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Landessozialgericht NRW, L 6 AS 1878/26 B

Datum:
23.10.2026
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
6
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 6 AS 1878/26 B
ECLI:
ECLI:DE:LSGNRW:2026:1023.L6AS1878.26B.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 25 AS 1707/26
Sachgebiet:
Sozialrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.09.2026 geändert.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. Y. aus Q.A. bewilligt.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 
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b) Die Beschwerde ist auch begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhalten Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

aa) Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Er bezieht Leistungen nach dem SGB II.
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