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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.11.2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
2I. Die 0000 geborene Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 13.11.2025. In der Hauptsache verfolgt sie höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) als mit Bescheid vom 27.3.2024 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7.5.2024 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.6.2024 für den Monat April 2024 bewilligt. Dabei geht es um höhere Unterkunftsbedarfe in Höhe von 179,25 €.
3Das SG hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Gegen das ihr am 19.11.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.11.2025 Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen mit dem Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) sowie einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) begründet.
4II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
51) Die Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das ist hier der Fall, da der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Klägerin 179,25 € beträgt und keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betroffen ist. Die demnach erforderliche Zulassung im Urteil des SG liegt nicht vor. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vom 13.11.2025 getroffen worden.
62) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
7Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG erfüllt sind. Danach ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder 3) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen, mit denen der Gesetzgeber an § 160 Abs. 2 SGG, der die Zulassungsgründe für die Revision enthält, anknüpft (BT-Drs. 12/1217, S. 52), liegen nicht vor.
8a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht zu erkennen. Eine solche wäre nur anzunehmen, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Natur aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2023, § 144 Rn. 28). Ist lediglich ein tatsächlicher, individueller Sachverhalt zu beurteilen, so fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung. Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt oder höchstrichterlich bereits entschieden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 15.9.1997 - 9 BVg 6/97, Rn. 6, juris; Beschluss vom 14.8.1981 - 12 BK 15/81, Rn. 2, juris).
9Nach diesen Maßstäben kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit die Klägerin im ersten Teil ihrer diesbezüglichen Fragestellung wissen möchte, „welche Art der Wohnraumsuche bei Alleinerziehenden familiengerechten Wohnraums anzuerkennen ist“ fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Die Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten, die Anforderungen an die Kostensenkungsaufforderung sowie die Obliegenheiten zur Wohnraumsuche (subjektive Unmöglichkeit der Kostensenkung) sind durch die jahrelange, gefestigte Rechtsprechung des BSG umfassend geklärt (vgl. beispielhaft: BSG, Urteil vom 23.8.2011- B 14 AS 91/10 R; Urteil vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R; Urteil vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/ 22 R). Das BSG hat wiederholt klargestellt, dass die Frage, ob konkrete Suchbemühungen im Einzelfall ausreichen, eine reine Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des jeweiligen Einzelfalls darstellen. Die Berücksichtigung besonderer familiärer Umstände - wie das Vorhandensein von Kindern oder der Status als Alleinerziehende - ist im Rahmen dieser einzelfallbezogenen Angemessenheitsprüfung vorzunehmen und entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen ab-strakten Klärung im Wege einer Grundsatzberufung.
10Das gilt auch für den 2. Halbsatz der Fragestellung, „wie Gerichte mit nachweislich extrem angespannten Wohnungsmarkt umgehen müssen“. Auch insoweit ist die Frage nicht klärungsbedürftig, da die Existenz eines angespannten Wohnungsmarktes ebenfalls im Rahmen der Ermittlung der subjektiven Unmöglichkeit als reines Tatsachenmerkmal des Einzelfalls zu würdigen ist. Darüber hinaus erscheint es bereits fraglich ob dieser zweite Teil der Fragestellung überhaupt klärungsfähig ist. Eine Rechtsfrage ist nur dann klärungsfähig, wenn sie im konkreten Verfahren mit den überkommenen juristischen Methoden theoretisch beantwortet werden kann. Die pauschale Frage „wie Gerichte“ mit einem angespannten Wohnungsmarkt umzugehen haben, ist in dieser Allgemeinheit einer dogmatischen Beantwortung kaum zugänglich und entzieht sich einer abstrakten, allgemeingültigen Klärung durch das Gericht. Dies kann jedoch dahinstehen, da es der Frage - wie oben ausgeführt - jedenfalls an der Klärungsbedürftigkeit fehlt.
