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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07.10.2019 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
3Der 0000 in Z. geborene Kläger absolvierte von 1991 bis 1994 erfolgreich eine Ausbildung zum Maurer bzw. Hochbaufacharbeiter und war anschließend bis 1996 in diesem Beruf beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit, in der er Arbeitslosengeld bezog, war er - mit einer Unterbrechung von März bis November 2005, in der er ebenfalls Arbeitslosengeld bezog - in verschiedenen Berufen (u.a. als Staplerfahrer, Versandmitarbeiter, Maschinenführer und Kommissionierer) versicherungspflichtig beschäftigt. Ab Mai 2016 war er arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld und anschließend bis zum 14.11.2018 Arbeitslosengeld. Danach sind keine weiteren rentenrechtlich relevanten Zeiten vermerkt. Bei ihm ist seit Januar 2022 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt.
4Am 24.04.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er leide seit ca. 2008 unter Depressionen und Angstgefühlen, seit 2016 auch unter Beschwerden an der Wirbelsäule. Beigefügt war ein Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E. (P.) vom 23.03.2017, in dem u.a. die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach Kindesentführung und nach Mobbing, chronifizierte Angsterkrankung mit Panikattacken, chronifiziertes depressives Syndrom, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit bei unterschwelligen Suizidimpulsen, Persönlichkeitsstörung, Grübelzwang, psychogene Essstörung (Frustessen), soziale Phobie mit schwerer sozialer Anpassungsstörung, Burn-out-Syndrom, chronifiziertes psychovegetatives Syndrom mit funktionellen Herz-, Kreislauf- und Magen-Darmbeschwerden sowie Ein- und Durchschlafstörungen mit Alpträumen beschrieben waren. Eine Simulation oder Aggravation erscheine ausgeschlossen. Der Kläger sei nicht in der Lage, drei oder mehr Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein.
5Die Beklagte holte Befundberichte bei dem Hausarzt M. (vom 29.05.2017), dem Facharzt für Orthopädie T. (vom 30.05.2017) und E. ein. Sodann veranlasste sie eine gutachterliche Untersuchung des Klägers durch die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Christiansen, die im Gutachten vom 31.07.2017 (nach ambulanter Untersuchung am 10.07.2017) als Diagnosen wiederkehrende Depressionen, aktuell mittelgradige Episode bei Arbeitskonflikt-Situation, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen, wiederkehrende Kreuzschmerzen mit Lumboischialgie rechts bei Bandscheiben-Protrusion der Lendenwirbelsäule (LWS) und Verschleißzeichen, Bluthochdruck, deutliches Übergewicht, eine Fettstoffwechselstörung und ein Schulter-Arm-Syndrom rechts mit Schmerzen feststellte. Der Kläger könne seine letzte Beschäftigung als Kommissionierer/Staplerfahrer sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich noch sechs Stunden und mehr ausüben. Ein Angebot der Beklagten zur Durchführung einer medizinischen Rehabilitation (Reha) lehnte der Kläger ab (Schreiben vom 25.08.2017).
6Mit Bescheid vom 04.09.2017 (abgesandt ohne Abvermerk und ohne Zugangsnachweis) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Nach der medizinischen Beurteilung könne er noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.
7Der Kläger erhob am 16.10.2017 Widerspruch. Zugegangen sei der Bescheid am 09.10.2017; ausweislich des Umschlags habe der Bescheid das Haus der Beklagten erst am 06.10.2017 verlassen. Die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lägen vor, dies ergebe sich aus dem fachärztlichen Bericht von E. vom 23.03.2017.
8Die Beklagte holte ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie U. (vom 20.12.2017, erstellt nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 30.11.2017) ein. Es lägen eine leichtgradige depressive Störung auf dem Hintergrund einer chronischen depressiven Entwicklung, eine Angststörung, Halluzinationen und Verfolgungsideen ohne Hinweis auf ein produktiv-psychotisches Erleben, ein degeneratives Wirbelsäulenleiden mit Bandscheibenvorfall im lumbalen Bereich ohne Nervenwurzelreizsymptomatik, eine Hemihypästhesie (Sensibilitätsstörung) rechts ohne organisches Korrelat bei Somatisierungsstörung, Kopfschmerzen sowie Adipositas vor. Der Kläger sei noch in der Lage, körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich durchzuführen. Eine stationäre psychosomatische Reha-Maßnahme sei sinnvoll.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
10Dagegen hat der Kläger am 13.03.2018 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Aachen erhoben. Er sei aufgrund seiner diversen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, drei oder mehr Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Insoweit werde Bezug genommen auf den fachärztlichen Bericht von E. vom 23.03.2017.
11Der Kläger hat nur noch beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2018 zu verurteilen, ihm bei einem Leistungsfall im Dezember 2017 eine befristete Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte hat auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Den Feststellungen im Gutachten von H. könne sie nicht folgen. Der lückenhafte psychopathologische Befund, der nicht den Vorgaben der AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) entspreche, sei in Zusammenschau mit dem Beschwerdevalidierungsverfahren (SFSS), bei dem ein weit oberhalb des Cut-off-Werts liegender Wert erreicht worden sei, nicht dazu geeignet, daraus eine gesicherte psychiatrische Diagnose und eine Leistungsbeurteilung abzuleiten. Insbesondere sei nicht ersichtlich, woraus der Schluss gezogen werde, dass das vom Kläger gebotene Bild in der Untersuchung auch außerhalb der Gutachtensituation durchgängig vorliege. Ein aktenkundiges, offenbar unbehandeltes Schlafapnoesyndrom habe die Sachverständige nicht in ihre Beurteilung einbezogen. Außerdem seien die Patientenunterlagen der behandelnden Psychiater beizuziehen (sozialmedizinische Stellungnahmen von A. vom 28.06.2019 und 10.09.2019).
