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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.05.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt noch eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) - ab Juli 2007.
3Der am 00.00.0000 geborene Kläger war nach dem Hauptschulabschluss ab August 1983 - unterbrochen durch Arbeitslosigkeit und Wehr/Zivildienst - bis Oktober 1990 beschäftigt. Anschließend machte er bis Juni 1992 eine berufliche Ausbildung zum Altenpflegehelfer und übte von Juni 1992 bis Juli 2004 - unterbrochen durch Zeiten des Krankengeldbezuges - eine Beschäftigung als solcher aus. Danach bezog er bis November 2005 Krankengeld. Von November 2005 bis September 2013 und von Juli 2021 bis Oktober 2022 sind Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeit in seinem Versicherungsverlauf vermerkt. Seit 03.12.2014 ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt.
4Vom 30.11.2004 bis 24.12.2004 nahm der Kläger an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (Reha) in R. unter der Diagnose radikuläres Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom bei Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Fehlstatik und muskulären Dysbalancen zulasten der Beklagten teil, aus der er mit einem positiven Leistungsbild für körperlich leichte Tätigkeiten arbeitstäglich sechs Stunden und mehr unter Beachtung qualitativer Einschränkungen im Bereich des Bewegung-/Haltungsapparates entlassen wurde (Entlassungsbericht vom 29.12.2004). Der medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ging danach in einem Gutachten für die U. vom 31.05.2005 davon aus, dass aufgrund der Schädigung des unteren Achsenorgans und anhaltenden Beschwerden eine Leistungsfähigkeit im ausgeübten Beruf dauerhaft nicht mehr gegeben sei. Es bestehe ein vollschichtiges Restleistungsvermögen gemäß dem plausiblen Reha-Entlassungsbericht.
5Am 11.01.2006 stellte der Kläger einen ersten Rentenantrag. Die Beklagte ließ den Kläger vom Facharzt für Orthopädie K. am 31.01.2006 begutachten, der die Diagnose globales Wurzelreizsyndrom bei Bandscheibenvorfall L5/S1 stellte und ein positives, vollschichtiges Leistungsbild auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie ohne extreme Witterungsbedingungen beschrieb (Gutachten vom 04.02.2006). Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 16.02.2006 ab. Nach Widerspruch des Klägers ließ die Beklagte ihn durch den Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie E. begutachten, der am 05.02.2007 die Diagnosen Lumbago mit intermittierendem Wurzelreizsyndrom S1 beidseits ohne Paresen, Iliosakralgelenksirritation beidseits und chronifiziertes Schmerzsyndrom stellte. Er ging von einem positiven Leistungsbild für leichte Tätigkeiten drei bis unter sechs Stunden täglich aus. Der ebenfalls von der Beklagten beauftragte Arzt für Orthopädie F. beschrieb nach Untersuchung am 30.01.2007 ausgehend von der Diagnose rezidivierende wechselseitige Lumboischialgie mit schmerzhafter Funktionsbehinderung der Wirbelsäule ohne derzeitigen Anhalt für Wurzelkompression, leichte Skoliose ein positives Leistungsbild für leichte Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen ohne Bücken und Zwangshaltungen arbeitstäglich sechs Stunden und mehr. Bei nur von E. beschriebenen leichtgradigen Konzentrationsschwierigkeiten wies die Beklagte den Widerspruch nach sozialmedizinischer Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2007 zurück.
6Am 21.10.2009 stellte der Kläger einen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), in welchem er insbesondere auf seine angeblich seit Juli 2007 festgestellte Legasthenie hinwies. Diesen Antrag wies die Beklagte nach sozialmedizinischer Stellungnahme mit Bescheid vom 30.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2010 zurück.
7Dagegen erhob der Kläger am 02.07.2010 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold (S 7 R 577/10) und legte im Verlauf des Klageverfahrens unter anderem ein Attest vom Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin, Allgemeinmedizin Z. vom 13.06.2016 vor, dem zufolge alle 18 Tenderpoints als positiv diagnostiziert worden seien, es liege ein Fibromyalgiesyndrom vor; die Therapie bleibe bisher ohne nennenswerten Erfolg.
