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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.09.2024 geändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2021 verurteilt, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2020 bis 31.12.2020 weitere Zuschussleistungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz in Höhe von 10.246,99 € zu zahlen; die in den angegriffenen Bescheiden enthaltene Erstattungsforderung wird insoweit aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Streitig ist das Ergebnis der von der Beklagten vorgenommenen Schlussabrechnung bezüglich der Ansprüche der Klägerin nach dem Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz - SodEG).
3Die Klägerin mit Sitz in N. (Handelsregister des Amtsgerichts Bonn HRA N01) ist als Einrichtung der Weiterbildung bundesweit u.a. für Leistungsträger, wie das Jobcenter und die Agentur für Arbeit und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge tätig. Vertreten wird die Klägerin durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, eine Verwaltungs GmbH, ebenfalls mit Sitz in N. (Handelsregister des Amtsgerichts Bonn HRB N02), diese wird wiederum vertreten durch die Geschäftsführung.
4Mit Datum vom 28.04.2020 beantragte die Klägerin wegen pandemiebedingter Einkommensausfälle einen Zuschuss nach § 3 SodEG bei der Beklagten für ihren Standort in Berlin. In den Antragsformularen bezifferte die Klägerin die weiterhin möglichen kalendermonatlichen Einnahmen aus bestehenden Rechtsverhältnissen nach § 2 Satz 2 SodEG auf 2.825,75 €. Die Summe der im Zeitraum 01.03.2019 bis 29.02.2020 erhaltenen Zahlungsbeträge gab die Klägerin mit 113.029,83 € an.
5Auf Basis dieser Grundlagen erstellte die Beklagte ein Berechnungsprotokoll (vom 25.05.2020), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird.
6Mit Bescheid vom 27.05.2020 gewährte die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss in Höhe von 3.341,99 € monatlich ab dem 01.04.2020 längstens bis zum 30.09.2020 vorbehaltlich einer späteren Erstattung nach § 4 SodEG. Zur Berechnung enthält der Bescheid folgende Ausführungen:
7„Für die Höhe des monatlichen Zuschusses ist zunächst der Monatsdurchschnitt der Zahlungen im Zeitraum 01.03.2019 bis 29.02.2020 zu ermitteln. Die Höhe des Zuschusses darf 75 Prozent des ermittelten Monatsdurchschnittsbetrages nicht übersteigen.
8Bei der Berechnung des Zuschusses wurden die von Ihnen in der Anlage 1 zum Antrag gemachten Angaben zunächst durch die gemeinsame Einrichtung plausibilisiert. Für sogenannte durchlaufende Posten, wie beispielsweise teilnehmerbezogene Kosten (verauslagte Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten, Mehraufwandsentschädigungen etc.) wurde der Grundbetrag je IBAN pauschal um 15 Prozent gekürzt.
9Danach wurde die Summe aus allen IBAN ermittelt und durch die Anzahl der Zahlmonate (maximal 12) dividiert.
10Im Anschluss erfolgte die Festlegung der prozentualen Höhe des monatlichen Zuschusses.
11Die gemeinsame Einrichtung kann im Rahmen der Ermessensausübung die Zuschusshöhe auf 50 Prozent reduzieren, wenn mehr als 40 Prozent des Lehrpersonals als Honorarlehrkräfte beim Bildungs-/Maßnahmeträger beschäftigt waren und der Träger sich nicht bereit erklärt, Zuschüsse an Honorarlehrkräfte weiterzugeben.
12Von dem errechneten Monatsbetrag wurden monatliche vorrangige Leistungen in Abzug gebracht, soweit von Ihnen im Antrag angegeben (jeweils bezogen auf die konkrete gemeinsame Einrichtung, für die der Zuschuss beantragt wurde).“
13Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin (am 01.07.2020) Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass 75 % von 7.658,50 € einem Betrag in Höhe von 5.743,88 € entsprächen, tatsächlich werde jedoch ein Betrag in Höhe von 3.341,99 € ausgewiesen. Wie dieser Betrag ermittelt werde, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen.
14Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 29.07.2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hinsichtlich des Berechnungsweges führte sie aus, Ausgangspunkt sei die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte Summe der von der Klägerin im Zeitraum vom 01.03.2019 bis 29.02.2020 erhaltenen Zahlungsbeträge in Höhe von 108.210,03 €. Nach Abzug eines Pauschalwertes für durchlaufende Posten in Höhe vom 15 Prozent des zuvor ermittelten Betrages verbleibe ein Betrag in Höhe von 91.902,03 € (entsprechend einem Monatsbetrag in Höhe von 7.658,50 €). Ergänzend teilte die Beklagte mit:
15„75 Prozent (Höhe des Zuschusses!) des ermittelten Monatsbetrages ergeben 5.743,88 EUR. Nach Abzug weiterhin fließender Zahlungen laut Antrag vom 28.04.2020 in Höhe von monatlich 2.835,75 EUR, diese gemindert um 15 Prozent (2835,75 EUR - 423,86 EUR = 2.401,89 EUR) verbleibt ein Zuschuss in Höhe von 3.341,99 EUR. In dieser Höhe wurde der Zufluss bewilligt.“
16Mit Schreiben vom 05.10.2020 ließ die Beklagte die Klägerin wissen, dass aufgrund der Verlängerung des SodEG kraft Rechtsverordnung vom 16.09.2020 die Zahlung des Zuschusses ohne weitere Prüfung, zu den gleichen Konditionen und in gleicher Höhe bis zum 31.12.2020 zu verlängern sei. Eine erneute Antragstellung sei nicht erforderlich, auch erfolge keine Neuberechnung. Die Klägerin habe allerdings die Möglichkeit, auf die weitere Zahlung zu verzichten. In diesem Fall seien die Zahlungen zu dem von der Klägerin bestimmten Zeitpunkt einzustellen. Änderungen beim Zufluss vorrangiger Mittel würden grundsätzlich im Rahmen des Erstattungsverfahrens berücksichtigt. Abschließend bat die Beklagte die Klägerin um Mitteilung bis zum 20.10.2020, ob sie die bewilligten Zuschüsse bis zum 31.12.2020 weiter erhalten oder ggf. aufgrund einer veränderten Einnahmensituation zur Vermeidung einer Erstattungspflicht darauf verzichten wolle. Eine entsprechende Rückäußerung der Klägerin ist unstreitig nicht erfolgt.
17Mit Ablauf des 30.09.2020 stellte die Beklagte die Zahlung des Zuschusses an die Klägerin ein.
18Mit Schreiben vom 21.04.2021 forderte die Beklagte die Klägerin sodann für die so bezeichnete „Schlussabrechnung“ für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.09.2020 auf, Angaben zur anteiligen Weitergabe des Zuschusses an die Honorarkräfte der Klägerin, zu den tatsächlich zugeflossenen vorrangigen Mitteln sowie zu SodEG-Zuschüssen anderer Leistungsträger zu machen. Hierzu führte die Beklagte u.a. aus:
19„Ihnen wurde mit Bescheid vom 27.05.2020 vom Jobcenter Berlin Lichtenberg für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.09.2020 ein Zuschuss nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) für jeden vollen Monat in Höhe von 3.341,99 Euro gewährt.
