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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.03.2025 wird zurückgewiesen.
Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 1.000,00 Euro auferlegt. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Unfallereignisses vom 10.06.2019 als Arbeitsunfall.
3Die am 00.00.0000 geborene Klägerin besuchte am 10.06.2019 gemeinsam mit ihrer Mutter, der Zeugin H. Q., und einer Freundin, der Zeugin F. I., und deren dreijährigen Tochter einen Spielplatz in S.-K.. Als die Klägerin mit der Tochter ihrer Freundin auf dem Schoß eine Rutsche auf dem Spielplatz herabrutschte, erlitt sie beim Aufprall auf dem Boden eine Spiralfraktur des linken Unterschenkels. Das Kind blieb unverletzt. Die Erstbehandlung erfolgte in der Universitätsklinik S., wo eine Plattenosteosynthese der Fibula links und eine externe Fixatur des linken oberen Sprunggelenks vorgenommen wurde. Es schloss sich ein langwieriger Heilungsverlauf an, in dessen Folge die Klägerin unter anderem über chronische Schmerzen klagte.
4Am 30.06.2019 meldete die Klägerin den Unfall zunächst ihrer Krankenkasse. Die Rutsche sei sehr „glatt und steil“ gewesen, so dass sie am Ende der Rutsche mit einer hohen Geschwindigkeit auf den Boden aufgekommen sei. Dabei habe sich der linke Unterschenkel verdreht und sie habe sich einen Schien- und Wadenbeintrümmerbruch zugezogen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.09.2019 teilte die Klägerin ergänzend mit, sie habe versucht, das hohe Tempo mit dem linken Bein an der seitlichen Begrenzung der Rutsche abzubremsen, da das auf ihrem Schoß sich befindliche Kind drohte abzugleiten, sie befürchtete, dass das Kind aufgrund des hohen Tempos beim ungebremsten Aufprall herausfallen und sich schwer verletzen würde. Ihre Arme habe sie zum Bremsen nicht nutzen können, weil sie das Kind festgehalten habe.
5Die Krankenkasse leitete diese Mitteilung an die Beklagte weiter. Diese nahm daraufhin Ermittlungen auf und holte neben den Befundberichten der behandelnden Ärzte auch Auskünfte der Stadt S. zu der am Unfalltag genutzten Rutsche ein. Mit Auskunft vom 05.05.2020 teilte die Stadt S. mit, die genutzte Rutsche sei TÜV-zertifiziert und so konstruiert, dass nur eine bestimmungsgemäße und altersgerechte Nutzung möglich sei. Die Nutzung der Rutsche sei jedoch weder durch Schilder oder Nutzungsregeln beschränkt. Auf Anfrage der Beklagten zum Unfallhergang schilderte die Freundin der Klägerin mit Stellungnahme vom 20.05.2020, sie habe sich im Unfallzeitpunkt am Ende der Rutsche befunden, um ihre Tochter und die Klägerin zu fotografieren. Auf halber Höhe der Rutsche hätten diese viel Geschwindigkeit aufgenommen und die Klägerin hätte laut aufgeschrien. Hierbei habe man sehen können, dass das linke Bein der Klägerin über den Rand der Rutsche herausgeragt habe. Als die Klägerin auf dem Boden aufgeprallt sei, habe man das Knacken der Knochen hören können.
6Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.06.2020 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 10.06.2019 als Arbeitsunfall ab. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), nach welchem unter anderem Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten oder einen anderen aus einer erheblichen Gefahr für Körper oder Leben retten, liege nicht vor. Der Versicherungsschutz sei auf Notsituationen beschränkt, in denen aufgrund der Art und des Ausmaßes der Gefährdung jedermann von Gesetzes wegen zur Hilfeleistung verpflichtet sei. Die unerwartet hohe Geschwindigkeit beim Rutschen sei in Anbetracht der von außen gut einsehbaren Rutsche nicht völlig abwegig gewesen. Gleichzeitig habe am unteren Ende der Rutsche die Mutter des Kindes gestanden, welche sicherlich eingegriffen hätte. Insgesamt habe es sich um eine alltägliche Gefahrensituation gehandelt, sodass die rechtlichen Voraussetzungen für einen Unglücksfall nicht vorliegen würden.
7Am 08.07.2020 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein. Sie habe eine Rettungshandlung vorgenommen, indem sie gebremst habe und hierbei aufgrund des Festhaltens des Kindes ihre Arme nicht habe nutzen können. Sie habe eine erhebliche Gefahr von dem Kind abgewendet, welches ohne ihr Eingreifen ungebremst auf den Boden aufgeprallt wäre.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach den bisherigen Ermittlungen könne weder ein Unglücksfall noch eine Rettungshandlung mit dem erforderlichen Vollbeweis festgestellt werden. Weder die befragten Zeuginnen noch die Klägerin hätten bei ihrer erstmaligen Befragung eine Hilfeleistung der Klägerin geschildert. Bei den mit einem Rutschvorgang einhergehenden Brems- oder Regulierungshandlungen handle es sich um lebensnatürliche Vorgänge und nicht um Hilfeleistungen. In jedem Fall sei auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellbar.
9Die Klägerin hat am 14.01.2021 Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben und die Anerkennung des Unfallereignisses vom 10.06.2019 als Arbeitsunfall begehrt. Sie habe sich während des Rutschvorgangs mit dem linken Bein mit aller Kraft gegen die Seitenwand gestemmt, um die Geschwindigkeit abzubremsen. Die Arme habe sie nicht zu Hilfe nehmen können, da sie das Kind festgehalten habe. Daraus ergebe sich die Handlungstendenz des Rettens. Auch ihre Freundin habe erklärt, dass die Klägerin selbst nach dem Aufprall das Kind fest umklammert habe. Dies sei ein Nachweis dafür, dass die Klägerin gerade in der Absicht gehandelt habe, dieses zu schützen. Es sei somit von einer Rettungshandlung auszugehen.
10Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
11unter Aufhebung des Bescheids vom 08.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2020 die Beklagte zu verurteilen, das Unfallereignis vom 10.06.2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist bei ihrer Auffassung verblieben, dass beim Rutschen mit einem Kind schon keine über eine alltägliche Gefahrensituation hinausgehende Gefahrensituation bestanden habe und weder eine aktive Rettungshandlung noch eine zielgerichtete Handlungsabsicht nachgewiesen sei. Allein das Festhalten des Kindes stelle keine aktive Rettungshandlung dar. Ein Abbremsen mit dem linken Fuß bzw. dem linken Bein sei nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen. In jedem Fall sei die Unterschenkelfraktur nicht durch ein Abbremsen mit dem Bein, sondern durch den Aufprall auf dem Boden verursacht worden, weshalb ein Ursachenzusammenhang zwischen dem vermeintlichen Abbremsen und dem Aufprall auf dem Boden fehle.
15Das Sozialgericht hat die bei dem Unfall anwesende Freundin der Klägerin sowie die Mutter der Klägerin im Rahmen eines Erörterungstermins am 17.03.2023 vernommen. Auf die entsprechende Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
16Das Sozialgericht hat im Einverständnis der Beteiligten mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 21.03.2025 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der unkontrollierte Rutschvorgang stelle zwar grundsätzlich einen Unglücksfall im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13a Alt. 1 SGB VII dar, jedoch fehle es an einer aktiven Hilfeleistung der Klägerin. Nach Gesamtwürdigung der schriftlichen und mündlichen Angaben der Klägerin sowie der Aussagen der Zeuginnen könne sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass die Klägerin während des Rutschvorgangs eine aktive Handlung vorgenommen habe, um die Geschwindigkeit abzubremsen.
17Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten am 16.04.2025 zugestellte Urteil am 15.05.2025 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei dem Ereignis vom 10.06.2019 um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Die Klägerin sei beim Rutschen in der ersten Kurve mit dem Bein an die Wand gekommen, dann habe sie richtig Fahrt aufgenommen und das Bein an die linke Rutschenwand gepresst. Es sei lebensnah, dass dies von den Zeuginnen nicht wahrgenommen worden sei. An den Nachweis des Bremsvorganges dürften nicht überhöhte Anforderungen gestellt werden. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass eine in Rettungsabsicht erfolgte Rettungshandlung sich auch daraus ergebe, dass sie das auf ihrem Schoß befindliche Kind nicht losgelassen habe, um die Arme zum Abbremsen zu benutzen.
18Die Klägerin beantragt,
19das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 21.03.2025 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2020 festzustellen, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 10.06.2019 um ein versichertes Ereignis handelt.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Soweit die Beklagte schriftsätzlich eine Anschlussberufung eingelegt hat, hat sie den entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2026 zurückgenommen.
23Die Klägerin hat den Vorsitzenden Richter B. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.02.2026 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.02.2026 Bezug genommen. Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 47 Zivilprozessordnung (ZPO) die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Das Befangenheitsgesuch wurde mit Beschluss des Senates vom 13.04.2026 (L 15 SF 64/26 AB) als unbegründet zurückgewiesen. Die Verkündung des Urteils erfolgte durch den Vorsitzenden am 21.04.2026. Auf den Beschluss vom 13.04.2026 und die Sitzungsniederschrift des Verkündungstermins wird Bezug genommen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
25Entscheidungsgründe
26Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
27I. Die in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2026 von der Klägerin erklärte Ablehnung des Vorsitzenden Richters B. wegen Besorgnis der Befangenheit steht seiner Mitwirkung an dem am 21.04.2026 verkündeten Urteil nicht entgegen. Der Senat konnte trotz des in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2026 vorgebrachten Ablehnungsgesuches die Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO fortsetzen, da die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung erfordert hätte. Eine Wiederholung des nach dem Ablehnungsgesuch liegenden Teils der mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, da das Ablehnungsgesuch der Klägerin mit unanfechtbarem Beschluss vom 13.04.2026 als unbegründet zurückgewiesen wurde (siehe zur Zulässigkeit der erfolgten Verfahrensweise auch Bundessozialgericht , Beschluss vom 20.08.2019 - B 2 U 3/19 BH -, juris Rn. 5 m.w.N.).
28II. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
29Die auf die Anerkennung des Unfallereignisses vom 10.06.2019 als Arbeitsunfall gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 08.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2020, mit dem die Beklagte die Anerkennung des Unfallereignisses vom 10.06.2019 als Arbeitsunfall abgelehnt hat, ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Das Ereignis vom 10.06.2019 ist kein Arbeitsunfall.
30Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicher-te Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter" ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausali-tät; st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R -, juris Rn. 14 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R -, juris Rn. 14 m.w.N.). Hinsichtlich des Be-weismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit", „Verrichtung zur Zeit des Unfalls", „Unfallereignis" sowie „Gesundheits(erst)schaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, juris Rn. 16 m.w.N). Die Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht dabei nach den Regeln der materiellen Beweislast grundsätzlich zu Lasten des sich auf deren Vorliegen berufenden Versicherten (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 10.08.2021 - B 2 U 2/20 R -, juris Rn. 22).
31Für die erforderliche Beurteilung des jeweiligen Ursachenzusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit, dem Unfallereignis und den festgestellten Gesundheitsstörungen (Unfallkausalität sowie haftungsbegründende und/oder haftungsausfüllende Kausalität) gilt die Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -, juris Rn. 12 m.w.N.).
32Diese Kausalitätsprüfung erfordert zunächst die Ermittlung der objektiven naturwissenschaftlichen Verursachung, bei der es darauf ankommt, ob die versicherte Verrichtung für das Unfallereignis und dadurch für den Gesundheitserstschaden eine Ursache war (BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - juris Rn. 33 ff.). Ursachen in diesem Sinne sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Ob die versicherte Verrichtung eine Ursache in diesem Sinne war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen beantwortet werden (grundlegend BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R -, juris Rn. 55 ff.; BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R -, juris Rn. 33 ff.).