16Das SG hat Befundberichte bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie C. (vom 03.06.2018, Behandlung des Klägers seit April 2018), dem Orthopäden T. (vom 04.06.2018, unter qualitativen Einschränkungen täglich drei bis sechs Stunden möglich), bei M. (vom 07.06.2018, als Anlage u.a. ein Bericht der O.-Klinik K. vom 23.01.2018 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 15.11.2017 bis 14.12.2017 unter der Diagnose schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv; nach internistischer Einschätzung täglich sechs Stunden leichte Tätigkeiten möglich) und E. (vom 28.06.2018, „nicht in der Lage, weniger als drei Stunden dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen“) eingeholt. Außerdem hat das SG bei der Bundesagentur für Arbeit Aachen eine sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme des Arztes J. vom 12.01.2018 beigezogen (Diagnosen u.a. depressive-schizoaffektive Störung, depressive Störung als mittelgradige Episode; Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich weniger als drei Stunden, bei derzeit fortbestehender Leistungsunfähigkeit könne nicht zweifelsfrei von einer Wiederherstellung eines ausreichenden Leistungsvermögens innerhalb von sechs Monaten ausgegangen werden).
17Das SG hat von Amts wegen ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von H. unter Hinzuziehung eines orthopädischen Zusatzgutachtens von S. eingeholt.
18S. hat in seinem Gutachten vom 11.01.2019 (erstattet nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom selben Tag) als Diagnosen auf seinem Fachgebiet eine Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) bei initialen degenerativen Umformungen, ein Schulter-Nacken-Arm-Syndrom rechts ohne nervenwurzelbedingte Störung, eine Funktionsstörung der LWS bei initialen degenerativen Veränderungen der Bandscheibenfächer L4/L5 und L5/S1 ohne Nachweis einer nervenwurzelbedingten Störung, bei Nachweis einer relativen Spinalkanalstenose, einer beginnenden Facettenhypertrophie, einer Chon-drose und Protrusion in den Etagen L4/L5 und L5/S1, einen Folgezustand nach Distorsionsverletzung des rechten oberen Sprunggelenks mit endgradig schmerzhafter Funktionseinschränkung, eine Senk- und Spreizfußdeformität beidseits sowie Adipositas per magna (BMI 42,9) festgestellt. Der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperposition in geschlossenen Räumen verrichten. Nicht mehr möglich seien ihm Arbeiten unter Zeitdruck, in Nacht- und Wechselschicht, in Zwangshaltungen, im Knien, auf Gerüsten oder Leitern und unter besonderen Witterungsbedingungen. Unter Beachtung dieser Einschränkungen könne er noch täglich mindestens sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Die Wegefähigkeit sei zwar eingeschränkt, er sei jedoch in der Lage, täglich viermal mehr als 500 m mit einem Zeitaufwand von etwa 15 - 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen.
19In ihrem Gutachten vom 10.04.2019, erstattet aufgrund ambulanter Untersuchungen vom 25.03.2019 und 03.04.2019, hat H. ausgeführt, der Kläger leide unter einer schizoaffektiven Störung, einem degenerativen Wirbelsäulenleiden mit Bandscheibenvorfall lumbal ohne akute Wurzelläsion sowie einer Binge-eating-disorder (psychisch bedingte Essstörung). Der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen oder Sitzen und in geschlossenen Räumen verrichten. Nicht mehr möglich seien ihm Arbeiten unter Zeitdruck, mit Publikumsverkehr, in Wechsel- oder Nachtschicht, in Zwangshaltungen, auf Gerüsten und Leitern und unter besonderen äußeren Umwelteinwirkungen. Besonders sei er in seinen kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten beeinträchtigt; Verantwortungsbewusstsein für Maschinen und Menschen sei zurzeit nicht vorhanden. Das Umstellungsvermögen, betriebsfremde Arbeiten ausüben zu können, sei momentan nicht gegeben. Er sei aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nicht mehr in der Lage, sechs Stunden und mehr täglich zu arbeiten; vor dem Hintergrund der ausgeprägten aktuellen Psychopathologie könne er nur noch weniger als drei Stunden täglich tätig sein. Diese Beurteilung gelte ab März 2017.
20In einer ergänzenden Stellungnahme hat H. am 22.07.2019 darauf verwiesen, der psychopathologische Befund sei nicht lückenhaft erhoben worden, im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Beantwortung der im SFSS aufgelisteten Items nicht psychotisch verzerrt sei. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 25.09.2019 hat H. mitgeteilt, ein nicht angegebenes Schlafapnoesyndrom könne sie nicht in ihre Beurteilung einbeziehen; die Diagnose einer schizoaffektiven Psychose sei im Übrigen schon 2017 im Rahmen der mehrwöchigen stationären Behandlung gestellt worden und ebenso von dem behandelnden Psychiater C. als nicht-organische Psychose bestätigt worden.
21Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 07.10.2019 verurteilt, dem Kläger antragsgemäß eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Leistungsfall im Dezember 2017, beginnend am 01.07.2018 und befristet bis 30.06.2021, zu gewähren. Nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen sei die Leistungsfähigkeit des Klägers durch die festgestellten Erkrankungen eingeschränkt. Eine Lückenhaftigkeit der Befunderhebung durch H. sei nicht ersichtlich; insbesondere habe die Beratungsärztin den Kläger zu keiner Zeit persönlich untersucht, anderweitige eigene Ermittlungen der Beklagten seien nicht unternommen worden. Die Diagnosestellung durch H. werde bestätigt durch den Befund der O.-Klinik aus Dezember 2017 und des behandelnden Psychiaters. Bei vordergründigem psychiatrischem Krankheitsbild habe weiterer Ermittlungsbedarf zur Abklärung eines Schlafapnoesyndroms nicht bestanden. Die festgestellten Erkrankungen hinderten den Kläger seit der Entlassung aus der O.-Klinik am 14.12.2017 daran, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten von mehr als drei Stunden täglich ausüben zu können. Die Sachverständige habe entsprechend ihrer Aufgabe verzerrende Angaben und Tendenzen herausgefiltert und kritisch gewürdigt, danach schildere sie erhebliche Beeinträchtigungen des geistigen Leistungsvermögens, welche sie überzeugend auf Grundlage der Akten, der Lebensumstände des Klägers und der Begutachtungssituation festgemacht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
22Gegen das der Beklagten am 28.10.2019 zugestellte Urteil hat diese am 22.11.2019 Berufung eingelegt. Die Begutachtungen im Verwaltungsverfahren hätten übereinstimmend ein über sechsstündiges Leistungsvermögen zum Ergebnis gehabt. Das Angebot einer medizinischen Reha habe der Kläger abgelehnt, sich wenige Monate danach aber - nach Ablehnung seines Rentenantrags - in stationäre psychiatrische Behandlung begeben. Die Feststellungen von H. seien nicht überzeugend, es gebe auffällige Diskrepanzen hinsichtlich der Befunde, Diagnosen und Leistungsbeurteilungen; so seien die Berichte des E. inhaltlich nicht kongruent und Behandlungsunterlagen bei den Psychiatern nicht eingeholt worden. Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung und Einordnung der auffälligen Testpsychologie, es stelle sich die Frage, inwiefern die restlichen Angaben des Klägers, auf denen die Leistungsbeurteilung beruhe, überhaupt verwertbar seien. Das Gutachten von V. vom 29.01.2024 könne nicht überzeugen. Die im Gutachten dokumentierten Befunde seien keinesfalls für eine hinreichend zuverlässige Ableitung einer Diagnose oder Leistungsbeurteilung geeignet. Es sei auch unverständlich, dass der Sachverständige auf eine Testdiagnostik verzichtet habe. Die postulierte quantitative Leistungseinschränkung werde nicht eingehend begründet (ärztliche Stellungnahme von A. vom 22.02.2024). Dem Gutachten des Sachverständigen US. könne nicht gefolgt werden. Von einer hinreichenden Sicherung der im Gutachten gestellten Diagnosen könne nicht ausgegangen werden, insbesondere bleibe die diagnostische Einschätzung des Schweregrads einer angenommenen depressiven Störung unscharf. Inwiefern die diagnostischen Kriterien einer PTBS erfüllt seien, werde nicht dargelegt. In den umfangreichen psychodynamischen Erwägungen nehme der Gutachter anamnestische Angaben offenbar unkritisch als Fakten an. Es entstehe der Eindruck, dass der Gutachter in einer therapeutischen Perspektive verhaftet geblieben sei (ärztliche Stellungnahme A. vom 21.10.2025). Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung hätten beim Kläger letztmalig im November 2020 vorgelegen.
23Die Beklagte beantragt,
24das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07.10.2019 abzuändern und die Klage abzuweisen.
25Der Kläger beantragt,
26die Beiziehung der Schwerbehindertenakte des Klägers beim Kreis K. unter dem Aktenzeichen N01 und
27die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
28Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Reha-Maßnahme habe er seinerzeit nur deswegen abgelehnt, weil er bei seiner Familie im gewohnten Umfeld habe bleiben wollen. E. habe er zufällig kennengelernt, die Behandlungen in P. seien immer in Begleitung seiner Ehefrau und teilweise mit Übernachtungen in P. vonstattengegangen. Er nimmt Bezug auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 01.07.2021, in dem seit 01.06.2021 der Pflegegrad 3 festgestellt worden sei. Bei einem Treppensturz am 27.05.2023 habe er sich eine Fraktur des Mittelfußknochens zugezogen (Bericht W.-Krankenhaus N. vom 27.05.2023). Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich das Leistungsvermögen im Zeitraum von 2018 bis 2021 nach den zunächst gemachten Ausführungen von V. nunmehr anderweitig darstellen solle. Der Sachverständige beziehe sich offensichtlich auf den aktuellen Zustand, nicht aber auf den klagegegenständlichen Zeitraum. Im Übrigen sei er im beim Kreis K. geführten Verwaltungsverfahren zur Feststellung des GdB nach seiner Erinnerung zweimal psychiatrisch gutachterlich untersucht worden.
29Der Senat hat Befundberichte bei C. - nebst Patientenakte - (vom 02.02.2020, fortlaufende Behandlung seit April 2018 etwa alle vier bis sechs Wochen), M. (vom 11.02.2020) und dem Orthopäden T. (vom 14.02.2020) eingeholt. Er hat außerdem Unterlagen bei der Klinik für Neurologie, Schlafmedizinisches Zentrum, der Kliniken Q. B. R. (Bericht vom 12.07.2011) und des D.-Krankenhauses Y., Abteilung Innere Medizin (Bericht vom 08.06.2020) eingeholt. Der Praxisnachfolger von E. hat am 04.06.2021 mitgeteilt, Unterlagen lägen dort nicht vor. Zudem hat der Senat ein Vorerkrankungsverzeichnis bei der I. X./F. (vom 19.02.2020) und ein Gutachten des MDK, Pflegefachkraft G., über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Begutachtung am 05.11.2019, Pflegegrad 2 seit August 2019) beigezogen.
30Einen vom Kläger am 11.03.2021 gestellten Fortzahlungsantrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 20.04.2021 als unzulässig „zurückgewiesen“. Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung sei dem Grunde nach bereits Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens beim Landessozialgericht; es bestehe aktuell kein berechtigtes Interesse an einer weiteren Entscheidung zur Frage der Erwerbsminderung. Dieser Bescheid werde gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens.
31Der Senat hat von Amts wegen ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten von V. unter Hinzuziehung eines fachinternistisch- und arbeitsmedizinischen Zusatzgutachtens von CB. eingeholt.
32CB. hat im Gutachten vom 27.10.2021 (ambulante Untersuchung am 12.10.2021) ausgeführt, der Kläger leide auf seinen Fachgebieten unter einer Funktionsstörung der HWS und LWS, Bluthochdruck, einer Hauterkrankung, einem Schlafapnoesyndrom sowie einer Fettstoffwechselstörung bei Adipositas. Zwischen den objektivierten Veränderungen an der Wirbelsäule und dem Ausmaß der geklagten Beschwerden bestehe eine deutliche Diskrepanz. Der Kläger könne körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung durchführen. Arbeiten im Knien, Hocken sowie Bücken seien nur eingeschränkt möglich, zu vermeiden sei das Heben und Tragen von Gewichten über zehn kg, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten im Freien, in Nacht- oder Wechselschicht sowie mit mehr als gelegentlichem Publikumsverkehr. Unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen könne der Kläger unter betriebsüblichen Bedingungen noch täglich sechs Stunden tätig sein. Er könne auch noch täglich viermal etwas über 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurücklegen. Dieses Leistungsbild bestehe seit April 2017. Das Ausmaß der somatischen Beschwerden werde in wesentlichem Umfang durch die psychische Erkrankung beeinflusst.