20Insgesamt wurden Ihnen im Jahr 2020 SodEG-Zuschüsse in Höhe von 20.051,94 Euro ausgezahlt. Die Bewilligung stand unter dem Vorbehalt der Erstattung nach § 4 SodEG.“
21Hierauf übersandte die Klägerin die ihr seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten Antwortformulare mit der Überschrift „Ihre Angaben zum Aufforderungsschreiben vom 21.04.2021 - Schlussabrechnung nach § 4 SodEG im Bewilligungszeitraum 01.04.2020 bis 30.09.2020“ ausgefüllt zurück und gab dort u.a. einen ausgezahlten SodEG-Zuschuss in Höhe von insgesamt 20.051,94 € sowie einen Zufluss vorrangiger Mittel in Höhe von 25.171,75 € an. In einem Begleitschreiben vom 17.05.2021 führte die Klägerin u.a. aus, der von der Beklagten ausgewiesene Monatsdurchschnittsbetrag nach § 3 Satz 2 SodEG entspreche dem Ursprungsbescheid und sei somit korrekt. Dem Schreiben war folgende als „Anlage zur Schlussabrechnung“ bezeichnete tabellarische Übersicht beigefügt:
22Monatsdurchschnittsbetrag § 3 Satz 2 SodEG 7.658,50
23davon 75% 5.743,88
24x 9 Monate (Bewilligungszeitraum 01.04.2020 - 31.12.2020) 51.694,88
25Vorrangige Mittel (Bewilligungszeitraum 01.04.2020 - 31.12.2020) 25.171,75
26abzügl. 15% -3.775,76
2721.395,99
28Anspruch SodEG 30.298,89
29Erhaltene Zuschüsse 20.051,94
30Anspruch 10.246,95
31Anforderungsgemäß übersandte die Klägerin zudem eine Auflistung aller bundesweit nach dem SodEG erhaltenen Zuschüsse verschiedener Leistungsträger.
32Mit Datum vom 14.07.2021 erteilte die Beklagte gegenüber der Klägerin daraufhin einen Bescheid „über die Durchführung der Schlussabrechnung (Erstattungsverfahren nach § 4 SodEG)“ für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020.
33Hinsichtlich des Ergebnisses der Schlussabrechnung enthält der Bescheid folgende Ausführungen:
34„1. Im Bewilligungszeitraum wurden Ihnen Zuschüsse
35nach dem SodEG ausgezahlt in Höhe von insgesamt 20.051,94 Euro
362. Berechnung der Gesamtsumme, auf die tatsächlich ein Anspruch besteht:
37Grundsätzlich hat sich ein SodEG-Anspruch ohne Abzug
38vorrangiger Mittel ergeben in Höhe von insgesamt: 34.463,25 Euro
39Davon sind vorrangige Mittel abzuziehen in Höhe von: 21.395,99 Euro
40Daraus ergibt sich der tatsächliche Anspruch auf
41SodEG-Zuschüsse in Höhe von 13.067,26 Euro
423. Erstattungsanspruch oder Anspruch auf Nachzahlung:
43Ist die Summe der ausgezahlten SodEG-Zuschüsse höher als der unter Punkt 2 errechnete Betrag besteht ein Erstattungsanspruch (Rückforderung). Im umgekehrten Fall haben Sie einen Anspruch auf Nachzahlung.
44Endsumme: 6.984,68 Euro
45Somit ergibt sich eine Rückforderung in Höhe von 6.984,68 Euro.“
46Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17.08.2021 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf ihre eigene Berechnungsübersicht. Der Berechnungsfehler ergebe sich daraus, dass sich das Erstattungsverfahren auf den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020 erstreckt habe, die Beklagte jedoch mit dem 30.09.2020 die monatlichen SodEG-Zahlungen nach sechs Monaten eingestellt und diesen dennoch die Einnahmen von neun Monaten gegenübergestellt habe.
47Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Der in dem angegriffenen Bescheid angegebene Erstattungszeitraum vom 01.04.2020 bis 31.12.2020 beruhe auf einem „Schreibfehler“, der nunmehr auf den Erstattungszeitraum vom 01.04.2020 bis 30.09.2020 korrigiert werde; die Klägerin gebe im Widerspruchsschreiben selbst an, dass die Zahlungen nach sechs Monaten zum 30.09.2020 eingestellt worden seien.
48Den Widerspruchsbescheid adressierte die Beklagte dabei an die Postadresse der Klägerin mit dem Zusatz „vorab per Fax (Tel01)". Die Verwaltungsakte der Beklagten enthält insoweit ein Telefax-Übertragungsprotokoll vom 11.11.2017 (Donnerstag) 19:07 Uhr. Dort ist (für die Nummer Tel02) eine Übertragung am 11.11.2021 um 19:04 Uhr mit einer Dauer von 4:53 zur Faxnummer Tel03 im Umfang von 7 Seiten angegeben. Das Übertragungsprotokoll zeigt die erste Seite des insgesamt zweiseitigen Widerspruchsbescheides vom 11.11.2021 und merkt als Status „OK“.
49Die postalische Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte ausweislich zweier Eingangsstempel („Eingang Buchhaltung 16. NOV. 2021“ und „EINGEGANGEN 16. Nov. 2021“) und unstreitig erst am 16.11.2021.
50Mir ihrer am 16.12.2021 beim Sozialgericht (SG) Köln eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiterfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erfolgten Vortrags hat sie an ihrer Auffassung festgehalten, die Schlussrechnung der Beklagten enthalte einen Rechenfehler: Während die Zahlung des Zuschusses lediglich im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.09.2020 erfolgt sei, seien die vorrangigen Mittel berücksichtigt worden, welche die Klägerin für den Zeitraum 01.04.2020 bis 31.12.2020 erhalten habe. Es bestehe daher keine Erstattungsforderung der Beklagten gegen sie, vielmehr habe die Klägerin einen noch nicht erfüllten Anspruch auf die monatlichen Zuschüsse im Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020, da sie auf das Schreiben der Beklagten vom 05.10.2020 hin keine Verzichtserklärung abgegeben habe. Die Klägerin bezifferte die verbleibende Restforderung und damit ihren Nachzahlungsanspruch auf 10.246,99 €.
51Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei verfristet und daher bereits unzulässig. Der Widerspruchsbescheid sei ausweislich des Fax-Sendeprotokolls schon am 11.11.2021 zugestellt worden.
