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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.04.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Bemessung und Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit von Januar bis März 2019.
3Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war bei der beklagten Kranken- und Pflegekasse ab 01.08.2017 kranken- und pflegeversichert und seit dem 01.01.2018 - mit Beginn ihrer hauptberuflichen Selbstständigkeit - freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten zu 2) versicherungspflichtig.
4Mit Schreiben vom 24.04.2018 kündigte die Klägerin ihre freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten zu 1) (nachfolgend: Beklagte) erstmals zum 01.10.2018, um zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln. Hierzu erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 25.04.2018 eine Kündigungsbestätigung.
5Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 05.09.2018 ihre Kündigung zum 30.09.2018 zurück und bat die Beklagte darum, eine erneute Kündigung zum 01.01.2019 zu vermerken. Auch hierüber erging zunächst eine Bestätigung der Beklagten (Kündigung zum 31.12.2018, Schreiben vom 07.09.2018). Mit (weiteren) Schreiben vom 07.09.2018 forderte die Beklagte die Klägerin u.a. auf, bei Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung einen Nachweis über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorzulegen, z.B. Mitgliedsbescheinigung einer privaten Krankenversicherung. Sodann teilte die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 28.09.2018 mit, sie habe vom künftigen Versicherer die Nachricht bekommen, dass eine Rückstellung des Vertrages bei der Gesellschaft nur bis zum 01.12.2018 möglich sei. Somit müsse die Kündigung gegenüber der Beklagten zum 30.11.2018 wirksam werden. Die Beklagte bestätigte auch die Kündigung der Klägerin zum 30.11.2018 und wies die Klägerin erneut zugleich darauf hin, dass zur Wirksamkeit der Kündigung bis zum 30.11.2018 der Nachweis über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorgelegt werden müsse (Schreiben vom 01.10.2018).
6Unter dem 05.12.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Mitgliedschaft der Klägerin bei ihr weiterhin durchführe. Der Beklagten habe bis zum Ende der Kündigungsfrist am 30.11.2018 keine Mitgliedsbescheinigung einer anderen Krankenkasse vorgelegen. Damit sei die Kündigung nicht wirksam geworden. Daraufhin übersandte die Klägerin der Beklagten per E-Mail vom 09.12.2018 die Bescheinigung der M.-Krankenversicherung, die einen Versicherungsbeginn ab dem 01.12.2018 auswies. Die Bescheinigung habe sie am 26.11.2018 auf dem Postweg an die Beklagte übersandt. Sie bitte um eine Bestätigung der Kündigung zum 30.11.2018. Sodann stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11.12.2018 fest, dass weiterhin eine freiwillige Versicherung der Klägerin bei ihr bestehe. Die Klägerin habe den Nachweis über ihren privaten Versicherungsschutz ab dem 01.12.2018 erst am 09.12.2018 und damit zu spät erbracht. Folglich sei die Kündigung der Klägerin unwirksam. Als die Klägerin daraufhin per E-Mail vom 18.12.2018 einwandte, sie sei davon ausgegangen, dass die Unterlagen der M. rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen seien und die Beklagte schon seit geraumer Zeit von der Versicherung bei der M. gewusst habe, deren Beginn nur verschoben worden sei, forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 19.12.2018 auf, ihr einen Nachweis über den fristgerechten Versand der Unterlagen der M.-Versicherung einzureichen (z.B. Bestätigung über Einschreiben). Allerdings sei auch bei fristgerechter Verschickung der Unterlagen der Posteingang bei der jeweiligen Krankenkasse maßgebend.
7Am 23.01.2019 übersandte die Klägerin der Beklagten per Mail erneut den Nachweis über ihre Anschlussversicherung bei der M.-Versicherung ab dem 01.12.2018 und bat unter Hinweis auf bereits ab diesem Zeitpunkt abgeführte Beiträge an die M. nochmals um Kündigungsbestätigung zum 30.11.2018. Die Beklagte teilte der Klägerin hierauf mit Schreiben vom 24.01.2019 mit, dass die Versicherungsbescheinigung der M. verspätet eingereicht worden und die Kündigung daher unwirksam sei. Die Klägerin sei weiterhin Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 31.01.2019 kündigte die Klägerin ihre freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten nunmehr zum 31.03.2019 und reichte am 27.03.2019 per Mail den Nachweis über ihre Anschlussversicherung bei der M.-Versicherung mit Beginn ab dem 01.04.2019 ein. Zwischenzeitlich bestätigte die Beklagte die Kündigung der Mitgliedschaft der Klägerin zum 31.03.2019. Der Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung sei letztmalig zum 15.04.2019 zu zahlen (Schreiben vom 01.02.2019).
8Mit Bescheid vom 19.12.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.01.2019 und 06.02.2019 setzte die Beklagte die Beiträge der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 01.01.2019 vorläufig auf monatlich 196,24 € fest (Krankenversicherung 161,98 €, Pflegeversicherung 34,26 €). Grundlage der Berechnung war die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage wegen niedriger Einnahmen für freiwillig Versicherte in Höhe von 1.038,33 €. Die Beklagte wies darauf hin, dass eine endgültige Beitragsberechnung nach Vorlage des Steuerbescheides erfolgen werde.