33V. hat sein Gutachten am 29.01.2024 nach einem Hausbesuch vom 11.05.2023 - bei dem der Kläger stark sediert bzw. schlafend angetroffen worden ist - und einer ambulanten Untersuchung vom 29.11.2023 erstattet. Auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe eine schwere depressive Episode einer wiederkehrenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome, differenzialdiagnostisch sei vom Vorliegen einer schizoaffektiven Störung mit vorwiegend depressiver Symptomatik bzw. von einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen auszugehen. Es seien körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung möglich. Das Heben und Tragen von Gewichten über zehn kg, Arbeiten im Knien, Hocken oder Bücken, in Nacht- oder Wechselschicht und im Freien seien nicht möglich. Geistig seien nur ganz einfache Tätigkeiten zumutbar. Aufgrund dieser erheblichen Beeinträchtigungen sei eine Tätigkeit nur erheblich weniger als drei Stunden täglich möglich. Das Verhalten des Klägers spreche für eine deutliche Aggravation, es verbleibe aber ein wahrer Kern der geklagten Beschwerden; trotz der Aggravation erlaubten die aussagekräftigen Befunde eine verlässliche sozialmedizinische Einschätzung. Es sei davon auszugehen, dass seit Dezember 2017 ein weitgehend erloschenes Leistungsvermögen vorliege.
34Der Senat hat die aktualisierte und vollständige Patientenkartei mit Verlaufseinträgen bei C. beigezogen und eine ergänzende Stellungnahme von V. eingeholt (vom 16.09.2024). Darin hat dieser ausgeführt, nach Durchsicht der umfangreichen Patientenakte komme er weiter zu der Einschätzung, dass für die vorliegende ausgeprägte depressive Störung ein wahrer Kern der Beeinträchtigungen festzustellen sei, dieser sei jedenfalls punktuell vom Psychiater dokumentiert. In kritischer Rückschau sowie in Kenntnis der Einwendungen der Beklagten und vor allem der Behandlungsdokumentation von C. müsse aber festgestellt werden, dass das Ausmaß der depressiven Verstimmung im Zeitverlauf tatsächlich nicht in dem Maße bestimmt werden könne, wie es die bisherige Beantwortung der Fragestellung noch festgestellt habe. Es zeige sich offenkundig ein fluktuierender Verlauf, bei dem lediglich am 16.04.2018, am 30.01.2019 und am 30.10.2019 ausgeprägtere depressive Verstimmungszustände dokumentiert seien, darüber hinaus jedoch nicht. Das Vorliegen eines in den Zwischenzeiten erhobenen psychopathologischen Normalbefundes lasse vielmehr darauf schließen, dass entgegen der bisherigen Annahme einer ausgeprägten Chronifizierung doch ein stärker fluktuierender Krankheitszustand vorliege. In Verbindung mit der nur eingeschränkten Mitwirkung des Klägers verdichte sich das Bild dahingehend, dass zwar überdauernd eine wiederkehrende depressive Störung festgestellt werden könne, die Alltagswirksamkeit der vorgebrachten Beeinträchtigungen aber unter Beachtung deutlicher Aggravationstendenzen doch nicht in dem Maße bestimmt werden könnten, wie sie im Gutachten vom 29.01.2024 noch benannt worden seien. Gerade der fluktuierende Charakter der psychopathologischen Befunde, soweit sie dokumentiert seien, lasse darauf schließen, dass zeitlich überdauernde Einschränkungen nicht in dem Maße objektiviert werden könnten, wie dies im Rahmen der gutachterlichen Überprüfung von Leistungseinschränkungen notwendig erscheine. Im Zusammenwirken mit der nur eingeschränkten Mitwirkung des Klägers ließen sich die Einschränkungen daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegen. Er korrigiere vor diesem Hintergrund die im Gutachten vom 29.01.2024 beschriebenen Leistungseinschränkungen. Es sei eine wiederkehrende depressive Störung festzustellen, zeitweise sei auch von einer schwergradigen Symptomausprägung auszugehen. Vor dem Hintergrund der nunmehr aufgetretenen Zweifel werde der Kläger grundsätzlich in der Lage gesehen, sechs Stunden und mehr am Tag einer geistig einfachen Tätigkeit ohne Anforderungen an Konzentrationsfähigkeit, Reaktionsschnelligkeit, Durchhaltevermögen und Verantwortungsbewusstsein nachgehen zu können, dies ausschließlich in Tagesschicht, ohne Zeitdruck und ohne Publikumsverkehr oder Lärm. Weitere quantitative Leistungseinschränkungen seien nicht hinreichend zu begründen.
35Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat der Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotraumatologie US. (aus XC./Niedersachsen) am 10.09.2025 nach ambulanter Untersuchung in dessen Praxis vom 21.03.2025 ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten erstattet. Auf psychiatrischem Fachgebiet bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode, eine chronifizierte PTBS, eine Panikstörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit psychologischen wie somatischen Faktoren. Es sei in keinerlei Hinsicht festzustellen oder zu beobachten, dass der Kläger in irgendeiner Form ein „Simulant“ sei; bereits in seiner Kindheit und Jugend seien Verhaltensauffälligkeiten sichtbar gewesen, die die späteren Symptome und Erkrankungen erklärbar machten. Er habe schon als Kind die an ihn gestellten Erwartungen nicht erfüllt und sei früh „in Panik“ geraten und dann gescheitert, auch vor dem Hintergrund emotionaler und körperlicher Gewalt in der Erziehung; solche Kinder seien oft besonders gefährdet, tatsächlich psychisch krank zu werden. Im Zeitraum 01.12.2017 bis 30.06.2021 habe der Kläger nur körperlich leichte und geistig sehr einfache Arbeiten verrichten können, dies aber weniger als drei Stunden und nicht mehr regelmäßig. Aufgrund der vorliegenden Diagnosen und Einschränkungen, vor allem ihrer Chronifizierung und Auswirkungen, seien mehr als drei Stunden täglich nicht zumutbar gewesen; der Kläger sei dazu immer noch nicht in der Lage.
