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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.11.2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
2I.
3Der Antragsteller ist Alleingesellschafter der Firma Q. Baugesellschaft mbH. Die Ehefrau des Antragstellers ist Geschäftsführerin der GmbH. Der Antragsteller war bei der Firma als Bauleiter angestellt.
4Im Oktober 2024 beantragte die R. P. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma Q. Baugesellschaft GmbH. Das Amtsgericht Wuppertal,504 IN N01, ordnete ein vorläufige Insolvenzverwaltung an. Der Insolvenzverwalter hat der Betriebsfortführung ab dem 23.05.2025 nicht zugestimmt.
5Im Juni 2025 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen.
6Mit Bescheid vom 01.09.2025, adressiert an den Antragsteller, versagte der Antrags-gegner Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2025 bis 31.10.2025. Hiergegen erhob der Antragsteller keinen Widerspruch. Mit Schreiben vom 11.09.2025 und 17.11.2025 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen, u.a. von Kontoauszügen auf.
7Mit Bescheid vom 28.11.2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf eine Vorschusszahlung gemäß § 42 Abs.1 S. 2 SGB I ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2025 zurück
8Am 12.10.2025 ist beim Sozialgericht Düsseldorf ein Telefax eingegangen, in dem der Antragsteller beantragt, das Hausverbot des Antragsgegners aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, mindestens 50% der Regelbedarfe für fünf Personen zu zahlen. Auf dem Schreiben ist vermerkt:
9Empf. Dat./-Zeit 12/10/2025 19:55
1012-Oct-20Z5 19:55 E..de
11Das Schreiben ist nicht unterschrieben.
12Mit Beschluss vom 07.11.2025 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Der Beschluss ist dem Antragsteller per Postzustellungsurkunde am 12.11.2025 zugestellt worden.
13Am 23.11.2025 hat der Antragsteller gegen den Beschluss vom 07.11.2025 per einfacher E-Mail Beschwerde, L 19 AS 1527/25 B ER, eingelegt. Mit Beschluss vom 08.12.2025 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, die mit Schriftsatz vom 23.11.2025 per E-Mail eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.11.2025 als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 10.12.2025 zugestellt worden.
14Am 10.12.205 ist beim Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen eine Beschwerde des Antragstellers, die eigenhändig unterschrieben ist, als Telefax eingegangen. Auf dem Schreiben ist vermerkt:
15EMPFANGEN 10/12/2025 22:05 +49-201-79927302 LSG ESSEN
16E-Mail01
17Der Antragsteller führt aus, dass er nunmehr die Beschwerde formgerecht eingelegt habe. Es bestehe eine existenzielle Notlage und eine Sperrandrohung der Energieversorgung. Bei den Zahlungen der Firmen "K. Z. LTD" und "A." sowie der Zahlung von "T. D." handele es sich um Gewinne aus Online-Casinos. Alle weiteren Geldeingänge seien private Darlehen von Bekannten. Diese seien leihweise gewährt worden, um eine akute Notlage abzuwenden. Sämtliche Zuflüsse seien vollständig aufgebraucht. Seine Familie und er verfügten über keinerlei liquide Mittel. Am 04.02.2026 drohe eine Strom- und Gassperre.
18Der Antragsteller hat Kontoauszüge eingereicht.
19Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
20den Antragsgegner zu verpflichten, die zustehenden Leistungen (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft) sofort und vorläufig auszuzahlen und ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000,00 € festzusetzen (§ 201 SGG).
21Der Antragsgegner beantragt,
22die Beschwerde zurückzuweisen.
23Mit Verfügung vom 09.01.2026 hat der Senat folgenden Hinweis erteilt:
24Nach derzeitigem Kenntnisstand haben Sie ihre Antragsschrift und die Beschwerdeschrift vom 10.12.2025 als Telefax unter Nutzung des Verfahrens „E-Mail to Fax“ an das Sozialgericht bzw. Landesozialgericht übersandt. …
25Die Übermittlung von Dokumenten mittels eines E-Mail-to-Fax-Dienstes stellt keinen schriftformwahrenden Schriftsatz dar, selbst wenn das Dokument mittels Telefax beim Gericht eingeht (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2024 - L 7 SO 3301/23 B -, LSG NRW, Beschlüsse vom 15.02.2023 - L 6 AS 661/22 NZB und vom 08.04.2021 - L 12 AS 311/21 B ER). Deshalb ist sowohl ihr Antrag beim Sozialgericht wie auch die Beschwerde beim Landessozialgericht formunwirksam und damit unzulässig.
