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Die Wiederaufnahmeklage des Klägers gegen das Urteil des Senates vom 10.09.2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
2I.
3Der Kläger hat mit seiner unter dem o.a. Aktenzeichen geführten Berufung das Ziel der Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verfolgt. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 15.01.2021 und Widerspruchsbescheid vom 14.06.2022 diesen Anspruch nach Einholung von Befundberichten und eines Gutachtens abgelehnt. Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 31.10.2023 nach Einholung von Befundberichten und zwei Gutachten die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 16.11.2023 zugestellt worden. Ausweislich des Posteingangsstempels des Landessozialgerichts (LSG) hat der Kläger hiergegen am Dienstag den 19.12.2023 Berufung eingelegt. Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung hat der Senat mit Urteil vom 10.09.2025 die Berufung des Klägers verworfen. In den Entscheidungsgründen hat er ausgeführt, soweit der Kläger vortrage, die Berufung persönlich in den Nachtbriefkasten des LSG eingeworfen zu haben, sei hierdurch der fristgerechte Eingang derselben nicht nachgewiesen. Denn der Berufungsschriftsatz sei mit dem Eingang vom 19.12.2023 gestempelt worden, wobei der Briefkasten des LSG mit einer Vorrichtung versehen sei, aufgrund derer bis 0:00 Uhr eingeworfene Schriftsätze in ein anderes Fach fielen als nach 0:00 Uhr eingeworfene Schriftsätze. Für einen Fehler durch die Bediensteten des LSG bei der Stempelung bestünden keine Anhaltspunkte, zumal diese auch bei Eingang der Berufungsbegründung am 16.01.2024 zutreffend zusätzlich den Eingang im Nachtbriefkasten an diesem Tag gestempelt hätten.
4Am 06.11.2025 hat der Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das Verfahren wieder aufzunehmen. Er übersendet eine Fotografie des Briefkastens des LSG mit einem darauf versehenen Dateinamen „IMG_N01.jpg“ und trägt vor, daraus ergebe sich, dass er den Berufungsschriftsatz am 17.12.2023 hierin eingeworfen habe.
5Weiterhin hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das BSG hat mit Beschluss vom 09.01.2026 (B 5 R 63/25 BH) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. In den Gründen hat es u.a. ausgeführt, Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) seien vom Kläger weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
6Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 28.01.2026 - dem Kläger zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 31.01.2026 - auf die vorgesehene Entscheidung durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 158 Satz 2 SGG unter Verwerfung der Wiederaufnahmeklage als unzulässig hingewiesen worden.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
8II.
9Der Senat verwirft die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil vom 10.09.2025 in entsprechender Anwendung des § 158 Satz 2 SGG als unzulässig, da diese mangels schlüssiger Wiederaufnahmegründe unzulässig ist (vgl. BSG, Beschluss vom 10.07.2012 - B 13 R 53/12 B -, Rn. 11 ff.; BSG, Beschluss vom 23.04.2014 - B 14 AS 368/13 B -, Rn. 15; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 158 Rn. 6a m.w.N.).
10Die Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage erfordert - neben weiteren Prozessvoraussetzungen - gem. § 179 SGG die schlüssige Darlegung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes (vgl. BSG, Beschluss vom 10.07.2012 - B 13 R 53/12 B -, Rn. 10, 17; BSG, Beschluss vom 23.04.2014 - B 14 AS 368/13 B -, Rn. 9).
11Den Schreiben des Klägers lassen sich Nichtigkeits- und Restitutionsgründe i.S.v. § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 579, 580 ZPO nicht entnehmen. Insbesondere ist die von dem Kläger übersandte Fotografie des Briefkastens des LSG keine Urkunde i.S.d. § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff der Zivilprozessordnung, da diese keine verkörperte Gedankenerklärung darstellt (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 179 Rn. 5f m.w.N.).
12Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG liegen nicht vor. Insoweit wird zunächst auf den Beschluss des BSG vom 09.01.2026 (B 5 R 63/25 BH) verwiesen. Auch aus der vom Kläger übersandten Fotografie des Briefkastens des LSG folgt nichts anderes. Hierdurch ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger auch tatsächlich am 17.12.2023 den Berufungsschriftsatz in den Briefkasten des LSG eingeworfen hat, wogegen, wie bereits in dem angefochtenen Urteil dargelegt, der Umschaltmechanismus des Briefkastens um 0:00 Uhr und die Stempelung durch die Poststellenmitarbeiter des LSG spricht.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
14Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.