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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.7.2024 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 11.9.2025 und vom 13.1.2026 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
3Der am 0.0.0000 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt, war ab 1983 als Einschaler bei wechselnden Arbeitgebern tätig, wobei er zwischenzeitlich Arbeitslosengeld bzw. Entgeltersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit bezog. Seit dem 1.2.2016 erhielt der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Ihm ist ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. Der Kläger pflegte seine am 00.00.0000 geborene Mutter, Frau O. A., verstorben am 00.00.0000. Seit dem 18.2.2016 sind Pflichtbeiträge für Pflegetätigkeit im Versicherungsverlauf gespeichert. Anfangs war bei der Mutter des Klägers die Pflegestufe 1 anerkannt. Mit dem im Jahr 2017 in Kraft getretenen Pflegestärkungsgesetz wurde bei der Mutter ab dem 1.1.2017 der Pflegegrad 3, zum 1.12.2017 der Pflegegrad 4 und zum 1.7.2019 der Pflegegrad 5 anerkannt.
4Mit Bescheid vom 15.8.2022 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 23.6.2022 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.7.2022 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.437,17 €. Auf Seite 2 des Bescheids wies die Beklagte unter der Überschrift „Berechnung Ihrer Rente“ auszugsweise darauf hin, dass in der Rente ein Rentenabschlag (verminderter Zugangsfaktor) enthalten sei. Ein - auch als „Grundrentenzuschlag“ bezeichneter - Zuschlag für langjährige Versicherung habe sich bei der Berechnung der Rente nicht ergeben, weil das versicherte Entgelt der Grundrentenzeiten im Durchschnitt zu hoch sei. Auf den Inhalt des Bescheides nebst Anlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
5Nach Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 12.9.2023 den Bescheid vom 15.8.2022 teilweise auf und machte für den Zeitraum 1.7.2022 bis 31.7.2023 einen Erstattungsanspruch von 54,51 € geltend. Für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 30.4.2017 seien Pflegezeiten doppelt berücksichtigt worden.
6Dem hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers half die Beklagte mit Bescheid vom 30.1.2024 ab, hob den Bescheid vom 12.9.2023 vollständig und den Bescheid vom 15.8.2022 für die Zeit ab dem 1.3.2024 teilweise auf. Für die Vergangenheit läge hinsichtlich der doppelten Berücksichtigung der genannten Pflegezeiten zwar Vertrauensschutz vor, da der Kläger den Fehler nicht habe erkennen können. Für die Zukunft sei Vertrauensschutz aber nicht mehr gegeben.
7Seinen Widerspruch vom 29.8.2022 gegen den Bescheid vom 15.8.2022 begründete der Kläger damit, dass nicht ersichtlich sei, dass die Pflegetätigkeit für seine Mutter hinreichend berücksichtigt worden sei. Zudem seien nicht sämtliche Grundrentenzeiten aufgeführt, es fehlten 23 Monate.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 13.4.2023 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Aus dem Versicherungsverlauf sei zu ersehen, dass die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege der Mutter in der Zeit vom 18.2.2016 bis 30.6.2022 im Versicherungskonto des Klägers erfasst und somit bei der Berechnung der Altersrente angerechnet worden sei. Zudem sei es durch die Anerkennung der Pflegebeiträge in der gesamten Rente des Klägers zu einem zusätzlichen Rentenbetrag gekommen. Auch die Grundrentenzeiten seien korrekt berechnet worden. Bei den Monaten Februar bis Dezember 2016 sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich zwar um eine Grundrentenzeit, aber keine Grundrentenbewertungszeit handele, da der gesetzlich vorgesehene Mindestwert von 0,025 Entgeltpunkten nicht erreicht werde. Aber selbst bei Erreichung des Mindestwertes könne der Grundrentenzuschlag nicht gezahlt werden, da der aus den Grundrentenzeiten resultierende Durchschnittswert auch bei Berücksichtigung dieser Monate oberhalb des gesetzlich vorgesehenen Durchschnittswerts liegen würde.