36Zu dem Gutachten des Sachverständigen US. hat V. am 05.01.2026 ergänzend Stellung genommen. Es müssten teilweise erhebliche Bedenken hinsichtlich der Objektivierbarkeit der angegebenen Einschränkungen formuliert werden. Überraschend erscheine, dass der Kläger trotz der vom Sachverständigen US. unterstellten erheblichen Einschränkungen in der Lage gewesen sei, eine Begutachtung in XC. über sich ergehen lassen, noch dazu mit sehr umfangreichen Angaben zur Anamnese. Eine Beschwerdevalidierung sei nicht erfolgt, auch eine Konsistenzprüfung finde sich in dem Gutachten nicht bzw. nicht in einem hinreichenden Maße. Dies gelte umso mehr, als der Sachverständige die Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet erheblich erweitere und ergänze. Die korrekte Beurteilung vorliegender Funktionsstörungen geschehe im Übrigen unabhängig von Herkunft oder Biografie. Insoweit ergäben sich in der Leistungsbeurteilung des Sachverständigen US. Inkonsistenzen; wieso mittelschwere Arbeiten nicht möglich sein sollen, werde nicht begründet. Veranlassung, an der zuletzt vorgenommenen sozialmedizinischen Leistungseinschätzung Abänderungen vorzunehmen, bestehe daher nicht.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
38Entscheidungsgründe:
39A. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und statthafte (§§ 151 Abs. 1, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2021 zu zahlen. Der Bescheid vom 04.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
40I. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalls im November 2017 für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2021. Der Kläger hat mit seinem darauf beschränkten Antrag die Klage im Übrigen zurückgenommen und im erstinstanzlichen Verfahren voll obsiegt. Berufung hat dementsprechend nur die Beklagte eingelegt; mangels Beschwer des Klägers durch das erstinstanzliche Urteil wäre eine Anschlussberufung unzulässig gewesen. Der Bescheid vom 20.04.2021, mit dem die Beklagte den für den Zeitraum ab 01.07.2021 gestellten Fortzahlungsantrag des Klägers „zurückgewiesen“ hat, ist nicht gemäß § 96 SGG Streitgegenstand geworden, da dieser den streitigen Bescheid vom 04.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2018, soweit er noch Gegenstand der Klage ist, nicht abgeändert oder ersetzt hat.
41II. Die zulässige Klage ist - soweit sie noch rechtshängig gewesen ist - unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2021.
42Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt (Satz 1 Nr. 2) und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben - sog. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen - (Satz 1 Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert ist außerdem, wer teilweise erwerbsgemindert ist, wenn ihm ein Teilzeitarbeitsplatz nicht zu Verfügung steht und auch vom Rentenversicherungsträger nicht angeboten werden kann. Dann ist eine sog. Arbeitsmarktrente in der Form und (im Übrigen) nach den Regeln einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bewilligen; das Bundessozialgericht (BSG) hat insoweit die gesetzlichen Vorgaben durch Richterrecht ergänzt (Beschluss vom 10.12.1976 - GS 2/75 -, juris, Rn. 66 ff., vgl. auch Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 4. Auflage, Stand: 17.03.2026, § 43 Rn. 319 m.w.N.). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
43Der Eintritt der Erwerbsminderung unterliegt dem Vollbeweis. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen (BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - juris, Rn. 26; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.2025 - L 21 R 215/24 -, juris, Rn. 33; Freudenberg a.a.O., Rn. 76). Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen (BSG, a.a.O.). Kann sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt Erwerbsminderung eingetreten ist, hat derjenige, der daraus Ansprüche ableitet, das Risiko der Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsache im Sinne einer objektiven Beweislast zu tragen (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 R -, juris, Rn. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2024 - L 8 R 3110/22 -, juris, Rn. 35, Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2022 - L 19 R 219/20 -, juris, Rn. 128).
44Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da bis zum Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente am 30.11.2020 (dazu unter 1.) die medizinischen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht nachgewiesen sind (dazu unter 2.). Der Anregung des Klägers, die Schwerbehindertenakten des Kreises K. beizuziehen, musste der Senat nicht nachkommen (dazu unter 3.).
451. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) sind erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsfall mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sind (sog. 3/5-Belegung). Dies zugrunde gelegt lagen - bei letzter Pflichtbeitragszeit am 14.11.2018 - am 30.11.2020 letztmalig innerhalb des Fünf-Jahreszeitraums 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vor; ab 01.12.2020 waren innerhalb eines Fünf-Jahreszeitraums nur noch weniger als 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt.
462. Es kann nicht im Vollbeweis festgestellt werden, dass bei dem Kläger im Zeitraum bis zum letztmaligen Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 30.11.2020 der Leistungsfall der Erwerbsminderung eingetreten ist. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger spätestens bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage war, leichte ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich mindestens sechs Stunden unter betriebsüblichen Bedingungen zu verrichten.
