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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.02.2026 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
21. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausweislich der Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 01.07.2026 die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme weiterer Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Wohnung A.-straße in Z. im Wege einer einstweiligen Anordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Konkret begehrt der Antragsteller die Differenz zwischen der vom Antragsgegner im Rahmen seiner Bewilligung berücksichtigten (bis einschließlich Juni 2026 507 € monatlich, ab Juli 2026 525 € monatlich) und der von ihm tatsächlich zu entrichtenden Bruttokaltmiete i.H.v. 840 € monatlich (600 € zuzüglich 240 € Betriebskosten).
32. Die so verstandene, nach den §§ 172, 173 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von weiteren Bedarfen für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II an den Antragsteller abgelehnt.
4Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 31.01.2023 - L 7 AS 1052/22 B ER - juris, Rn. 23 m.w.N.). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 25; Beschluss vom 26.02.2024 - 1 BvR 392/24 - juris Rn. 4). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 26; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER - juris, Rn. 20).
5Nach diesen Maßgaben ist der Antrag nicht begründet. Der Antragsteller hat für die von ihm begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von weiteren Bedarfen für Unterkunft und Heizung keinen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht.
6Zwar ist nach ständiger und in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stehender Rechtsprechung des Senats die Erhebung einer Räumungsklage durch den Vermieter keine Voraussetzung für die Annahme eines Anordnungsgrundes. Eilbedürftigkeit liegt jedoch jedenfalls dann nicht vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinerlei Anhaltspunkte für einen drohenden Verlust der Wohnung vorliegen (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 11.05.2023 - L 7 AS 382/23 B ER - juris, Rn. 5 und vom 12.07.2022 - L 7 AS 351/22 B ER - juris, Rn. 12 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben ist eine Eilbedürftigkeit im vorliegenden Fall zu verneinen. Nach dem Vortrag des Antragstellers liegen aktuell keine Mietrückstände vor, so dass ein Wohnungsverlust - insbesondere auf der Grundlage einer fristlosen Kündigung gemäß §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a, 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) - aktuell nicht droht. Die vom Antragsteller vorgelegten Schriftwechsel zwischen ihm und seinem Vermieter sind durchgehend älteren Datums (zwischen 2019 und 2024) und beziehen sich ganz überwiegend auf vom Vermieter beanstandete nächtliche Ruhestörungen durch den Antragsteller sowie auf Unstimmigkeiten im Hinblick auf die vom Antragsteller veranlasste Ausgestaltung seines Balkons. Ein Anordnungsgrund für die begehrten weiteren Bedarfe für Unterkunft und Heizung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, der Antragsteller müsse zur Finanzierung der Wohnung auf Teile seines Regelbedarfs i.S.v. § 20 Abs. 1 SGB II zurückgreifen. Da es sich bei Bedarfen für Unterkunft und Heizung um zweckbestimmte Leistungen handelt (vgl. hierzu Piepenstock/Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 15.07.2025), Rn. 254), die im Verhältnis zum Regelbedarf einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R - juris, Rn. 16), lässt sich auch eine Eilbedürftigkeit für ihre Gewährung immer nur aus einer Gefährdung des durch sie abgedeckten Wohnbedarfs, nicht jedoch aus einer Unterdeckung sonstiger bedarfsrelevanter Positionen ableiten. Wenn der Antragsteller zur Deckung des Regelbedarfs gezahlte Leistungen für seine Unterkunftskosten einsetzt, beruht dies auf seiner eigenverantwortlichen Disposition (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 28.05.2026 - L 7 AS 794/26 B ER -).