8Das SG holte ein Zusatzsachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie, Sozialmedizin W. vom 19.12.2011 aufgrund ambulanter Untersuchung am 02.12.2011 ein. Dieser stellte die Diagnosen Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und passageres, belastungsinduziertes femoropatelläres Schmerzsyndrom. Weiter holte das SG ein Hauptsachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin C. vom 19.01.2012 ein. Nach ambulanter Untersuchung am 06.01.2012 stellte dieser die Diagnosen chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereich der LWS mit körperlichen und psychischen Faktoren ohne Hinweis auf nervenwurzelbedingte Ausfallerscheinungen oder Nervenwurzelreizerscheinungen und angegebene Lese-Rechtschreibschwäche. Der Kläger könne noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Einschränkung arbeitstäglich vollschichtig unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten. Dieses Leistungsbild bestehe seit Juli 2007, wahrscheinlich schon seit ca. 2004. Weiter holte das SG einen Befundbericht der Diplom-Psychologin (Dipl.-Psych.) B.-T. vom 16.07.2012 (Behandlung seit 25.08.2010, Leistungsminderung bestehe seit der Kindheit) sowie eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen C. vom 12.11.2012 ein, in der dieser ausführte, es liege keine an Analphabetismus grenzende Störung vor. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das SG ein Sachverständigengutachten der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M. vom 17.01.2014 nebst eines psychologischen Zusatzgutachtens des Dipl. Psych. L. vom 15.11.2013 ein. Diese ging nach ambulanten Untersuchungen am 09.10.2013 und 13.11.2013 von einer kombinierten Störung schulischer Fähigkeiten und einem chronifizierten Schmerzsyndrom im Bereich der LWS aus. Die Kriterien einer depressiven Episode seien nicht erfüllt. Unter Beachtung qualitativer Einschränkungen könne der Kläger vollschichtig unter betriebsüblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Rein vorsorglich benannte die Beklagte als Verweisungstätigkeiten, die der Kläger trotz seiner Legasthenie ausüben könne, einfache Anlerntätigkeiten als gewerblicher Mitarbeiter in der Metall- und Elektroindustrie, in der Kunststofffertigung und der Spielzeugherstellung.
9Außerdem holte das SG auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein Sachverständigengutachten des Arztes für Orthopädie X. vom 27.02.2015 (ambulante Untersuchung am 20.02.2015) ein. Dieser diagnostizierte ein chronisches Cervicalsyndrom bei muskulärer Fehlsteuerung und hypomobilen Dysfunktionen der Halswirbelsäule (HWS) bei initialen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen ohne Nachweis radikulärer Ausfälle, ein costovertebrales Thorakalsyndrom mit spinalen Ligamentosen sowie Myotendinosen und segmentalen Hypomobilitäten bei kyphotischer Fehlstellung und degenerativen Veränderungen nach abgelaufenem Morbus Scheuermann, chronisches Lumbalsyndrom mit Myotendinosen und muskulären Fehlsteuerungen der LWS sowie hypomobilen Dysfunktionen bei Skoliose mit degenerativen Wirbelsäulenveränderungen ohne Nachweis radikulärer Ausfälle, Senk-Spreizfuß beidseits mit angedeutetem Sichelfuß beidseits ohne nennenswerte statische Beschwerden. Es ergebe sich keinerlei Hinweis auf das Vorliegen einer Fibromyalgie. Entzündliche Veränderungen im Bereich des Achsenskeletts seien nicht nachweisbar. Der Kläger könne körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, ohne Zwangshaltung, ohne Rotationsbelastung regelmäßig vollschichtig unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten. Dieses Leistungsbild bestehe sicherlich seit Juli 2007. In einem auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachten der Ärztin für Phoniatrie und Pädaudiologie V. vom 01.10.2015 führte diese nach ambulanten Untersuchungen vom 02.08.2015 und 03.09.015 aus, bei dem Kläger liege eine Lese-Rechtschreibstörung sowie eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung vor. Die intellektuellen Fähigkeiten lägen im durchschnittlichen Bereich. Einschränkungen bestünden vor allem für das Lesen komplexer und längerer Texte, das häufige Lesen- und Schreiben-Müssen, Arbeiten mit höheren kommunikativen Anforderungen (insbesondere Stimmengewirr), Arbeit unter Zeitdruck, sofern sie Lesen und Sprachverständnis erfordern, mit häufigem Publikumsverkehr oder an Computern. Bei Beachtung der aus der Lese-Rechtschreibstörung und der auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung resultierenden qualitativen Einschränkungen könne der Kläger noch vollschichtig unter betriebsüblichen Bedingungen tätig sein; beachte man auch die orthopädischen Beschwerden, was nicht Aufgabe dieses Gutachten sei, halte sie unter Einbeziehung aller vorliegenden Störungsbilder eher eine Tätigkeit von drei bis sechs Stunden für realisierbar. Dieses Leistungsbild bestehe seit der Kindheit.