9Mit Schreiben vom 12.09.2022 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2019 auf und setzte - nach Eingang des Steuerbescheides 2019, der Jahreseinkünfte der Klägerin in Höhe von 54.225,00 € auswies - mit Bescheid vom 08.12.2022 die Beiträge der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit von Januar bis März 2019 auf 854,05 € monatlich endgültig fest (Krankenversicherung 704,93 €, Pflegeversicherung 149,12 €). Der Bescheid erging auch im Namen der Pflegekasse. Hierbei berücksichtigte die Beklagte das im Einkommensteuerbescheid der Klägerin für das Jahr 2019 ausgewiesene Jahresarbeitseinkommen in Höhe von 54.225,00 € und legte der Beitragsberechnung monatliche Einnahmen in Höhe von 4.518,75 € zugrunde (54.225,00 € ./. 360 x 30 Tage). Die Beklagte forderte die Klägerin zur Zahlung der Differenz zwischen dem von ihr bereits gezahlten vorläufigen Beiträgen und den endgültig festgesetzten Beiträgen in Höhe von insgesamt 1.973,43 € auf.
10Die Klägerin legte am 28.12.2022 zunächst per E-Mail und sodann am 02.01.2023 per Post Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.12.2022 ein. Anhand ihrer Steuerunterlagen könne sie nachweisen, dass sie in der Zeit von Januar bis März 2019, als sie aufgrund eines Missverständnisses bzw. Fehlers noch drei Monate bei der Beklagten versichert gewesen sei, kaum Einnahmen erwirtschaftet habe. Ihren Umsatz habe sie erst ab Juli 2019 erzielt und damit zu einer Zeit, in der sie nicht mehr Mitglied der Beklagten gewesen sei. Daher sei die rückwirkende Beitragsforderung nicht gerechtfertigt. Zudem sei sie bereits zum 01.12.2018 bei der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert gewesen, aber für drei Pflichtmonate trotz Kündigung bei der Beklagten versichert sein müssen. Es entziehe sich jeglicher Vorstellung, warum sie für Einnahmen doppelt zahlen solle, die in einer Zeit entstanden seien, als sie nicht bei der Beklagten versichert gewesen sei. Ferner legte die Klägerin eine tabellarische Darstellung ihres im Jahr 2019 erwirtschafteten Gewinns bzw. Verlustes („Erfolgsvergleich“) vor, die für die Monate Januar bis März 2019 einen Verlust von 1.596 € ausweist. Mit diesem Nachweis verlöre der Einkommensteuerbescheid seine Berechnungsgrundlage. Deshalb dürfe nur ihr tatsächlicher Verdienst in den Monaten der Mitgliedschaft, hier also nur von Januar bis März 2019 berücksichtigt werden.
11Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2023 - auch im Namen der Pflegekasse - als unbegründet zurück. Bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes zu berücksichtigen (Hinweis auf § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V), wozu bei Selbstständigen das Arbeitseinkommen gehöre. Laut § 5 Abs. 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler seien laufende beitragspflichtige Einnahmen dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entstehe oder in dem sie zuflössen, sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen vorgeschrieben sei. Hiervon abweichend sei das innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Arbeitseinkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt worden sei, dem jeweiligen Beitragsmonat dieses Kalenderjahres zuzuordnen. Nach der Rechtsprechung des BSG stehe für die Beitragsbemessung hauptberuflich Selbstständiger außer dem am Einkommensteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen derzeit kein gesetzlich oder anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung, das verwaltungsgemäß durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könne. Somit scheide eine objektive Ermittlung des Einkommens Selbstständiger ohne die Heranziehung amtlicher Unterlagen der Finanzverwaltung aus. Die Klägerin sei im gesamten Jahr 2019 selbstständig tätig gewesen. Gemäß den rechtlichen Grundlagen sei das Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, welches innerhalb des Kalenderjahres erzielt worden sei, durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt worden sei, und daher durch zwölf Kalendermonate zu teilen und dem jeweiligen Beitragsmonat dieses Kalenderjahres zuzuordnen. Eine endgültige Beitragseinstufung anhand der eingereichten Erfolgsrechnung für Januar bis März 2019 sei daher nicht möglich.
12Hiergegen hat die Klägerin am 06.06.2023 Klage bei dem Sozialgericht Köln (SG) erhoben. Die Beklagte habe aus Gründen, die nicht nachvollzogen werden könnten, zu Unrecht ihre Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft nicht zum 30.11.2018 anerkannt, sondern erst zum 31.03.2019. Sie habe bereits am 26.11.2018 einen Nachweis über eine anschließende Privatversicherung bei der M.-Versicherung per Post an die Beklagte übersandt. Folglich sei die Kündigung bereits zum Dezember 2018 wirksam gewesen, so dass auch keine Beiträge für die Zeit von Januar bis März 2019 hätten erhoben werden dürfen. Grundlage für die Berechnung der streitigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sei zudem ihr tatsächlich erzieltes monatliches Einkommen in den Monaten Januar bis März 2019 und nicht ihr Jahreseinkommen. Mit den eingereichten Unterlagen der Steuerberaterin und dem Erfolgsvergleich habe sie ihren tatsächlichen Verdienst in den Mitgliedsmonaten nachgewiesen. Danach habe sie im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 Verluste erzielt. Allein diese hätten den Beitragsfestsetzungen zugrunde gelegt werden müssen, und zwar auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestbetrages. Eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit habe in den Beitragsmonaten nicht vorgelegen und eine Berücksichtigung späterer Einnahmen nach dem Ende ihrer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sei unverhältnismäßig, unbillig und willkürlich. Außerdem komme es durch die Rückrechnung außerhalb des Beitragszeitraumes zu einer unzumutbaren Benachteiligung, nämlich einer Existenzgefährdung. Der monatliche Beitrag müsse sich daher an ihren Nulleinkünften im Zeitraum von Januar bis März 2019 orientieren und der Einkommensteuerbescheid wäre nur maßgeblich, wenn sie nicht weitere Nachweise zur Einkommensermittlung bei der Beklagten eingereicht hätte.