9Mit der am 17.5.2023 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, es sei nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund bei der Grundrentenberechnung im Jahr 1983 nur 11 Monate, im Jahr 2010 nur 8 Monate, im Jahr 2011 auch nur 8 Monate, im Jahr 2014 nur 6 Monate, im Jahr 2015 nur 5 Monate und im Jahr 2016 nur 11 Monate berücksichtigt worden seien. Zudem müssten bei der Rentenberechnung hinsichtlich der Pflegetätigkeit über die anerkannten Entgelte hinaus höhere Beträge, die der tatsächlichen Pflegezeit entsprechen, berücksichtigt werden. Darüber hinaus sei die mit Bescheiden vom 12.9.2023 und 30.1.2024 erfolgte teilweise Aufhebung des Rentenbescheides vom 15.8.2022 rechtswidrig.
10Ein auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtetes Klagebegehren hat der Kläger am 17.7.2024 zurückgenommen.
11Der Kläger hat sinngemäß noch beantragt,
12die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.8.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2023 und unter Aufhebung der Bescheide vom 12.9.2023 und vom 30.1.2024 zu verurteilen, ihm einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung und aufgrund der tatsächlichen Pflegetätigkeit für seine Mutter eine höhere Altersrente zu gewähren.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, dass Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nicht zu den Grundrentenzeiten gehörten.
16Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.7.2024 abgewiesen. Der Kläger habe keinen An-spruch auf eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die bei der Berechnung der Altersrente bislang berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten für die Pflegetätigkeit entsprächen den Zeiten, in denen der Kläger im Zeitraum von Februar 2016 bis Juni 2022 seine Mutter tatsächlich gepflegt hat. Auch die im Versicherungskonto des Klägers enthaltenen Entgelte für die Pflegetätigkeiten entsprächen den rechtlichen Vorgaben. Zudem sei dem Kläger kein sog. Grundrentenzuschlag zu gewähren, da die Voraussetzungen für diesen Zuschlag nicht vorlägen. Zum einen gehörten Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nicht zu den Grundrentenzeiten, zum anderen werde der festgelegte Mindestwert nicht erreicht. Maßgeblich sei zudem, dass sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergebe, der über der festgelegten Grenze liege. Schließlich sei die mit Bescheid vom 30.1.2024 abgeänderte Aufhebung des Ausgangsbescheides für die Zukunft nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
17Gegen das ihm am 25.7.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.8.2024 schriftlich Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und ergänzt, zu Unrecht sei die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1.1.1983 bis zum 28.2.1983 nicht berücksichtigt worden. Überdies seien bei der Berechnung der Grundrentenzeiten 23 Kalendermonate abgezogen worden, in denen er Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit bezogen habe. Dieses könne nicht rückwirkend geändert werden. Schließlich habe die Pflegekasse in zu geringer Höhe Beiträge für Pflegezeiten gezahlt.
18Der Kläger beantragt,
19das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.7.2024 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.8.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2023 und der Bescheide vom 11.9.2025 und vom 13.1.2026 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 30.1.2024 zu verurteilen, ihm in dem Zeitraum vom 1.7.2022 bis zum 31.10.2025 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen und ab dem 1.11.2025 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Teilrente unter Berücksichtigung einer höher bewerteten Pflichtbeitragszeit wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege ab dem 18.2.2016 und unter Gewährung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu gewähren.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 11.9.2025 und 13.1.2026 abzuweisen.
22Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
23Am 28.3.2025 hat der Senat einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
24Auf den mit Schriftsatz vom 6.11.2025 gestellten Antrag des Klägers auf Umstellung der Altersrente auf eine Teilrente von 99,99 % ab dem 1.11.2025 berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 11.9.2025 in der Fassung des Bescheides vom 13.1.2026 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.11.2025 neu und bewilligte eine Teilrente von 99,99 % unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters.
25Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
26Entscheidungsgründe:
27I. Streitgegenständlich sind neben dem die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligenden Bescheid vom 15.8.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2023 der Bescheid vom 30.1.2024, mit dem die Beklagte den Bescheid vom 15.8.2022 für die Zeit ab dem 1.3.2024 teilweise aufgehoben hat. Die nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 17.7.2024 ergangenen Bescheide vom 11.9.2025 und 13.1.2026 sind gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden, da sie den Bescheid vom 15.8.2022 abgeändert haben. Insoweit entscheidet der Senat auf Klage.