52Hierauf hat die Klägerin vorgetragen, ein Fax vom 11.11.2011 sei ihr nicht zugegangen. Dies werde bereits dadurch untermauert, dass der Widerspruchsbescheid nach dem Übertragungsprotokoll in Abweichung von der Angabe auf dem Adressfeld nicht an die Faxnummer mit der Endung -Tel04 (zur relevanten Zeit: die Hauptfaxnummer der Klägerin), sondern an die Faxnummer mit der Endung - Tel05 (zur relevanten Zeit: Abteilung Beschaffung bei der Klägerin) gerichtet gewesen sei. Sie habe schon nicht damit rechnen müssen, dass auf dieser Nummer, bei der üblich überwiegend Werbesendungen eingingen, ein Fax mit einem Widerspruchsbescheid ankommen werde. Im Übrigen könnten sich die beiden Mitarbeiterinnen der Beschaffungsabteilung mit Sicherheit daran erinnern, wenn am 11.11.2021 (Karnevalsbeginn im Rheinland) ein Widerspruchsbescheid eingegangen wäre. Weder die Mitarbeiterin der Stabsstelle Recht noch der Leiter des Controllings hätten ein Telefax vom 11.11.2021 erhalten. Schließlich und vor allem könne bei einer Versendung „vorab per Fax“ auch nicht von einer Bekanntgabe ausgegangen werden. Mit diesem Zusatz habe die Beklagte vielmehr zu erkennen gegeben, dass erst mit der postalischen Übermittlung per Papierpost eine Bekanntgabe gewollt gewesen sei. Wirksam ihr gegenüber bekanntgegeben sei der Widerspruchsbescheid daher erst mit dem (unstreitigen) Zugang per einfachem Brief am 16.11.2021.
53Hilfsweise hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.02.2022 (Eingang bei Gericht am 16.02.2022) und nach Kenntnisnahme der Klageerwiderung vom 01.02.2022 (an die Klägerin übersandt am 03.02.2022), die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie sei ohne ihr Verschulden davon ausgegangen, die Klagefrist sei erst mit Zugang des postalischem Widerspruchsbescheides am 16.11.2021 in Gang gesetzt worden.
54Die Beklagte hat auf gerichtliche Nachfrage hin erklärt, dass zusammen mit dem fünfseitigen Widerspruchsbescheid auch eine zweiseitige Zahlungsaufforderung per Fax versendet worden sei, weshalb das Sendeprotokoll sieben Seiten ausweise. Zudem sei die auf dem Widerspruchsbescheid angegebene Fax-Nummer -Tel04 angewählt worden. Die laut Sendeprotokoll empfangenden Nummer -Tel05 sei dagegen offensichtlich aufgrund interner Weiterleitung seitens der Klägerin erreicht worden. Die Klägerin habe mehrere Fax-Nummern, im Verwaltungsverfahren sei zeitweilig etwa auch die Nummer -Tel06 angegeben worden. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides „vorab per Fax“ sei allein zur Fristwahrung und Vermeidung einer Untätigkeitsklage erfolgt. Wiedereinsetzungsgründe seien jedenfalls nicht erkennbar; die rechtskundige Klägerin habe nicht davon ausgehen können, dass die Klagefrist erst mit Zugang des Widerspruchsbescheides im Original am 16.11.2021 in Gang gesetzt werde.
55Die Klägerin hat erwidert, dass eine Umleitung des Faxes auf die Fax-Nr. ihrer Beschaffungsabteilung nicht wahrscheinlich sei. Hierauf komme es letztlich auch gar nicht an. Auch werde nicht die abstrakte Möglichkeit einer wirksamen Zustellung per Fax angezweifelt. Es gehe vielmehr um die Besonderheit, dass der vermeintlich per Fax übersandte Bescheid hier den Vermerk „vorab per Fax“ aufweise, während sodann eine förmliche Zustellung per Post erfolgt sei.
56Die Klägerin hat beantragt,
57den Bescheid der Beklagten vom 14.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin weitere 10.246,99 € zu zahlen.
58Die Beklagte hat beantragt,
59die Klage abzuweisen.
60Sie ist bei der Auffassung verblieben, die Klage sei verfristet und daher unzulässig.
61Mit Urteil vom 26.09.2024 hat das SG die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und den Streitwert auf 17.231,67 € festgesetzt.
62Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die am 16.12.2021 erhobene Klage sei unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Klagefrist von einem Monat (§ 87 Abs. 1 und 2 SGG) erhoben worden sei. Auf die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts per Telefax finde § 37 Abs. 2 S. 2 SGB X Anwendung, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben gelte. Dies zugrunde gelegt gehe die Kammer von einer Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides i.S.v. § 37 SGB X am 14.11.2021 aus. Die Klage habe daher spätestens am 14.12.2021 (dem Datum der Klageschrift) bei Gericht eingehen müssen. Mit der Vorlage des Fax-Sendeprotokolls stehe für die Kammer mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 11.11.2021 an diesem Tag an die Klägerin übermittelt habe. Mit Angabe ihrer Telefax-Nummer bereits im Verwaltungsverfahren habe die Klägerin den Zugangsweg für eine Bekanntgabe auch eröffnet. Soweit das Fax-Sendeprotokoll eine andere Durchwahl erkennen lasse als im Adressatenfeld angegebenes, handele es sich offenbar um eine interne Weiterleitung des Telefax, die der Klägerin zuzurechnen sei. Weiterer Ermittlungen hierzu habe es nach Überzeugung der Kammer nicht bedurft. Soweit die Klägerin angegeben habe, die Mitarbeiter der Beschaffungsstelle könnten sich mit Sicherheit daran erinnern, dass am 11.11.2021 kein entsprechendes Telefax eingegangen sei, handele es sich um eine negative Tatsache, die in dieser Form einem Beweis nicht zugänglich sei. Die Vorabübermittlung per Fax sei auch mit Bekanntgabewillen erfolgt, für die reine Versendung zu Informationszwecken fehle es an Anhaltspunkten. Bei lebensnaher Betrachtung habe der Zusatz „vorab per Telefax" gerade dann, wenn die postalische Übermittlung - wie hier - formlos erfolge, eine Warnfunktion für den Adressaten dergestalt, dass die Bekanntgabe des Bescheides zeitlich bereits vor Eingang des mittels Postversand übersandten Schreibens erfolge. Im Hinblick auf das laut Übertragungsprotokoll um kurz nach 19:00 Uhr und damit nicht zu den üblichen Geschäftszeiten übermittelte Fax sei es allerdings auch vertretbar, die Bekanntgabe in Anwendung von § 37 SGB X erst für den 15.11.2021 anzunehmen. Eine Entscheidung könne insoweit aber offen bleiben, weil auch dann die Klagefrist vor dem hier festzustellenden Klageeingang am 16.12.2021 geendet hätte. Hinreichende Gründe, die die Klägerin schuldlos an der Wahrung der Klagefrist gehindert hätten und die eine Wiedereinsetzung im Sinne von § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) rechtfertigten, seien für die Kammer nicht ersichtlich. Gerade weil der ihr per einfacher Post seit dem 16.11.2021 vorliegende Widerspruchsbescheid auf die vorab übermittelte Fassung per Telefax hinweise, habe bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hinreichend Anlass bestanden, einem möglicherweise übersehenen Eingang nachzugehen. Die auf Zahlung gerichtete Klage habe darüber hinaus jedenfalls bereits deshalb keine Erfolgsaussichten, weil der angefochtene Bescheid keine Regelung für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020 enthalte.
