Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.06.2026 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17.04.2026 gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 17.03.2026 angeordnet.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 560.112,18 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Die Beschwerde ist begründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17.04.2026 musste bereits deshalb angeordnet werden, weil die mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2026 erklärte fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Versorgungsvertrages vom 05.05.2008 nicht im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt ist.
3Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der vom Antragsteller erhobene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist hier der statthafte Rechtsbehelf, denn die Kündigung eines Versorgungsvertrages stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar (BSG, Urteil v. 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R, juris Rn. 12). Eine hiergegen in der Hauptsache statthafte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) hat gemäß § 74 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 73 Abs. 2 Satz 2 SGB XI keine aufschiebende Wirkung.
4Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist, dass die Interessen des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheides ausnahmsweise überwiegen. Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt damit auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben (sog. „Suspensivinteresse“) und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung (sog. „Vollzugsinteresse“). Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung des § 74 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 73 Abs. 2 Satz 2 SGB XI zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Vollzugsinteresse prinzipiell Vorrang gegenüber dem entgegenstehenden Suspensivinteresse einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kündigung bestehen oder wenn ausnahmsweise anderweitige, besondere Interessen überwiegen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 03.01.2017 - L 15 P 48/16 B ER, juris Rn. 3 m.w.N.).
5Zur Überzeugung des Senats bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17.03.2026, mit dem die Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Versorgungsvertrages erklärt haben.
6Nach § 74 Abs. 1 SGB XI kann der Versorgungsvertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Pflegekassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend eine der Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a oder Abs. 3b SGB XI nicht oder nicht mehr erfüllt; dies gilt auch, wenn die Pflegeeinrichtung ihre Pflicht wiederholt gröblich verletzt, Pflegebedürftigen ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu bieten, die Hilfen darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten und angemessenen Wünschen der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen (Satz 1). Vor einer Kündigung durch die Landesverbände der Pflegekassen ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) herzustellen (Satz 2).
7Gemäß § 74 Abs. 2 SGB XI kann der Versorgungsvertrag von den Landesverbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist (Satz 1). Das gilt insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet (Satz 2). Das gleiche gilt, wenn dem Träger eines Pflegeheimes nach den heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb des Heimes untersagt wird (Satz 3). Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend (Satz 4).
8Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen zur Überzeugung des Senats deshalb, weil die Antragsgegner vor der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Kündigung nicht das Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe - hier: dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), sondern lediglich mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Kreis Recklinghausen, hergestellt haben. Wie bereits in dem Anschreiben des Senats vom 30.06.2026 dargelegt und oben skizziert, ist vor Kündigung durch die Landesverbände der Pflegekassen das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe herzustellen (§ 74 Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI bezieht sich auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist. Das Einvernehmen stellt eine behördliche Willenserklärung dar, auch wenn sie nur verwaltungsintern erfolgt (BSG, Urteil v. 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R, juris 24).
9Zwar ermächtigt § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI den Landesgesetzgeber, die Zuständigkeit für die Erteilung des Einvernehmens auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe zu übertragen. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der hier zuständige LWL die örtlichen Träger über die „Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe“ zur Erteilung des Einvernehmens herangezogen hat (vgl. Hinweis des Senats v. 30.06.2026).
10Soweit die Antragsgegner auf § 97 SGB XII abstellen und in diesem Zusammenhang die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zur Herstellung des Einvernehmens damit begründen, dass der örtliche Träger zuständig sei, sofern nicht eine Zuweisung an den überörtlichen Träger erfolge, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wie die Antragsgegner selber ausführen, bezieht sich § 97 SGB XII auf die sachliche Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe. Davon zu trennen ist jedoch die Herstellung von Einvernehmen im Leistungserbringerrecht mit der hier einschlägigen spezielleren Rechtsgrundlage in § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI. Eine nach Landesrecht NRW vorgenommene (ausdrückliche) Delegation an die örtlichen Träger der Sozialhilfe ist nach wie vor nicht ersichtlich.
11Als Rechtsfolge ergibt sich, dass der Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht, das Einvernehmen mit dem (zuständigen) überörtlichen Sozialhilfeträger herzustellen, einen Anspruch auf Aufhebung der Kündigung zugunsten der (ambulanten oder stationären) Pflegeeinrichtung - und hier konkret die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - begründet. Es handelt sich insoweit nicht lediglich um eine die Rechte der Pflegeeinrichtung nicht betreffende Verfahrensvorschrift. Zweck dieser Vorgabe ist es sicherzustellen, dass schon bei der Vorbereitung der Entscheidung die Belange der Empfänger von Sozialhilfe berücksichtigt werden, die durch die Kündigung des Versorgungsvertrages mitbetroffen werden. Der Sozialhilfeträger hat deshalb die Frage der Zumutbarkeit des Festhaltens am Versorgungsvertrag eigenständig zu prüfen; davon sind die Rechte der Pflegeeinrichtung unmittelbar betroffen. Der Gesetzgeber hat angesichts der Bedeutung einer Kündigung für die wirtschaftliche Existenz der Pflegeeinrichtung den Schutz ihrer Rechte durch die Notwendigkeit eines konsensualen Vorgehens von Landesverbänden und Träger der Sozialhilfe verfahrensrechtlich besonders intensiv ausgestaltet. Eine Kündigung gegen den Willen oder ohne Einvernehmen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe ist daher rechtswidrig (zum Ganzen vgl. BSG, Urteil v. 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R, juris 25 m.w.N. sowie BT-Drs. 12/5262, Seite 138).
12Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat hat für die Bemessung ebenso wie das Sozialgericht den erwarteten dreifachen Jahresumsatz zugrunde gelegt.
14Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).