10Nach klageabweisendem Urteil vom 03.11.2016 legte der Kläger zunächst Berufung (L 3 R 4/17 - Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen) ein, der er ein im Verfahren S 22 SB 680/15 - SG Detmold nach § 109 SGG eingeholtes orthopädisches Gutachten von S. (Untersuchung am 25.10.2016) beifügte (Asthma bronchiale GdB 10, Funktionsstörung von Magen und Speiseröhre GdB 10, Persönlichkeitsstörung GdB 40, Fibromyalgiesyndrom GdB 40, Folgen des Morbus Scheuermann GdB 10, Gesamt-GdB 50). Das LSG holte auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ebenfalls ein Gutachten des Orthopäden S. ein, der am 16.08.2017 ausführte, bei dem Kläger liege ein generalisiertes Fibromyalgiesyndrom, eine Lese- Rechtschreibstörung und eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung vor. Der Kläger könne nur noch leichte Arbeiten drei bis maximal sechs Stunden verrichten. Dieses Leistungsbild bestehe seit November 2005. Die bereits durchgeführten früheren Gutachten beschrieben die Funktionsstörungen im Bereich der Wirbelsäule oder der Muskulatur, ohne auf den Begriff der Fibromyalgie einzugehen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19.01.2018 führte der Sachverständige C. dazu aus, anlässlich der Begutachtung bei ihm habe der Kläger im Anamnesebogen (Schmerzmännchen) nur Schmerzen im Wirbelsäulenbereich mit Ausdehnung auf die untere Körperhälfte (Rückseite) gezeichnet. Allein ausgehend von den Aussagen des S. sei die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass möglicherweise eine Ausweitung des Schmerzsyndroms im zeitlichen Verlauf nach der Begutachtung erfolgt sei. Das Gutachten von S. beachte jedoch die Leitlinien zur Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen („Leitlinie Schmerzbegutachtung“) nicht. Wie S. zu der Auffassung gelange, dass bereits seit November 2005 ein Fibromyalgiesyndrom vorgelegen habe mit einer Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens, bleibe völlig unbeantwortet und sei nicht nachvollziehbar. In seiner ergänzenden Stellungnahme 14.02.2018 führte der Sachverständige W. aus, S. habe bei der Befundung der Funktionalität von Wirbelsäule sowie oberen und unteren Gliedmaßen keine als wesentlich zu bezeichnenden Beeinträchtigungen objektivieren können. Insbesondere habe er keine Messdaten vorgelegt. Außer den Allgemeinplätzen zur Fibromyalgie sei dem Gutachten von S. eine an konsentierten sozialmedizinischen Kriterien orientierte Begründung für eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens nicht zu entnehmen. Die Annahme eines bereits seit November 2005 eingeschränkten quantitativen Leistungsvermögens sei durch keinerlei sachlich nachvollziehbare frühere Befunde substantiiert. Danach nahm der Kläger die Berufung im Verhandlungstermin vom 25.04.2018 zurück.