26Der Senat weist daraufhin, dass zumindest für die Zeit bis zum 30.11.2025 kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Bei Einnahmen aus Glückspielgewinnen handelt es sich um anrechenbares Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. Im Monat Oktober 2025 ist Ihnen ein anrechenbares Einkommen i.H.v. zumindest 2.345,65 € (Kindergeld 765,48 €+ 872,96 € Glückspielgewinn + 707,71 € Bundesagentur für Arbeit) sowie im November 2025 i.H.v. zumindest 2.126,86 € (Kindergeld 765,48 €+ 786,86 € secupay AG (Steuer) + 670,00 € Glückspielgewinn) zugeflossen. Mi diesem Einkommen ist der Regelbedarf von Ihnen, ihrer Ehefrau und den drei Kindern gedeckt. Auch vor Oktober 2025 sind Ihnen erhebliche Glückspielgewinne zugeflossen, die den Regelbedarf gedeckt haben.
27Eine Anordnungsgrund betreffend Kosten für Unterkunft und Heizung ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Eine Gefährdung des von Ihnen selbstgenutzten Hauses ist nicht erkennbar.
28Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, 3 AZR 158/22, die Auffassung vertreten, dass die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde formwirksam sei. Glücksspielgewinne seien gemäß Urteil des Bundessozialgerichts, 4 AS 41/15 R, einmalige Einnahmen, die keineswegs stetig seien und beim Antragsteller seit geraumer Zeit auch nicht mehr vorliegen.
29II.
30Die Beschwerde ist nicht in der erforderlichen Schriftform eingelegt worden und damit als unzulässig zu verwerfen (§§ 202 SGG, 572 Abs. 2 S. 2 ZPO).
31Die Beschwerde ist gemäß § 173 S. 1 HS 1 und S. 2 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
32Die Schriftform erfordert in der Regel eine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers. Eine Übermittlung der Beschwerde auf elektronischem Wege ist nur unter den Voraussetzungen des § 65a SGG zulässig.
33Vorliegend ist die Beschwerdeschrift mittels des Verfahrens E-Mail-to-Fax als Telefax beim Sozialgericht Köln eingegangen. Bei dem E-Mail-to-Fax-Verfahren wird ein Dokument vom Absender elektronisch per E-Mail oder per Upload zu einem Anbieter übermittelt, der das Dokument in das zu übermittelnde technische Format - Telefax, d.h. in eine Bilddatei - umwandelt und an den Empfänger weiterleitet.
34Bei der Übersendung eines Dokuments durch das E-Mail-to-Fax-Verfahren handelt es sich nicht um eine elektronische Kommunikation i.S.v. § 65a SGG in der hier maßgeblichen Fassung vom 22.12.2025 (BGBL I 349). Danach können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Dies gilt auch für Beschwerden und ergänzt somit die Vorschrift des § 173 SGG. Für Dokumente, die hiernach einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, enthalten die Absätze 2 ff. des § 65a SGG besondere Vorgaben. Insbesondere muss nach § 65a Abs. 3 SGG das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 65a Abs. 4 SGG eingereicht worden sein. § 65a SGG stellt eine abschließende Regelung aller Fallgestaltungen der elektronischen Kommunikation dar (BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R). Die Beschwerdeschrift ist weder qualifiziert elektronisch signiert noch ist diese auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 S. 1 SGG übersandt worden.
35Die Beschwerdeschrift erfüllt auch nicht die Anforderungen an die Schriftform.