13Die Klägerin hat beantragt,
14den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2023 aufzuheben, soweit für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 monatliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von mehr als 161,98 € und zur sozialen Pflegeversicherung von mehr als 34,26 € festgesetzt worden sind.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
18Mit Urteil vom 17.04.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Beiträge der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum von Januar bis März 2019 auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides 2019 zutreffend in Höhe von 854,05 € monatlich festgesetzt. Die Klägerin sei von Januar bis März 2019 als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert gewesen und habe mit Schreiben vom 31.01.2019 ihre freiwillige Mitgliedschaft wirksam zum 31.03.2019 gekündigt. Den für die Wirksamkeit der Kündigung erforderlichen Nachweis über eine Anschlussversicherung bei der M.-Versicherung mit Versicherungsbeginn ab dem 01.04.2019 habe die Klägerin bei der Beklagten am 27.03.2019 eingereicht, sodass die Kündigung zum 31.03.2019 wirksam geworden sei. Dagegen seien ihre Kündigungen zum 01.01.2019 bzw. 30.11.2018 nicht wirksam geworden, da die Klägerin innerhalb der Kündigungsfrist keinen Nachweis für eine Anschlussversicherung erbracht habe. Die Beklagte habe die Klägerin mit der Kündigungsbestätigung vom 01.10.2018 darauf hingewiesen, dass zur Wirksamkeit der Kündigung ein Nachweis einer Anschlussversicherung bis zum 30.11.2028 notwendig sei. Zwar habe die Klägerin vorgetragen, sie habe den Nachweis über eine Anschlussversicherung am 26.11.2018 postalisch an die Beklagte versandt. Einen Eingang habe die Beklagte jedoch nicht verzeichnen können und die Klägerin auch keinen Versendungsnachweis für die von ihr behauptete fristgerechte postalische Übersendung erbracht. Die Übersendung des Nachweises über die Anschlussversicherung bei der M.-Versicherung ab dem 01.12.2018 im Januar 2019 sei nicht fristgerecht erfolgt, so dass die Mitgliedschaft zunächst fortbestanden habe. Auch sei die endgültige Festsetzung der Beiträge der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 854,05 € monatlich für den Zeitraum von Januar bis März 2019 rechtmäßig. Die Beklagte habe den vorläufigen Beitrag für das Jahr 2019 gemäß § 240 Abs. 4a Satz 1 SGB V a.F. auf 196,24 € monatlich festgesetzt, wobei sich der Betrag an der Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 1.038,33 € orientiert habe. Die endgültige Beitragsfestsetzung für das Jahr 2019 sei sodann nach § 240 Abs. 4a Satz 3 SGB V a.F. zu Recht auf Grundlage des Einkommensteuerbescheids 2019 erfolgt. Die Klägerin habe ausweislich des Einkommensteuerbescheids im Kalenderjahr 2019 zu berücksichtigende Einnahmen in Höhe von 54.225,00 € gehabt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sei das innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Arbeitseinkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, dem jeweiligen Beitragsmonat dieses Kalenderjahres zuzuordnen. Die Klägerin sei im gesamten Beitragsjahr 2019 selbstständig tätig gewesen, so dass ihr Jahreseinkommen in Höhe von 54.225,00 € auf 12 Kalendermonate aufzuteilen und folglich in Höhe von 4.518,75 € als monatliches Einkommen der Beitragsberechnung zugrunde zu legen gewesen sei. Hieraus ergebe sich für die Zeit von Januar bis März 2019 ein monatlicher Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 854,05 € (Krankenversicherung 704,93 €, Pflegeversicherung 149,12 €). Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht davon abhängig, ob die Mitgliedschaft das ganze Beitragsjahr über bestanden habe. Weder die Vorschrift des § 240 Abs. 4a SGB V a.F. noch die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sähen für den Fall, dass eine Mitgliedschaft innerhalb eines Beitragsjahres beendet werde, eine Ausnahmeregelung vor. Mithin sei auch in diesem Fall das Jahreseinkommen von hauptberuflich Selbstständigen die maßgebliche Grundlage der monatlichen Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Nach der gesetzlichen Regelung seien daher auch die Einnahmen der Klägerin, die sie erst nach dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Jahr 2019 erwirtschaftet habe, bei der Beitragsberechnung für die Monate Januar bis März 2019 zu berücksichtigen. Die rückwirkende endgültige Beitragsfestsetzung auf Grundlage des Einkommensteuerbescheids der Klägerin für das Jahr 2019 sei auch nicht unverhältnismäßig. Die hohe Beitragsnachforderung gegenüber der Klägerin sei Folge der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, bei der Beitragsberechnung auf die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen der Selbstständigen in einem Kalenderjahr nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides abzustellen. § 240 Abs. 4a SGB V sei 2018 durch den Gesetzgeber mit dem Ziel eingeführt worden, die häufig auftretenden Einkommensschwankungen von Selbstständigen zu berücksichtigen. Das Jahreseinkommen sei für Selbstständige in der Regel am Anfang des Jahres nicht abzusehen, da es regelmäßig zu saisonalen und wirtschaftlichen Schwankungen komme. Das konkret erzielte Jahreseinkommen könne erst dann berechnet werden, wenn alle entstandenen Unkosten einschließlich der Umsatzsteuer beglichen seien. Der Gesetzgeber habe sich daher dazu entschieden, die Beitragszahlungen für Selbstständige an den Einkommensteuerbescheiden zu orientieren. Die gleichzeitige Festsetzung der endgültigen Beiträge für das vergangene Jahr und die Festsetzung der zukünftigen vorläufigen Beiträge für das kommende Jahr habe zudem den Verwaltungsaufwand für die Krankenkassen verringern sollen. Notwendige Folge dieser Regelung sei, dass es zu Nachzahlungen oder Erstattungen kommen könne. Dass sowohl Nachzahlungen als auch Erstattungen im Einzelfall, wie bei der Klägerin, hoch ausfallen könnten, sei gerade das Ergebnis der gesetzgeberisch getroffenen Entscheidung.
