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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.08.2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 09.02.2024 als Arbeitsunfall.
3Der am 00.00.0000 geborene Kläger stellte sich am 05.03.2024 beim Durchgangsarzt (D-Arzt) L. (MVZ F.-V.) vor und gab an, sich am 09.02.2024 beim Tragen eines Bettteils auf einer Treppe verletzt zu haben. Danach habe er weitergearbeitet und sich später beim Hausarzt vorgestellt. Die Röntgendiagnostik des linken Knies ergab eine beginnende Arthrose mit Gelenkspaltverschmälerung, jedoch keinen Hinweis auf eine frische knöcherne Verletzung. Der D-Arzt, der von einem Ausrutschen und Verdrehen des linken Knies ausging, diagnostizierte eine Kniedistorsion links und äußerte den Verdacht auf eine Meniskusruptur links. Eine Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Knies am 18.03.2024 zeigte eine fokale osteochondrale Läsion an der medialen Femurkondyle mit einer Chondropathie Grad III über eine Strecke von 9 mm mit begleitendem deutlichen Knochenmarksödem, einen nicht dislozierten horizontalen Riss des Innenmeniskushinterhorns und einen Kniegelenkserguss (Bericht des Facharztes für Radiologie U. vom 18.03.2024, der Beklagten mit Schreiben des C. vom MVZ F.-V. vom 09.04.2024 übermittelt).
4Der Kläger gab im Unfallfragebogen am 18.04.2024 an, als er am 09.02.2024 das dritte Mal einen Teil des - vor der Haustür auseinandergebauten - Pflegebettes zum Kunden die Treppe in die zweite Etage während seiner Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter der A. Reha Service Center GmbH, F., hinaufgetragen habe, habe er einen heftigen Stich im Bein verspürt, so dass er sich erst einmal hingesetzt habe und eine Pause machen musste. Er sei mit dem Kniegelenk nicht seitlich eingeknickt. Er habe im Bereich des linken Knies einen Schmerz verspürt. Eine Verdrehung des Beins habe nicht stattgefunden. Er sei mit dem Fuß auch nicht an irgendetwas hängen geblieben, hingefallen oder mit dem Knie aufgeschlagen. Unter Schmerzen habe er schließlich weitergearbeitet. Abends sei das Knie geschwollen gewesen. Übers Wochenende habe er das Knie gekühlt und aus Angst, seinen Job zu verlieren, montags wieder gearbeitet. Er habe erstmals am 29.02.2024 deswegen einen Arzt aufgesucht.
5In der ärztlichen Unfallmeldung vom 29.02.2024 gab der Facharzt für Allgemeinmedizin, Hausarzt J. an, der Kläger habe Schmerzen im linken Kniegelenk beim Treppensteigen / Hochtragen eines Pflegebettes zum Kunden verspürt. Unfalltag sei der 09.02.2024. Die Erstvorstellung bei ihm sei am 29.02.2024 erfolgt. Als Diagnosen gab er Distorsion linkes Kniegelenk, Meniskusriss, Bänderriss an. Bei einer Arthroskopie am 06.05.2024 stellte der (D-Arzt und) Chirurg C. die Diagnose komplexe Innenmeniskushinterhornruptur linkes Kniegelenk und Chondropathie 3. - 4. Grades der medialen Femur. Er führte eine Innenmeniskushinterhornteilresektion und eine Knorpelglättung an der medialen Femurrolle durch (Bericht vom 07.05.2024).
6Die Beklagte holte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen Y. vom 16.05.2024 ein, der ausführte, bei dem geschilderten Hergang sei keine Distorsion des Kniegelenkes erkennbar und keine über das alltagsübliche Ausmaß hinausgehende Krafteinwirkung. Bei fehlender Mitbeteiligung der schützenden Strukturen von Knochen, Seitenbändern und Kreuzbändern könne der Innenmeniskusschaden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 09.02.2024 zurückgeführt werden. Dem Ereignis komme die Bedeutung einer Gelegenheitsursache zu.
7Mit Bescheid vom 21.05.2024 lehnte die Beklagte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, der Schaden in dem Knie sei nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 09.02.2024 zurückzuführen. Es sei keine Krafteinwirkung ersichtlich, die über das alltagsübliche Maß hinausgegangen sei.
8Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er sei fit und belastbar gewesen, bevor er den Stich bekommen habe. In seiner Berufstätigkeit sei er immer wieder enormen körperlichen Belastungen ausgesetzt.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2024 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein normales Treppensteigen sei nicht geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen.