33Steht fest, dass neben der versicherten auch eine konkurrierende, nicht versicherte Ursache das Unfallereignis objektiv kausal (mit-)bewirkt hat, ist auf der 2. Stufe juristisch zu entscheiden, welche der Ursachen rechtserheblich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung gewesen sind. Selbst wenn eine versicherte Verrichtung als Ursache für einen Gesundheitsschaden feststeht, muss auf der 2. Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der 1. Stufe festgestellten weiteren mitwirkenden nicht versicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein. Bei dieser reinen Rechtsfrage nach der „Wesentlichkeit“ der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch die Verrichtung ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll. Andere nicht versicherte Mitursachen können die rechtliche Zurechnung ausschließen. Das ist der Fall, wenn die nicht versicherten (Mit-)Ursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte Ursache verdrängen, weil sie überragende Bedeutung haben, so dass der Schaden „im Wesentlichen“ rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt. Die versicherten und die auf der 1. Zurechnungsstufe festgestellten nicht versicherten Ursachen und ihre Mitwirkungsanteile sind in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes zu bewerten (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R -, juris Rn. 21 m.w.N.).
34Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Ereignis vom 10.06.2019 nicht um einen Arbeitsunfall. Die Klägerin hat sich zwar am Ende des Rutschvorgangs beim Aufprall auf den Boden, wodurch es zu einer Einwirkung auf ihren Körper gekommen ist, einen Gesundheitsschaden in Form einer Fraktur des linken Unterschenkels zugezogen, jedoch ging sie zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht einer versicherten Tätigkeit nach. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie beim Rutschen mit dem Kind am Unfalltag keine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII ausgeübt und es kommt für diese Tätigkeit auch kein anderer, Versicherungsschutz begründender Tatbestand in Betracht. Im Übrigen liegt ein Arbeitsunfall mangels Unfallkausalität auch dann nicht vor, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass diese während des Rutschens eine Rettungshandlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII in Form einer Bremshandlung vorgenommen hat.
351. Die Klägerin war während des Rutschens nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig und war auch nicht Wie-Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Sie hat mit dem Rutschen lediglich einem Wunsch des Kindes ihrer Freundin entsprochen und diesem damit einen Gefallen im Rahmen eines Freundschaftsverhältnisses erwiesen. Sie hat keine einem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht (vgl. zur Wie-Beschäftigung: Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 2/26, § 2 Rn. 34.4 f. m.w.N.)
362. Die Klägerin war auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII versichert. Nach dieser Regelung sind solche Personen kraft Gesetzes versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
37a) Der Senat hat sich bereits nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin in einer von § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII erfassten Gefahrensituation tätig geworden ist.
38aa) Unzweifelhaft hat die Klägerin nicht bei gemeiner Gefahr Hilfe geleistet, da keine Gefahr bestand, die beliebige Personen oder Sachen treffen konnte (vgl. BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R -, juris Rn. 18).
39bb) Weiterhin lag auch kein Unglücksfall oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit eines Dritten vor.
40(1) Das Rutschen mit dem Kind auf dem Schoß stellt keinen Unglücksfall dar. Ein Unglücksfall im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht (BSG, Urteil vom 10.10.2002 - B 2 U 8/02 R -, juris Rn. 22), wobei erhebliche Gefahren für Rechtsgüter Dritter gegeben sein müssen (vgl. Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII (Stand: 28.10.2025), Rn. 401). Unter Gefahr ist dabei ein Zustand zu verstehen, in dem nach den objektiven Umständen der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich gelten kann. Solche Umstände lassen sich nicht im erforderlichen Vollbeweis feststellen. Das Rutschen selbst stellt kein plötzlich eintretendes Ereignis dar und es kam auch nicht zu plötzlich störenden Einwirkungen von außen auf den Rutschvorgang, die eine Gefahr für das Kind begründet hätten. Hierfür ergeben sich weder aus den Aussagen der Klägerin noch der Zeuginnen Hinweise. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass plötzlich auf der Hälfte der Rutsche eine hohe Geschwindigkeit eingesetzt habe, ergibt sich hieraus nicht das Vorliegen eines Unglücksfalls im Sinne des Gesetzes. Die Klägerin befand sich weiterhin in dem von ihr bewusst eingeleiteten Rutschvorgang, der nicht durch andere von außen einwirkende Umstände beeinflusst wurde, sondern unverändert, wie eingeleitet, ablief. Die Klägerin mag die Geschwindigkeit überrascht haben, die sie mit dem Kind auf dem Schoß auf der Rutsche entwickelt hat, jedoch ist dies allein Folge davon, dass sie mit einem Kind auf dem Schoß auf dieser Rutsche gerutscht ist. Dass ein bestimmter Umstand für eine zwischenzeitliche Erhöhung der Rutschgeschwindigkeit gesorgt hat und wie dieser Umstand beschaffen gewesen sein soll, erschließt sich nicht und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Vielmehr ist ein irgendwie geartetes plötzliches Ereignis nicht auszumachen.
41(2) Weiterhin fehlt es für die Annahme eines Unglücksfalls an einer erheblichen Gefahr für das Rechtsgut eines Dritten und liegt auch keine erhebliche gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit eines Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a 2. Alt SGB VII vor. Es lässt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass während des Rutschvorgangs eine erhebliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Kindes bestand.
42Für eine irgendwie geartete Gefahr für das Kind gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Die erstinstanzlich vernommenen Zeuginnen haben eine entsprechende Gefahrensituation nicht wahrgenommen.
43Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin sich verletzt hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass eine Verletzungsgefahr für das Kind bestand. Es ist ungeklärt und lässt sich im Nachhinein auch nicht mehr feststellen, ob - wie die Klägerin sinngemäß vorträgt - aufgrund des Rutschvorgangs als solchem, insbesondere der Geschwindigkeit, ein kontrollierter Abgang von der Rutsche nicht möglich war und dies zu ihrer Verletzung geführt hat oder ob lediglich eine ungeschickte Bewegung der Klägerin am Ende des Rutschvorgangs die Verletzung verursacht hat. Soweit die Klägerin darauf hingewiesen hat, die schwere Fraktur sei nur möglich gewesen, da der Aufprall mit hoher Geschwindigkeit erfolgt sei und das Bein vollständig durchgestreckt gewesen sei, schildert sie im Übrigen nur Gefahren, dies sich aus dem Rutschvorgang für ihre eigene körperliche Unversehrtheit ergeben haben. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass das Kind auf dem Schoß der Klägerin von der Rutsche zu stürzen oder - wie nach Aussage der Klägerin von ihr befürchtet - am Ende des Rutschvorgangs kopfüber nach vorne zu fallen drohte, ergeben sich nicht. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass das Kind auf dem Schoß der Klägerin sicher und insbesondere durch den Körper der Klägerin gut geschützt war, solange die Klägerin das Kind nicht losließ. Dass die Klägerin das Kind gut festgehalten hat, hat die Zeugin I. bestätigt. Ob sich aus der Geschwindigkeit des Rutschvorgangs eine Verletzungsgefahr für das Kind ergeben hat, bleibt letztlich spekulativ.