19Gegen dieses ihr am 13.05.2024 zugestellte Urteil hat sich die Klägerin mit der am 12.06.2024 eingelegten Berufung gewandt. Zwar existiere für die Zugrundelegung des Arbeitseinkommens anhand des Einkommensteuerbescheides mit § 240 Abs. 4a SGB V eine gesetzliche Grundlage. Die Aufteilung des Kalenderjahres durch die Zahl der Kalendermonate werde jedoch durch § 5 Abs. 2 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bestimmt. Hiermit wäre eine echte Rückwirkung geregelt, welche gesetzlich hätte ausgestaltet werden müssen. Die Regelung beinhalte eine gesetzliche Fiktion zur Generierung von Einkommen in den entsprechenden Monaten, welches sie aufgrund ihrer Mindereinnahmen nicht erzielt habe. Dies hätte gesetzlich geregelt werden müssen. Eine verwaltungsrechtliche Vorgabe durch den GKV-Spitzenverband erfülle hingegen nicht den Grundsatz der Wesentlichkeit und bedürfe daher einer parlamentarischen Ausgestaltung. Mithin sei die Regelung verfassungswidrig. Auch werde Selbstständigen wie ihr mit dieser Regel das Recht genommen, aus Kalkulationsgründen die Krankenversicherung zu wechseln. Letztlich habe sie hier sogar zwei private Krankenversicherungen zahlen müssen, was unverhältnismäßig sei. Auch habe hier eine Existenzbedrohung für sie stattgefunden. Da bei Kündigung ein Nachweis einer bestehenden Anschlussversicherung erbracht werden müsse, sei es auch rechtswidrig, sie danach mit Beiträgen zu belasten, die erst in ihrer Höhe durch Zufall bemessen würden. Nach einer Kündigung müsse Rechtssicherheit eintreten, was nur verhältnismäßig sei, wenn die versicherten Monate angesetzt würden. Auch habe sich das SG nicht mit den Kündigungen zum 01.10.2018, 30.11.2018 und 01.01.2019 befasst. Bereits zum 01.10.2018 habe der Versicherungsschein der M. vorgelegen. Auch habe sie ihre Kündigung am 26.11.2018 in die Post gegeben. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte das entsprechende Schreiben fristgerecht erreicht habe.
20Die Klägerin beantragt,
21das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.04.2024 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2023 insoweit aufzuheben, als für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 monatliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von mehr als 161,98 € und zur sozialen Pflegeversicherung von mehr als 34,26 € festgesetzt worden sind.
22Die Beklagten beantragen,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie halten das Urteil des SG für zutreffend.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
26Entscheidungsgründe:
27Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 08.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2023 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte hat die Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung für die hier allein streitige Zeit vom 01.01.2019 bis 31.03.2009 rechtlich und rechnerisch zutreffend festgesetzt.
28Streitgegenständlich ist ausschließlich der Beitragsbescheid der Beklagten vom 08.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2023, mit dem die Beklagte die Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 auf insgesamt 854,05 € monatlich (Krankenversicherung 704,93 €, Pflegeversicherung 149,12 €) endgültig festgesetzt hat. Dieser angefochtene Bescheid hat die für die Zeit ab dem 01.01.2019 ergangenen Bescheide vom 19.12.2018, 14.01.2019 und 06.02.2019 über die vorläufige Beitragsfestsetzung (noch in Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage) vollständig ersetzt und damit i.S. von § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. zur Ersetzung und Erledigung des vorläufigen durch den endgültigen Beitragsbescheid BSG, Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 18/09 R -, Rn. 18, juris; ebenso unter Geltung des § 240 Abs. 4a SGB V auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2024 - L 4 KR 82/24 -, Rn. 22, 29, juris).
29Der angefochtene Beitragsbescheid ist nicht schon deswegen rechtswidrig, weil die Klägerin ihre freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten bereits zum 30.11.2018 oder jedenfalls 31.12.2018 wirksam gekündigt hätte. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist eine wirksame Kündigung der Mitgliedschaft im Anschluss an die zutreffenden Ausführungen des SG, denen sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG), erst mit Wirkung zum 31.03.2019 erfolgt. Gemäß § 191 Nr. 3 Halbs. 1 SGB V (hier in der insoweit unverändert seit dem 01.04.2007 geltenden Fassung) endet die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4 SGB V). Nach § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V (hier in der vom 01.01.2015 bis 31.03.2020 geltenden Fassung vom 21.07.2014) ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen (Satz 3). Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist (Satz 4). Nach der damaligen Rechtslage, die im Übrigen auch de lege lata (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V n.F.) für den Fall eines Systemwechsels, also - wie hier - bei einem Verlassen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und einen Übertritt in die PKV gilt, ist die Kündigungserklärung gegenüber der Krankenkasse zunächst schwebend unwirksam und erhält ihre Wirksamkeit erst, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist den Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall, insbesondere durch Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung, erbringt. Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht, erlangt die Kündigung keine Wirksamkeit und muss gegebenenfalls wiederholt werden (R. Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., Stand: 13.01.2026, § 175 Rn. 132, 133, 137).