47a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme litt der Kläger im streitigen Zeitraum auf orthopädischem Fachgebiet unter einer Funktionseinschränkung der HWS bei initialen degenerativen Umformungen, einem Schulter-Nacken-Arm-Syndrom rechts ohne nervenwurzelbedingte Störung, einer Funktionsstörung der LWS bei initialen degenerativen Veränderungen der Bandscheibenfächer L4/L5 und L5/S1 ohne Nachweis einer nervenwurzelbedingten Störung, bei Nachweis einer relativen Spinalkanalstenose, einer beginnenden Facettenhypertrophie, einer Chondrose und Protrusion in den Etagen L4/L5 und L5/S1, einem Folgezustand nach Distorsionsverletzung des rechten oberen Sprunggelenks mit endgradig schmerzhaft Funktionseinschränkung und einer Senk- und Spreizfußdeformität beidseits. Auf internistischem Fachgebiet waren beim Kläger als Gesundheitsstörungen Bluthochdruck, eine Hauterkrankung, ein Schlafapnoesyndrom sowie eine Fettstoffwechselstörung bei Adipositas festzustellen. Diese Erkrankungen folgen aus den von beiden Beteiligten im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Gutachten von S. und CB., die auf ihrem jeweiligen Fachgebiet in Kenntnis aller Vorbefunde diese Gesundheitsstörungen schlüssig hergeleitet und beschrieben haben.
48Auf psychiatrischem Fachgebiet lassen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Gesundheitsstörung - im hier streitigen Zeitraum - eine depressive Erkrankung mit psychotischen Symptomen, differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung mit vorwiegend depressiver Symptomatik, sowie eine psychisch bedingte Essstörung (binge-eating-disorder) feststellen. Diese Gesundheitsstörungen haben die von Amts wegen im gerichtlichen Verfahren tätig gewordenen, erfahrenen Sachverständigen H. und V. im Wesentlichen übereinstimmend festgestellt. Übereinstimmung besteht insoweit auch mit den Befunden der behandelnden Fachärzte, insbesondere von C..
49Nicht sichern lässt sich auf psychiatrischem Fachgebiet die Diagnose einer chronifizierten PTBS, die der auf Antrag des Klägers gehörte Sachverständige US. nach Untersuchung vom 21.03.2025 - und damit lange nach dem Ende des streitigen Zeitraums - beschrieben hat. Die diagnostischen Voraussetzungen einer PTBS haben weder H. noch V. noch die im Verwaltungsverfahren tätig gewesenen Psychiater Christiansen und U. - die den Kläger im bzw. zeitnäher zum streitigen Zeitraum untersucht haben - zu erkennen vermocht; auch die den Kläger früher behandelnden Psychiater BR. (2009/2010) und KP. (2015) haben eine PTBS nicht beschrieben; der Psychiater KP. hat eine solche ausdrücklich als lediglich „im Raum stehend“ und darüber hinaus nicht stark ausgeprägt beschrieben. Die danach behandelnden Psychiater E. und C. haben die Diagnose PTBS zwar benannt (E.: durch Mobbing und Entführung im Kindesalter); es ist aber - auch vor dem Hintergrund der ausführlichen Gutachten - nicht erkennbar, worauf sich diese Diagnosestellung jeweils stützt. E. hat in seinem Bericht vom 23.03.2017 lediglich die abstrakten Diagnosekriterien wiedergegeben, ohne sie auf den konkreten Fall zu beziehen; im Befundbericht an das SG vom 28.06.2018 ist die Diagnose PTBS dann nicht mehr benannt worden. Den Patientenunterlagen von C. ist hinsichtlich der durchgängig aufgeführten Diagnose PTBS keine konkrete Anamneseerhebung und auch keine Diagnostik zu entnehmen. Über eine Entführungssituation im Kindesalter hat der Kläger im Übrigen weder bei H. noch bei V. berichtet, ohnehin liegen dazu weiter keine belastbaren Informationen vor. Unabhängig davon hat V. auch überzeugend ausgeführt, dass Mobbing keine PTBS auslöst, da das notwendige A-Kriterium einer außergewöhnlich schweren, ja lebensbedrohlichen Belastung dadurch nicht erfüllt wird („A-Kriterium“ nach ICD-10: Erleben eines Ereignisses von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß, das bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung hervorrufen würde; nach DSM-5: Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt; nach ICD-11: Erleben eines extrem bedrohlichen oder schrecklichen, entsetzlichen Ereignisses). Die typische Symptomatik einer PTBS hat sich nicht hinreichend objektivieren lassen.
50Die vom Sachverständigen US. beschriebenen Diagnosen einer Panikstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit psychologischen wie somatischen Faktoren lassen sich ebenfalls nicht feststellen; diese Diagnosen haben weder die von Amts wegen tätig gewordenen Sachverständigen noch C. beschrieben. Lediglich E. hat eine Panikstörung bzw. eine Angsterkrankung mit Panikattacken genannt, weitere anamnestische Angaben dazu sind aber nicht dokumentiert. Auch wenn diese Gesundheitsstörungen von dem Sachverständigen US. nunmehr festgestellt worden sein sollten, wären sie jedenfalls bis spätestens 30.11.2020 nicht nachgewiesen.
51b) In Anbetracht der festgestellten Gesundheitsstörungen geht der Senat davon aus, dass der Kläger jedenfalls bis zum 30.11.2020 noch körperlich leichte und geistig einfache Arbeiten ohne Anforderungen an Konzentrationsfähigkeit, Reaktionsschnelligkeit, Durchhaltevermögen und Verantwortungsbewusstsein in wechselnder Körperhaltung durchführen konnte. Nicht mehr zumutbar waren ihm Arbeiten im Knien, Hocken sowie Bücken, ebenfalls zu vermeiden waren das Heben und Tragen von Gewichten über zehn kg, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten im Freien, in Nacht- oder Wechselschicht, mit Lärm sowie mit mehr als gelegentlichem Publikumsverkehr.
52Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass diese qualitativen Leistungseinschränkungen auf das quantitative Leistungsvermögen durchschlagen. Unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen ist nicht sicher feststellbar, dass der Kläger im Zeitraum von November 2017 bis zum 30.11.2020 nicht mehr in der Lage gewesen ist, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeit auszuüben.