44Unabhängig davon lässt sich die Geschwindigkeit des Rutschvorgangs retrospektiv nicht mehr mit hinreichender Sicherheit bestimmen, so dass auch über die Gefährlichkeit des Rutschvorgangs als solchen keine Feststellungen getroffen werden können. Welche Geschwindigkeit die Klägerin auf der Rutsche entwickelt hat, hängt von vielen Umständen ab, u. a. vom Gewicht der Klägerin und des Kindes und vom Verhalten der Klägerin auf der Rutsche, so dass der damalige Vorgang sich im Nachhinein nach vielen Jahren nicht genau reproduzieren lässt. Die Zeuginnen, die im Verwaltungsverfahren in ihren schriftlichen Aussagen eine hohe Geschwindigkeit der Klägerin ab der Hälfte der Rutsche geschildert haben, haben dies in ihrer Aussage vor dem Sozialgericht nicht wiederholt. Die Mutter der Klägerin hat vielmehr vor dem Sozialgericht angegeben, mit dem Hund beschäftigt gewesen und abgelenkt gewesen zu sein. Aus diesem Grund hat der Senat bereits erhebliche Zweifel, dass die von der Zeugin Q. im Verwaltungsverfahren abgegebene schriftliche Stellungnahme tatsächlich ihre eigene Wahrnehmung wiedergegeben hat. Entsprechendes gilt für die Angaben der Zeugin I., die zwar im Verwaltungsverfahren ebenfalls die Angaben der Klägerin zu einer plötzlich hohen Geschwindigkeit bestätigt hat, vor dem Sozialgericht dann aber darauf verwies, dass sie das Ganze fotografieren wollte und sie aufgrund der Kürze des Vorganges zu dem Rutschvorgang nichts Genaues sagen könne. Aufgrund des Gefälles der Rutsche erscheint es zwar möglich, dass es ab der Hälfte der Rutsche zu der von der Klägerin geschilderten Zunahme der Geschwindigkeit gekommen ist, jedoch kann der Senat allein aus der subjektiven Angabe der Klägerin, die Geschwindigkeit sei zu hoch gewesen, nicht mit Sicherheit auf eine für das Kind gefährliche Geschwindigkeit schließen, zumal das Kind bei dem Vorgang auch nicht verletzt wurde.
45(3) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass es für den Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII nicht allein entscheidend ist, ob ein Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit eines anderen tatsächlich vorliegen, sondern es ausreicht, dass aus der Sicht des Betroffenen, eines dieser Tatbestandsmerkmale vorliegt. Allerdings muss die subjektive Annahme einer entsprechenden Gefahrensituation auf ausreichende objektive Tatsachen gestützt sein (BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R -, juris Rn. 23). Wie vorstehend dargelegt, ergeben sich solche vorliegend nicht. Es kann nicht allein aus dem von der Klägerin geschilderten, subjektiven Empfinden während des Rutschens, das sei zu schnell und könne nicht gutgehen, auf eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für das Kind geschlossen werden.
46b) Unabhängig von dem Vorliegen einer von § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII tatbestandlich erfassten Situation fehlt es auch an einer den Versicherungsschutz begründenden Verrichtung. Die Klägerin hat während des Rutschvorgangs weder Hilfe geleistet noch eine Rettungshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII vorgenommen.
47aa) Hilfe leisten und Retten sind synonyme Bezeichnungen für ein bewusstes aktives Handeln zu Gunsten eines Dritten mit dem Willen des Helfers, eine drohende oder bestehende Gefahr oder einen Schaden zu beseitigen oder zu mindern (BSG, Urteil vom 02.11.1999 - B 2 U 42/98 R -, juris Rn. 13; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 2/26, § 2 Rn. 25.6 m.w.N.). Die Hilfeleistungshandlung bzw. Rettungshandlung setzt eine subjektive Handlungstendenz in Richtung der Hilfeleistung voraus, wobei allerdings keine mehr oder minder längere Überlegung zur Durchführung der Hilfe erforderlich ist und auch spontane oder reflexartige, vom Unterbewusstsein gesteuerte Rettungshandlungen Versicherungsschutz begründen können (vgl. zu § 139 Abs. 1 Nr. 9 RVO BSG, Urteil vom 26.05.1977 - 2 RU 80/76 -, juris Rn. 20 und Urteil vom 08.12.1988 - 2 RU 31/88 -, juris Rn. 13; Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII , Rn. 416). Für die Feststellung der Rettungshandlung oder Hilfeleistung und damit auch der entsprechenden Handlungstendenz gilt der Maßstab des Vollbeweises. Beim Zusammentreffen von Eigenrettung und Fremdrettung ist der Selbstschutz von der Hilfeleistung abzugrenzen. Entsprechend den Grundsätzen zum Unfallversicherungsschutz bei „gemischter Motivationslage“ bzw. „gespaltener Handlungstendenz“ schließt die Absicht, sich selbst vor Schäden zu schützen, den Unfallversicherungsschutz für Rettungshandlungen nicht grundsätzlich aus, wenn auch die Absicht wesentlich mitbestimmend war, den drohenden Schaden von dem anderen abzuwenden (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 2 Rn. 25.8; BSG, Urteil vom 08.12.1988 - 2 RU 31/88 -, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 02.11.1999 - B 2 U 42/98 R -, juris Rn. 14 ff.). Die subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten im Vollbeweis festzustellende innere Tatsache muss sich dabei im äußeren Verhalten des Handelnden widerspiegeln, so wie es objektiv beobachtbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R -, juris Rn. 27). Dabei kommt auf die letzte unmittelbar vor dem Unfallereignis ganz konkret ausgeübte Verrichtung als kleinste Handlungssequenz an (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 24.09.2025 - B 2 U 11/23 R -, juris Rn. 14 m.w.N.)
48bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich eine Rettungshandlung nicht feststellen.
49(1) Das Festhalten des Kindes während des Rutschens stellt keine Rettungshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII dar. Dabei steht für den Senat aufgrund der Aussage der Klägerin und der Zeuginnen fest, dass diese das Kind während des gesamten Rutschvorgangs mit beiden Armen festgehalten hat. Zwar erfolgte dies im Interesse des Kindes, jedoch lässt sich allein aus dem Festhalten des Kindes während des Rutschens keine auf eine Rettung des Kindes gerichtete Handlungstendenz objektivieren. Die Klägerin hat das Kind bereits von Beginn des Rutschens an mit beiden Armen festgehalten. Wie den Angaben der Klägerin zu entnehmen ist, hat sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Gefahren für das Kind gesehen. Bedenken sind ihr nach eigenen Angaben erst während des Rutschvorgangs ungefähr auf der Hälfte der Rutsche gekommen. Das Festhalten zu Beginn des Rutschens geschah daher allein zum Zwecke des gemeinsamen Rutschens, bei dem ein Erwachsener regelmäßig das Kind festhält, damit es nicht von seinem Schoß rutscht. Folglich fehlte der Klägerin zu Beginn des Rutschvorgangs unzweifelhaft die Absicht, das Kind aus einer Gefahrensituation zu retten. Daher kann allein aus dem fortgesetzten Festhalten nicht auf eine Rettungsabsicht geschlossen werden. Insoweit fehlt es bereits an einer neuen, von der ursprünglich beobachtbaren Handlungssequenz unterscheidbaren beobachtbaren Handlungssequenz, die den Schluss auf eine neu hinzutretende Handlungstendenz im Hinblick auf eine Rettungshandlung ermöglichen könnte.
50Hinzukommt, dass auch bei Unterstellung des Eintritts einer Gefahrensituation für das Kind während des Rutschvorganges, wie sie die Klägerin nach eigenen Angaben angenommen haben will, dem fortgesetzten Festhalten objektiv betrachtet keine Rettungsabsicht als Handlungstendenz entnommen werden kann. Ausgehend von der Schilderung der Klägerin ergab sich für sie die Gefahr aus der Geschwindigkeit, mit der sie sich mit dem Kind auf der Rutsche bewegte, sowie dem Risiko, dass sich das Kind bei einem unkontrollierten Verlassen der Rutsche verletzen könnte. Das fortgesetzte Festhalten des Kindes hat diese Situation nicht geändert und die Gefahr weder beseitigt noch gemindert. Es handelt sich vielmehr um eine Handlung, die auch völlig unabhängig von einer Gefahrensituation vorgenommen wurde, so dass sich darin keine Rettungsabsicht widerspiegelt. Die Klägerin hätte das Kind auch dann bis zum Ende des Rutschvorgangs festgehalten, wenn sie während des gesamten Rutschvorgangs keine Gefahren für das Kind gesehen hätte.
51(2) Soweit den Ausführungen der Klägerin gegenüber der Beklagten, sie habe das Kind „ganz fest an“ sich gezogen, zu ihren Gunsten die Behauptung entnommen werden kann, sie habe das Kind, als sie die aus ihrer Sicht hohe Geschwindigkeit bemerkt habe, „noch fester umfasst“, vermag der Senat auch insoweit keine Rettungshandlung festzustellen. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der Klägerin sinngemäß behaupteten „Noch-Fester-Halten“ um eine von Dritten beobachtbare Handlungssequenz handelt. In jedem Fall kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die entsprechende, zugunsten der Klägerin angenommene Behauptung zutrifft. Kein Zeuge hat gesehen, dass, wann und wie die Klägerin das Kind „noch fester gehalten“ hat. Die vom Sozialgericht vernommenen Zeugen haben nichts Entsprechendes ausgesagt. Insoweit bleibt allein die Angabe der Klägerin. Die Angaben der Klägerin besitzen aber für sich genommen eine geringe Überzeugungskraft. Abgesehen davon, dass sie ein erhebliches eigenes Interesse an der Feststellung eines Arbeitsunfalls hat, hat die Klägerin ihren Vortrag im Laufe des Verfahrens, je länger das Ereignis zurück lag, immer weiter konkretisiert. Dies lässt auf eine nachträgliche, nicht notwendig willensgesteuerte „Ergänzung“ ihres Vorbringens schließen. Gerade dann, wenn man unterstellt, dass die Klägerin wegen der von ihr bemerkten, nach ihrem subjektiven Empfinden zu hohen Geschwindigkeit Angst bekommen hat, erscheint es fernliegend, dass sie sich noch längere Zeit später genau daran erinnern können will, dass sie das Kind fester als zu Beginn des Rutschvorgangs gehalten habe.
52(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich eine Rettungshandlung auch nicht damit begründen, dass sie es unterlassen habe, die Arme zum Bremsen zur Hilfe zu nehmen und stattdessen das Kind weiter festgehalten habe. Die Klägerin macht insoweit sinngemäß geltend, sie habe sich für das Kind aufgeopfert, weil sie es unterlassen habe, das Kind loszulassen, um mit einem oder beiden Armen zu bremsen und somit sich selbst zu retten.
53Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe sich in der Situation bewusst gegen ein Lösen der Arme von dem Kind entschieden, ist dies bereits nicht glaubhaft. Die Annahme, dass die Klägerin während eines maximal nur wenige Sekunden andauernden Vorganges bewusst eine Entscheidung gegen das Loslassen des Kindes getroffen hat, ist völlig lebensfremd, zumal den Angaben der Klägerin zu entnehmen ist, dass sie von der aus ihrer Sicht hohen Geschwindigkeit überrascht wurde. Auch die Zeugin I. hat angegeben, der gesamte Rutschvorgang habe nur einen kurzen Moment gedauert. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach Schilderung der Klägerin sich aus ihrer Sicht eine hohe Geschwindigkeit und damit eine Gefahrensituation erst ergeben hat, als ca. die Hälfte der Rutsche zurückgelegt war. Nach den in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Bildaufnahmen befindet sich am Anfang der Rutsche eine Röhre, die aus Sicht des Rutschenden am Ende eine leichte Linkskurve sowie danach eine leichte Rechtskurve aufweist und danach nochmals abfällt und in einem kurzen Auslauf mündet. Wenn die Rechtskurve erreicht wird, ist ca. die Hälfte der Rutsche zurückgelegt. Dass die Klägerin während des Rutschvorgangs auf dem kurzen Teilstück nach der Rechtskurve bis zum Auslauf bewusste Überlegungen zu Handlungsmöglichkeiten angestellt hat, ist für den Senat aufgrund der Kürze der hierfür verbliebenen Zeit völlig unwahrscheinlich. Auch hat die Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren darüber berichtet, sich bewusst gegen ein Loslassen des Kindes entschieden zu haben. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass sie die Arme nicht zum Bremsen habe einsetzen können, da sie das Kind festgehalten habe. Vor dem Sozialgericht im Erörterungstermin am 17.03.2023 hat sie weiterhin ausgesagt, das Kind „ganz festgehalten“ zu haben, als sie gemerkt habe, dass alles viel zu schnell geworden sei. Dass diesem eine bewusste Entscheidung gegen ein Lösen der Arme vorausgegangen sein soll, wurde erstmals im Verlauf des Berufungsverfahrens vorgetragen. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass die Klägerin hier nachträglich einen Geschehensablauf als Ergebnis bestimmter Überlegungen darstellt, um eine Rettungsabsicht zu begründen, entsprechende Überlegungen zum Loslassen des Kindes tatsächlich jedoch nicht stattgefunden haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin dies bewusst ist oder sie nach wiederholter Beschäftigung mit dem Unfallhergang diese subjektive Interpretation des Geschehens für eine Tatsache hält.
54Darüber hinaus setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und einhelliger Auffassung in der Literatur eine Rettungshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII ein aktives Tun voraus (BSG, Urteil vom 08.12.1988 - 2 RU 31/88 -, juris Rn. 11; Alexander Diehm in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar - Gesetzliche Unfallversicherung, Februar 2025, § 2 SGB 7, Rn. 300 m.w.N.), so dass bereits aus diesem Grunde das von der Klägerin behauptete Unterlassen der Zuhilfenahme der Arme keine Rettungshandlung begründen kann.
55Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass das von ihr angeblich bewusste Unterlassen der Zuhilfenahme der Arme nicht der Minderung oder Beseitigung einer Gefahrensituation diente und daher auch aus diesem Grunde keine Rettungshandlung mit entsprechender Handlungstendenz darstellen kann. Das Loslassen des Kindes hätte - auch nach der Vorstellung der Klägerin - zu einer zusätzlichen Gefährdung des Kindes geführt, das in diesem Fall möglicherweise vom Schoß der Klägerin gerutscht wäre und dem dann ein ungeschützter Sturz von der Rutsche drohte. Wenn die Klägerin von dem Loslassen abgesehen hat, hat sie somit nur eine - aus ihrer Sicht zusätzliche - Gefährdung des Kindes unterlassen, jedoch nicht eine bestehende Gefahrensituation gemindert oder beseitigt. Mit einer Rettungshandlung im Sinne des Gesetzes hat dies nichts zu tun. Vielmehr versucht die Klägerin mit der von ihr behaupteten „Rettungshandlung durch Unterlassen“ aus dem Umstand, dass sie eine - aus ihrer Sicht noch größere - Gefährdung des Kindes unterlassen hat, einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII zu ihren Gunsten zu begründen, obwohl sie selbst erst die - aus ihrer Sicht bestehende - Gefahr für das Kind geschaffen hat, indem sie sich als Erwachsene zusammen mit dem Kind auf eine für Kinder ausgelegte Rutsche begeben hat. Diese Argumentation widerspricht ganz offensichtlich dem Gesetzeszweck und ist deshalb abwegig.
56(4) Eine Rettungshandlung oder Hilfeleistung der Klägerin zugunsten des Kindes ist auch nicht mit einem Bremsen während des Rutschens zu begründen.
57(a) Ausgehend von den Angaben der Klägerin und den Aussagen der Zeuginnen steht bereits nicht mit der notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin während des Rutschens aktiv gebremst hat.
58Die Angaben der Klägerin sind hinsichtlich eines aktiven Bremsvorgangs nicht stringent und unterliegen darüber hinaus insgesamt den bereits aufgezeigten Glaubhaftigkeitszweifeln. Die Klägerin hat selbst in ihrer ersten Unfallschilderung gegenüber der Krankenkasse vom 30.06.2019 ein Bremsen nicht erwähnt. Dies hat sie vielmehr erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.09.2019 getan. Die Klägerin hat dies damit begründet, dass sich dieses Detail des Vorganges erst im Rahmen der anwaltlichen Beratung ergeben habe. Laut Sitzungsniederschrift vom 17.03.2023 hat die Klägerin im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht dann wiederum lediglich von einem Anstoßen des linken Beines an die Wand der Rutsche gesprochen. Anhand des Verlaufs der Rutsche, die aus Sicht des Rutschenden zunächst eine Linkskurve und vor dem letzten Teilstück eine Rechtskurve aufweist, ist die Angabe der Klägerin, sie sei auf Höhe der Rechtskurve mit dem linken Bein an die Wand der Rutsche gepresst worden, durchaus nachvollziehbar. Dass sich daran allerdings zusätzlich eine Bremshandlung anschloss, hat die Klägerin in ihrer Anhörung nicht vorgetragen. Wie bereits dargelegt, ist die verbleibende Strecke auf der Rutsche nach der Rechtskurve darüber hinaus so kurz, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in dieser Zeit bewusste Entscheidungen und Handlungen vorgenommen wurden.
