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Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 08.02.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses gemäß § 16i SGB II für ein beabsichtigtes Beschäftigungsverhältnis mit ihrer Vorstandsvorsitzenden Frau S..
3Die Klägerin, vormals eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg VR N01, betreibt in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins das O. D.. Der Sitz des Vereins ist nach D. verlegt, der Registerwechsel ist noch nicht vollzogen. Vorstandsvorsitzende der Klägerin ist Frau S., die gemäß dem Internetauftritt der Klägerin ausgebildete Schauspielerin, Tänzerin und seit 2003 ehrenamtliche Leiterin des O. ist. In dieser Funktion übernimmt sie auch Regieaufgaben für das Theater. Bis März 2019 war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Funktion des Kassenwarts für die Klägerin tätig, dieser ist nunmehr der 2. Vorsitzende.
4Frau S. bezog dauerhaft Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Am 08.04.2019 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung eines Lohnkostenzuschusses zur Teilhabe am Arbeitsmarkt gemäß § 16i SGB II und legte einen Arbeitsvertrag vor, den die Klägerin mit der Vorstandsvorsitzenden am 29.04.2019 abgeschlossen hatte, wonach diese bei der Klägerin eine Tätigkeit als Regisseurin und Intendantin auf unbestimmte Zeit ab dem 01.05.2019 zu einer monatlichen Bruttovergütung von 5.500,00 € zuzüglich weiterer vermögenswirksamen Leistungen im Umfang von 80,00 € monatlich aufnehmen sollte.
5Mit Bescheid vom 19.06.2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Frau S. erfülle zwar grundsätzlich die Förderleistungsvoraussetzungen nach § 16i Abs. 3 S. 1 Nr. 1-4 SGB II. Jedoch stelle die erstrebte Festanstellung von Frau S. bei der Klägerin eine inhaltsgleiche zu der von dieser bereits seit 2003 ehrenamtlich ausgeführten Tätigkeit dar. Daher bestehe keine langfristige Perspektive im Hinblick auf eine ungeförderte Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Bei der Klägerin seien im Übrigen auch keine anderen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Frau S. habe bislang durch ihre fehlende Mitwirkung selbst verhindert, dass der Beklagte sie in eine andere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung habe vermitteln können. Im Hinblick auf die Aussicht, aus der ehrenamtlichen Tätigkeit könne eine abhängige Beschäftigung erwachsen, sei Frau S. bereits in der Zeit vom 24.01.2017 bis 16.02.2019 von der Pflicht, sich auf andere Stellen zu bewerben, freigestellt gewesen, ohne dass es jedoch zu der erhofften Beschäftigung gekommen sei.
6Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
7Wenige Tage später machte sie zudem ein Eilverfahren anhängig (S 41 AS 3048/19 ER) mit dem Begehren, den Beklagten einstweilen zu verpflichten, die beantragte Förderung zu gewähren. Die Fördervoraussetzungen nach § 16i SGB II seien im Falle von Frau S. erfüllt. Es sei dem Beklagten in sieben Jahren nicht gelungen, Frau S. in eine anderweitige, ihrem Profil entsprechende Beschäftigung zu vermitteln. Durch das Abwarten der Hauptsache, werde die damals 52-jährige Frau S. aufgrund ihres Alters in keine andere Beschäftigung mehr zu vermitteln sein. Mit Beschluss vom 06.08.2019 lehnte das Sozialgericht Duisburg den Antrag mangels Anordnungsgrundes ab. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Beschwerde beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 19 AS 1516/19 B ER). Die Klägerin beabsichtige, die Tätigkeit von Frau S. auszuweiten und könne ohne die Förderung die hiermit verbundenen Reisekosten der Frau S. nicht decken. Mit Beschluss vom 30.12.2019 wies das Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen die Beschwerde als unbegründet zurück.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin sei keine Arbeitgeberin im vom Gesetz geforderten Sinne. Zudem erfülle das Arbeitsverhältnis auch nicht die Vorgaben, auf eine Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit angelegt zu sein, sodass der Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittel- bis langfristig ermöglicht werde.
9Die Klägerin hat am 04.05.2020 Klage erhoben.
10Sie hat vorgetragen, das vereinbarte Entgelt sei sachgerecht. Die wirtschaftliche Situation der Klägerin spiele für die Voraussetzungen des § 16i SGB II keine Rolle.
11Die Klägerin hat beantragt,
12den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 17.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2020, dem Antrag der Klägerin auf Förderung gem. § 16 Abs. 1 SGB II zu Gunsten von Frau G. F. ab dem 01.07.2019 zu entsprechen.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Mit Gerichtsbescheid vom 08.02.2024 hat das Sozialgericht Duisburg die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
16Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 13.02.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 09.03.2024 Berufung eingelegt.