28II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Diese ist zulässig, aber unbegründet.
291. Die am 20.8.2024 eingelegte Berufung des Klägers gegen das am 25.7.2024 zugestellte Urteil des SG Düsseldorf vom 17.7.2024 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) eingelegt worden.
302. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil diese zulässig, aber unbegründet ist.
31a. Die für das von dem Kläger verfolgte Rechtschutzziel statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG) ist zulässig, insbesondere fristgerecht am 17.5.2023 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2023 erhoben worden (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 90 SGG). Letzterer ist nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte am 14.4.2023 mit einfachem Brief zur Post gegeben worden und gilt damit am 17.4.2023 als bekanntgegeben.
32b. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 15.8.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2023 sowie die Bescheide vom 30.1.2024, vom 11.9.2025 und vom 13.1.2026 beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil diese rechtmäßig sind.
33Der Kläger kann vom 1.7.2022 bis zum 31.10.2025 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen und ab dem 1.11.2025 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Teilrente unter Berücksichtigung einer höher bewerteten Pflichtbeitragszeit wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege ab dem 18.2.2016 ebenso wenig beanspruchen (hierzu nachfolgend (1)), wie die Anerkennung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (hierzu nachfolgend (2)).
34Rechtsgrundlage für die dem Kläger mit Bescheid vom 15.8.2022 bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist § 236a SGB VI. Die Höhe einer Rente bestimmt sich nach den Regelungen in §§ 63 ff. SGB VI. Hiernach ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind bei einer Rente wegen Alters die Entgeltpunkte des Versicherten, die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden (vgl. § 66 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1, § 70 ff. SGB VI).
35(1) Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte sind höhere Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für seine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit für die Zeit vom 18.2.2016 bis 30.6.2022 nicht zu berücksichtigen.
36(a) Zutreffend sind bei dem Kläger Pflichtbeitragszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit in der Zeit vom 18.2.2016 bis 30.6.2022 anerkannt. Denn eine grundsätzliche Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI (im streitigen Zeitraum bis 31.12.2016 in der Fassung des Art. 14 Nr. 1a des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom 23.10.2012, BGBl. I S. 2246 (a.F.)) traf Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI, in der vom 1.1.1995 bis 31.12.2016 geltenden (alten) Fassung (a.F.)) nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung gehabt hat.
37Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI (in der Fassung ab dem 1.1.2017) erfasst die Versicherungspflicht Personen in der Zeit, in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger im streitigen Zeitraum, weshalb die Beklagte die Zeiten im Versicherungsverlauf des Klägers zu Recht als Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen für Pflegetätigkeit gespeichert hat.
38(b) Der Kläger kann die Berechnung seiner Altersrente unter Berücksichtigung höherer Pflichtbeiträge für die Zeit seiner Pflegetätigkeit indes nicht beanspruchen.
39(aa) Für den Zeitraum 18.2.2016 bis 31.12.2016 gilt, dass gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (a.F.) beitragspflichtige Einnahmen bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen abhängig von der Pflegestufe und dem zeitlichen Umfang in Prozent der Bezugsgröße festgelegt sind. Nach dieser bis zum 31.12.2026 geltenden Rechtslage war bei Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI (Pflegestufe III)) eine Abstufung von 28, 21 oder 14 Wochenstunden Pflege vorgesehen, bei Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI (Pflegestufe II) eine Abstufung von 21 oder 14 Wochenstunden und bei erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI (Pflegestufe I)) eine Mindestpflegezeit von 14 Wochenstunden vorgesehen.
40Der Pflegebedarf der Mutter des Klägers entsprach in der Zeit vom 18.2.2016 bis 31.12.2016 der Pflegestufe I mit einem erhöhten Betreuungsbedarf aufgrund einer eingeschränkten Alltagskompetenz (vgl. § 45a SGB XI), so dass die beitragspflichtigen Einnahmen 26,6667 % der Bezugsgröße betrugen, vgl. § 166 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (a.F.), da durch den Kläger eine Mindestpflegezeit von 14 Wochenstunden erforderlich ist. Die seit dem 18.2.2016 pauschal geleisteten Pflichtbeiträge entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, so ist im Jahr 2016 insgesamt ein Entgelt in Höhe von 8.057 € berücksichtigt worden - dies entspricht 26,6667 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB VI, die im Jahr 2016 2.905 €/Monat bzw. 34.860 €/Jahr (West) betrug.