11Am 27.04.2018 stellte der Kläger einen erneuten Rentenantrag. Er leide insbesondere unter einer Fibromyalgie und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Beklagte zog Befundberichte von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie A. vom 22.09.2018 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Behandlung seit April 2018), von der Rheumapraxis G., H., vom 18.10.2018 (Fibromyalgie, chronische Schmerzstörung mit somatischen Faktoren) und von der Fachärztin für Allgemeinmedizin O. vom 06.11.2018 (Fibromyalgiesyndrom seit 2015, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, multisegmentale Osteochondrose der Brustwirbelsäule (BWS) und der LWS, Legasthenie, seit Dezember 2010 behandeltes Asthma bronchiale, Neurodermitis) bei. Danach ließ sie den Kläger vom Facharzt für Innere Medizin Y., Rheumapraxis G., am 20.03.2019 begutachten. Dieser beschrieb ausgehend von den Diagnosen chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen, degenerativem LWS-Syndrom und Erythrozyturie unklarer Genese ein positives Leistungsbild für körperlich leichte Tätigkeiten zeitweise im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen für drei bis unter sechs Stunden. Die quantitative Leistungsminderung bestehe seit 01.07.2018. Außer dem linken Hüftgelenk waren bei der Befunderhebung durch Y. alle Gelenke frei beweglich, es zeige sich ein relativ blander klinischer Befund im Bereich der Wirbelsäule und der Extremitäten und keine gravierenden Funktionseinschränkungen des Skelettsystems. Auch ergäben sich keine Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung. Der Kläger beschreibe einen Ganzkörperschmerz seit 2014. Der Gutachter ging aus rein internistisch-rheumatologischer Sicht von keiner Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens aus; aus sozialmedizinischer Sicht bei jahrelangem Umgang mit chronischen Schmerzpatienten liege diese in der Gesamtschau dennoch vor. Die Annahme gründe sich auf die seit Jahren bestehende Chronizität des Leidens und verschiedenste Therapieversuche in mehreren Fachbereichen sowie auf den Eindruck, dass der Kläger jegliches Zutrauen in seine Leistungsfähigkeit und die Hoffnung auf eine Besserung der Symptomatik verloren habe. Abzuwarten bleibe das Ergebnis der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung (Gutachten vom 09.04.2019).
12Zudem holte die Beklagte ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie J. vom 21.04.2019 ein. Nach ambulanter Untersuchung am 23.03.2019 stellte dieser die Diagnosen chronische Schmerzstörung, Anpassungsstörung, anamnestisch Legasthenie. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkung auf dem psychischen Fachgebiet arbeitstäglich sechs Stunden und mehr verrichten. Der Kläger gab eine Medikation mit Ibuprofen 600 bei Bedarf bis zu 3x1 täglich und Novamintropfen bei Bedarf bis zu 25 täglich an.
13Am 24.07.2019 führte Y. nach erläuternder Aufforderung durch den Beratungsarzt der Beklagten, Facharzt für Orthopädie und Sozialmedizin Winterhalder, ergänzend aus, möglicher Weise seien seine Ausführungen zur Leistungsbeurteilung zu knapp gewesen und hätten sich im Wesentlichen auf die glaubhaften Angaben des Klägers gestützt, da ihm leider keinerlei Unterlagen der behandelnden Ärzte vorgelegen hätten.
14Nach sozialmedizinischer Stellungnahme von Q., der darauf hinwies, dass keine objektivierbaren medizinischen Befunde für eine Leistungseinschränkung sprächen und funktionelle somatische Symptome - anders als von Y. angenommen - nicht mit somatoformen Störungen gleichgesetzt werden könnten, stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers durch Feststellungsbescheid vom 29.08.2019 bis zum 31.12.2012 fest und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 30.08.2019 ab. Die besonderen versicherungsrechtlichen und die medizinischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Versicherungsverlauf sei Bestandteil des Rentenbescheides.
15Der Kläger legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein und wies auf eine Neurodermitis, Bindegewebsschwäche und Legasthenie mit Konzentrations- und Wortfindungsstörungen sowie das Gutachten von Y. hin. Danach sei die quantitative Leistungsminderung zu einem Zeitpunkt eingetreten, als die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt gewesen seien. Eine angebotene medizinische Reha-Maßnahme lehnte der Kläger ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
16Dagegen hat der Kläger am 30.07.2020 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Wartezeit sei erfüllt. Es komme nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung an - zu dem dies zugegebener Maßen nicht mehr der Fall gewesen wäre. Y. habe aber ein seit 2004 auf unter sechs Stunden herabgesunkenes Leistungsvermögen beschrieben. Y. habe diese Feststellungen mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.07.2019 verteidigt. Der Anspruch werde auch auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützt.