10Dagegen hat der Kläger am 03.07.2024 Klage erhoben. Er sei weder ausgerutscht noch habe er dies jemals behauptet. Er habe zum Zeitpunkt des Unfalls ein ca. 25 kg schweres Bettteil in den zweiten Stock verbringen müssen und einen heftigen Schmerz im linken Bein verspürt. Er habe zunächst nicht mehr stehen können und sich auf eine Treppe setzen müssen. Es habe sich mithin nicht um ein „normales Treppensteigen“ gehandelt, da er einen Gegenstand von erheblichem Gewicht gehoben habe. Ein Vorschaden am betroffenen Kniegelenk habe nicht bestanden. Die MRT-Untersuchung des Kniegelenks habe nach Beurteilung durch C. vom MVZ F.-V. vom 09.04.2024 keine nennenswerten degenerativen Veränderungen ergeben. Auch dem Operationsbericht vom 07.05.2024 seien keine konkreten Vorschäden zu entnehmen.
11Der Kläger hat beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2024 zu verurteilen, das Ereignis vom 09.02.2024 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat darauf hingewiesen, dass der Kläger selber angebe, die (angeschuldigte) Tätigkeit sei wesentlicher Bestandteil seiner alltäglichen Arbeit. Insofern habe diese - wenn auch allgemein sicher belastend - eben keine besondere Belastung des Kniegelenkes dargestellt. Diese Angabe stütze die Beurteilung von Y., dass das Ereignis eine Gelegenheitsursache gewesen sei. Eine Chondropathie dritten/vierten Grades stelle durchaus einen nennenswerten Vorschaden dar, auch wenn dieser zuvor keiner ärztlichen Behandlung bedurft haben möge.
16Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 08.08.2025 abgewiesen. Unter Zugrundelegung der Hergangsschilderung des Klägers habe sich kein Unfall ereignet. Es gebe erhebliche Hinweise darauf, dass er bei dem streitbefangenen Ereignis keinen durch das Ereignis wesentlich verursachten gesundheitlichen Erstschaden erlitten habe. Es fehle jedenfalls auch an einem von außen auf den Kläger eingewirkt habenden Ereignis. Als von außen einwirkend könnten solche Ereignisse nicht mehr betrachtet werden, die Ergebnis eines bis auf die Verletzung selbst vollständig vom Willen des Verletzten gesteuerten Geschehens seien. Die bloße regelgerechte Verrichtung einer betrieblichen Tätigkeit könne nicht zu einem Unfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) führen. Selbst wenn eine außergewöhnlich hohe Kraft aufzuwenden gewesen sei, stünde einem Anspruch auf Anerkennung der unmissverständliche Wortlaut des Gesetzes entgegen, der schlechterdings eine Einwirkung von außen fordere. Nach der Gesetzeslage entschädige das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung die Folgen von Arbeitsunfällen, nicht die Folgen körperlicher Überforderung bei zudem möglicherweise zugrundeliegender Vorschädigung des betroffenen Organs.
17Gegen das am 11.08.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.08.2025 Berufung eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Jeder Unfall, der zu einem Abknicken des Kniegelenks führe, könne einen Meniskusriss auslösen. Sein Kniegelenk sei bei dem Unfallgeschehen abgeknickt. Der Operationsbericht vom 07.05.2024 sei nicht geeignet, einen Vorschaden zu belegen. Sein Vertrauen in den Operateur sei erschüttert. Dieser habe ihm im unmittelbaren Anschluss an die Operation Rehabilitationsmaßnahmen empfohlen, die seine gesundheitliche Situation verschlechtert hätten. Eine Zweitmeinung habe bereits an der ersten durchgeführten Operation Bedenken geäußert und von dem vom Operateur empfohlenen Ersatz des Kniegelenks abgeraten. Mittlerweile habe er seine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen.
18Der Kläger beantragt,
19das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.08.2025 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2024 zu verurteilen, das Ereignis vom 09.02.2024 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Selbst wenn hier von einer Einwirkung von außen in Form des Treppensteigens auszugehen wäre, so wäre diese nicht geeignet gewesen, den operativ vorgefundenen Schaden zu verursachen, insbesondere weil es zu keiner Distorsion des betroffenen Kniegelenkes gekommen sei.
