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Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 25.02.2026 gegen den Bescheid vom 16.02.2026 aufschiebende Wirkung hat.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe:
2I.
3Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von Übergangsgeld über den 09.02.2026 hinaus.
4Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 06.03.2025 eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Weiterbildung zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in der Zeit vom 01.09.2025 bis 30.10.2026 beim Berufsförderungswerk Hamm (BFW Hamm). Während der Teilnahme an der Leistung bestehe ein Anspruch auf Übergangsgeld.
5Nachdem sich bereits zuvor das BFW Hamm und der Antragsteller wegen Problemen bei der Durchführung der Leistung an die Antragsgegnerin gewandt hatten, teilte das BFW Hamm (Hr. C.) in einer Stellungnahme vom 09.02.2026 der Antragsgegnerin mit, es bestehe eine Problemlage, die einen erfolgreichen Abschluss der Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit in Frage stelle. Es sei bereits im ersten Schulungszeitraum vom 01.09.2025 bis zum 28.09.2025 eine Fehlzeitquote von 15% entstanden. In der folgenden betrieblichen Lernphase sei es zu gravierenden Verhaltensauffälligkeiten gekommen. Im zweiten Schulungszeitraum vom 05.01.2026 bis zum 09.02.2026 seien Fehlzeiten von 61,54 % zu verzeichnen. Es sei anzuraten, dass der Antragsteller sich einer aktualisierten psychologischen Einschätzung unterziehe, mit der Frage, inwieweit die aktuelle psychische Stabilität eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme zulasse.
6Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.02.2026 und erhob „Widerspruch gegen den Abbruch der LTA-Maßnahme“ sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Hr. C. und forderte die Richtigstellung seiner Akte.
7Ebenfalls am 10.02.2026 erfolgte eine telefonische Anhörung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin in deren Rahmen dieser darauf hingewiesen wurde, dass die Zahlung von Übergangsgeld und Nebenkosten eingestellt werde und eine unverzügliche Meldung beim zuständigen Leistungsträger (Agentur für Arbeit beziehungsweise Krankenkasse) erforderlich sei, um einen nahtlosen Leistungsbezug zu gewährleisten.
8Am 12.02.2026 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Dortmund einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er den Abbruch der Weiterbildung nicht verschuldet habe, so dass das Übergangsgeld weiterzuzahlen sei, bis er eine neue Maßnahme gefunden habe. Er sei auch bereit, die aktuelle Maßnahme fortzusetzen, nicht jedoch bei diesem Bildungsträger. Ohne die Zahlung des Übergangsgeldes sei seine Existenz massiv gefährdet. Er widerspreche der Entscheidung über die Einstellung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie dem Abbruch der Maßnahme ausdrücklich. Der Abbruch sei mit der Begründung mangelnder Eignung erfolgt, die jedoch im Vorfeld bereits zweifach positiv festgestellt worden sei. Er sei durch das BFW Hamm sehr kurzfristig mit der Entscheidung konfrontiert, habe keinen Beistand hinzuziehen können und sei völlig überrumpelt worden. Ein „milderes Mittel“ zur Sicherung des Rehabilitationserfolgs sei nicht geprüft worden. Seine wirtschaftliche Existenz sei durch den sofortigen Wegfall der Bezüge gefährdet.
9Mit Bescheid vom 16.02.2026 hat die Antragsgegnerin den Bescheid über die Bewilligung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 06.03.2025 mit dem Tag nach Zustellung dieses Bescheids und den Übergangsgeldbescheid vom 23.09.2025 zum 09.02.2026 aufgehoben. Sie sei nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zur Aufhebung eines Leistungsbescheids berechtigt, soweit Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art bekannt würden, die die Durchführung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben als nicht oder nicht mehr angezeigt erscheinen ließen. Auf die Mitwirkungspflicht, zu der auch die (regelmäßige) Unterrichtsteilnahme oder das Anzeigen von Fehlzeiten gehöre, sei der Antragsteller ebenso schriftlich hingewiesen worden, wie auf die Folgen fehlender Mitwirkung. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung seien gegeben. Das Rehabilitationsziel könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erreicht werden. Ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe nach § 65 Abs. 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) in Verbindung mit §§ 20, 21 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) für die Dauer der bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Werde die Leistung nicht fortgesetzt oder aufgehoben, so ende die Zahlung des Übergangsgeldes mit dem Tag, an dem die Leistung beendet werde. Im Fall des Antragstellers ende der Übergangsgeldanspruch mit dem 09.02.2026.
