Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 04.11.2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Anerkennung eines nach seinem Vortrag am 28.02.2002 stattgehabten Unfalls als Arbeitsunfall.
3Der 0000 geborene Kläger wandte sich am 10.11.2022 telefonisch an die Beklagte und teilte mit, dass er aufgrund eines im Jahr 2002 erlittenen Arbeitsunfalls mit Verletzung des rechten Kniegelenkes erneut am 15.11.2022 operiert und mittels Knie-Endoprothese versorgt werden solle. Er bitte um Klärung, ob es sich um Unfallfolgen handele. Auf Nachfrage der Beklagten, die über keine Unterlagen zu einem Unfall des Klägers im Jahr 2002 verfügte, teilte der Kläger mit, seine Nachfrage beim damaligen Arbeitgeber (F. GmbH), der zwischenzeitlich mit D. fusioniert habe, und beim W. Hospital, in dem er damals operiert worden sei, seien erfolglos verlaufen. Er legte eine on ihm am 04.04.2002 erstellte Unfallanzeige an den privaten Versicherungsträger S. Versicherung vor, der zufolge er am 28.02.2002 zwischen 14:30 Uhr und 15:00 Uhr in Ahlen während seiner normalen Arbeitszeit beim Einstieg in den LKW ausgerutscht sei. Schmerzen habe er erst zwei Wochen später verspürt. Weiter legte er einen Bericht des Orthopäden N. vom 28.03.2002 (femoropatellare und mediale mäßige Gonarthrose; Kreuzbandfunktion nicht mehr komplett erhalten), ein vertragsärztliches Rezept über eine Schuhzurichtung vom 10.04.2002 vom Orthopäden B., den Entlassungsbrief des Klinikums V. vom 22.11.2022 über die stationäre Behandlung vom 14.11.2022 bis 23.11.2022 und Unterlagen über anschließende stationäre Heilbehandlungen sowie schließlich einen Operations-Bericht vom 28.03.2002 (Operateur N.) vor. 1984 sei er bei einem Sportunfall in der Freizeit umgeknickt, woraufhin sodann das rechte Kniegelenk in A. durch Herrn R. operiert worden sei.
4Auf Nachfrage der Beklagten bei B. übersandte dieser einen Karteikartenauszug über den Zeitraum 11.03.2002 bis 01.07.2002. Demnach stellte sich der Kläger dort am 11.03.2002 bei Zustand nach (Z.n.) „VKB Plastik re. aus 1984“ wegen anhaltender Beschwerden im rechten Knie vor. Außerdem zog die Beklagte eine Bescheinigung über die Meldezeiten und ein Vorerkrankungsverzeichnis der U. O. bei. Anfragen der Beklagten bei weiteren Ärzten und dem Versorgungsamt (Erstantrag 08.11.2016) brachten keine weiteren Unterlagen über das Jahr 2002 hervor. Auf Rückfrage der Beklagten teilte die S. Versicherung AG mit, dass außer der eingereichten Unfallanzeige zu dem Ereignis vom 28.02.2002 keine medizinischen Unterlagen vorlägen.
5Mit Bescheid vom 16.10.2024 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 28.02.2002 als Arbeitsunfall ab. Aus den vorliegenden Berichten ließen sich keinerlei Hinweise auf ein Unfallereignis im Rahmen der beruflichen Tätigkeit entnehmen. Die Behandlung des Klägers sei offensichtlich komplett zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Deutschen Rentenversicherung Bund gelaufen. Den Unterlagen lasse sich entnehmen, dass es 1984 zu einer Operation mit Ersatz des vorderen Kreuzbandes rechts gekommen sei. Laut den Angaben des Vorerkrankungsverzeichnisses der Krankenkasse sei es in den Jahren vor dem Ereignis immer wieder zu Kniebeschwerden gekommen. Im Rahmen der Behandlungen im Jahr 2002 würden ebenfalls wiederholt verschleißbedingte Veränderungen des rechten Kniegelenkes im Sinne einer Gonarthrose (Kniegelenksverschleiß) mit Knorpelaufweichungen beschrieben. Anzeichen für traumatische Verletzungen hätten sich hingegen in den Unterlagen nicht gefunden. Die versicherte Tätigkeit als auch ein mit dieser im Zusammenhang stehender Gesundheitserstschaden ließe sich nicht nachweisen.