41Für eine Beitragsbemessung auf der Grundlage eines von dem Kläger begehrten höheren prozentualen Anteils der Bezugsgröße abhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Pflegestunden existiert keine rechtliche Grundlage, auch eine Differenzierung nach Anzahl der Wochenstunden ist nur bei den Pflegestufen II oder III relevant.
42(bb) Für den Zeitraum ab dem 1.1.2017 richten sich die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen ebenfalls nach einer fiktiven Bemessungsgrundlage, die als Prozentsatz der Bezugsgröße festgelegt ist, vgl. §§ 166 Abs. 2, 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI, § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Die Beitragsbemessungsgrundlage ist abhängig von dem festgestellten Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und der Versorgungsform (Pflegegeld, Kombinationsleistung, Sachleistung) und beläuft sich - ebenfalls pauschalisiert - auf einen bestimmten Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Der monatliche Rentenversicherungsbeitrag ergibt sich sodann aus dem Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung vervielfältigt mit der monatlichen Bezugsgröße. Im Zeitraum vom 1.1.2017 bis 30.11.2017 war bei der Mutter des Klägers ein Pflegegrad 3 festgestellt. Diese bezog ausschließlich Pflegegeld, so dass die beitragspflichtigen Einnahmen 43 % der Bezugsgröße (für 2017: 2.975 € /Monat bzw. 35.700 € /Jahr) betrug.
43Im Zeitraum vom 1.12.2017 bis 30.6.2019 war der Mutter des Klägers ein Pflegegrad 4 zuerkannt, so dass bei ausschließlichem Pflegegeldbezug die beitragspflichtigen Einnahmen 70 % der Bezugsgröße (2018: 3.045 € /Monat bzw. 36.540 €/Jahr; 2019: 3.115 €/Monat bzw. 37.380 €/Jahr) umfassten. Ab dem 1.7.2019 galt mit dem seither anerkannten Pflegegrad 5 ein Wert von 100 % der Bezugsgröße. Auch insoweit entsprechen die seit dem 1.1.2017 erfolgten Beitragsentgelte mit 16.154 € für 2017, 25.578 € für 2018, 29.696 € für 2019, 38.220 € für 2020, 37.396 € für 2021, 19.740 € für die Zeit vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 den gesetzlichen Vorgaben, ohne dass es auf den tatsächlichen Zeitaufwand ankäme.
44(2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags gemäß § 76g SGB VI (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung). Ein Zuschlag an Entgeltpunkten setzt nach § 76g Abs. 1 SGB VI voraus, dass mindestens 33 Jahre (396 Monate) mit Grundrentenzeiten vorhanden sind. Dabei sind Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 Satz 1 SGB VI Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Abs. 3a Nr. 1 bis 3 SGB VI, § 55 Abs. 2 gilt entsprechend.
45(a) Der Kläger erfüllt zwar grundsätzlich die Voraussetzung von 33 Jahren (bzw. 396 Monaten) mit Grundrentenzeiten. Insofern hat die Beklagte zutreffend entsprechend der Anlage zum Bescheid vom 15.8.2022 festgestellt, dass beim Kläger insgesamt 539 Monate (44,9 Jahre) Grundrentenzeiten vorliegen. Dabei hat die Beklagte zu Recht Zeiten der Arbeitslosigkeit (hier 1.2.1983 bis 28.2.1983) bzw. des Bezugs von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, hier Arbeitslosengeld I (im Zeitraum 1.1.2011 bis 31.3.2011; 1.1.2014 bis 31.3.2014 und 1.10.2014 bis 31.12.2014; 1.1.2015 bis 31.7.2015; 1.1.2016 bis 31.1.2016) nicht berücksichtigt. Denn § 76g Abs. 2 Satz 3 SGB VI normiert, dass abweichend von Satz 1 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten sind (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22.7.2025 - B 5 R 50/24 BH, juris Rn. 7 ff.). Dies folgt auch dem Sinn und Zweck des Grundrentenzuschlags, durch diesen nicht pauschal niedrige Versichertenrenten aufzuwerten, sondern insbesondere diejenigen Renten, die trotz langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit des Rentenberechtigten niedrig sind, also für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichen Löhnen.