30Hier hat die Klägerin zwar mit Schreiben vom 05.09.2018 (zeitgleich mit der Rücknahme ihrer ursprünglichen Kündigung vom 24.04.2018) ihre Mitgliedschaft zunächst zum 31.12.2018 gekündigt und später sodann mit ihrer E-Mail vom 28.09.2018 das Kündigungsdatum auf den 30.11.2018 als maßgebliches Ende der Mitgliedschaft geändert. Allerdings hat die Beklagte ausweislich der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte die für die Wirksamkeit der Kündigung erforderliche Mitgliedsbescheinigung der neuen privaten Krankenversicherung der Klägerin (M.) nicht vor Ende der Kündigungsfrist, d.h. bis zum 30.11.2018 erreicht. Eine solche Bescheinigung übersandte die Klägerin der Beklagten vielmehr erst per E-Mail vom 09.12.2018 und damit außerhalb der Kündigungsfrist. Zwar behauptet die Klägerin, die Bescheinigung der M.-Versicherung bzw. den Versicherungsschein bereits am 26.11.2018 auf dem Postweg an die Beklagte übersendet zu haben. Allerdings hat die Beklagte weder einen fristgemäßen Eingang dieser Bescheinigung feststellen noch die Klägerin auf die Aufforderung der Beklagten (Schreiben vom 19.12.2018) einen Nachweis über den fristgerechten Versand der Unterlagen der M.-Versicherung erbringen können. Ebenso wenig war die erneute Übersendung der Bescheinigung der M.-Versicherung am 23.01.2019 geeignet, die Wirksamkeit der Kündigung der bei der Beklagten bestehenden Mitgliedschaft zum 30.11.2018 zu bewirken. Erst durch die erneute Kündigung mit Schreiben der Klägerin vom 31.01.2019 zum 31.03.2019 sowie der rechtzeitig am 27.03.2019 per Mail erfolgten Übersendung einer erneuten Bescheinigung der M.-Versicherung mit Beginn des Versicherungsschutzes ab dem 01.04.2019 ist die Kündigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten mit Ablauf des 31.03.2019 wirksam geworden. Für den Nachweis der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall „innerhalb der Kündigungsfrist“ (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V a.F.) trägt die Klägerin in entsprechender Anwendung der allgemeinen Regelung des § 130 Abs. 1 BGB das Risiko des nicht rechtzeitigen Zugangs und damit das Übermittlungsrisiko, das jeden Postnutzer trifft und für das das Sozialrecht, etwa im SGB V, SGB I oder SGB X, keine Ausnahme oder gar Umkehrung des entsprechenden Risikos zulasten des Leistungsträgers vorsieht (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.08.2020 - L 9 KR 234/19 -, Rn. 27, juris). Etwas anderes würde in Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 Abs. 1 BGB nur dann gelten, wenn die Nichtzustellung von Postsendungen auf einem von der Krankenkasse zu verantwortendem Organisationsmangel beruht oder die Krankenkasse einen rechtzeitigen Zugang durch organisatorische Vorkehrungen ihrerseits vereitelt, Versicherte aber auf einen (rechtzeitigen) Zugang vertrauen durften (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.08.2020 - L 9 KR 234/19 -, Rn. 28, juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Konstellation sind bei Würdigung der aktenkundigen Unterlagen nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. Auch hat die Beklagte im Rahmen der zur Kündigung der Mitgliedschaft der Klägerin geführten Korrespondenz bei den jeweiligen Bestätigungen darauf hingewiesen, dass zur Wirksamkeit der Kündigung bis zum 31.12.2018 bzw. 30.11.2018 der Nachweis über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorliegen müsse (s. Schreiben der Beklagten vom 07.09.2018 und 01.10.2018). Soweit die Klägerin aufgrund des Verhaltens der Beklagten dennoch von einem rechtzeitigen Zugang der Bescheinigung vor dem 30.11.2018 ausgeht, handelt es sich um eine bloße Spekulation „ins Blaue“ hinein, für die sich kein objektivierbarer Anhaltspunkt findet.
31Ferner kommt auch eine mögliche Umdeutung der nicht wirksam gewordenen Kündigung in eine solche zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach § 140 BGB nicht in Betracht (s. zu dieser Möglichkeit R. Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., Stand: 13.01.2026, § 175 Rn. 138 unter Bezugnahme auf GKV-Spitzenverband - „Grundsätzliche Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht“ vom 02.12.2022, Abschnitt 7.3“). Diese vom GKV-Spitzenverband angesprochene Möglichkeit ist jedenfalls nicht auf Fälle zu beziehen, in denen der Nachweis der anderweitigen Absicherung nicht innerhalb der Kündigungsfrist erbracht worden ist. Der Verband bezieht sich dabei auf Fälle, in denen eine Kündigung für einen Zeitpunkt ausgesprochen wird, zu dem ein Krankenkassenwechsel noch gar nicht möglich ist, weil zum Beispiel die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Dies ist etwas anderes als das Fehlen eines fristgerechten Nachweises der anderweitigen Absicherung innerhalb der Kündigungsfrist. Hier muss es bei dem Grundsatz sein Bewenden haben, dass die Kündigung der Mitgliedschaft wiederholt werden muss, was die Klägerin dann auch getan hat. Nach alledem kann auch dahinstehen, ob der Bescheid der Beklagten vom 11.12.2018, mit dem diese festgestellt hat, dass weiterhin eine freiwillige Versicherung der Klägerin bei ihr bestehe, bestandskräftig geworden ist. Mithin bestand die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten bis zum 31.03.2019 fort und begründete bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Beitragspflicht.
32Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten ist auch rechtmäßig, soweit sie für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 854,05 € monatlich (Krankenversicherung 704,93 €, Pflegeversicherung 149,12 €) endgültig festgesetzt hat. Hierbei konnte sie sich für die Beitragsbemessung zu Recht auf die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 ausgewiesenen Jahreseinkünfte der Klägerin in Höhe von 54.225,00 € stützen. Insbesondere setzt das Abstellen auf das Jahresarbeitseinkommen nicht voraus, dass die Mitgliedschaft der Klägerin im gesamten Jahr 2019 bestanden hat. Vielmehr waren die Beiträge für die Monate Januar bis März 2019 auf der Grundlage der Jahreseinkünfte der Klägerin trotz des Endes ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten mit Ablauf des 31.03.2019 festzusetzen.
33Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung durch Berücksichtigung beitragspflichtiger Einnahmen freiwilliger Mitglieder ist § 240 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 4a SGB V (hier in den insoweit unveränderten Fassungen ab dem 01.01.2019). Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Hierzu hat der GKV-Spitzenverband „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“ vom 27.10.2008, zuletzt geändert am 20.03.2024, geschaffen. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind als untergesetzliche und damit verbindliche Normen nach der Rechtsprechung des BSG mit § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich vereinbar und verfassungsrechtlich im Hinblick auf die demokratische Legitimation des GKV-Spitzenverbandes und den Parlamentsvorbehalt nicht zu beanstanden (vgl. nur BSG, Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R -, Rn. 14 ff., juris; BSG, Urteil vom 10.12.2025 - B 6a/12 KR 12/24 R -, Rn. 14, juris; s. auch Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., Stand: 03.02.2026, § 240 Rn. 32 m.w.N.). Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 SGB V). Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Nach § 240 Abs. 4a Satz 1 SGB V werden die nach dem Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) zu bemessenden Beiträge auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. Die u.a. nach Satz 1 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt (§ 240 Abs. 4a Satz 3 SGB V).
34Bei den Einnahmen der auch im Jahr 2019 hauptberuflich selbstständigen Klägerin handelt es sich um Arbeitseinkommen i.S.d. § 15 SGB IV und damit beitragspflichtige Einnahmen i.S.d. § 240 Abs. 1 und 2 SGB V, was zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig ist. Dies ergibt sich (auch) aus der Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler.
35Die Beklagte hat zu Recht das Jahresarbeitseinkommen der Klägerin auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2019 in Höhe von 54.225,00 € auf die zwölf Kalendermonate des Jahres aufgeteilt und der Beitragsbemessung daher ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 4.518,75 € zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sich die Beklagte hierbei sowohl auf die gesetzlichen Bestimmungen als auch die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler stützen, auch wenn die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten zum 31.03.2019 endete. Bereits der Wortlaut des § 240 Abs. 4a Satz 3 SGB V stützt dieses Ergebnis, weil er die endgültige Festsetzung der zunächst vorläufig festgesetzten Beiträge auf der Grundlage der „tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr“ nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides anordnet. Die Regelung stellt, was die Einnahmen in Form von Arbeitseinkommen als Grundlage der Beitragsbemessung anbelangt, damit ausschließlich auf das jeweilige Kalenderjahr ab, nicht aber darauf, dass die Mitgliedschaft im gesamten Kalenderjahr bestanden hat. Voraussetzung ist lediglich, dass die betreffende Person „Mitglied“ in diesem Beitragsjahr gewesen ist, wie sich etwa aus Satz 4 des Abs. 4a entnehmen lässt, welcher von „Mitglied“ spricht, da eine freiwillige Mitgliedschaft im betreffenden Kalenderjahr selbstredend Voraussetzung für die Beitragsfestsetzung nach Maßgabe des § 240 SGB V ist. Dagegen ist nicht normiert, dass nur Arbeitseinkommen im betreffenden Kalenderjahr herangezogen werden kann, in denen für das gesamte Jahr eine Mitgliedschaft bestanden hat. Da eine solche Konstellation nach der Lebenserfahrung häufig auftreten könnte, weil nicht immer damit zu rechnen ist, dass freiwillige Mitglieder stets zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres ausscheiden, liegt es nahe, dass der Gesetzgeber hierzu eine Regelung getroffen hätte, wenn eine Nichtberücksichtigung von Arbeitseinkommen ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft im laufenden Kalenderjahr beabsichtigt gewesen wäre. Eine solche Regelung liegt indes nicht vor. Das gleiche gilt auch für die konkretisierenden Regelungen in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler. So ist die Beklagte bei der Aufteilung des Jahresarbeitseinkommens auf die betreffenden Monate des Jahres 2019 zu Recht von § 5 Abs. 2 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ausgegangen. Nach Abs. 2 Satz 1 der Regelung sind laufende beitragspflichtige Einnahmen dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen, sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen vorgeschrieben ist. Hiervon abweichend ist das innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Arbeitseinkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, dem jeweiligen Beitragsmonat dieses Kalenderjahres zuzuordnen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1). In der älteren Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler heißt es, dass (hiervon abweichend) das Arbeitseinkommen dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrages zuzuordnen (ist). Hiermit liegen in der Sache keine abweichenden Regelungen vor, da in beiden Fällen die Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen auf der Grundlage des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides (s. § 6 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vorgenommen wird und damit eine Aufteilung des Jahresarbeitseinkommens auf zwölf Kalendermonate bei Heranziehung des Steuerbescheides auch nach dem aktuellen § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler erfolgt. Insbesondere ergibt sich auch aus dieser Regelung kein Anhalt für eine Beschränkung der Zuordnung des Arbeitseinkommens nur auf Kalendermonate, in denen die Mitgliedschaft der betreffenden Person bestanden hat. Im Gegenteil regelt § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler die Zuordnung von Arbeitseinkommen abweichend von der Zuordnung anderer laufender beitragspflichtige Einnahmen, denn letztere sind nach der Grundregel des § 5 Abs. 2 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler grundsätzlich dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder sie zufließen. Beim Arbeitseinkommen hingegen erfolgt eine Aufteilung des im gesamten Kalenderjahr erzielten Arbeitseinkommens auf die einzelnen Monate, so dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob Arbeitseinkommen gerade in einem bestimmten Beitragsmonat erzielt wird und diesem spezifisch zuzuordnen ist. Wäre dies anders, würde es der Sonderregel des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gerade nicht bedürfen (so BSG, Urteil vom 18.01.2018 - B 12 KR 22/16 R -, Rn. 21, juris). Unter anderem mit dieser Argumentation hat das BSG die Anwendung der Zuordnungsregel des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler auch dann bejaht, wenn der freiwillig Versicherte im jeweiligen Beitragszeitraum tatsächlich kein Arbeitseinkommen mehr erzielt hat (dort durch Betriebsaufgabe). Auch wenn die vorliegende Konstellation eine andere ist und noch auf der Grundlage des bis zum 31.12.2018 geltenden Rechts erging, zeigt dies doch, dass auch das BSG eine völlige Parallelität sämtlicher Faktoren für die Zuordnung von Arbeitseinkommen im Beitragszeitraum (dort Erzielung von Arbeitseinkommen) nicht verlangt und nicht etwa eine monatsweise Betrachtung bevorzugen würde, so wie dies der Klägerin mit Blick auf ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten nur in den Monaten Januar bis März 2019 vorschwebt.
36Die Ermittlung des monatlichen Arbeitseinkommens zum Zwecke der endgültigen Beitragsfestsetzung rückwirkend entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen auf der Grundlage einer Teilung durch die Zahl der einzelnen Kalendermonate entspricht auch bei einer zwischenzeitlichen Beendigung der Mitgliedschaft im laufenden Kalenderjahr dem Sinn und Zweck des § 240 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 4a SGB V sowie dessen durch § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler erfolgter Konkretisierung. Maßgebliche Richtschnur für die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern ist deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Hier hat der Gesetzgeber im Zuge der zum 01.01.2018 eingetretenen grundlegenden Änderung des § 240 SGB V mit der Einfügung des Absatzes 4a die Tatsache nachvollzogen, dass gerade die Einnahmen hauptberuflich Selbstständiger typischerweise starken Schwankungen unterworfen sind, deren Höhe sich erst nachträglich über den Einkommensteuerbescheid des betreffenden Kalenderjahres endgültig feststellen lässt (s. BT-Drs. 18/11205, S. 71). Deswegen drückt sich gerade in einer jahresweisen Betrachtung, wie sie in der Feststellung der Jahreseinkünfte im betreffenden Steuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr zum Ausdruck gelangt, die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von freiwillig versicherten, hauptberuflichen Selbstständigen aus und vermeidet dadurch Zufallsergebnisse für einzelne Monate. Diese über das Abstellen auf das Kalenderjahr normierte Betrachtungsweise muss auch dann Geltung beanspruchen, wenn die freiwillige Mitgliedschaft - so wie hier - nicht im gesamten betreffenden Jahr bestanden hat. Denn dies ändert nichts daran, dass die auf das gesamte Jahr bezogene tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch auf einzelne Kalendermonate, in denen noch eine Mitgliedschaft bestanden hat und für die dementsprechend eine Beitragspflicht besteht, ausstrahlt. Anders als die Klägerin meint, geht es damit auch nicht um eine „fiktive Einkommensanrechnung“ für Monate, in denen, so wie hier von Januar bis März 2019, kein relevantes Arbeitseinkommen erzielt worden ist, sondern um die auf das Jahr gerechnete tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, der tatsächlich (und nicht fiktiv) erzieltes Arbeitseinkommen zugrunde liegt. Dementsprechend „verdrängt“ die von der Klägerin eingereichte Aufstellung über ihre Verluste in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 auch nicht die Angaben im Einkommensteuerbescheid über ihre Jahreseinkünfte. Sowohl § 240 SGB V als auch die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler stellen bei der Ermittlung des relevanten Arbeitseinkommens maßgeblich auf den Einkommensteuerbescheid ab. Daher gilt - erst recht in Ansehung des seit dem 01.01.2018 geltenden Rechts -, dass ein anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung aus der selbstständigen Tätigkeit, das für die Krankenkassen verwaltungsmäßig ohne größeren Aufwand durchführbar wäre, nicht zur Verfügung steht. Bereits aus Gründen der Verwaltungsökonomie liegt es nahe, für die Feststellung des Arbeitseinkommens den Einkommensteuerbescheid heranzuziehen (so bereits BSG, Urteil vom 26.09.1996 - 12 RK 46/95 -, Rn. 29, juris; BSG, Urteil vom 18.01.2018 - B 12 KR 22/16 R -, Rn. 22, juris).