7Abschließend scheitert ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit auch daran, dass die Wohnung des Antragstellers nicht erhaltenswert ist. Sie ist nicht langfristig zu sichern, weil sie nicht angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Die Bruttokaltmiete des Antragstellers beläuft sich auf einen Betrag von 840 € (600 € Grundmiete zuzüglich kalter Betriebskosten i.H.v. 240 €). Dieser Betrag ist unbeschadet einer - im Eilverfahren regelmäßig nicht möglichen - abschließenden Überprüfung der Berechnung der Angemessenheitsgrenzen des Antragsgegners offenkundig unangemessen. Auch bei einer Unsicherheit, ob ein rechtmäßiges „schlüssiges Konzepts“ eines Leistungsträgers zur Berechnung der Unterkunftskosten vorliegt, wäre mangels im Eilverfahren anzunehmender weiterer Erkenntnismöglichkeiten nämlich eine Berücksichtigung der Höchstbeträge nach § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines 10%-igen Sicherheitszuschlages angezeigt (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 27.05.2025 - L 7 AS 551/25 B ER -, juris, Rn.5 und vom 27.07.2021 - L 7 AS 813/21 B ER -; LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2014 - L 2 AS 1195/14 B ER - juris, Rn.4; LSG Hessen, Beschlüsse vom 11.04.2024 - L 7 AS 131/24 B ER - juris, Rn. 77 ff. und vom 11.03.2020 - L 6 AS 605/19 ER - juris, Rn. 41; grds. zur Rechtsfrage: BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - juris, Rn. 25 ff.). Der hiernach für einen Einpersonenhaushalt in Z. zu berücksichtigende Höchstbetrag würde sich auf 562 € (511 € für die in Z. gemäß § 1 Abs. 3 der Anlage zur Wohngeldverordnung anzuwendende Mietenstufe 4 zuzüglich 51 € Sicherheitszuschlag) belaufen. Die vom Antragsteller zu entrichtende Bruttokaltmiete übersteigt diesen Betrag um 278 € bzw. 49,5 %, was zur Überzeugung des Senats eine nach summarischen Maßstäben evidente Unangemessenheit indiziert.
8Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm i.S.v. § 22 Abs. 7 SGB II unmöglich ist, seine Unterkunftskosten zu senken, weil er zusätzlichen Wohnraum zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit T. Y., U. Y. und E. Y. benötigt (vgl. zur dogmatischen Einordnung eines entsprechenden Wohnraummehrbedarfs BSG, Urteil vom 29.08.2019 - B 14 AS 43/18 R - juris, Rn. 27). Ein solcher zusätzlicher Wohnraumbedarf kann von vornherein nur in Betracht kommen, wenn der Ort des persönlichen Umgangs die Wohnung des Umgangsberechtigten ist. Er ist immer einzelfallabhängig und hängt maßgeblich von der Anzahl der zu betreuenden Kinder und der Häufigkeit und Zeitdauer des Umgangs ab (BSG, Urteil vom 29.08.2019 - B 14 AS 43/18 R - juris, Rn. 27). Nach diesen Maßgaben ist ein entsprechender Wohnraummehrbedarf hier nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass aktuell faktisch kein Umgang mit den bei der Kindesmutter in Ingolstadt lebenden Kindern U. und E. stattfindet und dass die zukünftige Umgangsregelung offen ist und von einem im Verfahren vor dem Amtsgericht (AG) Ingolstadt - 005 F 1613/24 - noch einzuholenden familienpsychologischen Gutachten abhängt. Die Unzumutbarkeit der Kostensenkung lässt sich zur Überzeugung des Senats aus einer so vagen, in ihrer konkreten Ausgestaltung noch gar nicht absehbaren Perspektive nicht ableiten. Auch der Umgang mit dem in Rösrath/Rheinisch-Bergischer Kreis und damit im Nahbereich von Z. lebenden Sohn T. findet nach den Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 13.07.2026 (einige Tage in den Osterferien, „hofft auf einen weiteren Besuch nach den Sommerferien“) nicht in einem Ausmaß statt, das die Anerkennung zusätzlichen Wohnraums rechtfertigt. Letztlich führt auch die Einlagerung von Hausrat der nach Aktenlage seit geraumer Zeit vom Antragsteller getrenntlebenden Ehefrau nicht zur Unzumutbarkeit einer Kostensenkung. Der Antragsteller ist gehalten, eine diesbezügliche Klärung mit seiner Ehefrau herbeizuführen.
9Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
10Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).