46(b) Von diesen Grundrentenzeiten sind allerdings nur diejenigen Zeiten Grundrentenbewertungszeiten i.S.d. § 76g Abs. 1 SGB VI, auf die Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen, vgl. § 76g Abs. 3 Satz 1 SGB VI, wobei auch bestimmte Zuschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt werden, vgl. § 76g Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Vorliegend werden in den Monaten 1.2.2016 bis 31.12.2016 nur 0,0086 bzw. 0,0214 Entgeltpunkte je Kalendermonat erreicht, so dass dieser Zeitraum nicht als Grundrentenbewertungszeit gilt. Die übrigen Grundrentenzeiten (528 Kalendermonate) erfüllen hingegen die Mindestentgeltpunktzahl einer Grundrentenbewertungszeit.
47(c) Es fehlt jedoch an der weiteren Voraussetzung eines Zuschlags an Entgeltpunkten, nämlich, dass sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Abs. 4 SGB VI maßgebenden Höchstwert liegt. Dabei wird dieser Durchschnittswert an Entgeltpunkten ermittelt aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten. Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach § 76g Abs. 4 Satz 3 bis 5 SGB VI, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach § 76g Abs. 4 Satz 1 SGB VI ermittelt. Liegen - wie hier - mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte, vgl. § 76g Abs. 4 Satz 5 SGB VI.
48In Ansehung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dem Kläger der Grundrentenzuschlag nicht zusteht, weil sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der nicht unter, sondern mit 45,5539 Entgeltpunkten/ 528 Kalendermonate = 0,0863 Entgeltpunkten über dem nach § 76g Abs. 4 Satz 4 SGB VI maßgebenden Höchstwert von 0,0667 liegt.
49(3) Ferner ist die mit Bescheid vom 30.1.2024 geänderte Aufhebung des Bescheids vom 15.8.2022 gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 30.1.2024 die Rentenbewilligung des Klägers nach § 45 SGB X für die Zukunft, nämlich ab dem 1.3.2024, der Höhe nach teilweise aufgehoben, weil die Zeit vom 1.1.2017 bis 30.4.2017 zu Unrecht doppelt als Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen für Pflegetätigkeit anerkannt war.
50Diese Aufhebung ist formell rechtmäßig ergangen, da die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Aufhebung mit Schreiben vom 1.8.2023 angehört hat.
51Auch die für die Aufhebung erforderlichen materiellen Voraussetzungen sind gegeben. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf gemäß § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
52Der Bescheid vom 15.8.2022 stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, weil hierdurch eine laufende Geldleistung in Form einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt wurde. Diese Altersrente wurde fehlerhaft berechnet, da für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 30.4.2017 Pflegezeiten doppelt berücksichtigt wurden. Die Beklagte hat die Aufhebung für die Zukunft getroffen und dabei zu Recht ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Herstellung der wahren Rechtslage das Interesse des Klägers, der keine Vermögensdispositionen getroffen hat, überwiegt. Bei der Rücknahme hat die Beklagte auch das ihr zustehende Ermessen zutreffend ausgeübt.
53III. In Bezug auf die nach Verkündigung des erstinstanzlichen Urteils ergangenen Bescheide vom 11.9.2025 und vom 13.1.2026 ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.11.2025.
54Mit Bescheid vom 11.9.2025 in der Fassung des Bescheides vom 13.1.2026 hat die Beklagte, dem Antrag des Klägers entsprechend, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.11.2025 als Teilrente in Höhe von 99,99 % gem. § 42 Abs. 1 SGB VI bewilligt. Dass sie dabei zugunsten des Klägers Pflichtbeitragszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit während des Bezugs seiner Vollrente ab dem 1.7.2022 bis 31.10.2025 berücksichtigt hat, obwohl erst mit der Umstellung einer Vollrente auf eine Teilrente die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI entfällt, beschwert den Kläger nicht.
55Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
56Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben.