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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.10.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten, § 136 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz.
2Die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung ist aufgrund des Rechtsmittelverzichts
3durch die Beteiligten entbehrlich.