17Der Kläger hat beantragt,
18den Bescheid vom 30.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2020 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Januar 2004 nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
19Die Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien zuletzt am 31.10.2015 erfüllt gewesen. Die damalige gesundheitliche Situation sei im vorausgegangenen Gerichts- und Berufungsverfahren wesentlich zeitnäher geklärt worden. Die Feststellung einer anspruchsbegründenden Leistungsminderung könne nicht von den Eigenangaben des Klägers abhängig gemacht werden. Die retrospektive Beurteilung bis 2004 sei nicht mit einer bis an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit möglich, weil die vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Jahr 2004 zuließen. Eine stationäre Behandlung sei bisher nicht erfolgt. Eine Reha-Maßnahme habe der Kläger abgelehnt. Aus welchem Grund der Kläger bei dem angegebenen Leidensdruck das Medikament Tramadol abgesetzt habe, erschließe sich nicht.
22Das SG hat die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 13.05.2022 abgewiesen. Für den Zeitraum bis 31.10.2015, zu dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zuletzt erfüllt gewesen seien, lägen aus dem vorangegangenen Gerichtsverfahren mehrere Sachverständigengutachten vor, die ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers beschrieben. Soweit S. von einem zeitlich auf unter sechs Stunden eingeschränkten Leistungsvermögen ausgehe, sei das Gutachten aus den von den Sachverständigen C. und W. ausgeführten Gründen nicht überzeugend. Gleiches gelte für die Leistungsbeurteilung durch V., die ihre Einschätzung nicht begründe. Sie könne auch angesichts der von ihr allein beurteilten Lese-Rechtschreibschwäche nicht überzeugen. Es liege auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Schließlich sei der Kläger trotz seiner Lernbehinderung und Legasthenie in der Lage gewesen, eine Ausbildung zum Altenpfleger zu verrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
23Gegen das am 20.06.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.07.2022 Berufung eingelegt und vorgetragen, das SG nehme die Feststellungen von Y. vom 20.03.2019 und diesem Gutachten zugrunde liegende Befundberichte nicht zur Kenntnis. P. habe bereits am 27.03.2015 und Z. am 13.06.2016 eine Fibromyalgie befundet. Die Psychiaterin A. habe diese bestätigt und eine stationäre interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie empfohlen, die dann vom 09.05.2016 bis 25.05.2016 stattgefunden habe. Insbesondere aus der Leistungsbeurteilung von Y. vom 09.04.2019 ergebe sich, dass mit Blick auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Altenpfleger volle Erwerbsminderung bestehe. Die qualitative und quantitative Leistungsminderung - so Y. -sei bereits für die Zeit ab Januar 2004 festzustellen. Bisher sei noch keiner der behandelnden Ärzte in der Lage gewesen, den Diagnoseverdacht CFS zu bestätigen. Zwischenzeitlich habe er einen Termin für den 23.02.2026 im Universitätsklinikum N.-I. vereinbart.
