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Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 14.01.2025 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt in der Sache Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheitenverordnung (BKV).
3Die 0000 geborene Klägerin war vom 01.09.2008 bis zum 31.08.2009 in einem Einstiegsqualifikationsjahr mit Förderung durch die Agentur für Arbeit als Auszubildende in einer Autolackiererei beschäftigt. Zum 01.09.2009 wurde sie dort in das zweite Ausbildungsjahr übernommen. Ende Oktober 2009 wandte sie sich an die Beklagte und teilte Umstände mit, die ihrer Auffassung nach zu einer drohenden Berufskrankheit (BK) geführt hätten; seit Beginn des Jahres 2009 habe sie immense gesundheitliche Probleme, sie sei arbeitsunfähig erkrankt und der Arbeitgeber wolle ihr zum 31.10.2009 kündigen. Das Ausbildungsverhältnis endete zum 31.10.2009.
4In dem von der Beklagten daraufhin eröffneten Verwaltungsverfahren bezüglich der BKen Nr. 4301 bzw. 4302 nach Anlage 1 der BKV gab die Klägerin im November 2009 in einem Fragebogen an, unter Kopfschmerzen, Gallenblasenbeschwerden, Magen-Darmbluten und einer Atemwegserkrankung zu leiden; die Atemwegsbeschwerden hätten wenige Wochen nach dem Beginn ihrer Beschäftigung begonnen.
5Die Beklagte holte Befundberichte bei den behandelnden Ärzten sowie arbeitstechnische Stellungnahmen ihres Präventionsdienstes ein und veranlasste sodann ein pneumologisches Gutachten von C. (vom 27.03.2011), der einen Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und einer bestehenden bronchialen Hyperreagibilität für möglich, aber nicht hinreichend wahrscheinlich hielt; es bestehe die Gefahr der Entstehung einer BK. Entsprechend § 3 BKV solle die gefährdende Tätigkeit unterlassen werden, einen Arbeitsplatz- oder Berufswechsel mit entsprechenden Übergangsleistungen halte er für sinnvoll. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme von N. vom 28.04.2011, in der dieser auch das Vorliegen einer BK 1315 für möglich hielt, erstattete J. am 11.01.2012 ein weiteres Gutachten, in dem dieser ausführte, die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen einer BK lägen nicht vor, es bestünden aber dauernde gesundheitliche Bedenken hinsichtlich einer Exposition gegenüber chemisch-irritativ oder toxisch bzw. allergisierend wirkenden Stoffen.
6Mit Bescheid vom 02.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 lehnte die Beklagte die Feststellung der BKen 1315, 4301 und 4302 sowie die Erbringung von Leistungen, die dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenwirken, ab. Die Erkrankung der Klägerin sei unabhängig von beruflichen Einwirkungen entstanden. Ein Anspruch auf Maßnahmen und Leistungen nach § 3 BKV bestehe nicht, da die Feststellung der Nichteignung aus gesundheitlichen Gründen im Rahmen des Einstiegsqualifikationsjahres keine Leistungspflicht insoweit auslöse.
7Das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz sowie auch das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz - nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von J. vom 05.08.2016 - blieben für die Klägerin erfolglos (Urteil vom 08.05.2014 - S 7 U 347/12 -; Urteil vom 27.09.2016 - L 3 U 191/14 -); die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (B 2 U 239/16 B) nahm die Klägerin zurück.
8Am 31.12.2016 beantragte die Klägerin gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) die Rücknahme des Bescheids vom 02.02.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012, die Feststellung der BKen 1315, 4301 und 4302 sowie die Gewährung von Entschädigungs- und Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2017 ab. Die Überprüfung habe ergeben, dass weiterhin keine BK vorliege. Es lägen keine neuen Tatsachen vor. Eine obstruktive Atemwegserkrankung habe durch die bisherigen gutachtlichen Untersuchungen von C. und J. nicht nachgewiesen werden können; eine berufliche Ursache der festgestellten unspezifischen bronchialen Hyperreagibilität sei allenfalls möglich, nicht aber wahrscheinlich. Der Umstand, dass die Gutachter einen Berufswechsel empfohlen hätten, begründe keinen Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Gefahr nicht durch Arbeitsschutzmaßnahmen hätte entgegengewirkt werden können. Die dagegen erhobene Klage wies das SG Koblenz mit Gerichtsbescheid vom 22.08.2019 ab (S 2 U 162/17=S 4 U 162/17). Im Berufungsverfahren vor dem LSG Rheinland-Pfalz (L 3 U 151/19) erklärte sich die Beklagte bereit, noch einmal in die Prüfung eines Anspruchs auf Übergangsleistungen einzutreten (Protokoll des Erörterungstermins vom 26.07.2022). Das Berufungsverfahren ruhte hierauf (Beschluss vom 26.07.2022).