11b) Auch der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht erfüllt. Eine Divergenz setzt voraus, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte zu entnehmender Rechtssatz nicht übereinstimmen. Dies erfordert, dass das SG eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt und mit dieser im Ergebnis der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.1.1995 - 1 BvR 320/94, Rn. 17, juris; BSG, Beschluss vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88, Rn. 2, juris). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des SG nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben - etwa wenn das Gericht einem aufgestellten Rechtssatz folgen will, diesen indes missversteht, ihn in seiner Tragweite verkennt oder sonst Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall nicht übernimmt (BSG, Beschluss vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88, Rn. 7, juris; Beschluss vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B, Rn. 10, juris) -, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen und die höherinstanzliche Rechtsprechung infrage stellt, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG, Beschluss vom 25.10.2019 - B 9 SB 40/19 B, Rn. 8, juris; Beschluss vom 24.7.2019 - B 5 R 31/19 B, Rn. 51, juris). Nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. auch BSG, Beschluss vom 21.3.2018 - B 6 KA 70/17 B (zu § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG); Beschluss vom 9.5.2017 - B 13 R 240/716 B; Wehrhahn, in: jurisPK-SGG, § 144 (Stand: 22.8.2024) Rn. 39). Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die in der Beschwerdebegründung genannten Aspekte sind nicht geeignet, eine Divergenz im o.g. Sinne zu begründen. Mit ihren Ausführungen behauptet die Klägerin nicht, das SG habe einen eigenen abstrakten Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt, der nicht im Einklang mit der Rechtsprechung eines in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte steht. Sie rügt allein die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung.
12c) Schließlich ist auch ein relevanter Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG weder geltend gemacht (zur Geltendmachung: Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2023, § 144 Rn. 36) noch ersichtlich. Dabei ist zu verdeutlichen, dass ein Fehler, der den Inhalt der Entscheidung beträfe, keinen Verfahrensmangel darstellt, da ein solcher dem materiellen Recht zuzurechnen wäre (BSG, Beschluss vom 25.4.2001 - B 11 AL 27/01 B, Rn. 2, juris; Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 2023, § 144 Rn. 34a). Die Ermittlung des Sachverhalts betreffende Mängel des Verfahrens können nur dann einen für die Zulassungsentscheidung beachtlichen Verfahrensmangel bilden, wenn sich das SG von seiner Rechtsauffassung her hätte gedrängt fühlen müssen, (weitere) Ermittlungen anzustellen (Wehrhahn, in: jurisPK-SGG, SGG, § 144 (Stand 22.8.2024) Rn. 41). Das ist hier nicht ersichtlich. Die Klägerin rügt im Kern, das Sozialgericht habe ihr Wohnraumsuchverhalten „fehlbewertet“ und ihre Emails sowie die schwierige Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht ausreichend berücksichtigt. Damit wendet sich die Klägerin jedoch gegen die Rechtsanwendung und die Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) des SG im konkreten Fall. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG stellt die richterliche Beweiswürdigung selbst aber keinen Verfahrensfehler dar, es sei denn sie verstieße gegen Denkgesetze oder Naturgesetze, was hier weder dargetan noch ersichtlich ist. Die Behauptung, das Gericht habe den Sachverhalt objektiv falsch festgestellt, begründet keinen Mangel des Verfahrens, sondern rügt eine vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils. Die Richtigkeit der Entscheidung der Sache ist jedoch im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde kein Prüfungsmaßstab.
13Soweit die Klägerin moniert, das Sozialgericht habe den Streitgegenstand fehlerhaft auf den Zeitraum 1. bis 30. April 2024 beschränkt, liegt auch darin kein Verfahrensfehler. Unabhängig davon, dass die streitgegenständliche Beschränkung auf dem Monat April 2024 durch das SG aufgrund der gegebenen Bescheidlage nicht zu beanstanden ist, wäre selbst dann, wenn das SG hierbei eine materiellrechtlich-rechtliche fehlerhafte Grenze gezogen haben sollte, kein Mangel des gerichtlichen Verfahrens, sondern allenfalls eine rechtliche Fehlbewertung gegeben.
14Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
15Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 SGG.
16Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).