17Sie trägt vor, die Voraussetzungen des § 16i SGB II seien erfüllt. Der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig. Er erfülle nicht die Mindestanforderungen, die an einen belastenden Verwaltungsakt nach dem VwVfG zu stellen seien. Der Beklagte habe sich weder mit der Frage der Ermessensausübung auseinandergesetzt, vielmehr liege ein Ermessensnichtgebrauch vor, noch sei die Ablehnung nachvollziehbar begründet, da sie sich nicht auf den Einzelfall beziehe. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte eine Teilförderung geprüft werden müssen. Zu Unrecht habe das Sozialgericht das Merkmal des „zugewiesenen Leistungsempfängers“ verneint. Dieser Umstand sei nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin abzuwehren. Grundlage des im Arbeitsvertrag aufgeführten Entgeltes von 5.500,00 € brutto sei das Tarifwerk des Deutschen Bühnenvereins. Das Entgelt einer Regisseurin rechtfertige sich demnach aus der Größe des Theaters, der sich daraus ergebenden Aufgabe sowie der Bedeutung des Standortes. Frau S. könne in der Rückschau eine herausragende VITA vorweisen und habe zahlreiche Projekte entwickelt, die von renommierten Vereinen sowie staatlichen Stellen gefördert und honoriert worden seien. Die Nichtförderung durch den Beklagten stelle einen erheblichen Pflichtverstoß dar, der zu einer Amtspflichtverletzung führe. Es entspreche dem Zweck des § 16i SGB II Langzeitarbeitslosen den Einstieg in eine reguläre Tätigkeit zu ermöglichen. Frau S. habe die Tätigkeit als Regisseurin für die Klägerin bisher ehrenamtlich ausgeübt. Durch die hauptberufliche Ausübung derselben Tätigkeit, werde eine neue Qualität begründet. Der Förderzweck liege nicht darin, dass jemand „etwas Neues“ lerne, sondern dass er nachhaltig in Arbeit integriert werde, also aus dem SGB II-Leistungsbezug herausgeführt werde. Eine Empfehlung, unentgeltlich weiterzuarbeiten, sei sozialrechtlich verfehlt und diskriminierend. Sie konterkariere den Zweck der Grundsicherung - die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens durch Erwerbseinkommen. Dies stelle eine Verletzung der Berufsausübung nach Art. 1 i.V.m. Art. 12 GG dar. Hätte der Beklagte Frau S. gefördert, hätte sie zumindest kurzfristig weitere Personen aus dem SGB II-Leistungsbezug geführt.
18Die Klägerin beantragt,
191. den Termin aufzuheben und einen neuen Termin zu bestimmen und die Anwesenheit eines Vertreters des Beklagten in den anzuberaumenden Terim anzuordnen, nötigenfalls unter Androhung eines Ordnungsgeldes.
202. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 08.02.2024 aufzuheben und dem Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2020 zu verurteilen, den Antrag der Klägerin auf Förderung nach § 16i SGB II zugunsten von Frau G. R. ab dem 01.07.2019 zu entsprechen.
21hilfsweise die Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG analog umzustellen, mit dem Antrag festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Jobcenters D., I. - B. vom 19.06.2019 rechtswidrig war.
22Der Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit- und beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
26Entscheidungsgründe:
27Der Senat hat in Abwesenheit des Beklagten aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Auf diese, sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1 S. 2, 111 Abs. 1, 124 Abs. 2, 126, 153 Abs. 1 SGG ergebende Möglichkeit ist der Beklagte mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden. Der Antrag der Klägerin auf Terminsaufhebung ist abzulehnen. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, den Termin wegen des Nichterscheinens des Beklagten aufzuheben, da die Streitsache entscheidungsreif war und die rechtlichen Argumente schriftsätzlich ausgetauscht waren.
28Die zulässige Berufung ist unbegründet.
29Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2020, mit dem der Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin einen Eingliederungszuschuss nach § 16i SGB II für ein beabsichtigtes Beschäftigungsverhältnis mit ihrer Vorstandsvorsitzenden Frau S. zu gewähren.
30Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
31Die Klägerin ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG.
32Der Bescheid vom 17.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2020 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines Eingliederungszuschusses nach § 16i SGB II für Frau S..
33Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 16i Abs. 1 SGB II i.d.F. 17.12.2018 (Gesetz vom 17.12.2018, BGBl I, 2583). Hiernach können Arbeitgeber zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen. Wann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person einem Arbeitgeber zugewiesen werden kann, ist in § 16i Abs. 3 SGB II geregelt. In § 16i Abs. 10 SGB II ist geregelt, wann abweichend von § 16i Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB II eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person einem Arbeitgeber zugewiesen werden kann.
34Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift besteht ein Anspruch auf Zuschüsse zum Arbeitsentgelt allein für die Beschäftigung "von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten". Ein Zuschuss kann nur für die Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgen, die das Jobcenter zugewiesen hat. Die Zuweisung des Arbeitnehmers durch das Jobcenter ist Voraussetzung für die Zuschussgewährung an den Arbeitgeber (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 17.08.2023 - L 3 AS 458/22 - m.w.N.; BT-Drucks 17/6277; Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 16i (Stand: 31.10.2024), Rn. 60; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, Juni 2025, § 16i Rn.29).