9Mit Bescheid vom 30.03.2023 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Übergangsleistungen in Form eines Minderverdienstausgleichs nach § 3 Abs. 2 BKV habe. Die lungenfachärztlichen Gutachten hätten ergeben, dass keine BK 4302 oder 1315 vorliege. Auch wenn J. wegen der mutmaßlichen berufsunabhängigen unspezifischen bronchialen Hyperreagibilität Arbeiten mit besonderer Einwirkung von chemischen oder physikalischen Reizen nicht für geeignet gehalten habe, ergebe sich daraus nicht direkt ein rechtlicher Anspruch auf Leistungen nach § 3 BKV; die Gefahr zur Entstehung einer BK müsse vielmehr so erheblich gewesen sein, dass nur die Tätigkeitsaufgabe in Frage gekommen sei. Dies habe nicht mehr aufgeklärt werden können, weil sie, die Beklagte, erst kurz vor Beschäftigungsende über die Atemwegsbeschwerden der Klägerin informiert worden sei. Auch die bekannten Umstände der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, insbesondere das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers und ein später abgeschlossener arbeitsgerichtlicher Vergleich, enthielten keine Hinweise auf die Atemwegsbeschwerden als Grund der Beendigung der Tätigkeit. Den dagegen - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung - am 02.05.2023 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte - nach Durchführung eines Untätigkeitsklageverfahrens vor dem SG Dortmund (S 79 U 444/23) - mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2023 als unbegründet zurück.
10Dagegen hat die im Juli 2023 nach R./A. verzogene Klägerin am 18.09.2023 Klage vor dem SG Dortmund erhoben.
11Die Klägerin hat schriftlich sinngemäß beantragt,
12den Bescheid der Beklagten vom 30.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2023 aufzuheben und ihr Übergangsleistungen nach der BKV zu gewähren.
13Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Nach Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens vor dem LSG Rheinland-Pfalz hat auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Prof. Dr. Nowak am 10.06.2024 ein Gutachten nach Aktenlage nebst ergänzender Stellungnahme vom 06.04.2025 erstattet. Darin hat er ausgeführt, die BKen 1315, 4301 oder 4302 lägen nicht vor. Ein Unterlassungszwang sei nicht zu belegen; es sei nicht zu begründen, dass zum Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit am 31.10.2009 die Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer BK bestanden habe.
16Der 3. Senat des LSG Rheinland-Pfalz hat mit Schreiben vom 02.09.2024 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach übereinstimmender Ansicht der Berufsrichter der Bescheid vom 30.03.2023 nach § 96 SGG zum Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden sei. Mit diesem Bescheid habe es die Beklagte aufgrund einer erneuten Sachprüfung erneut abgelehnt, ihre bestandskräftige Ablehnungsentscheidung vom 02.02.2012 zu Leistungen nach § 3 Abs. 2 BKV zurückzunehmen und die begehrten Leistungen zu gewähren. Es handele sich um einen die Ablehnung der Rücknahme ersetzenden Bescheid im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R -, juris Rn. 13, vom 13.07.2017 - B 4 AS 12/16 R, - juris, Rn. 13 und vom 20.10.2010 - B 13 R 82/09 R -, juris, Rn. 20 f.; Beschluss vom 21.10.2020 - B 13 R 59/19 B -, juris, Rn. 11).
17Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.01.2025 als unzulässig abgewiesen. Bei Klageerhebung habe bereits eine anderweitige Rechtshängigkeit vorgelegen, die die anhängig gemachte Klage unzulässig mache; die Klage sei bereits in dem Verfahren L 3 U 151/19 vor dem LSG Rheinland-Pfalz anhängig. Durch die nach außen gebrachte Rechtsauffassung, dass der angefochtene Bescheid Gegenstand des dortigen Berufungsverfahrens nach § 96 SGG geworden sei, bestehe dort Rechtshängigkeit dieses Streitgegenstandes; diese sei bereits mit dem Wirksamwerden des angefochtenen Bescheides eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
18Gegen den am 22.01.2025 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21.02.2025 Berufung eingelegt. Die Klage sei nicht unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung des Bescheides vom 30.03.2023 nach § 96 SGG in das Verfahren vor dem LSG Rheinland-Pfalz seien nicht erfüllt. Es sei durch Sachurteil über den Anspruch zu entscheiden. Gegenstand des beim LSG Rheinland-Pfalz geführten Verfahrens sei zur Zeit der Bekanntgabe des Bescheides vom 30.03.2023 eine Klage gegen einen ihren Antrag auf Rücknahme gemäß § 44 SGB X des Bescheides vom 02.02.2012 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2012) ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 08.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2017. Mit dem Bescheid vom 30.03.2023 habe die Beklagte hingegen entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistungen habe; dieser Bescheid habe somit denjenigen vom 02.02.2012 weder abgeändert noch ersetzt. Der Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 07.01.2026 über die Berichtigung des Urteils im Tenor sei unwirksam, da die Voraussetzungen gemäß § 138 SGG für eine Berichtigung des Urteilstenors nicht erfüllt seien. Bei verkündeten Urteilen sei eine Berichtigung des Urteilstenors generell unzulässig mangels „Offenbarkeit“ einer Unrichtigkeit, wenn sich die etwaige oder vermeintliche Unrichtigkeit des Tenors ausschließlich aus den erst später niedergelegten schriftlichen Entscheidungsgründen ergebe (Bezugnahme auf Bundesarbeitsgericht , Urteil vom 29.08.2001 - 5 AZB 32/00 - juris, Rn 16f.). Eine Unrichtigkeit der am 07.10.2025 tatsächlich verkündeten Urteilsformel sei aber nicht offenbar gewesen.
19Die Klägerin beantragt,
201. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 14.01.2025 - Az. S 1 U 559/23 - wird abgeändert.
212. Der Bescheid der Beklagten vom 30.03.2023 - Az. N01 - in der Gestalt, die der Bescheid durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.08.2023 - Gz. N01/102 - gefunden hat, wird aufgehoben.
223. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 der BKV zu gewähren für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.10.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
234. Hilfsweise jeweils Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsachen, dass
24bei der Klägerin bei Exposition zu dem Konservierungsmittel „Euxyl K400“ eine obstruktive Atemwegserkrankung und Rhinopathie auftreten sowie bronchiale Hyperreagibilität besteht,
sich in Auswertung der bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung geführten Aufzeichnungen über die Vorerkrankungen der Klägerin keine Anhaltspunkte finden für die Annahme, die Klägerin könne bereits in der Zeit vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei Fa. B. und X. wegen gesundheitlicher Beschwerden behandelt worden oder erkrankt gewesen sein an Erkrankungen, die auf eine Exposition zu „Euxyl K400“ rückführbar sein könnten, sowie Beiziehung aller die Klägerin betreffenden Vorerkrankungsdaten der gesetzlichen Krankenkassen,
bei der Klägerin eine Allergie gegen das Konservierungsmittel „Euxyl K400“ besteht,
das Konservierungsmittel „Euxyl K400“ aus Methyl-Dibromoglutaronitrile (MDGN; Synonym: Dibromdicyanobutan) und Phenoxyethanol im Verhältnis 1:4 besteht,
