 23/20 - juris Rn. 100 m.w.N.).
87Soweit die Klägerin meint, das Tagesgehalt der B sei nicht als Indiz für eine abhängige Beschäftigung heranzuziehen, da sich andere Honorare in einem Dienstverhältnis kaum anböten, verkennt sie, dass das BSG in ständiger Rechtsprechung auch in diesen Schuldverhältnissen einen - wie hier gezahlten - festen Stundensatz als Indiz für eine abhängige Beschäftigung heranzieht (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.06.2024 - B 12 BA 8/22 R - juris Rn. 20, 23; Urt. v. 23.04.2024 - B 12 BA 9/22 R - juris Rn. 28, 32; Urt. v. 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R - juris Rn. 18, 21). Aus welchen Gründen eine Tätigkeit nach Weisungen und unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation statt weisungsfrei ausgeübt wird, spielt im Übrigen aber auch keine Rolle (vgl. BSG Urt. v. 27.04.2021 - B 12 R 16/19 R - juris Rn. 16; Senatsbeschl. v. 07.02.2025 - L 8 BA 182/19 - juris Rn. 69).
88Dass B auch für andere Auftraggeber tätig werden durfte bzw. tätig geworden ist, spricht nicht für ihre Selbstständigkeit. Auch wenn ein Wettbewerbsverbot grundsätzlich eher bei Arbeitnehmern vereinbart wird, stellt dessen Fehlen kein Indiz für die Selbstständigkeit des Auftragnehmers dar (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.06.2024 - B 12 BA 8/22 R - juris Rn. 23 m.w.N.; Urt. v. 23.04.2024 - B 12 BA 9/22 R - juris Rn. 34; Senatsurt. v. 07.10.2024 - L 8 BA 23/20 - juris Rn. 118).
89Soweit eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub nicht gewährt worden ist, hat dieser Umstand, anders als von der Klägerin geltend gemacht, statusrechtlich keine eigenständige Bedeutung. Vertragsklauseln bzw. vertragliche - auch mündliche - Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu. Darüber hinaus haben sie bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr setzen sie bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus und sind daher Folge einer rechtsirrigen Statuseinschätzung. Gleiches gilt für die Verpflichtung der B, Feier- bzw. Erkrankungstage nachzuholen. Allein die zusätzliche Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. z.B. BSG Urt. v. 05.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - juris Rn. 26, 40; BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 27; Urt. v. 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R - juris Rn. 47; Senatsurt. v. 21.05.2025 - L 8 BA 110/18 - juris Rn. 77; Urt. v. 20.11.2024 - L 8 BA 59/21 - juris Rn. 103).
90Schließlich ist auch das Erstellen von Rechnungen mit Mehrwertsteuer durch B kein für Selbstständigkeit sprechendes Indiz. Hierbei handelt es sich wie bei der fehlenden Entgeltfortzahlung nur um eine Folge der rechtlich fehlerhaften Statuseinordnung (vgl. LSG NRW Urt. v. 19.06.2024 - L 8 BA 179/18 - juris Rn. 77; Urt. v. 22.05.2024 - L 8 BA 219/19 - juris Rn. 103).
91Eine Selbstständigkeit der B lässt sich demzufolge auch nicht dadurch begründen, dass dies - wie die Klägerin angibt - von den Vertragspartnern so gewünscht war. Überwiegen nach dem Gesamtbild die Indizien für eine abhängige Beschäftigung, kommt dem von diesem Ergebnis abweichenden Willen der Vertragsparteien keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.06.2024 - B 12 BA 8/22 R - juris Rn. 24). Die wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.06.2024 - B 12 BA 5/23 R - juris Rn. 15; Urt. v. 23.04.2024 - B 12 BA 9/22 R - juris Rn. 15; Urt. v. 12.12.2023 - B 12 R 10/21 R - juris Rn. 18; Senatsurt. v. 12.07.2023 - L 8 R 1089/16 - juris Rn. 98; Urt. v. 12.07.2023 - L 8 R 541/17 - juris Rn. 38; Urt. v. 14.06.2023 - L 8 BA 208/18 - juris Rn. 43). Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 12 m.w.N.; Senatsurt. v. 26.01.2022 - L 8 BA 51/20 - juris Rn. 30 m.w.N.). Aus diesen ergibt sich - wie dargelegt - gerade nicht die beabsichtigte Selbstständigkeit der B. Entsprechend ist es statusrechtlich bei der vorliegenden Fallgestaltung unbeachtlich, ob bzw. dass B sich als selbstständig verstanden und (in den genannten Teilbereichen entsprechend fälschlich) so verhalten haben mag.
92Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind weder erstattungsfähig noch sind diese mit Kosten zu belasten, da sie von einer Antragstellung abgesehen haben (vgl. § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
93Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.