63Gegen das ihr am 06.11.2024 zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin - nunmehr anwaltlich vertreten - mit Schriftsatz vom 05.12.2024 (Eingang bei Gericht am 06.12.2024) Berufung eingelegt.
64Zur Begründung führt die Klägerin aus, die Abweisung der Klage als unzulässig beruhe auf einer unzureichenden Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls. Das SG gehe zu Unrecht von einer Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 11.11.2021 durch eine Zustellung per Telefax am selben Tag aus. Denn die Beklagte habe bereits den Zugang des Bescheides am 11.11.2021 nicht hinreichend nachgewiesen. Das Fax-Sendeprotokoll belege nur die technische Übermittlung an ein Telefaxgerät, nicht aber den tatsächlichen Zugang des Verwaltungsaktes beim Empfänger. Tatsächlich sei das Fax an eine interne Durchwahl der Beschaffungsabteilung (-Tel05) gesendet worden, die nicht für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten vorgesehen und gegenüber der Beklagten auch nicht bekanntgegeben worden sei. Die Klägerin habe nicht damit rechnen müssen, dass dort ein Verwaltungsakt eingehe. Zudem trägt die Klägerin erneut vor, dass sich die beiden mit der Überwachung des Faxgerätes der Beschaffungsabteilung betrauten Mitarbeiterinnen (die als Zeuginnen benannten Frau W. Z. und Frau V. E.) in jedem Fall daran erinnern könnten, wenn dort am 11.11.2021 statt Werbesendungen ein Widerspruchsbescheid eingegangen wäre. Sie hätten diesen in einem solchen Fall umgehend ins Postfach der Stabsstelle Recht der Klägerin gelegt. Dort liege jedoch auch kein Fax des Beklagten vom 11.11.2021 vor, wofür die Klägerin die Mitarbeiterin Frau C. U.-R. als Zeugin benannt hat. Das Fax liege schließlich auch nicht bei dem für die zentrale Verwaltung und Archivierung von SodEG-Angelegenheiten zuständigen Mitarbeiter Herrn Y. vor, den die Klägerin insoweit ebenfalls als Zeugen benannt hat. Dieser könne im Übrigen berichten, dass er sich bezogen auf sämtliche SodEG-Angelegenheiten an keinen einzigen Fall erinnern könne, in dem ihm ein Fax zugegangen sei; vielmehr sei die Übersendung der Bedarfsträger sämtlich mit einfacher Post erfolgt. Der Zusatz „Vorab per Telefax“ stehe nach dem objektiven Empfängerhorizont einer verbindlichen Bekanntgabe allein per Telefax entgegen. Der Zusatz bedeute, dass die eigentliche Zustellung erst danach erfolgen sollte, während der Empfänger lediglich vorab informiert werden sollte. Auch aus dem Umstand, dass neben dem Fax nur ein einfacher Brief versandt wurde, könne nicht auf einen Zustellungswillen mit Versendung des Faxes geschlossen werden.
65In der Sache sei die Klage begründet. Hierzu führt die Klägerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags zusammengefasst aus, die Beklagte habe die monatlichen Zahlungen des Zuschusses nach dem SodEG mit dem 30.09.2020 eingestellt, obwohl der Zuschuss noch bis zum 31.12.2020 bewilligt gewesen sei; die erforderliche Verzichtserklärung für den Zeitraum ab dem 01.10.2020 habe sie gerade nicht abgegeben. Sodann sei die Beklagte bei der Schlussberechnung fehlerhaft von einem Bewilligungszeitraum vom 01.04.2020 lediglich bis zum 30.09.2020 ausgegangen und habe dem in diesem Zeitraum gezahlten Zuschuss die im Gesamtzeitraum vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020 erwirtschafteten vorrangigen Mittel gegenübergestellt. Bei richtiger Berechnung sei daher keine Überzahlung in Höhe von 6.984,65 € eingetreten, vielmehr habe die Klägerin für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 eine offene Forderung gegenüber der Beklagten. Diese beziffert die Klägerin auch im Berufungsverfahren auf 10.246,99 €.
66Die Klägerin beantragt,
67das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.09.2024 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 14.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2021 zu verurteilen, ihr für den Bewilligungszeitraum vom 01.04. bis 31.12.2020 weitere Zuschussleistungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz in Höhe von 10.246,99 € zu zahlen und die entgegenstehende Erstattungsforderung aufzuheben.
68Die Beklagte beantragt,
69die Berufung zurückzuweisen,
70sowie hilfsweise,
71die Revision zuzulassen.
72Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist auf die dortigen Ausführungen.
73Mit Beschluss vom 19.12.2024 ist der Streitwert des Verfahrens vorläufig auf 17.231,67 € festgesetzt worden.
74Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
75Entscheidungsgründe:
76Die zulässige, insbesondere statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz ) und fristgemäß (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist auch begründet. Die Begründetheit der Berufung folgt dabei aus der Begründetheit der Klage.
77Das Sozialgericht hat die als Anfechtungs- sowie kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2020 bis 31.12.2020 Anspruch auf weitere Zuschussleistungen nach dem SodEG in Höhe von 10.246,99 €; die von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung in Höhe von 6.984,68 € ist dagegen aufzuheben.
78Im Einzelnen:
791.
80Für den hier streitigen Anspruch nach Schlussrechnung iSv §§ 3, 4 SodEG idF vom 28.03.2020 (BGBl. I 2020, 575, 578) ist zunächst der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gem. § 7 Abs. 2 SodEG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nrn. 4a und 10 SGG eröffnet. Im Hinblick auf Streitigkeiten nach dem SodEG sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, soweit dies auch bei Streitigkeiten zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis (im Sinne von § 2 S. 2 SodEG) der Fall wäre. Das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis betrifft hier den Sicherstellungsauftrag eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) (hier: der Beklagten) für den Bestand eines zertifizierter Bildungsträgers (hier: der Klägerin), der im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Eingliederungsmaßnahmen coacht, berufsbezogen weiterbildet und bei der Arbeitsvermittlung unterstützt.
812.
82Streitig ist die von der Beklagten mit Bescheid vom 14.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.11.2021 durchgeführte Schlussabrechnung iSv § 4 SodEG, soweit sie mit einer Erstattungsforderung in Höhe von 6.984,68 € anstelle der von Klägerseite geltend gemachten Nachzahlung von Zuschüssen gem. § 3 SodEG in Höhe von 10.246,99 € schließt. Für die Aufhebung der Erstattungsforderung ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das weitere Ziel der Änderung des angegriffenen Bescheides und zugleich der Verurteilung der Beklagten zu einer bezifferten höheren Leistung erreichen die Kläger dagegen zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, 56 SGG). Entsprechend war ihr Vorbringen von Beginn an auszulegen.
833.
84Die so verstandene Klage ist zulässig.