36Die Übermittlung eines Dokuments im Wege des sog. „E-Mail-to-Fax“-Verfahrens entspricht weder der Übermittlung per Telefax noch derjenigen eines Computerfaxes im herkömmlichen Sinne (vgl. hierzu GmS-OGB, Beschluss vom 05.04.2000-1/98) und ist deshalb zur Formwahrung nicht ausreichend (siehe LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2024 - L 7 SO 3301/23 B, LSG NRW, Beschlüsse vom 15.02.2023 - L 6 AS 661/22 NZB und vom 08.04.2021 - L 12 AS 311/21 B ER; Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 1, 3. Aufl., Kapitel 11.2 (Stand: 16.12.2025), Rn. 9_1 mit Darstellung des Meinungsstandes; Müller, RDi 2021,413; BeckOGK/Diehm, Stand 01.11.2025, SGG § 90 Rn. 40; Stäbler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 65a SGG (Stand: 18.12.2025), Rn. 38; a.A. BAG, Urteil vom 17.01.2023 - 3 AZR 158/22; Skrobotz, jurisPR-ITR 3/2021 Anm. 2; Tiedemann, jurisPR-ArbR 25/2023 Anm. 6; Pohl in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 47 FGO (Stand: 15.12.2025), Rn. 25; offengelassen: BSG, Beschluss vom 23.01.2025 - B 1 KR 34/24 BH; Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 90 Rn. 5a,). Während beim Telefax ein unterschriebenes Original vorliegt und beim Computerfax im herkömmlichen Sinne durch die eingescannte Unterschrift sowie die mit übermittelter Anschlussnummer der am Gericht eingehenden Kopie hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, dass die Erklärung abgeschlossen ist und von der Person willentlich in den Verkehr gebracht worden ist, ist dies beim „E-Mail-to-Fax“-Verfahren nicht in gleicher Weise möglich. Der Anbieter transportiert nicht lediglich wie ein Post- oder Telekommunikationsunternehmen eine fremde Erklärung in seinem Netz, einschließlich der gegebenenfalls nötigen technischen Übertragungen. Vielmehr wandelt er ein Dokument in das zu übermittelnde technische Format um, ohne zuvor zu prüfen, ob das Dokument der Person zugeordnet werden kann, die den Übermittlungsauftrag erteilt hat. Damit ist dieses Verfahren einem Telefax vergleichbar, dem kein Original, sondern lediglich eine Kopie zugrunde liegt, was die Schriftform nicht wahrt. Aufgrund der Art und Weise des Versendungsvorgangs erfüllt die Nutzung eines E-Mail-to-Fax-Dienstes daher grundsätzlich nicht die an die Schriftformwahrung zu stellenden Identifizierungsanforderungen. Die Einreichung eines Schriftsatzes im E-Mail-to-Fax-Verfahren gewährleistet die Zuordnung des Schreibens zu einer bestimmten Person nicht besser als eine gewöhnliche E-Mail und ist deshalb mit der Übersendung eines Dokuments mittels einer E-Mail vergleichbar. Der Ausdruck eines Dokuments durch das Gericht wahrt nicht die Schriftform, da es als Anhang einer E-Mail beigefügt war (BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R). Vorliegend ist der Sachverhalt auch dadurch gekennzeichnet, dass als Absender „E-Mail02“ auf dem ausgedruckten Dokument aufgeführt ist, bei dieser Angabe handelt es sich anscheinend nicht um die E-Mail-Adresse des Antragstellers, sondern die seiner Ehefrau, die nicht am Verfahren beteiligt ist.
37Zwar bestehen keine grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Nutzung auch moderner Telefaxdienste. Allerdings sind hier bezüglich der Authentizität und Integrität des übermittelten Schriftsatzes höhere Anforderungen zu stellen, als bei der Verwendung konventioneller Telefaxgeräte, um nicht letztlich eine systemwidrige Umgehung der hochgesicherten elektronischen Kommunikationsformen gemäß § 65a SGG zu ermöglichen. Soweit argumentiert wird, dass für die Verlässlichkeit und Rechtssicherheit es ausreichend sei, dass der Absender per E-Mail die angehängte PDF-Datei bei Gericht einreichen wolle und nur er mittels bestimmter Zugangsdaten veranlassen könne, dass das Fax auf der Grundlage der PDF-Datei erzeugt werde, besteht für eine Rechtsfortbildung, wie sie mit dem Ziel, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, durch die den Begriff der Schriftform erweiternden Rechtsprechung zu Telefax und Computerfax erfolgt ist, wegen der mittlerweile geschaffenen gesetzlichen Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr kein Bedürfnis und daher auch kein Raum mehr (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R). Denn seit dem 01.01.2022 gilt das besondere elektronische Bürger- und Organisationsfach (§ 65a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGG) und der Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos (§ 65a Abs .4 S. 1 Nr. 4 SGG) als sicherer Übermittlungsweg. Deshalb können auch Beteiligte, die nicht gemäß § 65d SGG zur Nutzung der elektronischen Kommunikation i.S.v. § 65a SGG verpflichtet sind, mit dem Gericht elektronisch kommunizieren. Der Zweck der besonderen (Sicherheits-)Anforderungen an die elektronische Kommunikation in § 65a SGG - Übersendung eines Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf sicheren Übermittlungsweg mit einfacher Signatur - würde verfehlt, wenn allein mit der Bestimmung des Absenders, dass ein per E-Mail abgesandtes Dokument beim Empfänger im technischen Format des Telefaxs, d.h. als Bilddatei, ankommt, trotz Verletzung der Formvorschriften des § 65a SGG die von § 173 S.1 SGG geforderte Form wahren würde.
38Die Kostenentscheidung beruht auf eine entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
39Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.