37Würde hingegen der Rechtsauffassung der Klägerin gefolgt, wäre es weitgehend dem Zufall überlassen, wann welches Arbeitseinkommen erzielt und sodann der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird. Gerade der Fall der Klägerin zeigt exemplarisch die Einkommensschwankungen auf, die eine der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechende Beitragsfestsetzung erschweren. Sinn und Zweck der Regelung des § 240 Abs. 4a SGB V ist es aber, die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds durch das Abstellen auf das Kalenderjahr beim Arbeitseinkommen realistisch abzubilden und gerade schwankendes Einkommen durch eine Gesamtbetrachtung über das Kalenderjahr mithilfe der Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr im Rahmen der endgültigen Festsetzung der Beiträge auszugleichen. Genau dies hilft entsprechend der gesetzgeberischen Intention, Zufallsergebnisse bei der Heranziehung des Arbeitseinkommens durch Zuordnung auf die einzelnen Monate des Kalenderjahres zu vermeiden. Es ist daher gesetzlich konsequent und folgerichtig, auch dann auf das Jahresarbeitseinkommen abzustellen, wenn die freiwillige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse nicht das gesamte beitragsbetroffene Jahr umfasst hat. Denn Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist nicht das Bestehen der freiwilligen Mitgliedschaft bei der Krankenkasse im gesamten Jahr, sondern das von Einkommensschwankungen bereinigte Jahresarbeitseinkommen des Mitglieds. Insoweit sind Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Rechtsvorschriften eindeutig und lassen keine Auslegung zu, die nur eine auf die jeweiligen Mitgliedschaftsmonate bezogene Berücksichtigung des Arbeitseinkommens bei der Beitragsfestsetzung vorsehen. Dementsprechend kann es in einem solchen System auch zu Erstattungen oder, wie hier, Nacherhebungen von Beiträgen kommen. Wie das SG bereits zu Recht ausgeführt hat, ist dies das folgerichtige Ergebnis der nicht zu beanstandenden Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, bei der Beitragsberechnung auf die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen Selbststständiger in einem Kalenderjahr nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides abzustellen. Dies zeigt, dass zur Vermeidung von Zufallsergebnissen und im Übrigen auch zur Unterbindung von manipulativen Einkommensverschiebungen (möglicherweise auch mit Blick auf den geplanten Systemwechsel) auf das auf die einzelnen Monate aufgeteilte Jahreseinkommen auch dann abzustellen ist, wenn die freiwillige Mitgliedschaft nicht im gesamten Kalenderjahr der Einkommenserzielung angedauert hat.
38Auch die sonstige rechtliche Argumentation der Klägerin überzeugt nicht. So beruht die Auffassung, dass es sich bei der Zuordnungsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler um einen Fall „echter Rückwirkung“ handele, die nur durch den Gesetzgeber hätte selbst geregelt werden können und daher verfassungswidrig sei, auf einer grundlegenden Verkennung der Systematik. Abgesehen davon, dass von einem Fall einer echten Rückwirkung nur gesprochen werden kann, wenn die Regelung in bei Inkrafttreten vollständig in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte eingreift, was im Zeitpunkt der nur vorläufigen Beitragsfestsetzung mangels Kenntnis der tatsächlichen Einnahmen für das betreffende Jahr vor Erlass des Einkommensteuerbescheides schon nicht der Fall ist, konkretisiert § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler lediglich die gesetzlichen Vorgaben des § 240 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 4a SGB V, was aufgrund der dem GKV-Spitzenverband verliehenen Regelungskompetenz zur Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften, wie bereits erwähnt, nicht zu beanstanden ist (s. nur BSG, Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R -, Rn. 14 ff., juris; zuletzt BSG, Urteil vom 10.12.2025 - B 6a/12 KR 12/24 R -, Rn. 15, juris, dem auch ein Fall unter Anwendung u.a. von § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zugrunde lag). Im Übrigen haben weder das BSG im Urteil vom 18.01.2018 - B 12 KR 22/16 R - noch der erkennende Senat im Urteil vom 18.02.2016 - L 16 KR 293/15 - bei der dortigen Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler auch nur andeutungsweise verfassungsrechtliche oder kompetenzrechtliche Bedenken gegen diese Regelung geäußert, wozu ein Anlass weder bestanden hat noch besteht. Auch ist die Behauptung der Klägerin, dass ihre Beitragsbelastung für die Monate Januar bis März 2019 unverhältnismäßig, weil existenzbedrohend gewesen sei, mangels Substantiierung dieser angeblichen Bedrohung nicht belegt. Vielmehr sind die Einnahmen der Klägerin nach den eingereichten Unterlagen ihres Steuerberaterbüros („Erfolgsvergleich“) kräftig angestiegen, was daran zweifeln lässt, dass ausgerechnet die Beitragsbelastung zu einer Existenzgefährdung ihres Unternehmens oder gar ihrer Person geführt haben könnte. Soweit die Klägerin schließlich moniert, dass sie Beiträge „für zwei private Krankenversicherungen“ hätte entrichten müssen und nach einer Kündigung der Mitgliedschaft Rechtssicherheit eintreten müsse, was nur verhältnismäßig sei, wenn (nur) die versicherten Monate zur Verbeitragung angesetzt würden, hätte sie es selbst in der Hand gehabt, durch fristgerechte Einreichung der Versicherungsbescheinigung der M. innerhalb der Kündigungsfrist eine möglicherweise „doppelte“ Beitragszahlung zu vermeiden. Die Klägerin trägt die Verantwortung für den fristgerechten Eingang der Unterlagen bei der Beklagten und damit auch die Folgen, die durch den fehlenden Nachweis eines solchen entstehen.
39Schließlich hat die Beklagte entsprechend der für die freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Regelungen auch die Beiträge der Klägerin zur sozialen Pflegeversicherung nach Maßgabe des § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 240 SGB V rechtlich und rechnerisch zutreffend festgesetzt.
40Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
41Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.