das Konservierungsmittel „Euxyl K400“ und sein Inhaltsstoff MDGN - außer in eine Allergisierung sicher ausschließenden Spurenkonzentrationen von weniger als 0,1 % MDGN in sog. „Rinse-off“ Pflegeprodukten wie Seifen, Duschgels oder Shampoos - nicht in Produkten des täglichen Lebens (z.B. Körperpflegemitteln zum Verbleib auf der Haut, „Leave On“, namentlich Kosmetikprodukten wie Hautpflegemilchen, Gesichts- und Handcremes, Kinderpflegecremes, Massageöle und -emulsionen) Verwendung finden, sondern schon seit spätestens 23.03.2008 in der EU vollständig verboten und nicht mehr erhältlich sind, nachdem mit Wirkung zum 24.03. 2008 das Inverkehrbringen von MDGN untersagt worden und die Übergangsfrist mit dem 22.03.2008 abgelaufen war,
„Euxyl K400“ (mit 25 % MDGN) enthalten war und ist in im Mitgliedsunternehmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Fa. B. und X., auch in der Zeit der Beschäftigung der Klägerin - u.a. in zu schleifenden bzw. nachzuschleifenden Altlacken so wie in Stäuben von Lacken und Farben - vorhandenen
• technischen Emulsionen
37• Schmiermitteln, insbesondere technischen Ölen,
38• Farben, insbesondere wasserbasierten Kunststoffdispersionsfarben und Latexfarben,
39• wasserbasierten Lacken,
40• Klebstoffen,
41• Polituren,
42Erscheinungsform der Allergie gegen „Euxyl K400“ Hautausschlag, die UBH sowie eine bei Exposition zu „Euxyl K400“ auftretende obstruktive Atemwegserkrankung und Rhinopathie sind,
bei nachgewiesener Allergie gegen „Euxyl K400“ mit Inhaltsstoff MDGN (20%) wegen dessen Vorkommens in
• technischen Emulsionen,
47• Schmiermitteln, insbesondere technischen Ölen,
48• Farben, insbesondere wasserbasierten Kunststoffdispersionsfarben und Latexfarben,
49• wasserbasierten Lacken,
50• Klebstoffen,
51• Polituren
52eine Fortsetzung der Tätigkeit der Klägerin in der Berufsausbildung zur Fahrzeuglackiererin individuell gefährdend war und ist,
53zur Zeit der Berufsaufgabe der Klägerin als Auszubildende im Ausbildungsberuf zur Fahrzeuglackiererin zum Ablauf des 31.10.2009 - keine geeigneten Schutz- oder sonstigen Maßnahmen (Präventionsmöglichkeiten) wie z.B. in Gestalt von Schutzausrüstungen zur Verfügung standen, durch die die konkret-individuelle Gefahr der Entstehung, des Wiederauflebens bzw. der Verschlimmerung einer BK nach Nrn. 1315, 4301 und/oder 4302 der Anlage 1 zur BKV hätte wirksam beseitigt oder auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, und dass die Tätigkeitsaufgabe das einzig geeignete Mittel zur Abwendung dieser Gesundheitsgefahr darstellte,
auch für die Beurteilung des Vorliegens einer BK Nr. 1315, 4301 bzw. 4302 infolge Einwirkung anderer allergisierender Stoffe als „Euxyl K400“ bzw. infolge Einwirkung chemisch-irritativ oder toxisch wirkender Stoffe nach der Reichenhaller Empfehlung, nachdem alle Testungen mit Metacholin bei der Klägerin jeweils positiv ausgefallen sind und den Nachweis einer UBH erbracht haben, die Untersuchungen fortzusetzen sind, auch soweit Provokationstestungen bei bisherigen Begutachtungen negativ bzw. nicht hinlänglich positiv ausgefallen sind, durch Fortsetzung der Untersuchung durch Lungenfunktions-Monitoring mit Arbeitsplatztests mittels kleiner Lungenfunktionsanalyse und Peak-Flow-Messungen über mindestens drei Wochen, insbesondere für die Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die BK Nr. 4301 (durch allergisierende Stoffe), und zwar durch Exposition in einem Kfz-Werkstattbetrieb bzw. in einer Lackiererei,
das Ergebnis einer Fortsetzung der Untersuchung durch Lungenfunktions-Monitoring mit Arbeitsplatztests mittels kleiner Lungenfunktionsanalyse und Peak-Flow-Messungen über drei Wochen den Nachweis erbringt, dass bei der Klägerin die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für die BK Nr. 4301 (durch allergisierende Stoffe) erfüllt sind,
die im ergänzenden Gutachten von J. vom 05.08.2016 geäußerte Vermutung, bei der UBH handele es sich um eine „Sekundärkomplikation“ zu einem sinubronchialen Syndrom, nicht gesichert, sondern widerlegt ist dadurch, dass die Klägerin vor Aufnahme der Ausbildung im Betrieb B. und X. nicht an einer UBH litt und sich die Mandeln entfernen ließ und dass seitdem nur noch wenige und jeweils leicht und ohne Arbeitsunfähigkeit verlaufende grippalen Infekte aufgetreten sind,
die auf Seite 4 des Gutachtens J. vom 05.08.2016 erwähnte Verdacht auf Colitis ulcerosa, welche die Klägerin dato nicht therapiere, Anfang 2015 bestanden hatte, sich aber weder bestätigen ließ noch bestätigen lässt sowie, dass keine Beschwerden dieser Art mehr aufgetreten sind und eine Indikation zu einer Therapie weder bestanden hat noch besteht,
Verlauf und Ergebnis der für das Gutachten J. durchgeführten arbeitsplatzbezogenen Inhalationstests (AIT), wie auf Seite 5 ff des Gutachtens beschrieben (die Klägerin konnte schon nach ca. 30 Sekunden nicht mehr durch den Mund atmen, sondern nur noch abwechselnd durch Mund oder Nase, es traten bereits nach zwei Minuten Hustenreiz und nach zehn Minuten Husten auf), und mit Anstieg des Atemwegswiderstandes gemäß den Feststellungen des Sachverständigen nach dem nur zehnminütigen kurzen Test von 0,23 kPa/l/sec auf 0,3 kPa/l/sec (Beginn des pathologischen Bereichs bei 0,35 kPa/l/sec) das von C. erwähnte Erfordernis des elektronischen Lungenfunktions-Monitoring (z.B. Lungenfunktionsuntersuchung mithilfe eines elektronischen Kleinspirometers, Peak Flow-Messung) vorliegend als zwingend für die Aufklärung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheit unterstreicht.
Die Beklagte beantragt,
66die Berufung zurückzuweisen.
67Sie hat auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 07.10.2025 - L 3 U 151/19 - Bezug genommen, in dem ausgeführt sei, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 30.03.2023 gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens vor dem LSG Rheinland-Pfalz geworden sei. Damit sei auch über die in diesem Bescheid abgelehnten Übergangsleistungen entschieden und festgestellt worden, dass die Ablehnung rechtmäßig sei.
68Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Klägerin - L 3 U 151/19 - mit Urteil vom 07.10.2025 zurückgewiesen. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 22.08.2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2017 in der Fassung des Bescheids vom 30.03.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 02.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2012 zurückzunehmen und festzustellen, dass bei ihr BKen gemäß den Nrn. 1315, 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKV vorliegen sowie hilfsweise, ihr Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 der BKV zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat das LSG Rheinland-Pfalz ausgeführt, der Bescheid vom 30.03.2023 sei gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Mit diesem Bescheid habe es die Beklagte aufgrund einer erneuten Prüfung des ihrer Entscheidung vom 02.02.2012 zugrunde liegenden Sachverhalts erneut abgelehnt, ihre bestandskräftige Ablehnungsentscheidung vom 02.02.2012 zu Leistungen nach § 3 Abs. 2 BKV zurückzunehmen und die begehrten Leistungen zu gewähren. Es handele sich um einen die Ablehnung der Rücknahme insoweit ersetzenden Bescheid im Sinne der Rechtsprechung des BSG. In der Sache seien die Voraussetzungen für den Anspruch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV nicht erfüllt. Zwar habe J. in seinem Gutachten vom 11.01.2012 ausgeführt, es bestünden dauernde gesundheitliche Bedenken gegen eine Exposition gegenüber chemisch-irritativ oder toxisch bzw. allergisierend wirkenden Stoffen. Damit sei indes kein Zwang zur Berufsaufgabe i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 BKV bezeichnet; denn es sei nicht festgestellt, dass die Gefahr nicht durch Schutzmaßnahmen zu beseitigen gewesen sei. Diese seien vorrangig anzuwenden gewesen, wozu die Beklagte jedoch nicht in der Lage gewesen sei, da die möglicherweise gefährdende Tätigkeit bereits beendet gewesen sei, als sie von dem Verdacht der Klägerin, sie könne sich eine BK zugezogen haben, erfahren habe.
69Mit Beschluss vom 30.01.2026 hat das LSG Rheinland-Pfalz - auf den ausdrücklichen Antrag der Klägerin auf Urteilsergänzung - an den Entscheidungssatz zu 1 des Urteils vom 07.10.2025 folgenden Satz angefügt: „Die Klage gegen den Bescheid vom 30.03.2023 wird abgewiesen.“ Da es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit handele und nicht um das versehentliche Übergehen eines Anspruchs, komme eine Urteilsergänzung nicht in Betracht. Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz ist rechtskräftig geworden.
70Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akte SG Dortmund - S 79 U 444/23 - sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
71Entscheidungsgründe:
72A. Die fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
73I. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, auf den für die Zulässigkeit der Klage entscheidend abzustellen ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, vor § 51 Rn. 20), war die Klage gegen den Bescheid vom 30.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2023 unzulässig.
741. Der Zulässigkeit der Klage steht die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom 07.10.2025 - L 3 U 151/19 - in der Fassung des Beschlusses vom 30.01.2026 entgegen, in dem über den Bescheid vom 30.03.2023 rechtskräftig entschieden worden ist.
75Gemäß § 141 Abs. 1 SGG bindet ein rechtskräftiges Urteil, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten. In dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 07.10.2025 in der Fassung des Beschlusses vom 30.01.2026 hat das LSG Rheinland-Pfalz über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 30.03.2023 - einschließlich des gemäß § 95 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Widerspruchsbescheides vom 17.08.2023 (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2021 - B 14 AS 19/20 R -, juris, Rn. 32; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.02.2022 - L 5 R 127/17 -, juris, Rn. 39) -, und somit über den hiesigen Streitgegenstand, entschieden. Eine neue Verhandlung und Entscheidung über diesen Streitgegenstand ist damit ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 20.06.2023 - B 12 BA 1/22 R -, juris, Rn. 42; LSG Hamburg, Urteil vom 16.02.2026 - L 4 SO 18/23 D -, juris, Rn. 29).
762. Der Tenorberichtigungsbeschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.01.2026, der den streitigen Bescheid vom 30.03.2023 in den Urteilstenor einbezieht, ist dabei nicht unwirksam. Der Einwand der Klägerin, eine Einbeziehung des streitigen Bescheides sei wegen der Unwirksamkeit dieses Beschlusses nicht erfolgt, ist daher unzutreffend.
77Nach § 138 Satz 1 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluss (Satz 2). Damit kann nach der höchstrichterlichen sozialgerichtlichen Rechtsprechung auch eine versehentliche Unvollständigkeit der Urteilsformel gemäß § 138 SGG berichtigt werden, wenn die Entscheidungsgründe klar ergeben, dass eine Entscheidung insoweit getroffen werden sollte (BSG, Beschluss vom 13.04.2000 - B 7 AL 222/99 B -, Rn. 10, juris; vgl. auch Keller, a.a.O., § 138 Rn. 3c). Aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 07.10.2023 ergibt sich ausdrücklich, dass auch über den Bescheid vom 30.03.2023 entschieden worden ist.
78Soweit das BAG - auf das die Klägerin sich beruft - zu der Vorschrift des § 319 Zivilprozessordnung entschieden hat, das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem müsse für die Parteien erkennbar sein und sie müssten mit einer Berichtigung rechnen können; Irrtümer und Versehen, die nur die beteiligten Richter kennen, könnten nicht nachträglich berichtigt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 29.08.2001 - 5 AZB 32/00 -, Rn. 15, juris; vgl. auch Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage Stand 15.06.2022, § 138 Rn. 18), ist diese Entscheidung nicht zu der hier angewandten Regelung des § 138 SGG ergangen. Im Übrigen zeigen jedoch der ausdrückliche schriftliche Hinweis des LSG Rheinland-Pfalz vom 02.09.2024, in dem auf die Einbeziehung des Bescheids vom 30.03.2023 in das dortige Berufungsverfahren hingewiesen worden ist, sowie der vom Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG Rheinland-Pfalz vom 07.10.2025 ausdrücklich gestellte Antrag, der auch den Bescheid vom 30.03.2023 umfasste, dass die Beteiligten übereinstimmend von einer Einbeziehung dieses Bescheides in das dortige Berufungsverfahren ausgingen. Die diesbezügliche Tenorberichtigung bezog sich demnach nicht auf einen Irrtum oder ein Versehen, welches nur die beteiligten Richter kannten. Der anwaltlich vertretenen Klägerin ist es unbenommen gewesen, den Rechtsweg gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 07.10.2025 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.01.2026) auch insoweit zu beschreiten.
79II. Ist damit die Klage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits unzulässig, kommt es auf die hilfsweise gestellten (Beweis-)Anträge nicht an.
80B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
81C. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).