24Der Kläger beantragt,
25das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.05.2022 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2020 zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 13.07.2007 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
29Wegen vom Kläger angestoßener weiterer ärztlicher Abklärung hat das Verfahren aufgrund des Senatsbeschlusses vom 30.08.2023 bis Dezember 2024 geruht. RM., Ambulanz für Allergologie, Berufsdermatologie und Umweltmedizin des Universitätsklinikums Münster, hat nach ambulanter Untersuchung, die der Kläger nach dem Ruhensbeschluss für den 28.11.2024 vereinbart hat, eine Sensibilisierung gegen Birkenpollen festgestellt, die im Sinne einer Kreuzreaktion auch die Unverträglichkeit von insbesondere rohem Obst und Gemüse (insbesondere Apfel) erkläre. Es ergäben sich keine Hinweise für rheumatische Erkrankungen. Ein Laktose-, Fructose- und Sorbit-Test sowie eine nochmalige gastroenterologische Vorstellung werde empfohlen (Bericht vom 28.11.2024). Am 10.02.2025 hat der Kläger sich im Zentrum für Rheumatologie Heidelberg vorgestellt. DL. hat danach eine komplexe Gesamtsituation beschrieben, die er nur sehr schwer hinsichtlich einer aktiven rheumatisch-entzündlichen Grunderkrankung erfassen könne. Rezidivierend auftretende Lymphadenopathien seien zum Zeitpunkt der Vorstellung nicht zu objektivieren. Ein autoinflammatorisches Syndrom könne noch nicht ausreichend beurteilt werden. Es falle eine ausgeprägte Myopathie der proximalen Muskulatur auf. Der Kläger könne nur unter Zuhilfenahme unterstützender Muskelgruppen aus dem Sitz aufstehen. Die Armelevation größer 90 Grad sei nicht möglich. Insgesamt finde sich eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit. Eine neurologische Abklärung diesbezüglich liege nicht vor. Die Creatinkinase (CK) im externen Labor sei normwertig, eine weiterführende Myositis-Diagnostik sei bislang nicht erfolgt. Die geschilderten nächtlich heißen Gelenke könnten in der Untersuchung nicht objektiviert werden, jedoch liege auch hierzu keinerlei Bildgebung der Hände und Füße vor. Eine seronegative rheumatoide Arthritis könne damit nicht ausgeschlossen werden. Es finde sich weiterhin eine tachykarde Herzfrequenz. Auch die zunehmenden Konzentrationsschwierigkeiten seien bislang nicht hinsichtlich Autoimmunerkrankungen, wie einer Vaskulitis oder einer Sarkoidose, abgeklärt worden. In Zusammenschau der Befunde sei eine erneute Aufarbeitung der Symptomatik hinsichtlich einer möglichen Autoimmunerkrankung notwendig. Sicherlich erfülle der Kläger mit multiplen Symptomkomplexen und ausgeprägter vegetativer Komponente auch zahlreiche Kriterien einer psychosomatischen Erkrankung, dennoch sei eine stationäre Abklärung zum Ausschluss therapierbarer rheumatisch-entzündlicher Erkrankungen indiziert.
30Am 01.10.2025 hat der Kläger mitgeteilt, es bestehe nun der Verdacht auf eine myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS)-Erkrankung. Am 10.12.2025 hat er dazu ergänzend mitgeteilt, seine Hausärztin DT. sehe sich nicht in der Lage, eine Diagnose zu stellen; er sei auf der Suche nach einem Mediziner, der bereit und in der Lage sei, die Diagnose einer ME/CFS-Erkrankung zu stellen.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakte S 7 R 577/10 SG Detmold (= L 3 R 4/17 LSG Nordrhein-Westfalen) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2020 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil die Entscheidung rechtmäßig ist (§ 54 Abs. 2 SGG).
34Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI, da die medizinischen Voraussetzungen für den Leistungsfall bis zum letztmaligen Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Oktober 2015 nicht nachgewiesen sind.
35Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht für Versicherte gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
36Der Eintritt der Erwerbsminderung unterliegt dem Vollbeweis. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - juris, Rn. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.2025 - L 21 R 215/24 -, juris, Rn. 33; Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 4. Aufl., § 43 SGB VI, Stand: 17.03.2026, Rn. 76). Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen (BSG, a.a.O.). Kann sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt Erwerbsminderung eingetreten ist, hat derjenige, der daraus Ansprüche ableitet, das Risiko der Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsache im Sinne einer objektiven Beweislast zu tragen (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 5 RJ 48/03 R -, juris, Rn. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2024 - L 8 R 3110/22 -, juris, Rn. 35, Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2022 - L 19 R 219/20 -, juris, Rn. 128).
37Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht verlangen, denn es kann nicht festgestellt werden, dass er bis zum 31.10.2015 - dem Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (dazu unter 1.) - erwerbsgemindert gewesen ist (dazu unter 2.).
381. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) sind erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsfall mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sind (sog. 3/5-Belegung). Dies zugrunde gelegt lagen am 31.10.2015 letztmalig innerhalb des Fünf-Jahreszeitraums 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vor; ab 01.11.2015 waren innerhalb eines Fünf-Jahreszeitraums nur noch weniger als 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Abgesehen von 16 Pflichtbeitragsmonaten ab Juli 2021 lag ein letzter Pflichtbeitrag fast acht Jahre zuvor im September 2013 vor.
392. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht fest, dass das Leistungsvermögen des Klägers zu einem Zeitpunkt zwischen dem 13.07.2007 und dem 31.10.2015 auf unter sechs Stunden herabgesunken war. Ein eingeschränktes quantitatives Leistungsvermögen ergibt sich nicht aus den bei ihm vorliegenden Krankheiten.
40Für die Zeit bis zum 12.07.2007 steht durch den bestandskräftigen Bescheid vom 16.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2007 fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hatte. Nachfolgend ist bis zum 31.10.2015 kein Herabsinken des zeitlichen Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden arbeitstäglich nachgewiesen. Eine Auswirkung der gesundheitlichen Einschränkungen auf das zeitliche Leistungsvermögen erscheint allenfalls möglich, hingegen nicht als erwiesen. Der Kläger ist insoweit beweisbelastet.
41Das SG hat in dem angefochtenen Urteil vom 13.05.2022 zutreffend die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs unter Würdigung der im Gerichtsverfahren S 7 R 577/10 eingeholten Gutachten verneint, die mit Ausnahme der (aus den vom SG ausgeführten Gründen) nicht nachvollziehbaren Leistungsbeurteilungen durch S. und V. zu dem Ergebnis gelangen, dass der Kläger in der Lage ist, unter bestimmten qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im Urteil des SG, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
42Im Berufungsverfahren hat sich nichts Abweichendes ergeben. Ein vollschichtiges Leistungsvermögen wurde über die vom SG gewürdigten Sachverständigengutachten hinaus auch noch im März 2019 auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet im - im Wege des Urkundsbeweises zu wertendem - Gutachten von J. beschrieben.
43Dem Gutachten von Y. kann nicht gefolgt werden. Dieser hat ausgeführt, dass aus Sicht seines Fachgebiets (internistisch-rheumatologisch) keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bestehe. Allein die Diagnose einer Fibromyalgie führt nicht zu einem Rentenanspruch, maßgeblich sind die konkreten Funktions- bzw. Leistungseinschränkungen im Einzelfall. Die dennoch von Y. befürwortete Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens hat er aus Gründen, die das psychiatrische/psychotherapeutische Fachgebiet betreffen („Zutrauen in seine Leistungsfähigkeit und die Hoffnung auf eine Besserung der Symptomatik verloren“), hergeleitet. Insofern hat er seine Aussage unter den Vorbehalt des Ergebnisses der neurologisch/psychiatrisch/psychotherapeutischen Begutachtung gestellt, die jedoch kein zeitlich herabgesetztes Leistungsvermögen bestätigt hat. Darüber hinaus kann seine - insbesondere auch retrospektive - Leistungseinschätzung auch deswegen nicht überzeugen, weil er sie nach seinen eigenen späteren Ausführungen allein auf die subjektiven Angaben des Klägers gestützt hat; medizinische Unterlagen aus der Zeit von 2004 bis zum Untersuchungszeitpunkt lagen ihm nicht vor. Mit den früheren Leistungsbeurteilungen, insbesondere der gerichtlichen Sachverständigen, setzt er sich folglich nicht auseinander. Es ist auch nicht mit den früheren Angaben des Klägers zu seinem Aktivitätsniveau - beispielsweise gegenüber dem Sachverständigen C. hat er einen großen Bekanntenkreis, einen geregelten Tagesablauf mit Gymnastik, Hunde versorgen einschließlich Gassi gehen, Führen des Haushalts und Erledigung von Behördengänge, Kontaktpflege und Gartenarbeit sowie Urlaubsreisen angegeben - in Übereinstimmung zu bringen. Bei nahezu freier Beweglichkeit aller Gelenke und Fehlen höhergradiger Funktionseinschränkungen des Muskel- und Skelettapparates einerseits und andererseits einer lediglich Bedarfsmedikation kann die Leistungseinschätzung durch Y. im Übrigen auch zum Zeitpunkt seiner Untersuchung nicht überzeugen.