85Die Klage ist insbesondere am 16.12.2021 fristgerecht im Sinne der einmonatigen Frist des § 87 Abs. 1 S. 1 SGG beim SG eingelegt worden. Nach dieser Vorschrift ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. In Anwendung von § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG beginnt der Lauf der Frist mit dem Tag nach der Bekanntgabe und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, an dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist. Ausgehend hiervon begann die Klagefrist am Tag nach der unstreitigen Zustellung des Widerspruchsbescheides (vom 11.11.2021) am 16.11.2021 per einfachem Brief, also am 17.11.2021, und endete damit am 16.12.2021.
86Entgegen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung hat nicht bereits die streitige ausdrücklich „vorab“ erfolgte Fax-Übersendung am 11.11.2021 den Beginn dieser Frist markiert mit der Folge des Fristablaufs für eine zeitgerechte Klageerhebung am 11.12.2021 (bzw. wie das SG aufgrund der Versendung am 11.11.2021 außerhalb der Geschäftszeiten ausführt, hilfsweise jedenfalls am 15.12.2021). Denn die Klagefrist beginnt bei stattgehabtem Vorverfahren mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG). Zur Überzeugung des Senates ist der auf den 11.11.2021 datierende Widerspruchsbescheid erst mit einfachem Brief am 16.11.2021 im Sinne von § 37 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bekanntgegeben worden.
87Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in der hier maßgeblichen Fassung vom 03.12.2020 ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten gegenüber bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Gemäß § 37 Abs. 2 SGB X gilt dabei ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Satz 1). Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben (Satz 2). Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 SGB X gilt nach dessen Satz 3 nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
88Nach dieser Maßgabe ist der per Post mittels einfachem Brief übermittelte Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11.11.2021 der Klägerin unstreitig jedenfalls am 16.11.2021 und damit zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben worden. Dies wird durch die zwei Eingangsstempel „Eingang Buchhaltung 16. Nov. 2021“ und „Eingegangen 16.Nov. 2021“, die sich auf der mitsamt der Klagebegründung übersandten Kopie des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2021 befinden, belegt und wird unabhängig davon von der Beklagten auch nicht bestritten. Für die Anwendung der Zugangsfiktion nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X ist daher gem. § 37 Abs. 2 S. 3 SGB X kein Raum.
89Ein früheres Zugangsdatum sieht der Senat dagegen nicht als erwiesen an. Insbesondere handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG bei der Übermittlung des Widerspruchs vom 11.11.2021 „per Fax vorab“ nicht bereits um eine wirksame Bekanntgabe i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Ob die am 11.11.2021 um 19.04 Uhr - und damit außerhalb der Geschäftszeiten - erfolgte „Vorab-Übersendung“ der Klägerin überhaupt tatsächlich zugegangen ist und welche Rolle der „OK-Vermerk“ des Sendeberichts spielt (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2014, IV ZR 163/13, juris, Rn. 27; BGH, Urteil vom 28.02.2002, VII ZB 28/01, juris, Rn. 11, jeweils m.w.N.), kann dabei dahinstehen.
90Jedenfalls fehlte es bei diesem von der Beklagten zunächst gewählten Übermittlungsweg am Erfordernis eines Bekanntgabewillens.
91Unter dem nicht gesetzlich ausdrücklich definierten Begriff der „Bekanntgabe“ wird im Sozialverwaltungsrecht die zielgerichtete willentliche Mitteilung des Inhalts eines Verwaltungsaktes durch die Behörde an den Adressaten verstanden (vgl. nur BSG, Urteil vom 15.06.2023 - B 9 SB 3/22 R, - juris Rn. 14f. jeweils m.w.N.). Grundsätzlich kann die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes zwar auch per Telefax erfolgen (vgl. Jörg Littmann in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch X Kommentar - Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger & ihre Beziehungen, Mai 2017, § 37 SGB 10 Rn. 7). Voraussetzung ist jedoch, dass der Wille der Behörde erkennbar wird, mit der Bekanntgabe des Schriftstücks überhaupt einen Verwaltungsakt zu erlassen und nicht nur über eine beabsichtigte oder bereits anderweitig getroffene Entscheidung zu informieren (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 33 SGB X , Rn. 80 m.w.N.). Ein ohne Bekanntgabewillen zur Kenntnis gebrachter Verwaltungsakt erlangt hingegen keine Wirksamkeit. Der Bekanntgabewille fehlt, wenn die Übersendung eines Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern nur der Information des Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.07.2025, 3 M 52/25, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 26.06.2024, 11 A 2101/23, Rn. 34, je m.w.N.).
92Ein solcher Wille liegt hier erkennbar nicht vor. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles diente die Übermittlung des Widerspruchsbescheides per Telefax bereits dem äußeren Anschein nach rein informatorischen Zwecken: Nach dem Zusatz über dem Adressfeld sollte die Bekanntgabe per Telefax (nur) „vorab“ erfolgen. Dem Wort „vorab“ kommt in diesem Zusammenhang bei Auslegung ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont die Bedeutung zu, dass die rechtlich maßgebliche und (frist-)relevante Übermittlung des Bescheides noch anderweitig bzw. postalisch erfolgen und per Fax nur eine vorgelagerte Information erfolgen soll. Welche Motivation sich hinter diesem Vorgehen verbirgt, das häufig (wie von der Beklagten auch erstinstanzlich eingeräumt) das Ziel haben wird, der Erhebung einer Untätigkeitsklage vorzubeugen, ist letztlich ohne Belang. Ausgehend vom Wortlaut und den Umständen des Einzelfalles hätte die Klägerin - den wirksamen Empfang und Zugang des Faxes bereits unterstellt - jedenfalls nur davon ausgehen können, dass die Übersendung lediglich zur Kenntnis erfolgen sollte und maßgeblich für den Lauf der Klagefrist der Zeitpunkt der späteren postalischen Zustellung sein sollte. Dass der Widerspruchsbescheid anschließend tatsächlich nicht rechtssicher förmlich zugestellt, sondern nur per einfachem Brief übermittelt wurde, ändert hieran nichts (so auch OVG Sachsen, Urteil vom 20.01.2016 - 5 A 126/14 -, juris, Rn. 21 m.w.N.), sondern stellt ein (weiteres) Zustellungsrisiko der Beklagten dar. Inwieweit die Klägerin aus der Tatsache, dass die spätere postalische Zustellung rechtsunsicher nur per einfachem Brief erfolgt ist, hätte schließen sollen, dass das Fax bereits „Warnfunktion“ habe und daher willentlich rechtsrelevant bekanntgegeben sei, erschließt sich dem Senat nicht, da die gewählte nachfolgende Zustellungsart für den Empfänger in keiner Weise vorhersehbar ist. Ein vom Wortlaut des Faxes abweichender finaler Bekanntgabewille hätte zur Überzeugung des Senates vielmehr kenntlich gemacht werden können und müssen, etwa indem der Faxversand mit Empfangsbekenntnis zur Rückübersendung erfolgt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.03.2018, 1 M 305/16, juris, Rn. 21; Sächsisches OVG, Urteil vom 20.01.2016, 5 A 126/14, juris, Rn. 21) oder der Bekanntgabewille etwa durch einen entsprechenden (Rechtsfolgen-)hinweis ausdrücklich klargestellt worden wäre. Beides ist hier unstreitig nicht erfolgt.