10Hiergegen hat der Antragsgegner am 25.02.2026 Widerspruch eingelegt. Die angeführten „gesundheitlichen Gründe“ seien nicht klar definiert und nicht ausreichend begründet. Es habe kein vorheriges Gespräch gegeben, weder mit dem ärztlichen noch psychiatrischen Dienst oder einen Anhaltspunkt, der den Abbruch rechtfertige. Die Maßnahme sei unter nicht nachvollzieh- und belegbaren Gründen in einem Vier-Augen-Gespräch mit dem Ausbilder seitens des BFW Hamm abgebrochen worden.
11Der Antragsteller hat zu Protokoll des Urkundsbeamten wörtlich beantragt,
12der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Zahlung des Übergangsgeldes nicht einzustellen und ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.
13Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
14den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
15Sie hat vorgetragen, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor, weil es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei, dass ohne die Anordnung dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwehrende Nachteile entstünden. Doch dürfe eine einstweilige Anordnung grundsätzlich die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen, so dass es schon in der Regel nicht zulässig sei, die Behörde zum Erlass eines im Hauptsacheverfahren beantragten Verwaltungsaktes zu verpflichten. Im Übrigen könne eine einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn der Anspruch auf die begehrte Leistung dem Grunde nach bestehe. Das sei hier vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller beantrage erstmals die Weiterzahlung des Übergangsgeldes, welches die Antragsgegnerin bisher für die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer beruflichen Weiterbildung ausgezahlt habe. Die berufliche Weiterbildung durch die Ausbildungsstätte BFW Hamm habe jedoch vorzeitig beendet werden müssen. Das BFW Hamm habe mit dem Antragsteller als letzten Tag der Teilnahme den 09.02.2026 vereinbart. Die ausdrücklich formulierten Anträge des Antragstellers richteten sich nicht gegen die erfolgte Aufhebung der Kostenübernahme für eine berufliche Weiterbildung „Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung" im BFW Hamm. Der Antragsteller führe unmissverständlich aus, dass eine weitere berufliche Eingliederung über diesen Träger nicht gewünscht werde. Vielmehr beantrage er die Weiterzahlung des Übergangsgeldes ohne Unterbrechung bis zum Beginn einer anderen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Aus Sicht der Antragsgegnerin könne der Anordnungsanspruch mit der Weiterzahlung des Übergangsgeldes alleinig mit § 71 Abs. 1 SGB IX begründet werden. Dies sei die einzige Vorschrift, welche die Weiterzahlung von Übergangsgeld ohne die direkte Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe beschreibe. Die Antragsgegnerin habe aktuell die vorzeitige Beendigung der beruflichen Rehabilitation umgesetzt und befasse sich nun erstmals mit einem solchen Antrag auf „Zwischenübergangsgeld". Aus Sicht der Antragsgegnerin fehle es im hiesigen Verfahren an einem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Sachurteilsvoraussetzung. Das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringe und der Antragsteller sein Begehren nicht auf einfache, schnellere und billigere Art durchsetzen könne. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe jedoch nur, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Behörde gewandt habe, dort einen Antrag auf Übergangsgeld nach § 71 Abs.1 SGB IX gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet habe. So obliege es dem Betroffenen, einen Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass er bei Untätigkeit der Behörde oder einer negativen Entscheidung dann in zulässiger Weise um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen könne. Der Antragsteller müsse sich grundsätzlich vor dem Eilantrag an die Behörde zum Thema Übergangsgeld gewandt haben, was im hiesigen Verfahren bisher nicht erfolgt sei. Unabhängig von einem fehlenden allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis könne die Antragsgegnerin „Stand jetzt“ einen Anspruch auf ein Zwischenübergangsgeld im Sinne des § 71 Abs.1 SGB IX nicht erkennen. So sei der hiesige Antrag auch unbegründet.
16Mit Beschluss vom 24.04.2026 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25.02.2026 gegen den Bescheid vom 16.02.2026 abgelehnt. In den Gründen hat es ausgeführt, statthafte Antragsart sei analog § 86b Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Grundsätzlich hätten Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller habe zwar angegeben, sich gegen den Abbruch der Maßnahme zu wenden, gleichzeitig aber mitgeteilt, dass er die Maßnahme beim BFW Hamm nicht fortsetzen wolle. Eine Einschränkung des Widerspruchs - im Sinne einer Rosinenpickerei - dahingehend, dass die Geldleistung ohne tatsächliche Durchführung der bewilligten Maßnahme weitergezahlt werde, sei rechtsmissbräuchlich. Eine Umdeutung des Antrags auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung einer alternativen Maßnahme sei nicht möglich.