59Die Zeuginnen konnten im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Sozialgericht keine Angaben zu einem Bremsen der Klägerin machen. Darüber hinaus haben die Zeuginnen auch in den schriftlichen Aussagen im Verwaltungsverfahren nur angegeben, dass die Klägerin ihnen gegenüber davon berichtet habe, auf halber Höhe mit dem linken Bein gebremst zu haben. Aus eigener Wahrnehmung konnten sie hierzu nichts beitragen. Die Zeugin I. hat in ihrer schriftlichen Aussage im Übrigen geschildert, das linke Bein der Klägerin habe über die Rutsche hinausgeragt. Dies spricht gegen ein kontrolliertes Einsetzen des linken Beines. Bei einem gezielten Bremsvorgang würde im Übrigen erwartet, dass die Klägerin beide Beine einsetzt, um effektiv die Geschwindigkeit zu reduzieren.
60(b) Darüber hinaus ist eine Rettungshandlung auch dann nicht gegeben, wenn unterstellt wird, dass die Klägerin am Ende des Rutschvorgangs das linke Bein zum Bremsen eingesetzt hat.
61Wie bereits dargelegt, ist aufgrund der Kürze des Rutschvorgangs nicht davon auszugehen, dass der Klägerin nach der Wahrnehmung der aus ihrer Sicht plötzlich eingetretenen hohen Geschwindigkeit Zeit für bewusste Entscheidungen verblieben ist. Bei lebensnaher Betrachtung kann allenfalls angenommen werden, dass die Klägerin reflexartig, nachdem sie mit dem linken Bein an die Wand der Rutsche gedrückt wurde, weiterhin ihren Körper oder ihr linkes Bein gegen die Wand der Rutsche gedrückt hat, um die Geschwindigkeit zu reduzieren.
62Aus einer reflexartigen Reaktion zur Geschwindigkeitsreduzierung lässt sich vorliegend jedoch nicht auf eine Rettungsabsicht schließen, da diese unter Berücksichtigung der für Klägerin und das Kind bestehenden Gefahren wesentlich dem eigenen Schutz der Klägerin diente.
63Inwieweit reflexartige Reaktionen wesentlich von dem Motiv, Dritte zu schützen, oder wesentlich von dem Bestreben, sich selbst zu schützen, mitbestimmt sind, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Insoweit kann die Rechtsprechung zu reflexartigen Reaktionen im Straßenverkehr herangezogen werden. Demnach bedarf es bestimmter objektiver Anhaltspunkte, aus denen auf eine Rettungsabsicht zu schließen ist. Abzustellen ist hierbei unter anderem auf die konkrete Gefahrenlage, in der sich die Verkehrsteilnehmer befinden. Diese muss bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv geeignet sein, eine Rettungshandlung auszulösen (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999 - B 2 U 42/98 R -, juris Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 08.12.1988 - 2 RU 31/88 -, juris Rn. 14). So wird eine Rettungsabsicht eher anzunehmen sein, wenn die Beteiligten höchst unterschiedlich gefährdet sind.
64Aus den objektiven Umständen kann der Senat jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass das Kind beim gemeinsamen Rutschen und einem etwaigen Sturz am Ausgang der Rutsche im Vergleich zur Klägerin deutlich höher gefährdet war. Es war vielmehr unausweichlich, dass die Klägerin mit den Füßen voran zuerst von der Rutsche auf den Boden aufgetroffen ist. Es bestand daher vorrangig für sie das Risiko einer Verletzung bei Verlassen der Rutsche, während das Kind auf der Klägerin geschützt saß und festgehalten wurde. Dieses Risiko hat sich letztlich für die Klägerin auch realisiert, da diese beim Verlassen der Rutsche unglücklich mit dem linken Bein aufgekommen ist und eine schwerwiegende Fraktur erlitten hat, während das Kind unverletzt geblieben ist. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die hohe Geschwindigkeit, mit der sie am Ende des Rutschvorgangs auf dem Boden aufgetroffen ist, eine Ursache für ihre schwerwiegende Verletzung gewesen sei. Ausgehend von den objektiven Umständen diente die Geschwindigkeitsreduzierung demnach wesentlich dem Eigenschutz der Klägerin und nicht dem Fremdschutz.
653. Im Übrigen ist ein Arbeitsunfall auch dann nicht gegeben, wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen eine versicherte Verrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII dergestalt unterstellt, dass die Klägerin während des Rutschvorgangs bei Unterstellung einer gegenwärtigen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Kindes in Rettungsabsicht das linke Bein zum Bremsen eingesetzt hat. In diesem Falle fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (Unfallkausalität), denn die Einwirkung auf den Körper der Klägerin, die zur Fraktur führte, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich auf die - unterstellt - versicherte Verrichtung zurückzuführen.
66Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne für die Einwirkung auf den Körper der Klägerin ist das Aufschlagen mit dem linken Bein auf den Boden nach Verlassen der Rutsche. Dies ist jedoch Folge des Rutschens selbst, was nicht zur versicherten Tätigkeit zählt, und nicht Folge einer etwaigen Rettungshandlung in Form einer Bremshandlung durch Pressen des linken Beines oder Fußes an die Wand der Rutsche. Das Bremsen war zum Zeitpunkt des Aufschlagens auf den Boden beendet und eine dadurch erzielte Geschwindigkeitsreduzierung hat allenfalls zur Verringerung des Verletzungsrisikos geführt. Soweit die Klägerin in ihrer Unfallschilderung an die Beklagte vom 11.02.2020 behauptet hat, dass das Bein bis zum Ende des Rutschvorgangs wegen des Bremsversuches schiefstand und deshalb schief mit hohem Tempo auf den Boden geprallt sei und dies mitursächlich für die schwerwiegende Verletzung war, ist dies rein spekulativ und lässt sich nicht belegen. Es lässt sich kein bestimmter Bewegungsablauf und keine bestimmte Stellung des linken Beines kurz vor dem Aufschlagen auf den Boden im erforderlichen Vollbeweis feststellen. In der zeitnah zum Unfallereignis abgegebenen Unfallschilderung gegenüber der Krankenkasse vom 30.06.2019 hat die Klägerin lediglich angegeben, ihr linker Unterschenkel habe sich beim Aufkommen auf den Boden verdreht. Es ist fernliegend, dass die Klägerin bei der Geschwindigkeit des Vorgangs überhaupt die Stellung des Beines noch bewusst wahrgenommen hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Angaben der Klägerin zu den Einzelheiten der Entstehung der Fraktur das Ergebnis nachträglicher Interpretationen sind. Etwaige medizinische Ermittlungen zur Frage, inwieweit eine bestimmte Position des Beines die Fraktur mitverursacht hat, erübrigen sich damit. Folglich kann nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht werden, dass das Bremsen als - unterstellt - versicherte Verrichtung mitursächlich für die Art der Einwirkung auf den Körper der Klägerin und damit die eingetretene Fraktur war. Einziger vollbeweislich gesicherter Umstand, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Verletzung ursächlich ist, ist das Rutschen, das als rein private Verrichtung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Unfallversicherungsschutz begründet.