6Der Kläger legte Widerspruch ein und wiederholte seine Unfallschilderung. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2024 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die bloße Aussage des Klägers sowie die extrem verspätete Meldung des Ereignisses und ärztliche Vorstellung ließen starke Zweifel am Vorliegen eines Arbeitsunfalls aufleben. Das schadensbringende Ereignis sowie die daraus resultierende Verletzung müssten beide im Vollbeweis gesichert werden. Daran fehle es.
7Dagegen hat der Kläger am 20.01.2025 Klage erhoben und vorgetragen, er sei am 28.02.2002 während seiner normalen Arbeitszeit beim Einstieg in einen LKW mit dem rechten Bein ausgerutscht. Am 11.03.2002 habe er erstmals ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Aus dem Bericht vom 28.03.2002 ergebe sich die operative Versorgung im W. Hospital. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) seien somit erfüllt.
8Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 28.02.2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
10Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung hat sie Bezug auf die angefochtene Entscheidung genommen.
13Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 04.11.2025 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 28.02.2002 als Arbeitsunfall. Die für einen Arbeitsunfall erforderlichen Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls" und "Unfallereignis" ließen sich vorliegend nicht aufklären. Unterlagen, die einen Unfall vom 28.02.2002 belegten, seien nicht vorhanden. Der Kläger habe das Unfallereignis erst nach Ablauf von mehr als 20 Jahren bei der Beklagten angezeigt. Eine Meldung an den Arbeitgeber existiere nach den eigenen Angaben des Klägers ebenfalls nicht (mehr). Unfallzeugen habe der Kläger nicht benannt. In den Arztberichten ab 28.02.2002 und später werde das vom Kläger geschilderte Unfallereignis nicht beschrieben. Die vom Kläger eingereichte, selbst verfasste Unfallanzeige an die S. Versicherung AG vom 04.04.2002 sei nicht geeignet, ein Unfallereignis, welches sich anlässlich einer versicherten Tätigkeit ereignet habe, nachzuweisen. Nach den Angaben der Krankenkasse vom 15.08.2023 sei der Kläger im Februar 2002 nicht als Arbeitnehmer, sondern im Rahmen der „Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung“ gemeldet gewesen. Ein Sachverständigengutachten sei nicht dazu geeignet, die Frage aufzuklären, ob der Kläger am 28.02.2002 einen Unfall in Ausübung einer versicherten Tätigkeit erlitten habe. Die mehr als 20 Jahre nach dem behaupteten Unfall erstattete Anzeige und die Nichterwähnung im Rahmen der zeitnah erstellten Arztberichte rechtfertige erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Diese Zweifel gingen zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
14Gegen den am 10.11.2025 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.12.2025 Berufung eingelegt. Er habe einen Arbeitsunfall am 28.02.2002 erlitten, als er während seiner normalen Arbeitszeit beim Einstieg in einen Lkw mit dem rechten Bein ausgerutscht sei. Akute Schmerzen habe er erst zwei Wochen später verspürt, so dass er erstmalig ärztliche Hilfe am 11.03.2002 in Anspruch genommen habe. Schließlich sei er Ende März 2002 im Krankenhaus W. Hospital in A. operiert worden, wie sich aus dem Bericht vom 28.03.2002 ergebe.
15Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
16den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 04.11.2025 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2024 zu verpflichten, den Unfall vom 28.02.2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
17Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
20Der Senat hat mit Beschluss vom 14.08.2026 die Berufung der Berichterstatterin zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Mit Schriftsätzen vom 22.04.2026 und 23.04.2026 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
22Entscheidungsgründe:
23Der Senat entscheidet aufgrund des Beschlusses vom 03.02.2026 gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden. Der Senat entscheidet zudem im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG.
24Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2024 nicht im Sinn von § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da diese Entscheidung rechtmäßig ist.
25Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Ereignisses vom 28.02.2002 als Arbeitsunfall, weil dieses Ereignis nicht nachgewiesen ist. Weder hat der Kläger sich im Jahr 2002 in durchgangsärztliche Behandlung begeben, noch haben der Kläger selbst oder sein Arbeitgeber zeitnah einen Arbeitsunfall bei der Beklagten gemeldet noch ist ein solcher in den ärztlichen Behandlungsunterlagen erwähnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im weiteren Bezug auf die Ausführungen im Urteil des SG, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
26Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Operationsbericht vom 28.03.2002 und der Bericht des Orthopäden N. vom 28.03.2002 lediglich Diagnosen degenerativen Ursprungs ausweisen und keine akut traumatische Verletzung erkennen lassen, so dass es auch an einem unfallbedingten Gesundheitserstschaden fehlt.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).