53Auf dem führenden psychiatrischen Fachgebiet ist das Gutachten von H., das von einem auf weniger als drei Stunden täglich herabgesunkenem Leistungsvermögen ausgeht, unter Würdigung aller Befunde - und insbesondere der ergänzenden Ausführungen von V. - in der Frage der Leistungsbeurteilung nicht überzeugend. Dem Gutachten ist nicht in schlüssiger Weise zu entnehmen, wieso die Sachverständige, ausgehend von den gefundenen Diagnosen, auf ein eingeschränktes Leistungsvermögen geschlossen hat. Eine überzeugende Erklärung mit sozialmedizinischer Herleitung lässt sich dem Gutachten nicht in hinreichender Weise entnehmen. Lediglich der Verweis auf eine ausgeprägte aktuelle Psychopathologie ist nicht überzeugend, zumal H. schon nicht schlüssig hat begründen können, wie sie die von ihr selbst in der testpsychologischen Untersuchung als sehr auffällig beschriebenen Werte im SFSS-Fragebogen - hier lag der erreichte Punktwert bei 55 bei einem Cut-off-Wert von 17 - in ihre Beurteilung einbezogen hat. Eine „erlebnisbedingte Symptomverdeutlichungstendenz“ allein erklärt diesen auffälligen Wert, der für eine erhebliche negative Antwortverzerrung und damit letztlich für eine erhebliche Aggravation spricht, nicht hinreichend; es ist nicht ersichtlich, wie die Sachverständige diesen auffälligen Wert bei ihrer Leistungsbeurteilung berücksichtigt hat. Darüber hinaus leidet das Gutachten von H. an dem Makel, dass der Sachverständigen die vollständige Patientendokumentation des behandelnden Psychiaters C. nicht vorgelegen hat. Gerade diesen Unterlagen ist aber zu entnehmen, dass die depressive Erkrankung des Klägers nicht in dem Ausmaß dokumentiert ist, wie sie von H. zugrunde gelegt worden ist. Der Behandlungsdokumentation ist vielmehr ein fluktuierender Verlauf zu entnehmen; so sind bei C. lediglich am 16.04.2018 (deutliche Antriebsstörung, Verschiebung der Grundstimmung zum depressiven Pol), am 30.01.2019 (mittelgradige depressive Verstimmung, Antrieb noch erheblich reduziert) und am 30.10.2019 (mittelgradig depressiv verstimmt, leichte Antriebsstörung und erhebliche Störung in der Konzentration und Aufmerksamkeit) ausgeprägtere depressive Verstimmungszustände dokumentiert. In den Zeiträumen dazwischen - am 11.07.2018 (bewusstseinsklar, voll orientiert, nicht verstimmt) und 14.11.2018 (bewusstseinsklar, nicht verstimmt), am 21.06.2019 (bewusstseinsklar, voll orientiert, nicht verstimmt) und 17.07.2019 (bewusstseinsklar, voll orientiert, nicht verstimmt) - sind hingegen psychopathologische Normalbefunde dokumentiert. Darüber hinaus lassen sich der Dokumentation bei den weiteren Untersuchungen, die stets in Abständen von etwa ein bis zwei Monaten stattgefunden haben, keine stärker depressiven Zustände feststellen. Das Vorliegen eines in den Zwischenzeiten erhobenen psychopathologischen Normalbefundes lässt darauf schließen, dass - entgegen der Annahme einer ausgeprägten Chronifizierung - doch ein stärker fluktuierender Krankheitszustand vorgelegen hat. Daraus lässt sich aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Schluss ziehen, das Leistungsvermögen des Klägers sei durchgehend auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken. Im Übrigen hat H. den Beginn der von ihr angenommenen Leistungsminderung auf den Zeitpunkt März 2017 datiert; selbst der Kläger geht indes davon aus, dass ein Herabsinken seines Leistungsvermögens erst seit dem Klinikaufenthalt im Dezember 2017 nachweislich vorgelegen hat; auch dies schmälert die Überzeugungskraft ihrer Leistungseinschätzung.
54Der Sachverständige V. hat - nach Kenntnis und Auswertung der vollständigen Patientendokumentation von C. - in seiner ersten ergänzenden Stellungnahme überzeugend darauf verwiesen, dass das Ausmaß der depressiven Verstimmung (differentialdiagnostisch: der schizoaffektiven Störung mit depressiver Ausprägung) des Klägers im Zeitverlauf nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann. Bei dem durch die Befunddokumentation in der Patientenkartei nachvollziehbaren Verlauf, dem nicht sicher eine durchgängige schwere depressive Ausprägung zu entnehmen ist, kann das Maß der Leistungsminderung aber nicht sicher festgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als gesichert eine erhebliche Aggravation vorgelegen hat, die V. bereits in seinem Gutachten beschrieben und die sich auch bei H. testpsychologisch manifestiert hatte. Auch CB. hat insoweit eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Veränderungen an der Wirbelsäule und den beklagten Beschwerden beschrieben, was die Aggravation unterstreicht. Bei V. hat der Kläger eine erheblich eingeschränkte Mitwirkung - insbesondere mit eigenem Abbruch der Untersuchung - gezeigt und kaum stimmige Angaben vorgetragen (er könne sich nicht daran erinnern, wann er Iosgefahren sei, wie lange die Fahrt gedauert habe, welches Auto der Nachbar benutzt habe, welche Farbe dieses habe, der Zweck der Untersuchung sei ihm von seiner Frau nur in Umrissen genannt worden); dies lässt vermuten, dass der Kläger sich so verhalten hat, wie er sich laienhaft einen psychisch schwer beeinträchtigten Menschen vorstellt. Abgesehen von fehlendem Interesse im Sinne einer depressiven Interessenreduktion sind darin erhebliche Aggravationstendenzen erkennbar; denn Störungen der Merkfähigkeit sind ansonsten in der Exploration nicht auffällig gewesen. Eine sichere Überzeugung eines auf unter sechs Stunden herabgesunkenen Leistungsvermögens lässt sich unter diesen Umständen nicht bilden.