934.
94Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist auch begründet. Der Bescheid vom 14.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Beklagte hat im Rahmen der Schlussabrechnung über die Ansprüche nach dem SodEG zu Unrecht gegenüber der Klägerin eine entsprechend aufzuhebende Erstattungsforderung nach § 4 SodEG in der im Folgenden maßgeblichen Fassung vom 27.03.2020 (BGBl. I, S. 575, 578) mit dem Gültigkeitszeitraum 28.03.2020 bis einschließlich 31.12.2020 festgestellt; der Klägerin steht vielmehr ein Anspruch auf Zahlung von Zuschüssen nach § 3 SodEG (für drei weitere Monate im Rahmen des Bewilligungszeitraums, konkret: Oktober bis Dezember 2020) in Höhe von insgesamt 10.246,99 € zu.
95Während eine Erstattungsforderung bei der Schlussabrechnung das Ergebnis einer Überzahlung von Zuschüssen ist, auf die kein Rechtsanspruch besteht, entsteht ein Nachzahlungsanspruch, wenn bei der Schlussabrechnung festgestellt wird, dass die vorläufig ausgezahlten Zuschüsse geringer waren als der tatsächliche Anspruch. Rechtsgrundlage sind insoweit §§ 3 und 4 SodEG i.V.m. dem Bescheid vom 14.07.2021, soweit es darin ausdrücklich heißt: „Ist die Summe der ausgezahlten Zuschüsse höher als der Gesamtanspruch, besteht ein Erstattungsanspruch (Rückforderung). Im umgekehrten Fall haben Sie einen Anspruch auf Nachzahlung“.
96a) Dem Nachzahlungsanspruch steht nicht bereits entgegen, dass der angefochtene Bescheid vom 14.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2021 als „Bescheid über die Durchführung der Schlussabrechnung (Erstattungsverfahren nach § 4 SodEG)“ ergangen ist.
97Danach haben die Leistungsträger einen nachträglichen Erstattungsanspruch gegenüber sozialen Dienstleistern, soweit den sozialen Dienstleistern im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel aus Rechtsverhältnissen nach § 2 Satz 2, die vorbehaltlich der hoheitlichen Entscheidungen im Sinne von § 2 Satz 3 weiterhin möglich sind (Nr. 1) , Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Nr. 2), Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung nach dem Sechsten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Nr. 3), Zuschüssen des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen (Nr. 4) und Versicherungsleistungen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes an soziale Dienstleister für den Zeitraum der Zuschussgewährung gezahlt werden (Betriebsschließungs- oder Allgefahrenversicherungen), abzüglich der in den zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsfalls für diese Versicherungen geleisteten Beiträge (Nr. 5) tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel).
98Zwar ergibt sich aus diesem Wortlaut nicht ausdrücklich auch ein Nachzahlungsanspruch, jedoch setzt ein Erstattungsanspruch denknotwenig einen Saldierungs- und Berechnungsvorgang voraus, der ebenso denknotwendig eine Forderung zu Gunsten des Zuschussberechtigten, also einen Nachzahlungsanspruch, nicht ausschließen kann.
99Entsprechend sollte nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Weisungslage (vgl. “Weisung N04 vom 08.04.2021 - Umsetzung der Schlussabrechnung [Erstattungsverfahren nach § 4] des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes“) im Rahmen der Schlussabrechnung ausdrücklich sowohl die Festsetzung eines Erstattungsanspruch des Leistungsträgers als auch die eines Nachzahlungsanspruchs des Zuschussempfängers möglich sein. Wörtlich wird in Ziffer 1 der Weisung diesbezüglich ausgeführt (Auslassungen diesseits):
100„(...) Im Rahmen der Schlussabrechnung des SodEG-Zuschusses prüfen die gemeinsamen Einrichtungen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf einen SodEG-Zuschuss besteht. Errechnet sich eine Rückforderung, haben die gemeinsamen Einrichtungen einen nachträglichen Erstattungsanspruch gegenüber den sozialen Dienstleistern. Errechnet sich eine Nachzahlung, wird der entsprechende Betrag an den sozialen Dienstleister ausgezahlt.“
101Ziffer 2.1.2 der Weisung enthält unter der Überschrift „Automatisierte Berechnung des Erstattungsanspruchs bzw. des Anspruchs auf eine Nachzahlung“ ergänzend folgende Ausführungen (Auslassungen diesseits):
102„(...) Die zentral bereitgestellte Berechnungshilfe zur Schlussabrechnung berechnet automatisiert, ob und in welcher Höhe die gemeinsame Einrichtung einen Erstattungsanspruch gegenüber dem sozialen Dienstleister hat bzw. der soziale Dienstleister einen Anspruch auf eine Nachzahlung von der gemeinsamen Einrichtung geltend machen kann. (...)“
103Sodann folgt eine Darstellung der wesentlichen Berechnungsschritte der Schlussabrechnung, die mit dem abschließenden Satz endet:
104„Als Ergebnis errechnet die Berechnungshilfe, ob ein Erstattungsanspruch oder ein Anspruch auf Nachzahlung besteht.“
105In Übereinstimmung mit dieser Weisungslage sehen die angefochtenen Bescheide formularmäßig jeweils ausdrücklich auch die Möglichkeit der Ermittlung eines Nachzahlungsbetrages vor. So lautet Punkt 3 des Ergebnisses der Schlussabrechnung auf S. 3f. des Bescheides vom 14.07.2021 ausdrücklich:
106„3. Erstattungsanspruch oder Anspruch auf Nachzahlung:
107Ist die Summe der ausgezahlten SodEG-Zuschüsse höher als der unter Punkt 2 errechnete Betrag besteht ein Erstattungsanspruch (Rückforderung). Im umgekehrten Fall haben Sie einen Anspruch auf Nachzahlung.“
108Die identische Formulierung findet sich auch auf S. 4 des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2021:
109„3. Erstattungsanspruch oder Anspruch auf Nachzahlung:
110Ist die Summe der ausgezahlten SodEG-Zuschüsse höher als der unter Punkt 2 errechnete Betrag besteht ein Erstattungsanspruch (Rückforderung). Im umgekehrten Fall hat der Widerspruchsführer einen Anspruch auf Nachzahlung.“
111Dem steht nicht entgegen, dass sich aus § 4 SodEG entsprechend seiner Rechtsnatur als spezialgesetzlicher öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (vgl. BT-Drs. 19/18107, S. 37) - anders als im Rahmen der endgültigen Festsetzung nach vorläufiger Bewilligung gem. § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II - nachträglich kein höherer Leistungsanspruch ergeben kann (vgl. hierzu: SG Dresden, Urteil vom 07.11 2025, S 34 AS 252/22, juris, Rn. 46 und LS, in diesem Fall standen einem Nachzahlungsanspruch jedoch bereits bestandskräftige anderslautende Bewilligungsbescheide entgegen). Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine nachträgliche höhere Festsetzung der Zuschüsse, sondern um die Auszahlung der durch die Bescheide vom 27.05.2020 und 05.10.2020 bereits erfolgten Bewilligung im Wege einer Nachzahlung.