674. Soweit nach den vorstehenden Ausführungen für die Feststellung einer versicherten Verrichtung und der Unfallkausalität relevante tatsächliche Umstände unaufklärbar bleiben, geht dies zu Lasten der Klägerin, die die Beweislast für die betreffenden Umstände zu tragen hat.
68III. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Klägerin nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG sogenannte Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung vom Vorsitzenden dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
691. Eine entsprechende Belehrung der Klägerin ist durch den Vorsitzenden des Senats in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2026 erfolgt.
702. Die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung sind ebenfalls gegeben. Diese ist anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 19.12.2002 - 2 BvR 1255/02 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95 -, juris Rn. 10). Maßstab ist damit nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern die eines verständigen Beteiligten. Die Kenntnis seiner Bevollmächtigten ist dem Kläger insoweit zuzurechnen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2023 - L 12 SO 390/22 -, juris Rn. 44 m.w.N.).
71Nach diesen Maßstäben ist eine Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung gegeben. Für die Klägerin ersichtlich lassen sich die Voraussetzungen eines Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII während des streitgegenständlichen Rutschvorganges nicht nachweisen, sodass die Berufung offensichtlich keinen Erfolg haben kann. Der anwaltlich vertretenen Klägerin sind im Verhandlungstermin des Senats die Gründe hierfür ausführlich erläutert worden. Keine der von der Klägerin angeblich im Hinblick auf eine Rettung des Kindes während des Rutschvorganges angestellten Überlegungen oder Handlungen sind durch objektive Umstände oder die Aussagen von Zeugen belegbar. Auch die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen zur Verursachung ihrer Verletzung sind rein spekulativ, da sich der genaue Hergang nicht feststellen lässt. Damit ist für die beweisbelastete Klägerin offensichtlich, dass der erforderliche Vollbeweis für die Voraussetzungen einer Rettungs- oder Hilfeleistung sowie die Umstände einer hinreichend wahrscheinlichen Verursachung ihrer Verletzung nicht zu erbringen ist. Soweit die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiterhin nachdrücklich die Auffassung vertreten hat, sie habe eine Rettungshandlung durch Unterlassen vorgenommen, indem sie das Kind während des Rutschens nicht losgelassen habe, steht ihre Auffassung, wie oben dargelegt, im Widerspruch zur einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach eine Rettungshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII ein aktives Tun voraussetzt. Im Übrigen ist selbst bei laienhafter Betrachtung eindeutig, dass ein „Retten“ nicht dann angenommen werden kann, wenn der angebliche Retter, der, wie hier, zudem den Eintritt der angeblichen Gefahr entscheidend verursacht hat, es lediglich unterlässt, eine (zusätzliche) Gefahr für einen Dritten zu verursachen. Genau in diese Richtung argumentiert aber die Klägerin, wenn sie meint, sie habe das Kind gerettet, da sie es auf der Rutsche nicht losgelassen hat. Diese abwegige, mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur offensichtlich nicht vereinbare Argumentation begründet für sich genommen die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung.
72In der Gesamtschau stellt sich das Verhalten der Klägerin als Versuch dar, einen bedauerlichen Unfall im privaten Bereich durch nachträgliche, bewusste oder unbewusste, Ergänzungen im Tatsächlichen und abwegige Argumentation in rechtlicher Hinsicht in einen Arbeitsunfall umzudeuten. Auch dies begründet die Rechtsmissbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung.
733. Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat durch Schätzung des Kostenaufwands für die Fortführung des Berufungsverfahrens festgesetzt. Dabei hat er berücksichtigt, dass es sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung handelt (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 192 Rn. 1a und Rn. 12 m.w.N.), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfrei-heit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Beteiligte in einem solchen Fall die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2016 - L 4 U 575/16; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.02.2012 - L 29 AS 1144/11 -, juris Rn. 66). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, somit für Verfahren vor dem Landessozialgericht ein Betrag von mindestens 225 EUR. Im Übrigen können die anfallenden Gerichtskosten geschätzt werden. Dabei sind neben dem bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Schmidt, a.a.O., § 192 Rn. 14).
74Allein für das Absetzen des Urteils durch die Berichterstatterin sind mindestens sechs Richterarbeitsstunden anzusetzen. Hinzu kommen die durch die Mitbefassung der weite-ren Berufsrichter verursachten mindestens drei weiteren Richterarbeitsstunden. Der Wert einer Richterstunde wurde bereits 1986/1987 mit 350-450 DM (dies entspricht ca. 180-230 EUR) angesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2011 - L 13 R 2150/10 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Selbst unter Berücksichtigung dieser für 1986/1987 geltenden Werte, die sich zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung deutlich gesteigert haben dürften, sind somit allein für die zur Absetzung des Urteils erforderlichen Richterarbeitsstunden Kosten in Höhe von mindestens 1.620 EUR entstanden, ohne dass hierbei die Kosten der Servicekräfte, die an der Ausfertigung des Urteils mitwirken oder die allgemeinen Gerichtshaltungskosten berücksichtigt wären. Die der Klägerin auferlegten Kosten i.H.v. 1.000 EUR liegen damit noch sehr deutlich unter den Kosten, die sie mit der Weiterführung des Rechtsstreits tatsächlich verursacht hat. Bei der Bestimmung der Kostenhöhe hat der Senat zu Gunsten der Klägerin geringe Einkommensverhältnisse unterstellt.
75Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 193 SGG.
76IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.