23Mit Verfügung vom 24.09.2025 hat der Senat darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Frage, ob hier ein „von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis“ i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorgelegen habe, sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand der Riss des Innenmeniskushinterhorns ohne nachweisbare Kapselbandschäden, Frakturen, ausgeprägtes bone bruise oder traumatische Knorpelabsprengungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das angeschuldigte Ereignis zurückführen lasse. Jegliche Bewegung und Belastung des Kniegelenks innerhalb physiologischer Grenzen - so wie vorliegend das Treppensteigen insbesondere ohne Umknicken, ohne Abrutschen und ohne Verdrehen - könne nicht ursächlich für eine nachgewiesene Schädigung des Meniskus sein. Zugleich hat der Senat zu einer Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung des Senates gewesen ist.
25Entscheidungsgründe:
26Der Senat kann die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da die Berufsrichter sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGG).
27Die zulässige, insbesondere statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und fristgerecht erhobene (§ 151 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet.
28Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid vom 21.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
29Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung des Ereignisses vom 09.02.2024 als Arbeitsunfall.
30Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründeten Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist es danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -, juris, Rn. 9; Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2022 - L 10 U 675/19 -, juris, Rn. 29). „Versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkungen“ (i.S.d. Unfallereignisses) und „Krankheit“ (i.S.d. Gesundheitserstschadens) müssen im Vollbeweis - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R -, juris, Rn. 13).
31Der Kläger ist beim Herauftragen des Pflegebettteils zur Wohnung eines Kunden einer Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründenden Tätigkeit nachgegangen. Dabei wirkte das Gewicht des Bettteils auf seinen Körper ein. Durch diese Einwirkung ist es jedoch nicht zu einem Gesundheits(erst)schaden, d.h. einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand, gekommen. Der Kläger hat nach seinen Angaben unmittelbar einen Schmerz verspürt. Ein Schmerz ist ein Symptom, aber kein Gesundheits(erst)schaden im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (Bayerisches LSG, Urteil vom 11.12.2025 - L 17 U 209/21 -, juris, Rn. 32; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2025 - L 3 U 791/24 -, juris, Rn. 75). Ein Gesundheitsschaden am Unfalltag selbst ist nicht gesichert. Bei dem am 18.03.2024 gesicherten Riss am Innenmeniskushinterhorn handelt es sich zwar um einen regelwidrigen körperlichen Zustand, dieser ist jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich durch die Einwirkung verursacht worden. Es fehlt an einem geeigneten Unfallmechanismus, der einen Riss des Innenmeniskushinterhorns verursachen könnte. Jegliche Bewegung und Belastung des Kniegelenks innerhalb physiologischer Grenzen - wie hier das gewollte Treppensteigen ohne Umknicken oder Ausrutschen - kann nicht ursächlich für eine Schädigung des Meniskus sein. Die unfallbedingte Läsion ist nur dann möglich, wenn die physiologischen Bewegungs- und Belastungsgrenzen überschritten werden. Dann müssen jedoch - anders als vorliegend - auch schützende Strukturen wie der Kapsel-Band-Apparat mitgeschädigt werden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 659). Eine - wie hier im OP-Bericht beschriebene - komplexe Rissschädigung spricht überwiegend für eine Verursachung durch vorbestehende Texturstörungen (die oft so lange asymptomatisch verlaufen, wie diese sich nicht gelenkmechanisch störend bemerkbar machen). Die isolierte traumatische Schädigung eines altersentsprechend strukturierten Meniskus gehört zu den absoluten Ausnahmen; sie wird heute nur noch infolge eines sog. „wuchtigen Drehsturzes“ diskutiert, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel/Fuß plötzlich in die Streckung gezwungen wird (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 656, 660-662). Ein derartiger Ablauf hat hier nach der Schilderung des Klägers nicht vorgelegen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers hier - entgegen der ursprünglichen Schilderung des Unfallhergangs - ein Abknicken des Kniegelenks annähme, wäre weder durch eine ärztliche Stellungnahme die These des Klägers, jeder Unfall, der zu einem Abknicken des Kniegelenks führe, könne einen Meniskusriss auslösen, belegt noch wäre der Zusammenhang zwischen dem Abknicken und dem Meniskusriss hinreichend wahrscheinlich gemacht; ein bloß möglicher Zusammenhang genügt nicht. Ein Unfallzusammenhang ist damit nicht wahrscheinlich zu machen. Anhaltspunkte für unfallbedingte Gesundheitsstörungen bestehen somit nicht.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).