44Die während des Berufungsverfahrens diagnostizierte Allergie gegen Pollen führt zu keiner quantitativen Leistungseinschränkung. Die von DL. im Jahr 2025 beschriebenen Bewegungseinschränkungen gehen über das in den Sachverständigengutachten beschriebene Maß hinaus, so dass eine Verschlechterung eingetreten sein mag. Dies ist aber nach dem letztmaligen Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unerheblich für den hier geltend gemachten Leistungsanspruch.
45Auch wenn sich die vom Kläger als Verdachtsdiagnose vorgetragene ME/CFS-Erkrankung bestätigen sollte - medizinische Unterlagen hierzu hat er nicht beigebracht -, folgt daraus allein weder per se eine quantitative Leistungseinschränkung noch wäre diese rückwirkend bis mindestens Oktober 2015 nachgewiesen. Sollte eine solche Erkrankung jetzt vorliegen, könnte sie sich auch zu einem späteren Zeitpunkt (insbesondere z.B. nach einer Coronainfektion im Rahmen der Pandemie ab 2020) entwickelt haben.
46Es liegt ferner keine schwere spezifische Leistungsbehinderung aufgrund der Legasthenie vor. Diese ist nicht mit Analphabetismus gleichzusetzen. Bei Versicherten, die trotz qualitativer Leistungseinschränkungen noch zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten können, ist weder die Einsatzfähigkeit des Versicherten in einem Betrieb ernsthaft in Zweifel zu ziehen noch kommt die Möglichkeit einer praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts in Betracht. Auf der ersten Prüfstufe ist daher festzustellen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten Verrichtungen oder Tätigkeiten (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.) erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden. In diesem Fall genügt die Benennung von "Arbeitsfeldern", von "Tätigkeiten der Art nach" oder von "geeigneten Tätigkeitsfeldern", die der Versicherte ausfüllen könnte. Damit können "ernste Zweifel" an der oben beschriebenen Einsatzfähigkeit des Versicherten als Folge von qualitativen Leistungseinschränkungen ausgeräumt werden. Erst dann, wenn sich solche Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht beschreiben lassen, in denen es Arbeitsplätze gibt, die der Versicherte unter Berücksichtigung seines Restleistungsvermögens noch ausfüllen kann und insofern "ernste Zweifel" an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen aufkommen, stellt sich die Prüfpflicht, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine besondere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG, Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R -, juris, Rn. 36 - 37).
47Mit dem festgestellten Restleistungsvermögen war der Kläger in der Lage, noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Er war nämlich noch in der Lage, Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen zu verrichten. Damit sind ernste Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers wegen seiner qualitativen Leistungseinschränkungen ausgeräumt, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf (vgl. BSG, Urteile vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R -, juris, Rn. 37, vom 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R -, juris, Rn. 27, und vom 11.12.1019 - B 13 R 7/18 R -, juris, Rn. 46). Die medizinische Beweisaufnahme hat keine Funktionsstörungen ergeben, die sich auf diese Tätigkeitsfelder maßgeblich auswirken würden. Die für die Tätigkeiten der genannten Art erforderlichen körperlichen Fähigkeiten wie Handfunktionen, Sehkraft und Hörvermögen waren beim Kläger nicht beeinträchtigt. Es bestehen auch keine Bedenken, dass er über die für die Ausübung der o.g. Tätigkeiten erforderlichen kognitiven Grundfähigkeiten verfügte. Denn nach den Ausführungen u.a. der Sachverständigen C. und V. waren dem Kläger Tätigkeiten wie beispielsweise eine Spielhallenaufsicht, eines Kurierfahrers, eines Mitarbeiters einer Poststelle, das Sortieren von Kleinteilen bzw. die von der Beklagten vorsorglich benannten Verweisungstätigkeiten zumutbar. Im Übrigen hat die Legasthenie bereits seit der Kindheit bestanden, ohne dass sie den Kläger daran gehindert hätte, jahrelang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vollschichtig) beschäftigt zu sein.
48Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Er erfüllt die Grundvoraussetzung gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht, denn er ist nicht vor dem 02.01.1961 geboren.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
50Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).