35Vorliegend fehlt es bereits an dieser erforderlichen Zuweisung von Frau S. § 16i SGB II sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Adressat des Zuweisungsbescheides gemäß § 16i Abs. 3 SGB II, welcher ein Verwaltungsakt ist (vgl. LSG Sachsen, a.a.O.), ist der geförderte Arbeitnehmer (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2020 - L 7 AS 162/20 B ER; Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 16i (Stand: 31.10.2024), Rn. 59; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, Juni 2025, § 16i Rn. 30). Der Leistungsträger trifft mit ihm eine Regelung hinsichtlich aller die Förderbedürftigkeit des Arbeitnehmers betreffenden Umstände. Zudem trifft er durch die Zuweisung die Auswahlentscheidung, dass gerade dieser Arbeitnehmer zur Verrichtung der geförderten Arbeiten herangezogen werden soll, und regelt die Dauer seiner Zuweisung. Die Zuweisung führt zu keinem Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Arbeitgeber. Es handelt sich um eine besondere Form der Arbeitsvermittlung, um ein konkretes Vermittlungsangebot des SGB II Leistungsträgers (BT-Drs. 17/6277,117). Die Zuweisung begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Arbeitgeber. Der Zuweisungsbescheid ist lediglich eine Voraussetzung für die Förderung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Arbeitgeber und führt zu keinem Kontrahierungszwang (vgl. LSG Sachsen, a.a.O.). Adressat des Zuweisungsbescheides ist daher allein die leistungsberechtigte Person. Folglich ist auch allein der Arbeitnehmer berechtigt, Klage auf Zuweisung zu erheben.
36Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte allein den Antrag der Klägerin auf eine Förderung nach § 16i Abs. 1 SGB II abgelehnt. Eine Entscheidung über die Zuweisung von Frau S. an die Klägerin gemäß § 16i Abs. 3 SGB II erfolgte in dem Bescheid nicht. Denn Adressat des Bescheides ist ausschließlich die Klägerin, nicht Frau S. als Leistungsempfängerin. Die Zuweisung eines Arbeitnehmers - hier konkret Frau S. - erfolgte bis zum Zugang des Widerspruchsbescheides bei der Klägerin nicht.
37Soweit die Zuweisungsentscheidung noch erstritten werden sollte, kann die Klägerin die Förderung nach § 16i Abs. 1 SGB II als Arbeitgeberleistung erneut beantragen.
38Der Hilfsantrag der Klägerin ist unbegründet, da sich der angefochtene Verwaltungsakt nicht gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat, so dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht in Betracht kommt. Vielmehr hat der Senat über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes in der Sache entschieden.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40Die vom Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten außergerichtlichen Kosten - nicht stornierbare Hotelkosten i.H.v. 488,13 (Antrag vom 04.11.2025) und i.H.v. 164,10 € (Antrag vom 24.11.2025) - können nicht im Wege einer analogen Anwendung von § 21 Abs. 1 GKG der Staatskasse auferlegt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 04.06.1991 - 4 B 189.90 und 20.08.2021 - 3 B 88/01; VGH Bayern, Beschluss vom 30.08.2023 - 10 CE 23.1408; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2022 - L 4 AS 586/21). Denn § 21 GKG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Gerichtskosten, d.h. Gerichtsgebühren und Auslagen nach GKG, aber nicht auf die Aufwendungen von Verfahrensbeteiligten (vgl. Toussaint: Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 21 GKG Rn 2). Danach werden im Fall einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht Gerichtskosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht angefallen wären, nicht erhoben und können durch die Staatskasse nicht bei den Beteiligten liquidiert werden. Eine darüber hinaus gehende Regelung zugunsten der (außergerichtlichen) Aufwendungen der Beteiligten, um die es in gerichtskostenfreien Verfahren gemäß § 183 SGG- wie hier - allein geht, trifft § 21 GKG nicht, sodass eine analoge Anwendung der Vorschrift bereits mangels vergleichbarer Ausgangssituation ausscheidet.
41Im Übrigen handelt es sich bei den vom Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten Kosten auch nicht um notwendige außergerichtliche Kosten. Zum einen hat der Bevollmächtigte, der im gesamten Verfahren als Bevollmächtigter der Klägerin aufgetreten ist, seinen Kanzleisitz in Duisburg, so dass Reisekosten für eine Anfahrt aus D. sowie Hotelkosten nicht anzusetzen sind. Zum anderen hat der Bevollmächtigte die Abladungen zu den Verhandlungsterminen am 06.11.2025 und 20.11.2025 rechtzeitig erhalten. Im Übrigen kann der Bevollmächtigte die ihm entstandenen Reisekosten gegenüber seiner Mandantin, der Klägerin, abrechnen.
42Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.