112b) Die Schlussrechnung iSv § 4 SodEG ergibt im konkreten Fall bei zutreffender Durchführung für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020 zu Gunsten der Klägerin einen Anspruch auf weitere 10.246,99 € an Zuschussleistungen iSv § 3 SodEG anstelle der von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderung.
113Nach § 3 S. 1 SodEG erfüllen die Leistungsträger den besonderen Sicherstellungsauftrag nach § 2 durch Auszahlung von monatlichen Zuschüssen an die einzelnen sozialen Dienstleister für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleister durch Maßnahmen nach § 2 Satz 2 beeinträchtigt sind. Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein Monatsdurchschnitt der im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 geleisteten Zahlungen in den in § 2 genannten Rechtsverhältnissen ermittelt; wurde das Rechtsverhältnis erst nach dem Monat Februar 2020 begründet, werden die letzten zwölf Monate vor dem ersten Monat, für den der Zuschuss beantragt wird, berücksichtigt (S. 2). Sind berechnungserhebliche Zeiträume kürzer als zwölf Monate, sind entsprechende Anteile zu bilden (S. 3). Wurde im Jahr 2020 bereits ein Zuschuss geleistet, kann für Folgeanträge der gleiche Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt werden (S. 4). Der monatliche Zuschuss beträgt höchstens 75 Prozent des Monatsdurchschnitts (S. 5). Die Zuschüsse werden auf Antrag durch Verwaltungsakt oder auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewährt (S. 6). Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel nach § 4 Satz 1 und 2 anzuzeigen (S. 7). Die sozialen Dienstleister sind verpflichtet, den Leistungsträgern den Zeitpunkt der Beendigung der Beeinträchtigung nach § 2 Satz 3 unverzüglich mitzuteilen (S. 8).
114Diese Voraussetzungen sind in der streitigen Zeit als erfüllt anzusehen. Dabei ist die persönliche Leistungsberechtigung der Klägerin nicht umstritten. Es steht vielmehr fest, dass sie als juristische Person und sozialer Dienstleister im Sinne des § 2 SodEG mit der Beklagten in einem Rechtsverhältnis stand und auf der Grundlage insoweit geschlossener Vereinbarungen Eingliederungsleistungen im Sinne von § 16 SGB II erbracht hat, den Antrag frist- und formgerecht gestellt, die erforderlichen Angaben glaubhaft gemacht hat und in der fraglichen Zeit pandemiebedingt beeinträchtigt war.
115Entgegen der Auffassung der Beklagten und der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe errechnet sich aufgrund der Vorgaben des § 3 SodEG indes auch ein Anspruch auf monatliche Zuschussleistungen in der geltend gemachten Höhe im Rahmen der Schlussrechnung des § 4 SodEG. Bei richtiger Berechnung hatte die Klägerin in der Zeit von April bis Dezember 2020 einen Anspruch auf weitere Zuschüsse in Höhe von 10.246,99 €.
116Demgegenüber entsteht ein auf die maximale Höhe der geleisteten Zuschüsse begrenzter nachträglicher Erstattungsanspruch nach § 4 S. 1 bis 4 SodEG gegegenüber den sozialen Dienstleistern nur dann, wenn noch vorrangige Mittel im Zeitraum der Zuschussgewährung tatsächlich zugeflossen sind. Diese Voraussetzungen sind wiederum nicht erfüllt, so dass die entsprechende Erstattungsforderung aufzuheben ist; auf den Rundungsfehler bei der Berechnung durch die Beklagte (6.984,68 € statt zutreffend 6.984,65 €) kommt es insoweit nicht mehr an.
117Dieses Schlussrechnungsergebnis folgt schon daraus, dass die Berechnungsparameter zwischen den Beteiligten bereits im laufenden Verwaltungsverfahren nicht umstritten waren, sondern sich die Divergenz bei der Frage Erstattungsforderung oder Nachzahlunganspruch erst und ausschließlich aus der unterschiedlichen Begrenzung des zu Grunde zu legenden Bewilligungszeitraumes ergibt. Bei zutreffender Annahme eines neunmonatigen Zeitraums (April bis Dezember 2020) ergibt sich indes der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch der Klägerin, während sich bei rechtswidriger Verkürzung des Zeitraums auf die unverlängerte Periode April bis einschließlich September 2020 die geltend gemachte Erstattungsforderung der Beklagten errechnet.
118Die Berechnungsunterschiede stellen sich in der Übersicht wie folgt dar:
119|
Klägerin |
Beklagte |
|
|
Monatsdurchschnittsbetrag davon 75 % |
7.658,50 € 5.743,88 € |
Wie Klägerin |
|
zu Grunde gelegter Zeitraum |
01.04. - 31.12.2020 |
01.04. - 30.9.2020 |
|
Anspruch |
51.694,92 € (9 x 5.743,88 € ) |
34.463,28 € (6 x 5.743,88 €) |
|
anrechenbare vorrangige Mittel |
21.395,99 € |
Wie Klägerin |
|
verbleibender Anspruch |
30.298,93 € |
13.067,29 € (Widerspruchsbescheid v. 11.11.2021: 13.067,26 €) |
|
bereits gezahlte Zuschüsse |
20.051,94 € (6 x 3.341,99 €) |
Wie Klägerin |
|
SALDO |
Nachforderung: 10.246,99 € |
Überzahlung: 6.984,65 € (Widerspruchsbescheid v. 11.11.2021: 6.984,68 €) |
Die von der Beklagten nach diesen Maßgaben durchgeführte Schlussabrechnung ist indes im Gegensatz zu der Berechnung der Klägerin rechnerisch und rechtlich fehlerhaft. Denn sie stellt den für sechs Monate gezahlten Zuschuss den für neun Monate erzielten vorrangigen Mitteln gegenüber. Dies verstößt gegen § 4 SodEG, wonach die Schlussabrechnung den gesamten Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen hat („für den Zeitraum der Zuschussgewährung“).