55Auch die ansonsten durchgeführten fachärztlichen Behandlungen lassen einen erheblichen Leidensdruck, der bei dem in den Untersuchungen bei H. und V. demonstrierten Verhalten vorhanden sein müsste, nicht erkennen. Die Behandlung bei E. ist im Hinblick auf Zeitraum und Dauer nicht sicher nachvollziehbar; dieser hat im Befundbericht an das SG angegeben, den Kläger vom 23.07.2017 bis 19.12.2017 behandelt zu haben. Andererseits hat der Kläger bereits bei Antragstellung einen Bericht des E., datierend auf den 23.03.2017, vorgelegt. Zudem führt E. im Befundbericht an das SG aus, 2016 sei eine Verschlechterung eingetreten, wobei dann offenbleibt, ob er einen dies stützenden Befund selbst so erhoben hat. Weitere Patientenunterlagen des verstorbenen E. konnten nicht mehr beigezogen werden. Nach dem Klinikaufenthalt im Dezember 2017 hat sich der Kläger ab April 2018 in Behandlung bei C. begeben und dort alle ein bis zwei Monate Gespräche geführt, in der u.a. eine Medikation verordnet wurde. Eine leitliniengerechte Psychotherapie oder weitere psychotherapeutische Behandlungen, ggf. teilstationär oder stationär, sind von dort aus nicht veranlasst worden. Dass der Kläger grundsätzlich krankheitsbedingt oder aufgrund fehlender Einsichtsfähigkeit nicht in der Lage gewesen ist, eine adäquate psychiatrische Behandlung durchzuführen, ist weder ärztlich dokumentiert noch sonst ersichtlich.
56Das Gutachten des auf Antrag des Klägers gehörten Sachverständigen US. überzeugt im Hinblick auf die Bewertung des Leistungsvermögens nicht. Auch die gefundenen Diagnosen sind nicht nachvollziehbar, so sind eine PTBS, eine Panikstörung und eine somatoforme Schmerzstörung nicht gesichert (vgl. dazu oben). Der Sachverständige setzt sich in seinem Gutachten zudem nicht mit den Ausführungen von V. in dessen ergänzender Stellungnahme, die zu einer anderen Leistungsbeurteilung kommt, auseinander. Darüber hinaus ist in diesem Gutachten trotz der erheblichen Hinweise auf die eingeschränkte Objektivierbarkeit der Beschwerdeangaben des Klägers eine Beschwerdevalidierung nicht vorgenommen worden. Auch verwundert, dass der Kläger bei den unterstellten erheblichen Einschränkungen in der Lage gewesen ist, eine vom Wohnort weit entfernte Begutachtung in XC. über sich ergehen zu lassen und dort - anders als bei den gutachterlichen Untersuchungen zuvor - ausführliche anamnestische Angaben zu machen. Die Untersuchung bei V. in Köln hatte der Kläger noch nach kurzer Zeit abgebrochen, ohne detaillierte Angaben gemacht zu haben. Auch wenn zwischenzeitlich eine Verbesserung eingetreten und eine solche Mitwirkung des Klägers nunmehr möglich gewesen sein sollte, wäre das Gutachten mit dem gefunden Ergebnis einer fortwährenden Erwerbsminderung gerade deshalb auch nicht nachvollziehbar. Schließlich hat V. zu Recht darauf hingewiesen, dass sich Inkonsistenzen auch in der Leistungsbeurteilung ergeben; so wird nicht begründet, warum die Handfunktionen in erheblichem Maße gemindert und besondere Anforderungen an das Sehvermögen nicht möglich sein sollen.
57Die Gesundheitsstörungen auf den internistischen und orthopädischen Fachgebieten haben nach den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen S. und CB. nicht zu Einschränkungen des quantitativen Leistungsvermögens geführt. Dies ist überzeugend, da diese nicht so sehr ausgeprägt waren, dass daraus einzeln oder in der Zusammenschau zeitliche Leistungseinschränkungen folgten. Dagegen hat der Kläger auch keine substantiierten Einwände erhoben.
58c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann zwar überdauernd eine wiederkehrende depressive Störung mit Phasen schwererer Ausprägung festgestellt werden; dass die konkrete Ausprägung der Beeinträchtigungen durchgehend relevante Auswirkungen auf das quantitative Leistungsvermögen hatte, kann hingegen nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Es ist nicht nachgewiesen, dass das Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis zum 30.11.2020 - bei Beachtung qualitativer Einschränkungen - auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken gewesen ist. Der Kläger muss jedoch die für den von ihm geltend gemachten Anspruch günstigen Tatsachen vortragen und auch beweisen; kann er dies nicht, fällt die Beweislast zu seinen Lasten aus. Ein Anspruch besteht dann nicht.
593. Dem zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gestellten Antrag des Klägers, die Schwerbehindertenakte des Kreises K. beizuziehen, musste der Senat nicht nachkommen.
60Es handelt sich dabei bereits nicht um einen formellen Beweisantrag, der den Erfordernissen des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 Zivilprozessordnung (ZPO) genügt. Denn damit hat der anwaltlich vertretene Kläger weder ein konkretes Beweisthema, gerichtet auf festzustellende Tatsachen (die „zu begutachtenden Punkte“, § 403 ZPO), noch das voraussichtliche Ergebnis der begehrten Aktenbeiziehung benannt (vgl. BSG, Beschluss vom 26.04.2024 - B 2 U 38/23 B -, juris, Rn. 7). Allenfalls hat der Kläger damit eine Beweisanregung eingebracht, der der Senat aber nicht folgen musste. Weitere Amtsermittlung ist nur geboten, wenn der Senat sich zu solcher „gedrängt sehen“ muss (BSG, Beschluss vom 20.10.2021 - B 5 R 170/21 B -, juris, Rn. 10). Dies ist hier aber nicht der Fall. Es ist schon nicht bezeichnet worden, wer den Kläger wann genau untersucht haben soll; ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern ein auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ggf. erstelltes Gutachten Relevanz für die hier streitige Frage der Erwerbsminderung im noch streitigen Zeitraum haben kann. Jedenfalls ist der Sachverhalt aber im vorliegenden Verfahren durch die Einholung von insgesamt fünf fachpsychiatrischen Gutachten zwischen Juli 2017 und März 2025 sowie die Beiziehung sämtlicher Befunde der behandelnden Ärzte hinreichend aufgeklärt worden.
61III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Er erfüllt bereits die Grundvoraussetzung gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht, denn er ist nach dem 02.01.1961 geboren.
62B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
63C. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).