17Gegen den ihm am 30.04.2026 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.05.2026 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, die Abbruchprognose des BFW Hamm sei objektiv falsch und voreingenommen gewesen. Leistungen zur Teilhabe habe er nicht erneut beantragt. Er übersendet einen Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit Dortmund vom 18.03.2026 über die Gewährung von Arbeitslosengeld.
18Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
19den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.04.2026 abzuändern und festzustellen, dass sein Widerspruch vom 25.02.2026 gegen den Bescheid vom 16.02.2026 aufschiebende Wirkung hat.
20Die Antragsgegnerin beantragt,
21die Beschwerde zurückzuweisen.
22Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Antragsteller habe vorgetragen, warum er den Abbruch der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als rechtswidrig empfinde. Diese Gründe führten nicht zu einer Zahlung eines Übergangsgelds außerhalb der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Antragsteller habe selbst in der ersten Instanz deutlich vorgetragen, dass er die Maßnahme bei einem anderen Träger durchführen möchte. Er könne dann nicht die Fortsetzung der beruflichen Rehabilitation im Sinne der Rahmenbedingungen der aufgehobenen Kostenübernahme erreichen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei ausgeschlossen. Dass durch den Abbruch der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die begrenzten Ansprüche auf Arbeitslosengeld durch den Antragsteller verbraucht würden, könne nicht zu einem Anordnungsanspruch führen. Der Antragsteller habe zuletzt zum Ausdruck gebracht, eine angebotene Beratung abzulehnen. Eine Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers sei in der Sitzung des Widerspruchsausschusses vom 23.06.2026 vorgesehen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen.
24II.
25Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das SG hat es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.02.2026 gegen den Bescheid vom 16.02.2026 festzustellen.
26Insoweit noch zutreffend hat das SG den Antrag des Antragstellers im Sinne der Meistbegünstigung als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ausgelegt.
27Gem. § 86b Abs. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag
281.in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
292.in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
303.in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
31In analoger Anwendung von § 86b Abs. 1 SGG kann das Gericht auch auf Antrag durch deklaratorischen Beschluss aussprechen, dass ein Widerspruch bzw. eine Klage aufschiebende Wirkung hat (allgemeine Meinung, vgl. Keller in: Meyer-Lade-wig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 15 m.w.N.).
32Widerspruch und Klage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Diese ist auch durch den Widerspruch des Antragstellers vom 25.02.2026 gegen den Bescheid vom 16.02.2026 eingetreten. Gründe für ein Entfallen der aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 2 SGG liegen jedenfalls derzeit nicht vor.
33Entgegen der Auffassung des SG fehlt es auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Feststellung der aufschiebenden Wirkung besteht bereits dann, wenn die Verwaltung - wie vorliegend - zu erkennen gibt, dass sie die aufschiebende Wirkung nicht für gegeben erachtet (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 15 m.w.N.). Auch besteht bei dem Antragsteller ein allgemeines Rechtsschutzinteresse, da die erstrebte gerichtliche Entscheidung ihm einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (vgl. Keller a.a.O., Rn. 7a).
34Es besteht entgegen der Ansicht des SG auch keine Einschränkung des Widerspruchs im Sinne einer „Rosinenpickerei“. Soweit der Antragsteller gegenüber dem SG ausgeführt hat, er sei auch bereit, die aktuelle Maßnahme fortzusetzen, nicht jedoch bei diesem Bildungsträger, kann hieraus nicht auf eine (teilweise) Rücknahme seines Widerspruchs geschlossen werden, da diesen Ausführungen ein solcher Erklärungswert nicht zukommt. Insoweit bringt der Antragsteller lediglich seinen Unmut über die bislang nicht erfolgreiche berufliche Rehabilitation beim BFW Hamm zum Ausdruck, ohne dass hieraus ein rechtlich weitergehender Wille des Antragstellers erkennbar wäre. Vielmehr ist das Widerspruchsverfahren weiter anhängig, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs jedenfalls derzeit (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG für die Anfechtungsklage) fortbesteht. Insbesondere ist eine Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin gem. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SG nicht erfolgt.
35Hieraus ergibt sich, dass der Antragsteller wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs derzeit Anspruch auf Übergangsgeld entsprechend der Regelung im Bescheid vom 06.03.2025 hat.
36Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).