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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02.02.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
3Der am 00.00.0000 in der Türkei geborene Kläger hat die türkische Staatsangehörigkeit und studierte in der Türkei acht Semester Betriebswirtschaftslehre. Er zog im September 1991 nach Deutschland zu. Von Oktober 1991 bis Februar 1998 arbeitete er - unterbrochen durch Zeiten mit Arbeitslosengeldbezug - versicherungspflichtig als Hilfsarbeiter. Im Anschluss bezog er bis Februar 1999 Kranken- und Arbeitslosengeld sowie Arbeitslosenhilfe. Von Januar bis April 2001 war er erneut versicherungspflichtig als Hilfsarbeiter beschäftigt und erhielt sodann abermals Kranken- und Arbeitslosengeld. Seit dem 01.01.2005 bezieht der Kläger laufend Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
4Am 25.05.1992 erlitt der Kläger beim Rasenmähen einen Arbeitsunfall und zog sich an der linken Hand Riss- und Quetschwunden am Mittelglied des II. Fingers, am III. Finger mit knöchernem Substanzverlust und am IV. Finger mit Fraktur des End- und Mittelgliedes zu. Ausweislich des ersten Rentengutachtens von dem Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie M. für die Bau-Berufsgenossenschaft (BG Bau) Wuppertal vom 06.11.1992 wurden die verletzten Fingerendgelenke versteift. Der Kläger sei bei der Entlassung auch seinem Empfinden nach zu allen Arbeiten fähig. Bis zum 20.02.1993 betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) 20 vom Hundert, danach voraussichtlich 0 vom Hundert.
5In der Zeit vom 11.08.2015 bis 08.09.2015 erhielt der Kläger zu Lasten der Beklagten eine stationäre Heilbehandlung für psychisch Kranke in der Klinik B.. Im Entlassungsbericht vom 14.10.2015 beurteilte man sein qualitatives Leistungsvermögen sowohl für die letzte Tätigkeit als Hilfsarbeiter, als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt mit 6 Stunden und mehr täglich. Der Kläger sei aktuell noch schwer depressiv und die therapeutischen Möglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft, so dass mit einer Besserung der Symptomatik unter optimierter Psychopharmakatherapie und intensiver Psychotherapie in einem Zeitraum von 6 Monaten zu rechnen sei. Prognostisch seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich.
6Seit dem 10.09.2015 ist bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.
7Auf Veranlassung des Trägers der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beantragte der Kläger am 19.11.2015 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Seinem Antrag legte er einen Bericht seines behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin und Chirurgie mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie N. vom 04.11.2015 bei, der ausführte, der Kläger leide unter einer schweren depressiven Episode, einer zervikalen Bandscheibendegeneration, Spannungskopfschmerzen, posttraumatischen Belastungssymptomen und einem Strecksehnenabriss des linken Mittel- und Ringfingers. Er sei nicht in der Lage, eine Tätigkeit von fünf Stunden täglich zu verrichten.
8Die Beklagte holte Berichte von N. und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie O. ein, die eine depressive Episode, eine Dysthymie sowie den Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostizierte.
9Die Beklagte ließ den Kläger von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie X. begutachten. Unter Berücksichtigung der von dieser veranlassten testpsychologischen Untersuchung bei dem Neuropsychologen Z. vom 21.06.2017 diagnostizierte sie in ihrem Gutachten vom 14.07.2017 eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, eine Dysthymie und eine Anpassungsstörung mit Entwicklung einer reaktiven Depression aufgrund vieler Enttäuschungserlebnisse. Der Kläger sei in der Lage, sowohl in der letzten Tätigkeit als Hilfsarbeiter, als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitstäglich körperlich mittelschwere Tätigkeiten ohne wesentliche Einschränkungen 6 Stunden und mehr unter betriebsüblichen Bedingungen auszuüben. Er werde von einer regelmäßigen, gewinnbringenden Tätigkeit profitieren, sodass sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben empfehle. Das Ergebnis des Beschwerdevalidierungsverfahrens und die klinische Untersuchung deuteten auf eine eingeschränkte Testmotivation und Aggravations- und Simulationstendenzen des Klägers hin. Der Medikamentenspiegel für Duloxetin liege unterhalb des Wirkspiegels.
10Mit Bescheid vom 25.08.2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
11Dem widersprach der Kläger am 15.09.2017 mit der Begründung, die Beklagte habe nicht alle Gesundheitsstörungen erfasst. Er leide zusätzlich unter einer zervikalen Bandscheibendegeneration, einem traumatischen Verlust von drei Fingern an der linken Hand, Ein- und Durchschlafstörungen, einer Osteochondrose und einer Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule. Spätestens nach dem Verlust der drei Finger an der linken Hand sei er nicht mehr erwerbsfähig. Seine Existenz sei gescheitert.
12Die Beklagte holte ein Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie und Chirurgie F. vom 14.02.2018 ein, der eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und einen zervikalen Bandscheibenschaden diagnostizierte. An der linken Hand weise lediglich das Endglied des linken Ringfingers eine Fehlstellung ohne Funktionsbeeinträchtigung auf. Es bestehe ein positives Leistungsprofil für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig an fünf Tagen in der Woche mit qualitativen Einschränkungen.
13Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
14Am 18.05.2018 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben und moniert, die durch den Verlust der drei Finger der linken Hand bestehenden Leistungseinschränkungen seien nach wie vor unberücksichtigt. Die Diagnosen von X. könne er nicht nachvollziehen. Nur weil er das Abitur und einen Diplomstudiengang absolviert habe, könne er noch lange nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden.
15Der Kläger, der den Sitzungssaal während einer Zwischenberatung der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.02.2023 ohne Angabe von Gründen verlassen hat, hat sinngemäß beantragt,
16die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2018 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweiser teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
17Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Zu dem behandelnden Arzt N. sei zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen Betrugs zu ihren Lasten ermittele. Der Kläger habe auf ihr Angebot einer medizinischen Rehabilitation von Februar 2021 nicht reagiert.
20Das SG hat einen Befund- und Behandlungsbericht von O. vom 14.01.2019 eingeholt, die eine depressive Episode, eine Dysthymie, einen Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und Ein- und Durchschlafstörungen diagnostiziert und angegeben hat, der Kläger erhielte stützende Gespräche und Medikation. Seit Jahren seien Klagen und Beschwerden unverändert. Da der Kläger eine Psychotherapie meide, liege eine chronifizierte depressive multifaktorielle Erkrankung vor.
21Sodann hat das SG von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Fachärztin für Psychiatrie J.. Diese hat in ihrem Gutachten vom 01.04.2019 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 18.02.2020 eine rezidivierende depressive Störung - derzeit mittelgradige Episode - und einen Verdacht auf eine (narzisstische) Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Der Kläger sei seit Antragstellung nur noch in der Lage, regelmäßig unter drei Stunden täglich zu arbeiten. Bereits aus der Aktenlage ergebe sich eine langjährig chronifizierte depressive Symptomatik, teilweise mittelgradig, teilweise schwergradig ausgeprägt, mit dokumentierten depressionsassoziierten funktionellen Einschränkungen. Aufgrund der verfestigten Persönlichkeitsstruktur komme es zu rigiden Verhaltensmustern mit starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der globalen Einschränkungen bei Antrieb, Durchhaltefähigkeit und Belastbarkeit, kognitiver und mnestischer Defizite bei Ausdauer und Emotionalität sowie emotionaler Instabilität aufgehoben. Es sei nicht von einer durchschnittlichen Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit auszugehen. Für die theoretisch mögliche Besserung durch ambulante und stationäre Behandlungen fehlten krankheitsbedingt Einsichtsfähigkeit und Veränderungswille. Die bei den Testuntersuchungen zu Tage getretene eingeschränkte Motivation sei persönlichkeitsbezogen und keine bewusste Verweigerung. Der Kläger simuliere nicht, da er unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit dafür typischen persönlichkeitsimmanenten Funktionsstörungen leide. Bei einer Medikamenten-Wirkspiegelbestimmung sei auf Grund der niedrigen Tagesdosis Chlorprothixen lediglich ein angstlösender und sedierender Effekt zu erwarten.
22Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf beratungsärztliche Stellungnahmen der Y. vom 11.07.2019 und des H. vom 26.03.2020 vorgetragen, das Gutachten von J. überzeuge nicht und halte den Anforderungen der AWMF-Leitlinien zur Begutachtung bei psychischen und psychosomatischen Störungen nicht stand. Trotz der Inkonsistenzen bei der Wirkspiegelbestimmung bei X. habe J. keinen Medikamentenspiegel erhoben. Auch habe sie sich nicht kritisch mit den erheblichen Hinweisen auf Aggravation und Simulation im Vorgutachten und der nur niederfrequenten psychiatrischen Behandlung auseinandergesetzt, obwohl sie selbst eine eingeschränkte Testmotivation festgestellt habe. Hier hätte sie eine ausführliche Beschwerdevalidierung vornehmen müssen. Vor diesem Hintergrund überzeuge die Begründung, die Chronifizierung der psychischen Erkrankungen führe zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen, nicht.
23Das SG hat eine Übersicht über die (nicht vorhandenen) Arbeitsunfähigkeitszeiten bei der K. E. und einen weiteren Befundbericht von O. vom 15.06.2021 beigezogen. Diese hat angegeben, der Kläger sei nach dem 14.01.2019 nur dreimal vorstellig geworden. Neue Leiden seien nicht hinzugekommen. Da der Kläger nicht zu einer ambulanten oder stationären Psychotherapie oder Rehabilitation zu motivieren sei, habe sie ihn lediglich medikamentös behandelt.
24Eine weitere vom SG in Auftrag gegebene neurologisch-psychiatrische Begutachtung bei Q. hat nicht stattgefunden, da der Kläger sich mit der Begründung verweigert hat, J. habe sein aufgehobenes Leistungsvermögen bereits bestätigt.
25Ausweislich des ohne Hinzuziehung eines Protokollführers auf Tonträger aufgezeichneten Protokolls hat das SG in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2023 ein klageabweisendes Urteil verkündet. Am Ende des in den Akten befindlichen Protokolls sind die Dienstbezeichnungen und Namen der Kammervorsitzenden und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle genannt. Das Protokoll ist ursprünglich nur von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden. Die Kammervorsitzende hat die Zustellung einer Ausfertigung des von ihr schriftlich abgefassten und unterschrieben Urteils am 17.02.2023 verfügt. Die mit einem Verkündungsvermerk der Urkundsbeamtin versehenen Ausfertigungen sind den Beteiligten zugestellt worden.
26Zur Begründung des klageabweisenden Urteils vom 02.02.2023 hat das SG ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, da keine Gesundheitsstörungen feststellbar seien, die eine regelmäßige, zumindest sechsstündige Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschlössen. Der Kläger leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelgradige Episode, einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einem zervikalen Bandscheibenschaden. Es sei nicht feststellbar, dass diese Gesundheitsstörungen hinsichtlich Art und Ausmaß derart ausgeprägt seien, dass sie sein quantitatives Leistungsvermögen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf unter sechs Stunden arbeitstäglich reduzierten. Denn die bestehende Diskrepanz zwischen den Leistungsbeurteilungen von X. und J. habe nicht weiter aufgeklärt werden können, da der Kläger nicht mitgewirkt habe. Dieses non liquet gehe zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
27Gegen das ihm am 25.02.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.03.2023 Berufung eingelegt. Für ihn gelte das neutrale Gutachten der J.. X. habe von ihm kein Blut abgenommen. Zudem seien Spuren der Medikamente in seinem Blutserum gefunden worden. Er habe die Tabletten vorrätig und sie immer eingenommen. Im Juni 2023 werde er zu seinen Eltern in die Türkei reisen.
28Der Kläger, dessen persönliches Erscheinen in der Ladung angeordnet worden und der zum Termin zur mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist, beantragt sinngemäß,
29das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02.02.2023 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2018 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
30Die Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils.
33Der Senat hat Befund- und Behandlungsberichte eingeholt. In der dem Bericht des Internisten A. vom 23.08.2023 beigefügten Patientenakte ist ausgeführt, dass der Kläger am 18.07.2019 um Malaria-Tabletten für eine Afrikareise gebeten habe und am 13.11.2020 aus dem Risikogebiet Mauretanien zurückgekehrt sei. Die Neurologin und Psychiaterin U. hat in ihrem Bericht vom 19.11.2023 für die Zeit ab Dezember 2022 angegeben, der Kläger habe sich viermal bei ihr vorgestellt. Er habe von Depressionen und seltenen Wahrnehmungen berichtet und beklagt, immer müde, antriebslos und nicht belastbar zu sein.
34Der Senat hat die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie R. zunächst mit einer Begutachtung auf Grund ambulanter Untersuchung beauftragt. Da sich der Kläger trotz des Hinweises des Senats auf die Folgen fehlender Mitwirkung nicht zu einer Begutachtung bereit erklärt und dies damit begründet hat, er gehe davon aus, der Senat werde das Urteil des SG aufheben und zu seinen Gunsten entscheiden, ist R. um eine Begutachtung nach Aktenlage ersucht worden.
35R. hat in ihrem Gutachten vom 30.11.2025 bei dem Kläger eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung diagnostiziert. Aus fachpsychiatrischer Sicht sei das wiederholt dokumentierte Verhalten des Klägers nicht als Ausdruck einer schweren, krankheitsbedingten Überforderungsreaktion oder eines Realitätsverlustes zu deuten, sondern vielmehr als persönlichkeitsbedingt, geprägt von Kränkbarkeit, mangelnder Frustrationstoleranz, ausgeprägter externer Attribution und vorgelagerter Konflikt- und Anspruchshaltung. Eine das Leistungsvermögen quantitativ aufhebende psychische Erkrankung bestehe nicht. Die bisherige psychiatrische Behandlung weise eine sehr geringe Intensität hinsichtlich Frequenz und Kontinuität auf. Der Kläger sei seit Antragstellung in der Lage, ständig körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis zu 10 kg in wechselnder Körperhaltung sowie geistig einfache Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten der Konzentration, Reaktion, Übersicht und Aufmerksamkeit täglich sechs Stunden und mehr an regelmäßig fünf Tagen in der Woche mit qualitativen Einschränkungen unter betriebsüblichen Bedingungen zu verrichten.
36Der Kläger hat hierzu vorgetragen, das Gericht verliere seine Unparteilichkeit, indem es das Gutachten seiner selbstgewählten neutralen Gutachterin ablehne und das für ihn ungültige Gutachten der R. einhole. Er sei Absolvent der Rechts- und Politikwissenschaften in der Türkei und werde nach Ausschöpfen alle innerstaatlichen Rechtswege eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einreichen. Der Senat hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 27.02.2026 - L 3 SF 43/26 AB - als unzulässig verworfen.
37Der Senat hat die Akten am 10.10.2024 dem Sozialgericht Duisburg, an das die Kammervorsitzende zwischenzeitlich versetzt worden war, zugeleitet und diese um Unterzeichnung des Sitzungsprotokolls vom 02.02.2023 gebeten. Die Beteiligten sind hierüber informiert worden und die Akten sind am 22.10.2024 mit dem unterzeichneten Protokoll wieder beim LSG eingegangen.
38Wegen A.s Aufzeichnungen zur Malariaprophylaxe und der Rückkehr des Klägers aus Mauretanien hat der Senat auf öffentlich zugänglichen Websites recherchiert und ist so auf die nicht privat gestellten Accounts „D.“ auf Instagram und „P. S.“ auf Facebook aufmerksam geworden. Hier tritt - unter der Privatanschrift des Klägers - die Wohltätigkeitsorganisation L. e.V. auf. Ausweislich der auszugsweise als Screenshots in der mündlichen Verhandlung auf dem Großbildschirm gezeigten und verakteten Postings ist die dargestellte Person P. S. für diese Organisation u.a. im August 2019 in Ghana, im September 2020 in Mauretanien, im Mai 2021 und März 2022 in Pakistan, im Mai 2021 in Afghanistan, im November 2021 in Uganda, im April 2022 in Bangladesch, im Februar 2023 in Pakistan (hier u.a. auch mit einer Weste bekleidet, die neben dem Vereinsnamen seinen Namenszug trägt) und im Juni 2023 in Tansania zu sehen. Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung gezeigt und veraktet worden ist ein Video auf Facebook, in dem ein P. S. über die Tätigkeit für die „T. I. International Medical Equipment“ seit dem 26.01.2024 und den G. e.V. spricht.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
40Entscheidungsgründe
41Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden können. Auf diese, sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 111 Abs. 1 Satz 2, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebende Möglichkeit ist der Kläger mit der Ladung hingewiesen worden. Die Ladung ist dem Kläger ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde vom 04.02.2026 zugestellt worden. Einen Verlegungsantrag hat er nicht gestellt.
42Das erstinstanzliche Verfahren ist durch das Urteil vom 02.02.2023 beendet worden. Insbesondere wird die Wirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht durch die zunächst fehlende Unterschrift der Kammervorsitzenden unter dem Sitzungsprotokoll vom 02.02.2023 berührt.
43Die Verkündung einer Entscheidung ist nach § 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 7 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Protokoll festzustellen und kann nur durch dieses bewiesen werden, § 165 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - XII ZB 165/11 -, juris Rn. 12). Mindestvoraussetzung für ein wirksames, ohne Hinzuziehung eines Protokollführers erstelltes, vorläufig auf Tonträger aufgezeichnetes Protokoll (§ 122 SGG i.V.m. §§ 159 Abs. 1, 160a ZPO) ist, dass es gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ZPO von dem Vorsitzenden, der die mündliche Verhandlung geleitet hat, mit vollständigem Namen unterschrieben oder unter Einhaltung der Vorgaben des § 65a Abs. 7 SGG elektronisch signiert worden ist. Fehlt die Unterschrift, fehlt dem Protokoll jede Beweiskraft, es liegt nur ein bloßer Entwurf vor (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2007 - X ZR 172/04 -, juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - XII ZB 504/15 -, juris, Rn. 11; BAG, Urteil vom 23.03.2021 - 3 AZR 224/20 -, juris, Rn. 22).
44Nach diesen Maßstäben ist das Sitzungsprotokoll zunächst nicht wirksam gewesen und hat die Verkündung des Urteils vom 02.02.2023 nicht beweisen können. Ob und insbesondere unter welchen zeitlichen Parametern ein Protokoll im Nachhinein durch Nachholung der Unterschrift (wie hier geschehen) ex tunc wirksam werden kann (hierzu: LSG NRW, Urteil vom 02.12.2025 - L 15 U 452/23 -, juris, Rn. 47 ff) braucht der Senat jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Denn auch bei gänzlichem Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Verkündung des Urteils kann dieses durch Zustellung an die Beteiligten wirksam werden (BSG, Urteil vom 23.08.1956 - 3 RJ 293/55 -, juris Rn. 7). Dies gilt erst recht für den Fall der nicht nachweisbaren Verkündung. Die Kammervorsitzende hat am 17.02.2023 die Zustellung von Ausfertigungen des von ihr unterzeichneten, schriftlich abgefassten Urteils vom 02.02.2023 verfügt. Damit ist das von den Richtern intern beschlossene Urteil vom 02.02.2023 als eine im gleichen Rechtszuge nicht mehr abänderbare Entscheidung der Kammer in die Außenwelt getreten und hat selbständige Bedeutung erlangt. Mit der Zustellung ist den vom SGG gestellten Mindestanforderungen an die Verlautbarung einer gerichtlichen Entscheidung Genüge getan. Zwar werden im sozialgerichtlichen Verfahren Urteile in der Regel durch Verkündung verlautbart und anschießend zugestellt (§§ 132, 135 SGG). Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden jedoch lediglich zugestellt (§ 133 SGG).
45Die zunächst fehlende Unterschrift stellt auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar. Nach dieser Vorschrift kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Wesentlich ist ein Verfahrensmangel, wenn das erstinstanzliche Urteil auf ihm beruhen kann (Rieke in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 159 SGG, Rn. 9 [Stand: 15.12.2025]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da das entäußerte Urteil nicht auf dem zunächst nicht unterzeichneten Protokoll beruht und auch keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich gewesen ist, da der Senat lediglich zwei Befundberichte und ein Aktengutachten eingeholt hat.
46Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
47Das SG hat die Klage mit Urteil vom 02.02.2023 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 25.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, da er weder teilweise, noch voll erwerbsgemindert ist.
48Nach § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
49Von diesen rechtlichen Voraussetzungen ausgehend ist der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Denn er ist unter der Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen dazu in der Lage, an fünf Tagen die Woche noch mindestens sechs Stunden täglich unter betriebsüblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis zu 10 kg in wechselnder Körperhaltung sowie geistig einfache Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten der Konzentration, Reaktion, Übersicht und Aufmerksamkeit zu verrichten. Dies ergibt sich aus den plausiblen und überzeugenden, im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten des Orthopäden und Chirurgen F. vom 14.02.2018, der Neurologin und Psychiaterin X. vom 14.07.2017 und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie R. vom 30.11.2025.
50Auf orthopädischem Fachgebiet leidet der Kläger unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einem zervikalen Bandscheibenschaden, wie F. nachvollziehbar in seinem orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 14.02.2018 ausgeführt hat. Hierdurch ist die Beweglichkeit der Wirbelsäule in allen Ebenen schmerzhaft leicht eingeschränkt. Die Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten ist frei, die verbliebene Fehlstellung des Endglieds des Ringfingers der linken Hand ist ohne Funktionsbeeinträchtigung, die Hände sind regelrecht gebrauchsfähig. Dadurch sind Tätigkeiten in Zwangshaltung, Überkopfarbeiten, Arbeiten unter Witterungseinflüssen, im Knien und Hocken, Leiter- und Gerüstarbeiten und Arbeiten mit Heben, Bücken und Tragen schwerer Lasten nicht mehr abzuverlangen, im Übrigen besteht das o.g. positive Leistungsbild. Soweit der Kläger vorträgt, spätestens seit dem traumatischen Verlust der drei Finger der linken Hand und den damit verbundenen Leistungseinschränkungen nicht mehr erwerbsfähig zu sein, ist dies schlicht unzutreffend. Denn schon die Behauptung, drei Finger verloren zu haben, ist falsch, wie sich zwanglos aus dem von ihm selbst vorgelegten ersten Rentengutachten für die Bau BG vom 06.11.1992 ergibt. Danach hat sich der Kläger beim Rasenmähen an der linken Hand Riss- und Quetschwunden am Mittelglied des II. Fingers, am III. Finger mit knöchernem Substanzverlust und am IV. Finger mit Fraktur des End- und Mittelgliedes zugezogen. Die verletzten (aber vorhandenen) Fingerendgelenke sind versteift worden. Auch hat sich der Kläger schon bei der Entlassung aus der BG-Klinik wieder alle Tätigkeiten zugetraut und hat danach noch Jahre lang als Hilfsarbeiter gearbeitet. Soweit der Kläger bei der Begutachtung von X. leichte Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger III. und IV. angegeben und J. eine Fehlstellung des linken Ringfingers im Endglied im Sinne eines Strecksehnenabrisses festgestellt hat, ist dies bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt worden. Prägende Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des rechtshändigen Klägers sind damit jedoch nicht belegt.
51Auf psychiatrischem Fachgebiet besteht bei dem Kläger eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, eine Dysthymie und eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung, die auf biografische Faktoren - Verlust einer beruflichen Qualifikation, subjektiv erlebter beruflicher Abstieg, Integrationsprobleme nach der Migration, wiederholte Kränkungs- und Verlusterlebnisse und die Scheidungssituation mit Kontaktabbruch zu den Kindern - zurückzuführen sind, wie sich aus den Gutachten von X. und R. ergibt. Dadurch ist der Kläger kränkbar und weist mangelnde Frustrationstoleranz, ausgeprägte externe Attribution und eine vorgelagerte Konflikt- und Anspruchshaltung auf. Diese Einschränkungen schließen Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, hochkomplexe Tätigkeiten und dauernden Publikumsverkehr aus, schränken das quantitative Leistungsvermögen für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch nicht ein. Im psychischen Befund haben sich bei X. keine kognitiven Beeinträchtigungen gezeigt. Der Kläger war dysthym, wenig reflektiert und veränderungsmotiviert, aber durchaus differenziert. Er hat eine ausgeprägte Opferhaltung und Kränkbarkeit gezeigt. Soweit der Antrieb des Klägers vermindert gewesen ist, ist relativierend zu bemerken, dass X. erhebliche Verdeutlichungstendenzen aufgefallen sind, die sich auch in der Verhaltensbeobachtung bei der testpsychologischen Untersuchung durch Herrn Z. gezeigt haben. Der Beschwerdevalidierungstest hat auf eine eingeschränkte Testmotivation und Simulation hingedeutet. Die Tests zur Prüfung der Aufmerksamkeit haben auf nicht nachvollziehbare Einschränkungen (nahe der Zufallsgrenze) hingewiesen. Gegen eine schwer beeinträchtigende psychiatrische Erkrankung spricht auch die niedrigfrequente psychiatrische Behandlung. Der Kläger stellt sich höchstens quartalsweise bei seiner Psychiaterin vor (sieben Termine in der Zeit von September 2019 bis August 2023) und erhält Rezepte für Duloxetin, wobei der Medikamentenspiegel für dieses Antidepressivum jedenfalls bei der Untersuchung von X. unter der Wirksamkeitsgrenze gelegen hat. Eine Psychotherapie lehnt der Kläger ab. Die Notwendigkeit einer teil- oder vollstationären psychiatrischen Behandlung ist von seinen behandelnden Ärzten im Zeitraum ab Antragstellung nicht gesehen worden. Der Kläger hat im August/September 2015 einmal eine psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme absolviert, aus der er mit einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten entlassen worden ist. Trotz seiner Einschränkungen ist der Kläger schon nach seinen eigenen Schilderungen noch dazu in der Lage, selbständig zu leben, sich und den Haushalt eigenständig zu versorgen. Er geht ab und zu in die Stadt und jeden Tag eine halbe Stunde an die frische Luft. Im Internet schaut er sich gelegentlich Filme an. Ab und zu leiht er sich ein Auto. Er besucht die Moschee. Der Senat hat zudem erhebliche Zweifel, dass die Schilderungen des Klägers bezüglich der aus seiner Sicht eingeschränkten und kontaktarmen Lebensführung vollständig und zutreffend sind. Denn dass der Kläger im Juni 2023 in die Türkei zu seinen Eltern reisen und sich dort bis Juli 2023 aufhalten konnte, A. im Juli 2019 nach Malaria-Tabletten für eine Afrikareise gefragt und ihm im November 2020 berichtet hat, aus Mauretanien zurückgekehrt zu sein, belegt - unabhängig davon, dass dies im Hinblick auf die im Versicherungsverlauf als durchgehend gespeicherte Zeiten des Bezugs von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Fragen aufwirft - eine über die Schilderungen des Klägers hinausgehende Kontakt-, Organisations- und Anpassungsfähigkeit.
52Demgegenüber vermag das Gutachten der J., die ebenso wie X. und R. von einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur ausgeht, aber im Gegensatz zu den beiden eine aktuell mittelgradig ausgeprägte chronifizierte depressive Symptomatik diagnostiziert und das von ihr angenommene aufgehobene Leistungsvermögen mit den globalen Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit begründet hat, nicht zu überzeugen. Denn die von ihr in den Vordergrund gestellten globalen Einschränkungen von Antrieb, Durchhaltefähigkeit, Belastbarkeit, Ausdauer, Kognition und Emotionalität werden durch den von ihr erhobenen psychopathologischen Befund nicht belegt. Sie befundet allenfalls leichte Auffassungsstörungen und mittelgradige Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Das Denken sei leicht bis mittelgradig gehemmt und auf die eigene aktuelle Situation eingeengt gewesen. Die Feststellung einer schwergeradigen Affektarmut bzw. -starrheit begründet J. mit umfangreichen Angaben des Klägers und vermischt dabei regelwidrig Beschwerdeschilderung und -befundung. Eigene Feststellungen und Beobachtungen werden hingegen kaum herangezogen. Sie beschreibt lediglich eine anfängliche Unruhe und Langsamkeit, die sich im Untersuchungsverlauf gebessert habe. Gegen die Überzeugungskraft des Gutachtens spricht weiter, dass J. die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden nicht validiert, obwohl sich aktenlagig bereits deutliche Hinweise auf Aggravation und Simulation ergeben haben und J. selbst eine eingeschränkte Motivation bei ihren Testungen beobachtet hat. So hat der Kläger mehrere begonnene Tests (D2-R, MOCA, MMSE) abgebrochen und weitere offensichtlich von J. noch geplante Tests jeweils mit der Begründung abgelehnt, das nicht zu können. Weshalb J. angesichts dieser Sachlage den Schluss gezogen hat, die fehlende Motivation sei krankheitsbedingt, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Sie setzt sich noch nicht einmal mit den von X. und Herrn Z. beschriebenen Aggravations- und Simulationstendenzen und der eingeschränkten Motivation auseinander oder setzt ihre Feststellungen mit dem noch erhaltenen Tagesablauf ins Verhältnis.
53Aus den Befundberichten und Attesten der behandelnden Ärzte ergibt sich auch kein anderes Ergebnis. Die Diagnosen der Neurologin und Psychiaterin O. decken sich mit denen der X. und der R.. Sie beschreibt einen seit Jahren unveränderten Zustand. Ihre Schlussfolgerung, der Kläger leide an einer chronifizierten Erkrankung, da er Psychotherapie ablehne, ist jedoch angesichts der bei der Begutachtung durch X. zu Tage getretenen erheblichen Aggravationsneigung des Klägers nicht überzeugend, zumal O. nicht darlegt, warum die ablehnende Haltung krankheitsbedingt sein soll. Die wohl nachfolgend behandelnde Neurologin und Psychiaterin U., bei der sich der Kläger lediglich vielmal vorgestellt hat, gibt im Wesentlichen die vom Kläger beklagten Beschwerden wieder und führt aus, keine Leistungsbeurteilung abgeben zu können, da sie den Kläger nicht ausreichend kenne. Soweit der Facharzt für Allgemeinmedizin und Chirurgie mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie N. kurz nach der Rehabilitationsmaßnahme in seinem vom Kläger bei Antragstellung vorgelegten Bericht davon ausgeht, der Kläger könne infolge einer schweren depressiven Episode, einer zervikalen Bandscheibendegeneration, Spannungskopfschmerzen, posttraumatischen Belastungssymptomen und einem Strecksehnenabriss des linken Mittel- und Ringfingers keine Tätigkeit von fünf Stunden täglich verrichten, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für die eingetretene Verschlechterung, zumal weder konkrete Behandlungszeiträume, noch ausführliche Befunde dargestellt, vielmehr über Seiten die Schilderungen des Klägers wiedergegeben werden.
54Angesichts der ausdrücklichen Weigerung des Klägers, Begutachtungstermine wahrzunehmen, hat der Senat nach Einholung des Aktengutachtens von R. keinen Anlass für weitere medizinische Ermittlungen nach §§ 103, 106 SGG gesehen.
55Beteiligte sind im gerichtlichen Verfahren zur Mitwirkung verpflichtet; dazu gehört auch die Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, soweit dies zumutbar ist (BSG, Urteil vom 11.11.1971 - 1 RA 63/70 -, juris, Rn. 12; BSG, Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 1/20 R -, BSGE 135, 74, Rn. 22; LSG NRW, Urteil vom 06.03.2026 - L 13 SB 234/19 -, juris, Rn. 55). Objektive Gründe, die eine Unzumutbarkeit einer ambulanten Untersuchung entgegenstünden, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger hat vielmehr sowohl zu der vom SG in Auftrag gegebenen Begutachtung durch Q. als auch der seitens des Senats veranlassten Begutachtung bei R. und trotz jeweiliger Belehrung über seine Mitwirkungspflichten ausdrücklich erklärt, er stehe für eine Begutachtung nicht zur Verfügung, da J. bereits seine Erwerbsunfähigkeit festgestellt habe und er daher die Entscheidung des SG und weitere Ermittlungsschritte des Senats nicht akzeptiere. Zwar entbindet auch die mangelnde Mitwirkung eines Beteiligten das Gericht im Wege der Amtsermittlung nicht von der Pflicht, die noch möglichen Ermittlungen im Sinne des § 103 SGG anzustellen (BSG, Beschluss vom 23.06.2015 - B 1 KR 17/15 B -, juris, Rn. 6). Dieser Verpflichtung ist der Senat jedoch durch das Beiziehen aktueller Befundberichte und das Einholen eines Gutachtens nach Aktenlage von R. nachgekommen.
56Auch wenn der Senat seine Entscheidung nicht tragend auf die im Termin zu mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführten und als Augenscheinsurrogate gem. § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 371 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) verwerteten Screenshots der Posts auf Instagram und Facebook stützt, da der Kläger nicht zum Verhandlungstermin erschienen und daher ein Abgleich der auf den Fotos und Videos gezeigten Person mit dem Kläger nicht möglich war, spricht viel dafür, dass es sich um den Kläger handelt und dieser dort ein mit einer Erwerbsminderung nicht in Einklang zu bringendes Funktionsniveau präsentiert.
57Ausweislich der geposteten Vordrucke der Wohltätigkeitsorganisation L. e.V. wird diese zum einen unter der im Rubrum ersichtlichen Privatanschrift des Klägers geführt und P. S. als Ansprechpartner angegeben. Die Accountbezeichnungen bei Facebook (P. S.) und Instagram (D.) weisen Namensgleichheit bzw. -analogie zum klägerischen Namen auf und die abgebildete Person, die von Alter und Statur zu dem in den Sachverständigengutachten beschriebenen Kläger passt, trägt z.T. ein Basecap und/ oder eine Weste mit dem Vereinslogo, einem Namensschild „S.“ oder „P. S.“ und der türkischen Flagge. Zum anderen sind die Ausführungen des A. in seiner Patientenkartei, die den Senat erst zu weitergehenden Recherchen veranlasst haben, sowohl terminlich als auch hinsichtlich des Reiseziels mit den Posts in Einklang zu bringen. So werden dem Kläger am 18.07.2019 Malariatabletten verschrieben und befindet sich die gezeigte Person ausweislich des Posts Anfang August 2019 in Ghana (ganzjährig hohes Malariarisiko, https://tropeninstitut.de/ihr-reiseziel/ghana), gibt der Kläger gegenüber A. am 13.11.2020 an, aus Mauretanien zurückgekehrt zu sein und befindet sich die gezeigte Person ausweislich der Posts bis mindestens September 2020 in Mauretanien. In dem bei Facebook gesichteten Video spricht die gleiche Person über ihre Tätigkeit für die „T. I. International Medical Equipment“ und den G. e.V..
58Der Senat hat dabei nicht „ins Blaue ermittelt“, sondern ist seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG nachgekommen, da sich aus den Patientenunterlagen des A. Verdachtsmomente hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der klägerischen Angaben zu seinen Funktionseinschränkungen ergeben haben.
59Der Amtsermittlungsgrundsatz bestimmt das Verfahren zur Ermittlung des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts. Nicht die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens entscheiden über die Tatsachen, die Grundlage der rechtlichen Subsumtion des Gerichts sind (Beibringungsgrundsatz), wie dies im Zivilprozess der Fall ist, sondern das Gericht ist Herr über den tatsächlichen Sachverhalt. Der Amtsermittlungsgrundsatz berechtigt zur Amtsermittlung, ist aber auch mit der Verpflichtung verbunden, den „wahren“ Sachverhalt zu erforschen und zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen. Der Richter ermittelt damit selbst die Tatsachen, die er seiner Entscheidung zugrunde legt (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Auflage 2023, § 103 SGG Rn. 1, 4a; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 118 SGG Rn. 6 [Stand: 12.05.2026]). Der Vorsitzende - im Berufungsverfahren auch der Berichterstatter, dem diese Aufgabe übertragen worden ist (§ 155 Satz 1 SGG) - kann vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Zu diesem Zweck kann er insbesondere auch Auskünfte jeder Art einholen, § 106 Abs. 3 Nr. 3 SGG. Dazu gehören auch Informationen, die über Internetsuchmaschinen auf allgemein zugänglichen Plattformen (z.B. auf YouTube) oder mitgliederöffentliche Social Media Plattformen (wie Facebook, Instagram, X, Snapchat oder TikTok) abgerufen werden können (Knoop und Bülow, „Social Media im verwaltungsgerichtlichen Verfahren“, NVwZ 5/2022, 290-291, 290). Die frei zugänglichen Inhalte auf Social Media können in Form von Screenshots in den Prozess eingeführt und den Beteiligten vorgehalten werden (Uyanik, „Leistungsmissbrauch im Bürgergeld - Was nun?“, SGb 02.24, S. 72, 76).
60Derartige, der Amtsermittlungspflicht entspringende Recherchen verletzen nicht das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
61Gelangt das Gericht über öffentlich zugängliche Informationen auf Websuchmaschinen zu mitgliederoffenen Kommunikationsplattformen und begibt es sich unter einer Legende „stumm“ auf die Accounts des Betroffenen, um die dortigen Posts in Augenschein zu nehmen und sonst nicht zugängliche Informationen zu erhalten und zu verwerten, liegt ein Eingriff jedenfalls dann nicht vor, wenn das Vertrauen des Betroffenen in die Identität seiner Kommunikationspartner nicht schutzwürdig ist (siehe BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 - juris, Rn. 308 ff., BVerfGE 120, 274-350). Die nicht auf einen abgrenzbaren Kreis beschränkten Kommunikationsdienste des Internets ermöglichen weit gefasste Kommunikationsbeziehungen, in deren Rahmen das Vertrauen eines Kommunikationsteilnehmers in die Identität und Wahrhaftigkeit seiner Kommunikationspartner nicht schutzwürdig ist, da hierfür kein Überprüfungstool bereitsteht. Da kein Teilnehmer die Identität der sein Account stumm besuchenden oder mit ihm in Kontakt tretenden Kommunikationspartner prüfen kann, besteht auch kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass amtsermittelnde Stellen im Rahmen der Amtsermittlung keine Kommunikationsinhalte erheben (siehe hierzu BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 -, juris, Rn. 311). Vielmehr hat es jeder User über die Privatsphäre-Einstellungen selbst in der Hand, den Kreis der wahrnehmungsberechtigten Teilnehmer auf eine begrenzbare (kontrollierbare) Zahl zu beschränken. So liegt der Fall hier.
62Bei der Eingabe des Namens des Klägers in öffentlich zugängliche Suchmaschinen ist der Senat auf zahlreiche Hinweise zu den unter dem Namen des Klägers geführten öffentlichen Accounts bei Instagram und Facebook gestoßen, und hat mobil Screenshots von den in Augenschein genommenen Posts gefertigt, diese in der elektronischen Akte gespeichert und im Rahmen der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt. Denn nur wenn Recherchen dauerhaft in der Akte gesichert werden, entscheidet das Gericht gem. § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung. Die verakteten Screenshots - selbst elektronische Dokumente i.S.v. § 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO - sind als Augenscheinsurrogate i.S.v. §§ 103, 118 SGG i.V.m. § 381 Abs 1 Satz 2 ZPO im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Beweismittel verwertbar (H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 118 SGG R. 72 ff [Stand: 12.05.2026]).
63Dabei hat der Senat den Anspruch der Beteiligten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, § 62 SGG) gewahrt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sach- und Streitverhältnis vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten die Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung darzulegen (BSG, Beschluss vom 26.04.2023 - B 9 SB 33/22 B -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 03.07.2020 - B 8 SO 72/19 B -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 28.08.1991 - 7 BAr 50/91 -, SozR 3-1500 § 160a Nr. 4 - juris, Rn.4). Dieses Recht wird nach § 128 Abs. 2, 62 SGG nur dann gewahrt, wenn die Rechercheergebnisse im Internet und den sozialen Netzwerken spätestens in der mündlichen Verhandlung offengelegt werden und dies entsprechend protokolliert wird (siehe entsprechend zu § 96 Finanzgerichtsordnung: BFH, Beschluss vom 15.04.2026 - IX B 53/25 -, juris, Rn 8-11). Der Kläger, dessen persönliches Erscheinen gem. § 111 SGG angeordnet worden war, ist - wie bereits eingangs ausgeführt - ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Er ist trotz des Aufrufs der Sache zur Terminsstunde (und nochmals ¼ Stunde danach) nicht erschienen und hat weder sein Fernbleiben entschuldigt noch Verlegung beantragt. Damit hat sich der Kläger seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begeben. Denn es steht einem Beteiligten frei, auch noch durch bloßes Nichterscheinen im Termin sinngemäß zu erklären, von seinem Teilnahmerecht keinen Gebrauch machen zu wollen (BSG, Beschluss vom 26.04.2023 - B 9 SB 33/22 B -, juris, Rn 9) und die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör verstreichen zu lassen (BFH, a.a.O. Rn. 9 und Beschluss vom 23.04.2020 - X B 156/19 -, juris; Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Schmidt SGG, 14. Auflage 2023, § 62 Rn. 6a).
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
65Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.