121Hierzu im Einzelnen:
122aa) Als Zeitraum der Zuschussgewährung im Sinne von § 4 SodEG zu verstehen und damit der Berechnung zu Grunde zu legen ist zur Überzeugung des Senates zunächst der gesamte neunmonatige Bewilligungszeitraum vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020. Der Senat sieht es insbesondere als erwiesen an, dass die Zahlung des Zuschusses wirksam bis zum 31.12.2020 verlängert worden ist. Dies ergibt sich aus dem auf der „Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-Verlängerungsverordnung vom 16. September 2020“ (BGBl. I S. 2000) fußenden Prolongationsbescheid vom 05.10.2020, der ausdrücklich eine Verlängerung der identischen Konditionen - ohne Neuberechnung und Erfordernis einer erneuten Antragstellung - bestimmt und damit gleichsam einen Automatismus vorsieht. Lediglich ein Verzicht sollte danach ausdrücklich mitgeteilt werden. Von der Möglichkeit dieses Verzichtes hat die Klägerin - was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist - keinen Gebrauch gemacht. Dass die Beklagte die Zahlung der Zuschüsse mit Ablauf des 30.09.2020 tatsächlich und insoweit rechtswidrig vorzeitig eingestellt hatte, hat hierauf keinen Einfluss. Vielmehr umfasste der für die Schlussrechnung maßgebende Bewilligungszeitraum die Zeitspanne vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020 (zu den bisherigen Konditionen). Dies hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 14.07.2021 bezeichnender Weise auch (zunächst) selbst ausdrücklich so erfasst, wenn es dort heißt, „Erstattungsverfahren 01.04.2020 bis 31.12.2020“. Soweit sie dies im Rahmen des nachfolgenden Widerspruchsbescheides (insoweit unzutreffend) als „Schreibfehler“ abgetan und den Erstattungszeitraum auf die Zeitspanne vom 01.04.2020 bis zum 30.09.2020 begrenzt hat, überzeugt dies nicht und ändert infolge der wirksamen Prolongation nichts an der vorzunehmenden rechtlichen Einordnung.
123bb) Der maßgebliche Monatsdurchschnittsbetrag i.S.v. § 3 Satz 2 SodEG ist mit 5.743,88 € (75 % von 7.658,50 €) zu beziffern. Diese Berechnungen waren bereits Gegenstand des mittlerweile bestandskräftigen und damit im Sinne von § 77 SGG bindenden ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 27.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2020, auf den der Senat insoweit ergänzend Bezug nimmt. Mit diesem Bescheid waren der Klägerin Zuschüsse nach § 3 SodEG für den Zeitraum 01.04.2020 bis 30.09.2020 bewilligt worden und dessen Konditionen sind durch die Prolongation vom 05.10.2020 ausdrücklich auch für die Zeit vom 01.10.2020 bis 31.12.2020 unverändert übernommen worden.
124cc) Ebenso ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass
125der Klägerin aus Rechtsverhältnissen i.S.d. § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG
126vorrangige Mittel zugeflossen sind in Höhe von 25.171,75 €
127und hiervon unter Berücksichtigung eines Abzuges
128in Höhe von 15 Prozent für durchlaufende Posten (= 3.775,76 €)
129bereinigte vorrangige Mittel in Höhe von 21.395,99 €
130auf die SodEG-Zuschüsse anzurechnen sind.
131(vgl. Datenmitteilung der Klägerin vom 17.05.2021 einerseits und streitiger Bescheid der Beklagten vom 14.07.2021 andererseits).
132Der Senat sieht es dabei ferner als erwiesen an, dass sich die von der Klägerin im ausgefüllten - auf die Zeit vom 01.04.2020 bis 30.09.2020 bezogenen - Formular vom 17.05.2021 gemachten Angaben zu den vorrangigen Mitteln in Höhe von 25.171,75 € bzw. bereinigt 21.395,99 € entgegen der Rechtsauffassung des SG nicht allein auf diesen Zeitraum, sondern auf den gesamten Bewilligungszeitraum von April bis Dezember 2020 erstreckten. Dies ergibt sich aus der nach Ablauf des Zeitraums gefertigen, als „Anlage zur Schlussabrechnung“ bezeichneten tabellarischen Aufstellung der Klägerin vom 17.05.2021 wie auch aus dem begleitenden Schriftsatz, worin ausdrücklich und ohne weiteres erkennbar bei der Berechnung der Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020 zu Grunde gelegt worden ist (z.B. „Vorrangige Mittel [Bewilligungszeitraum 01.04.2020 bis 31.12.2020] 25.171,75“).
133Es handelt sich insoweit auch nicht um einen versteckten Dissens, da die Beklagte diesen Zeitraum und die Mittel in dem angegriffenen Bescheid vom 14.07.2021 („Erstattungszeitraum 01.04.2020 bis 31.12.2020“) ausdrücklich aufgegriffen und damit zugestanden und unabhängig davon jedenfalls auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise substantiiert bestritten hat. Allein diese Sichtweise steht auch im Einklang mit der Prolongation der Bezuschussung gemäß der Verlängerungsverordnung vom 16.09.2020 (siehe unter aa)) in der von der Beklagten gewählten Ausgestaltung vom 05.10.2020 (ohne Verzicht: automatische Verlängerung in bisheriger Höhe zu den bisherigen Konditionen). Die ggf. vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Konsequenzen später im Widerspruchsbescheid vorgenommene Interpretation als „Schreibfehler“ vermag hingegen nicht zu überzeugen.
134dd) Ausgezahlt wurden der Klägerin daneben unstreitig
135Zuschüsse nach dem SodEG in Höhe von 20.051,94 €.
136ee) Dies zu Grunde gelegt, ist konsequenter Weise davon auszugehen, dass entgegen der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung der
137SodEG-Anspruch der Klägerin (vor Abzug vorrangiger Mittel)
138im Bewilligungszeitraum vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020
139nicht (6 x 5.743,88€) 34.463,25 €
140sondern (9 x 5.743,88€) 51.694,92 €
141betrug.
142ff) Ausgehend von diesem Anspruch (vor Abzug vorrangiger Mittel im Bewilligungszeitraum vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020)
143in Höhe von 51.694,92 €
144verbleibt nach Abzug der bereinigten vorrangigen Mittel in Höhe von 21.395,99 €
145ein tatsächlicher Anspruch auf SodEG-Zuschüsse in Höhe von 30.298,92 €.
146gg) Nach Bereinigung um die gezahlten Zuschüsse in Höhe von 20.051,94 €
147verbleibt somit ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 10.246,99 €
148anstelle des in den angegriffenen Bescheiden fehlerhaft festgesetzten
149Erstattungsbetrages in Höhe von 6.984,68 €.
1505.
151Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
152Die Klägerin ist keine Leistungsempfängerin i.S.d. § 183 Satz 1 SGG; denn die Zuschüsse nach dem SodEG stellen keine Sozialleistungen im weiteren Sinne dar, sondern werden anstelle von Vergütungen aus einem Vertragsverhältnis (vgl. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) und als Kompensation für eine Bereitschaft zum Einsatz in der Pandemiebekämpfung gewährt (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2023 - B 8 SO 6/22 R - juris, Rn. 28).
153Die endgültige Festsetzung des Streitwerts nach § 197a Abs. 1 1. HS SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG erfolgt mit separatem Beschluss.
1546.
155Gründe für eine Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die wesentlichen Fragen des Falles sind tatsächlicher Natur bzw. betreffen die Würdigung von Tatsachen im individuellen Einzelfall. Soweit die Auslegung der §§ 3, 4 SodEG tangiert ist, erfolgt diese vorliegend gerade regelungskonform; überdies kommt eine grundsätzliche Bedeutung bereits deswegen nicht in Betracht, weil es sich um abgelaufenes Recht handelt (BSG v. 19.07.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 32, Rn. 10).